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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 22.06.2010 SK2 2010 32

22 giugno 2010·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,261 parole·~6 min·5

Riassunto

Führerausweisentzug | Berufung Verwaltungsrecht Bund - SR Öffentliche Werke-Energie-Verkehr

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. Juli 2010 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 10 32 05. Juli 2010 (Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht ist mit Urteil vom 13. August 2010 nicht eingetreten worden). Urteil II. Strafkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Schlenker Aktuar Crameri In der verwaltungsrechtlichen Berufung des X., Beschwerdeführer und Berufungskläger, gegen die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 18. Mai 2010, mitgeteilt am 19. Mai 2010, in Sachen des Beschwerdeführers und Berufungsklägers, betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben:

Seite 2 — 6 I. Sachverhalt A. X. überschritt am _, mit dem Personenwagen, Kennzeichen _, die signalisierte Geschwindigkeit von 80 km/h auf der A 53 bei A. um 26 km/h (nach Abzug der Toleranz). B. Mit Strafverfügung vom 6. August 2009 wurde X. vom Statthalteramt des Bezirks Hinwil wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 330.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, bestraft. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. C. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden X. den Führerausweis gestützt auf Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat. - Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden mit Verfügung vom 18. Mai 2010 ab, mitgeteilt am 19. Mai 2010. D. Gegen die Verfügung des kantonalen Departements legte X. am 9. Juni 2010 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz hat die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragt. II. Erwägungen 1. Die Berufung wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 142 Abs. 1 StPO). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 141 Abs. 3 StPO) gegeben sind, ist auf sie einzutreten. 2. X. bestreitet die ihm vorgehaltene Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Radarmessung sei an der auslaufenden Autobahn vorgenommen worden, wo es nur eine Fahrspur gebe und er regelmässig die Geschwindigkeit reduziere. Im Weiteren sei das Strafmass für die Übertretung völlig übertrieben. Mit einer Verwarnung könne er leben, einen Ausweisentzug akzeptiere er nicht. 2.1 Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil vor, so ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich daran gebunden. Ein Abweichen in tatsächlicher Hinsicht lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn die Administrativbehörde Tatsachen feststellt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn die Verwaltung zusätzliche Beweise

Seite 3 — 6 erhebt, deren Würdigung zu einem abweichenden Ergebnis führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn der Strafrichter nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere wenn er die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, Rz 2641, BGE 124 II 103 E. 1c, 119 Ib 158 E. 3). Dieser Grundsatz, wonach die Verwaltungsbehörden an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden sind und mithin den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten haben, gilt auch dann, wenn das Strafurteil lediglich in einem Strafmandats- oder Strafbefehlsverfahren mit bloss summarischer Prüfung ergangen ist. Der Betroffene kann also nicht einfach den Bussbescheid hinnehmen, um sich dann erst im Administrativverfahren zur Wehr zu setzen, sondern er muss dies schon im Strafverfahren tun (BGE 121 II 214). Der Berufungskläger schenkt der vorgehaltenen Geschwindigkeitsmessung keinen Glauben und macht geltend, diese sei an der auslaufenden Autobahn vorgenommen worden, wo er die Geschwindigkeit regelmässig reduziere, weil dort die Fahrbahn ja auf die einspurige „80 er“ Strasse münde. Dieser Einwand ist jedoch nicht geeignet, Zweifel an der mittels Radar festgestellten Überschreitung der im fraglichen Bereich höchstzulässigen Geschwindigkeit durch den Berufungskläger zu wecken. Jedenfalls vermag er kein Abweichen des im Strafmandatsverfahren festgestellten Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde zu begründen. Somit ist (auch) im vorliegenden Administrativverfahren davon auszugehen, dass der Berufungskläger am 3. Juni 2009 mit seinem Personenwagen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der A 53 bei A. nach Abzug der Toleranz um 26 km/h überschritt. Soweit der Berufungskläger das für die Geschwindigkeitsübertretung ausgesprochene Strafmass als völlig übertrieben hält, ist festzuhalten, dass das Strafmandat in Rechtskraft erwachsen ist und es daher auch diesbezüglich nicht in die Zuständigkeit der Administrativbehörde fällt, nachträglich darüber zu befinden. 2.2 Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach einer leichten Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren

Seite 4 — 6 der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Führerausweisentzug eingehend und zutreffend gewürdigt. Darauf kann im Wesentlichen verwiesen werden. Insbesondere ist festzuhalten, dass sie zugunsten des Berufungsklägers von einem leichten Verschulden ausgegangen ist. Dies vermochte jedoch nichts daran zu ändern, dass der Führerausweis aufgrund des früheren Ausweisentzugs zwingend mindestens einen Monat zu entziehen war. Indem die Vorinstanz es bei der minimalen Entzugsdauer bewenden liess, ist ihre Verfügung auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 3. Mit der Berufung wendet der Berufungskläger im Weiteren ein, die Vorinstanz sei auf den ungerechtfertigten Ausweisentzug vom 30. April 2008 überhaupt nicht eingetreten. Dass der damalige Unfall einem Fahrfehler (Nichtanpassen der Geschwindigkeit) seinerseits zuzuschreiben sei, müsse ihm niemand weis machen wollen. Den Führerschein habe er am 6. Dezember 2008 dennoch abgegeben, weil er sich nicht weiter mit Paragraphenreitern habe herumschlagen wollen. 3.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen verurteilte X. mit Bussenverfügung vom 19. Februar 2008 zu einer Busse von Fr. 500.--. Sie warf ihm vor, am _ als Führer eines Lieferwagens mit Anhänger einen Unfall verursacht zu haben, da er die Geschwindigkeit nicht der nassen Fahrbahn angepasst habe. In der Folge entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 30. April 2008 den Führerausweis für Motorfahrzeuge für einen Monat. Gegen diese Verfügung erhob X. Beschwerde beim kantonalen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit. Dieses wies die Beschwerde mit Verfügung vom 12. November 2008 ab. Damit wurde das Administrativverfahren rechtskräftig abgeschlossen. 3.2 Zwar kann eine Partei um Wiedererwägung oder Revision einer Verfügung ersuchen und die Verwaltungsbehörde kann einen rechtskräftigen Entscheid ändern oder aufheben (Art. 24 und 25 VRG, Art. 67 VRG). Dies setzt aber voraus, dass Gründe für eine Änderung oder Aufhebung der rechtskräftigen Verfügung vorgebracht werden. Demnach hätte der Berufungskläger eine gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage veränderte Sach- oder Rechtslage geltend machen oder für die Beurteilung des Verhältnisses nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anrufen müssen, deren rechtzeitige Beibringung ihm

Seite 5 — 6 damals nicht möglich war. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht getan. Die Vorinstanz hatte daher keinen Anlass, darauf weiter einzugehen. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet. Demzufolge ist sie abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs.1 StPO).

Seite 6 — 6 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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