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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 19.05.2010 SK2 2010 17

19 maggio 2010·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,342 parole·~12 min·6

Riassunto

fahrlässige Körperverletzung | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. Mai 2010 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 10 17 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Schlenker Aktuar Crameri In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Alexander Pauer, Falknerstrasse 12, 4001 Basel, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Februar 2010, mitgeteilt am 26. Februar 2010, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, betreffend fahrlässige Körperverletzung hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 23. Februar 2010, mitgeteilt am 26. Februar 2010, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die auf Antrag von X. am 17. November 2009 gegen Y. eröffnete Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB ein. B. Dieser Einstellungsverfügung ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu entnehmen: Am _ ereignete sich auf der A.-Strasse in der langgezogenen Linkskurve bei der B., Gemeinde C., ein Verkehrsunfall, bei dem sowohl X. als auch Y., die mit ihren Motorrädern mit den Kennzeichen _ und _ nach Norden fuhren, zu Fall kamen und verletzt wurden. Y. habe sowohl in der polizeilichen als auch in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme angegeben, dass er und der unmittelbar vor ihm fahrende X. am Schluss einer Motorradkolonne in gemütlichem Tempo gefahren seien. Plötzlich und ohne Vorankündigung habe der ihm Vorausfahrende in der Kurve den Lenker scharf nach links eingeschlagen und sei dabei über den Tank nach vorne gestürzt. In dieser Situation habe er selbst eine Vollbremsung eingeleitet, wodurch auch er gestürzt sei. Mit Sicherheit sei er vor dem Sturz von X. nicht mit dessen Motorrad kollidiert; er glaube sogar, dass es selbst nach dem Sturz zu keiner Kollision zwischen ihm und dem anderen Motorradfahrer gekommen sei. Wegen eines Blackouts konnte X. zum Unfallhergang keine Angaben machen. Auf der Strasse ermittelte die Polizei Brems- und Kratzspuren der beiden Motorräder, die aber nicht dem einen oder dem anderen Motorrad zugeordnet werden konnten. An den Motorrädern wurden nur Kratzspuren vom Strassenbelag entdeckt. Spuren einer Kollision zwischen den beiden Motorradlenkern wurden nicht festgestellt. C. Die Staatsanwaltschaft erwog, der Grund für den Sturz von X. habe nicht ermittelt werden können. Die von ihm geäusserte Vermutung, der ihm nachfolgende Motorradfahrer habe ihn zu Fall gebracht, habe sich nach dem Ermittlungsergebnis nicht bestätigt. Y. könne somit nicht ein Verschulden am Sturz des anderen Motorradfahrers und damit eine fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen werden. D. Mit Eingabe vom 20. März 2010 an das Kantonsgericht von Graubünden erhebt X. strafrechtliche Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Graubünden sei

Seite 3 — 9 anzuweisen, gegen Y. Strafklage wegen fahrlässiger Körperverletzung zu erheben. Die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde. II. Erwägungen 1. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 139 Abs. 2 und 3 StPO, Art. 33 Abs. 1 und 2 VRG). Auf sie ist daher unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 2 einzutreten. 2. X. hat den Antrag gestellt, die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, gegen Y. Strafklage wegen fahrlässiger Körperverletzung zu erheben. Diesem Begehren kann, sofern sich die Beschwerde als materiell begründet erweist, indessen nur insoweit entsprochen werden, als die Aufhebung der angefochtenen Verfahrenseinstellung gegen den Beschwerdegegner verlangt wird. Die strafrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Vorbemerkungen zu den Art. 137-139, N. 3). Die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit die Regel, wenn sich die Beschwerde als begründet erweist. Die II. Strafkammer hat sich folglich darauf zu beschränken zu prüfen, ob die in der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgeführten Gründe für die Einstellung des Verfahrens vor dem Recht Bestand haben und falls dies nicht zutrifft, sie aufzuheben. Soweit beantragt wird, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Beschwerdegegner Strafklage wegen fahrlässiger Körperverletzung zu erheben, ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Voraussetzung der Einstellung einer Strafuntersuchung ist, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes objektiv oder subjektiv nicht genügend dargetan ist, dass also dem Verzeigten kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Eine Einstellungsverfügung ist angemessen, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen

Seite 4 — 9 könnten. Aufzuheben ist demgegenüber eine Einstellungsverfügung, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeit zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung nicht ausgeschöpft wurde und damit kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt (PKG 1997 Nr. 36 E. 5 S. 147; PKG 1975 Nr. 58 E. 1 S. 160; Padrutt, a. a. O., S. 164 Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6, S. 347 Ziff. 2.1). 4. Die Staatsanwaltschaft ist aufgrund der Untersuchung zum Schluss gekommen, dass die Ursache für den Sturz X.s nicht habe ermittelt werden können. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, Y. habe ihn zu Fall gebracht. Für den Beschwerdeführer deuten dagegen verschiedene Umstände darauf hin, dass er nicht ohne Fremdeinwirkung gestürzt sei. 4.1 Der Beschwerdeführer behauptet, die Aussage des Beschwerdegegners sei insofern widersprüchlich, weil er ausgeführt habe, infolge ungenügenden Abstandes habe er nicht ausweichen können. Anstatt die daraus logischerweise folgende Kollision einzuräumen, spreche der Beschwerdegegner dann wenig folgerichtig davon, dass er deswegen habe bremsen müssen und er dadurch zu Fall gekommen sei, ohne vorher mit dem vorausfahrenden Motorrad kollidiert zu sein. Dies sei ganz offensichtlich eine Schutzbehauptung: Ein zu geringer Abstand führe nach menschlichem Ermessen in den allermeisten Fällen zu einer direkten Kollision und nicht zu einem Selbstunfall. 4.2 Dem Beschwerdeführer erscheint es wenig wahrscheinlich, dass sein Motorrad nach rechts auf die Strasse gekippt sei. Die Darstellung des Beschwerdegegners sei sehr schwer in Übereinstimmung mit dem Umstand zu bringen, dass sein Motorrad und auch sein Helm vor allem auf der linken Seite beschädigt worden seien. Auch sei er selbst vor allem auf der linken Körperseite verletzt worden. 4.3 Der Beschwerdeführer nimmt an, dass wenn es zu keiner Kollision gekommen wäre, die beiden Fahrer mit ihren Motorrädern nicht so eng nebeneinander am Strassenrand zu liegen gekommen wären. Dass sie eng zusammen am Strassenrand gelegen hätten, sei ein starkes Indiz für eine vorgängige Kollision und spreche gegen die Darstellung des Beschwerdegegners, wonach er in einigem Abstand vom Beschwerdeführer gestürzt sei und es keine Kollision der beiden gegeben habe. Dasselbe gelte für die Brems- und Kratzspuren auf der Strasse. Auch wenn sie letztlich nicht hätten zugeordnet

Seite 5 — 9 werden können, sei doch Tatsache, dass sie dicht beieinander gelegen hätten, dass nach menschlichem Ermessen von einer Kollision der Motorräder auszugehen sei. 4.4 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dürfte es so gewesen sein, dass der Beschwerdegegner zu Beginn der Kurve dicht auf ihn aufgeschlossen habe, weil er ihn habe überholen wollen. Dabei müsse der Beschwerdegegner entweder so dicht auf ihn aufgefahren sein, dass er vermutlich den Reifen touchiert habe und durch diese Berührung zeitgleich mit ihm gestürzt sei. Oder der Beschwerdegegner sei, nachdem er, um eine direkte Kollision mit ihm zu vermeiden, gebremst habe, als erster gestürzt und dann in ihn hineingerutscht und er habe ihn dadurch zu Fall gebracht. Bei einer Kollision, wie sie vorliegend in Frage komme, also bei einer Kollision, verursacht durch eine Berührung des in einer Kurve zu nah auffahrenden Hintermannes habe es kaum Kollisionsspuren gegeben. Es habe hier ein leichtes Antippen genügt und beide Motorräder seien sozusagen aus der Kurve geflogen. Keine erkennbaren Kollisionsspuren habe es vor allem dann gegeben, wenn es, was am wahrscheinlichsten sei, nur zu einer Berührung zwischen dem Hinterreifen seines Motorrades und dem Vorderreifen desjenigen des Beschwerdegegners gekommen sei. 4.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass er zu Fall gekommen sei, weil er plötzlich den Lenker nach links gerissen habe. Die Darstellung des Beschwerdegegners sei unglaubwürdig. Er habe sein Motorrad auf einer idealen Kurvenlinie, dies bei helllichtem Tage sowie bei einwandfreien Strassen- und Witterungsverhältnissen, mit einer moderaten Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h gelenkt. Er habe keinerlei Anlass gehabt, beim Durchfahren der langgezogenen, leicht zu fahrenden Linkskurve den Lenker seines Motorrads nach links einzuschlagen. Er fahre seit 30 Jahren Motorrad und sei sehr wohl in der Lage gewesen, die besagte Linkskurve richtig einzuschätzen. Es erscheine auch nicht möglich, dass der Beschwerdegegner gesehen habe, dass er den Lenker voll nach links gerissen habe. Seine Sportmaschine sei mit einem relativ kurzen Lenker ausgestattet, so dass von hinten nicht beobachtet werden könne, ob dieser betätigt werde. 5. Liegen wie im konkreten Falle keine direkten, unmittelbaren Beweise vor, können auch indirekte, mittelbare Beweise, so genannte Indizien oder Anzeichen einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind aber nur Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche

Seite 6 — 9 Tatsache zulassen. Der Beweiswert einzelner Indizien kann verschieden sein. Einzelne können praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, andere tun es nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit. Oft weisen verschiedene Indizien auf eine Tat hin. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Lediglich aus der Gesamtheit verschiedener Indizien, die je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tat hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, ist es zulässig, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von der Tat zu schliessen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 59 N 14 f.; Pra 2002 Nr. 180). 5.1 Im vorliegenden Falle lassen sämtliche vom Beschwerdeführer genannten Umstände den Schluss nicht zu, dass er durch Fremdeinwirkung zu Fall gebracht wurde. Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer behauptet, ein ungenügender Abstand zum vorausfahrenden Motorrad führe nach menschlichem Ermessen in den allermeisten Fällen zu einer direkten Kollision und nicht zu einem Selbstunfall. Der Beschwerdeführer räumt zutreffend ein, dass zu nahes Aufschliessen nicht in jedem Falle einen Zusammenstoss zur Folge hat. Das diesbezügliche Fehlverhalten des Beschwerdegegners muss demzufolge nicht zwangsläufig auf eine Kollision mit dem vorausfahrenden Motorrad des Beschwerdeführers hindeuten. 5.2 Aber auch die festgestellten Beschädigungen am Töff des Beschwerdeführers erlauben nicht den Schluss auf einen Zusammenstoss der beiden Motorräder. Denn soweit der Beschwerdeführer ausführt, sein Töff sei vor allem auf der linken Seite beschädigt worden, handelt es sich um vom Strassenbelag stammende Kratzspuren (act. 3.1 S. 4), die darauf hinweisen, dass das Motorrad wahrscheinlich nach links, nicht nach rechts auf die Strasse gekippt ist, wie der Beschwerdegegner aussagte, und anschliessend zum rechten Strassenrand rutschte (act. 3.3). Daraus und auch aus den weiteren Umständen vor allem auf der linken Seite bzw. auf der linken Körperseite sollen ausserdem der Helm des Beschwerdeführers beschädigt und er selbst verletzt worden sein kann nicht abgeleitet werden, dass der Töff des Beschwerdegegners mit demjenigen des Beschwerdeführers kollidierte. 5.3 Dasselbe gilt in Bezug auf die Endlage der Unfallbeteiligten und auf die dicht beieinander liegenden Brems- und Kratzspuren beider Motorräder. Denn fürs Erste ist die Annahme des Beschwerdeführers, beide Unfallfahrer hätten mit ihren Motorrädern eng nebeneinander am Strassenrand gelegen, schon deshalb

Seite 7 — 9 unbehelflich, weil es nicht feststeht, wie gross der Abstand zwischen den beiden Fahrern und ihren Motorrädern in der Endlage tatsächlich war. Der Unfallskizze der Polizei ist zu entnehmen, dass nur der Beschwerdeführer vor seinem und dem verstellten Töff des Beschwerdegegners am rechten Strassenrand lag, die Endlage des Letzteren und dessen Motorrad konnte dagegen nicht festgestellt werden (act. 3.3). Steht somit die Endlage beider Fahrer und ihrer Töffs nicht fest, kann der Beschwerdeführer nicht folgern, sie weise auf einen Zusammenstoss der beiden Motorräder hin. Was sodann die dicht beieinander liegenden Brems- und Kratzspuren der Motorräder anbelangt, konnte die Polizei solche in der Mitte und am rechten Rand der Fahrspur ermitteln (act. 3.3). Diese führen jedoch noch keineswegs zwingend zum Schluss, dass diese nur durch eine Kollision beider Motorräder so dicht zueinander zu liegen kamen. Denn die gleiche Folge kann auch bei ungenügendem Abstand und einer Vollbremsung des nachfolgenden Motorrads nicht ausgeschlossen werden. 5.4 Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, eine Kollision wäre auch ohne Spuren möglich, etwa bei blossem Berühren des Hinterreifens seines Motorrades mit dem Vorderreifen desjenigen des Beschwerdegegners. Dies mag durchaus zutreffen. Wenn nun aber keine schlüssigen Anhaltspunkte für einen derartigen Zusammenstoss vorliegen, so ist es nicht zulässig, allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer stürzte, einen derartigen Rückschluss zu ziehen. Denn ebenso möglich ist es, dass er ohne Fremdeinwirkung durch einen eigenen Fahrfehler zu Fall kam. Was für ein Fahrfehler vorlag, braucht dabei nicht geklärt zu werden. So ist im vorliegenden Fall nur zu prüfen, ob die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner zu Recht erfolgt ist, d. h. es geht einzig um die Beurteilung dessen Fahrverhaltens. Mit dem Fahrverhalten des Beschwerdeführers, das nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung ist, hat sich die II. Strafkammer nicht zu befassen. Massgebend ist allein, ob dem Beschwerdegegner rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, dass er den Beschwerdeführer zum Sturz brachte. Ein derartiger Nachweis lässt sich nun aber gestützt auf die vorliegenden Akten nicht erbringen. Insbesondere sind auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Indizien, weder einzeln noch gesamthaft betrachtet, geeignet, dem Beschwerdegegner rechtsgenüglich ein Fehlverhalten zur Last zu legen. Noch konkret zu erhebende Beweismittel sind nicht erkennbar; der Beschwerdeführer stellt denn auch keine Beweisergänzungsbegehren. Liegt somit ein entscheidungsreifes Beweisergebnis vor und lässt sich gestützt darauf dem Beschwerdegegner ein den Sturz des Beschwerdeführers verursachendes

Seite 8 — 9 Fehlverhalten nicht nachweisen, hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs.1 StPO). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ist praxisgemäss keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen.

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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