Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. November 2010 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 10 51 [nicht mündlich eröffnet] (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 11. Januar 2011 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil II. Strafkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Schlenker Redaktion Aktuarin Thöny In der verwaltungs(straf-)rechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, gegen die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom 30. August 2010, mitgeteilt am 30. August 2010, in Sachen des Berufungsklägers, betreffend Disziplinarmassnahme, hat sich ergeben:
Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Vom 1. Dezember 2008 bis im September 2010 befand sich X. im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Sennhof in Chur. Mit Disziplinarmassnahme vom 10. Februar 2010 wurde er wegen der Teilnahmeverweigerung an einer obligatorischen Veranstaltung mit einer Busse von Fr. 20.-- diszipliniert. B. Gegen diese Disziplinarmassnahme erhob X. mit Schreiben vom 11. Februar 2010 Beschwerde beim Amt für Justizvollzug. Dieses leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt Sennhof weiter, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 3. März 2010 jedoch abwies. In der Folge gelangte X. an das Amt für Justizvollzug Graubünden, welches die eingereichte Beschwerde mit Verfügung vom 7. Juni 2010 ebenfalls abwies. C. Dagegen erhob X. mit Eingabe vom 10. Juni 2010 beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) wiederum Beschwerde. Darin rügte er insbesondere die Verletzung beziehungsweise mangelnde Achtung der Menschenwürde, die Verletzung der Versammlungsfreiheit sowie die unverhältnismässige Einschränkung von Grundrechten und damit die Verletzung von Art. 36 BV. Des Weiteren machte er eine Verletzung des Willkürverbots sowie eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK geltend. D. Mit Verfügung vom 30. August 2010 wies das DJSG die Beschwerde ab mit der Begründung, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Disziplinarmassnahme vom 10. Februar 2010 rechtmässig war und keine verfassungsmässigen Rechte verletzt wurden. E. Gegen diese Verfügung legte X. mit Eingabe vom 8. September 2010 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung ein. Darin beantragt er unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Departementsverfügung und der Disziplinarmassnahme sowie die Rückerstattung der ihm auferlegten Busse von Fr. 20.-- und die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Des Weiteren fordert er die Sicherstellung einer Unterschriftenliste von Strafgefangenen sowie die Anpassung der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt Sennhof an die Bundesverfassung und an das Völkerrecht. Überdies macht er eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) geltend.
Seite 3 — 9 F. In seiner Vernehmlassung vom 20. September 2010 beantragt das DJSG, es sei die Berufung unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen. Auf die Begründung der Anträge sowie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Vollzugsverfügungen oder Beschwerdeentscheide des Departements können die Betroffenen und die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 48 des Justizvollzugsgesetzes (JVG; BR 350.500) beim Kantonsgericht strafrechtliche Berufung im Sinne von Art. 141 ff. der Strafprozessordnung (StPO; BR 350.000) einlegen. Zur Berufung legitimiert ist der Verurteilte, sofern er ein Rechtsschutzinteresse an deren Ergreifung besitzt und durch den Mangel beschwert ist. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheids unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). b) Gegenstand der vorliegenden strafrechtlichen Berufung bildet einzig die Departementsverfügung vom 30. August 2010 beziehungsweise deren Dispositiv. Mit anderen Worten gilt es im konkreten Fall nur zu prüfen, ob das DJSG die Verfügung des Amtes für Justizvollzug Graubünden zu Recht geschützt und die gegen X. ergriffene Disziplinarmassnahme als rechtmässig qualifiziert hat. Soweit der Berufungskläger eine Anpassung der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt Sennhof beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden. Ebenso wenig ist das Kantonsgericht Graubünden befugt, der Anstaltsleitung Weisungen bezüglich des Umgangs mit Strafgefangenen zu erteilen. Was den Antrag auf Änderung des kantonalen Instanzenzuges betrifft, ist anzumerken, dass dessen Beurteilung ebenfalls nicht Gegenstand eines Berufungsverfahrens sein kann. Gesetzesänderungen und -anpassungen fallen nicht in die Kompetenz des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz. Auf die entsprechenden Anträge von X. ist daher nicht einzutreten.
Seite 4 — 9 2.a) Der Berufungskläger rügt im Zusammenhang mit der Departementsverfügung vom 30. August 2010 zunächst eine Verletzung des in Art. 13 EMRK statuierten Rechts auf eine wirksame Beschwerde. Dieser Vorwurf ist jedoch zum Vornherein verfehlt. Nach Art. 13 EMRK hat, wer sich in den durch die Konvention garantierten Rechten und Freiheiten für beeinträchtigt hält, Anspruch darauf, bei einer nationalen Instanz eine wirksame Beschwerde einlegen zu können. Dies bedeutet nicht notwendigerweise, dass ein Rechtsmittel an eine gerichtliche Behörde zur Verfügung stehen muss; es genügt auch eine Beschwerdemöglichkeit an ein unabhängiges verwaltungsinternes Rechtspflegeorgan, welches - unter Wahrung der rechtsstaatlich notwendigen minimalen Verfahrensrechte - die Vorbringen des Betroffenen prüfen und gegebenenfalls den angefochtenen Akt aufheben beziehungsweise dessen Auswirkungen beseitigen kann (vgl. BGE 129 II 193 E. 3.1 S. 199 mit Hinweisen). Der Berufungskläger konnte gegen den Entscheid der Anstaltsleitung, mit dem ihm eine Disziplinarmassnahme auferlegt wurde, Beschwerde zunächst an das Amt für Justizvollzug und sodann an das DJSG einreichen, und diese konnten den Entscheid der Anstaltsleitung frei überprüfen und ihn gegebenenfalls aufheben. Damit stand dem Beschwerdeführer eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK zur Verfügung. Im Weiteren hatte er die Möglichkeit, die Verfügung des DJSG mit strafrechtlicher Berufung beim Kantonsgericht anzufechten, welches in der Sache völlig unabhängig ist. Mit dieser Beschwerdemöglichkeit ist Art. 13 EMRK Genüge getan. b) Mit dem Recht auf eine wirksame Beschwerde einher geht auch der Vorwurf des Berufungsklägers, den Rechtsmittelinstanzen fehle es an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Sämtliche am Verfahren beteiligte Personen hätten bereits in vorgängigen Verfahren mitgewirkt und seien zudem am Erlass der Hausordnung beteiligt gewesen, weshalb sie nicht mehr unparteiisch seien. Dieser Einwand erweist sich jedoch als unbegründet. X. vermag keine konkreten Umstände zu nennen, wonach die Verhandlungsführung und Entscheidfindung der genannten Amtsträger den Eindruck erwecken würde, dass sie nicht mehr in der Lage oder gar nicht mehr gewillt seien, sich von sachlichen Gesichtspunkten leiten zu lassen. Er beschränkt sich vielmehr auf eine pauschale Behauptung. Dies vermag keine Vorbefasstheit zu begründen, zumal auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte erkennbar sind. Die Vorinstanzen waren demnach genügend unabhängig und unparteiisch, um in der Sache rechtswirksam entscheiden zu können.
Seite 5 — 9 3. Der Berufungskläger macht des Weiteren eine Verletzung des in Art. 29 BV statuierten Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil ein von ihm angebotenes Beweismittel nicht berücksichtigt worden sei. Er habe in seiner Beschwerde vom 8. März 2010 den Antrag gestellt, es sei eine Unterschriftenliste von Strafgefangenen aus dem 1. Stock sicherzustellen als Beweis für die falsche Behauptung des Verantwortlichen der Anstaltsleitung, sämtliche Gefangenen hätte die Versetzung eines HIV-infizierten Insassen verlangt. Den Verfahrensbeteiligten steht es als Ausfluss des rechtlichen Gehörs frei, Beweisanträge zu stellen. Dabei besteht jedoch - entgegen der Auffassung des Berufungsklägers - kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen. Vorweggenommene oder antizipierte Beweiswürdigung ist also in einem beschränkten Umfange zulässig (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 55 N. 10 mit Hinweisen). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte, können von der beantragten Sicherstellung der Unterschriftenliste keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse erwartet werden, zumal es im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen galt (und immer noch gilt), ob die verhängte Disziplinarmassnahme infolge Fernbleibens einer für obligatorisch erklärten Veranstaltung rechtmässig war oder nicht. War die Anstaltsleitung - was die nachfolgenden Erwägungen noch bestätigen werden - dazu befugt, eine Informationsveranstaltung über HIV/AIDS für sämtliche Strafgefangenen für obligatorisch zu erklären, ist irrelevant, wer sich für eine Versetzung eines HIVinfizierten Strafgefangenen eingesetzt und damit die Notwendigkeit einer solchen Veranstaltung zum Ausdruck gebracht hat. Der Verzicht auf die Abnahme des angebotenen Beweismittels stellt damit im konkreten Fall keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Aus denselben Gründen ist im Übrigen auch im vorliegenden Berufungsverfahren auf die Erhebung dieses Beweises zu verzichtet. 4. Gemäss Art. 75 der Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden (JVV) erlässt die Amtsleitung zusammen mit der Direktorin oder dem Direktor für die verschiedenen Vollzugsformen und Haftarten in den Justizvollzugsanstalten Hausordnungen, an welche sich die Gefangenen zu halten haben. Die Hausordnungen werden durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit genehmigt. Dieser
Seite 6 — 9 Bestimmung wurde mit der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt Sennhof vom 5. Februar 2009, genehmigt am 14. Februar 2009, Rechnung getragen. In dieser Hausordnung wird in Anwendung von Art. 76 lit. k JVV auch die Bildung und Freizeitgestaltung geregelt (Art. 31 ff.). Gemäss Art. 32 Abs. 2 der Hausordnung kann die Gefängnisleitung die Gefangenen zur Teilnahme an einzelnen Aktivitäten verpflichten, insbesondere an regelmässigen Informations-, Vortrags- und sonstigen Veranstaltungen. Die Verweigerung der Teilnahme an einer für obligatorisch erklärten Veranstaltung wird gemäss Sanktionenkatalog vom 1. Mai 2009 mit einer Busse von Fr. 20.-- geahndet. Damit steht fest, dass die rechtliche Grundlage für die Ausfällung der Busse von Fr. 20.-- gegeben war. Es bleibt damit noch zu prüfen, ob im konkreten Fall - wie der Berufungskläger geltend macht verfassungsmässige Rechte verletzt wurden. a) Der Berufungskläger macht eine Verletzung der Versammlungsfreiheit gemäss Art. 22 BV geltend. Diese Bestimmung gewährleistet jeder Person, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben. Wie jedes andere Grundrecht unterliegt auch die Versammlungsfreiheit gewissen Schranken. So ergeben sich insbesondere bei Sonderstatusverhältnissen, worunter auch der Strafvollzug fällt, besondere Einschränkungen (vgl. Rohner, Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2. Auflage, St. Gallen 2008, N. 2 und 33 zu Art. 22). Dies ergibt sich auch aus Art. 74 StGB, welcher die Grundsätze des Verfassungsrechts wie die Wahrung der Menschenwürde und die Verhältnismässigkeit in Bezug auf den Strafvollzug wiederholt. Demgemäss dürfen die Rechte von Strafgefangenen, die ihnen aufgrund der Verfassung zustehen, nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern (vg. Art. 14 Abs. 2 JVG). Einschränkungen sind immer dann als rechtmässig anzusehen, wenn sie notwendig und sinnvoll sind, um ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt zu gewährleisten, den Anspruch des Schutzes der öffentlichen Sicherheit genügend berücksichtigen und nicht unverhältnismässig sind (Brägger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N. 9 zu Art. 74). Die Anordnung der obligatorischen Teilnahme an einer Informationsveranstaltung über HIV, somit über ein Thema, das auch in einer Strafvollzugsanstalt eine bedeutende Rolle spielt, ist mit Blick auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit offenkundig als sinnvoll und nützlich zu qualifizieren. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kommt dem blossen Auflegen von Broschüren nicht dieselbe Wirkung zu. Es lässt sich dabei nämlich nicht überprüfen, ob die Broschüre von den Strafgefangenen denn auch tatsächlich gelesen und
Seite 7 — 9 verstanden wurde und bestehende Unsicherheiten im Umgang mit HIV-infizierten Strafgefangenen tatsächlich ausgeräumt werden konnten. Insofern hätte keine mildere Massnahme zu demselben Ergebnis geführt. Da es sich bei der obligatorischen Teilnahme an einer Informationsveranstaltung zudem um einen verhältnismässig leichten Eingriff in die persönliche Freiheit des Einzelnen handelt, der den Kerngehalt des Grundrechts nicht berührt, ist deren Anordnung zudem nicht als unzumutbar zu bewerten. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. hierzu auch die Voraussetzungen in Art. 36 BV) wurde damit im vorliegenden Fall ausreichend Rechnung getragen. Eine Verletzung liegt nicht vor. b) Auch ein Verletzung des vom Berufungskläger herangezogenen Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung (Art. 8 BV) kann vorliegend ausgeschlossen werden. Die Rechtsgleichheit bezieht sich grundsätzlich nur auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Gebietskörperschaft. Aus der föderalistischen Staatsstruktur der Schweiz ergibt sich, dass die Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich daher auch unterschiedliche Regelungen treffen können (Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, a.a.O., N. 24 zu Art. 8). Das Gleichbehandlungsgebot schliesst somit nicht aus, dass die Kantone über die gleiche Materie unterschiedliche Regelungen erlassen können. Der Strafvollzug fällt in die kantonale Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 3 und Art. 42 BV). Daher sind die Kantone nicht verpflichtet, ihre Gesetze einander anzupassen. Der Einwand des Berufungsklägers, das Gebot der Rechtsgleichheit sei verletzt, weil in den Strafvollzugsanstalten anderer Kantone keine Verpflichtung zur Teilnahme an gewissen Veranstaltungen bestehe, geht daher bereits aus diesem Grund fehl. Darüber hinaus bedarf es vielfach auch aufgrund der verschiedenen Vollzugsformen einer differenzierten Regelung, weshalb ein genereller Vergleich zwischen den Justizvollzugsanstalten ohnehin ausser Betracht fällt. 5. Des Weiteren bringt der Berufungsklägers vor, die Departementsverfügung vom 30. August 2010 sei ihm in einem offenen Couvert überbracht worden, was eine Verletzung von Art. 84 Abs. 5 StGB darstelle. Dieser Auffassung ist insofern zu folgen, als der Briefverkehr mit Behörden grundsätzlich keiner Kontrolle unterliegen darf (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 der Hausordnung). Das Departement hätte ihre Verfügung daher richtigerweise an X. persönlich zustellen müssen. Dennoch kann sich der Berufungskläger nicht auf eine Verletzung des Briefgeheimnisses berufen, weil die Strafvollzugsanstalt als Beschwerdegegnerin auch ein Exemplar der Departementsverfügung erhielt und damit ohnehin Kenntnis von deren Inhalt hatte.
Seite 8 — 9 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die am 10. Februar 2010 ausgesprochene Disziplinarmassnahme rechtsmässig erfolgte und sich die Berufung damit als unbegründet erweist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 7. Was die vorinstanzliche Kostenregelung betrifft, die vom Berufungskläger ebenfalls implizit gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG die unterliegende Partei in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. X. ist mit seiner Beschwerde bei der Vorinstanz vollumfänglich unterlegen, weshalb ihm zu Recht die Verfahrenskosten auferlegt wurden. Die auf Fr. 300.-festgelegte Staatsgebühr bewegt sich dabei im unteren Rahmen des Kostentarifs gemäss Art. 4 Abs. 3 lit. a VKV (Fr. 200.-- bis Fr. 7’500.--). Auch die Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen von Fr. 208.-- sind gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VKV ausgewiesen. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist somit nicht zu beanstanden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls ausser Betracht fällt die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung, wobei ohnehin nur eine Umtriebsentschädigung in Frage käme, da X. nicht anwaltlich vertreten war. 8. Wer ohne Erfolg ein Rechtsmittel einlegt, trägt gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO in der Regel die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. In einem kürzlich von X. anhängig gemachten Berufungsverfahren (SK2 10 31) wurden ihm aufgrund seiner ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse keine Verfahrenskosten auferlegt. Gleichzeitig wurde er jedoch darauf hingewiesen, dass ihm im Falle von weiteren Eingaben, die sich zum vornherein als aussichtslos erweisen, inskünftig die Verfahrenskosten überbunden würden. Demzufolge gehen die Verfahrenskosten für das vorliegende Berufungsverfahren zu Lasten von X.. Den bescheidenen finanziellen Verhältnissen Rechnung tragend, werden diese auf Fr. 300.-festgesetzt. Wie bereits ausgeführt wurde, fällt bei diesem Ausgang des Verfahrens die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung, wie sie der Berufungskläger fordert, ausser Betracht.
Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf zutreten ist. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82-84 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: