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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 26.03.2009 SK2 2009 9

26 marzo 2009·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,277 parole·~21 min·5

Riassunto

Nötigung etc. | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ____________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. März 2009 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 09 9 Entscheid II. Strafkammer Besetzung Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Schlenker Redaktion Aktuarin Thöny __________________________________________ In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Januar 2009, mitgeteilt am 22. Januar 2009 in Sachen gegen Y., Schloss C., Beschwerdegegner, A., Beschwerdegegner und B., Beschwerdegegnerin, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc E. Wieser, Dimvih, 7524 Zuoz, betreffend Nötigung etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 A. Am 05. Februar 2008 liess X. bei der Staatsanwaltschaft durch ihren Rechtsvertreter Strafanzeige gegen ihren geschiedenen Ehegatten Y. sowie dessen Eltern A. und B. wegen Sachbeschädigung, Sachentziehung, Drohung, Nötigung und Körperverletzung stellen. Zur Begründung dieser Strafanzeige brachte die Anzeigeerstatterin im Wesentlichen vor, die Angeschuldigten hätten sie mit Schreiben vom 03. Oktober 2007, erhalten am 22. Oktober 2007, genötigt, per 30. Oktober 2007 aus dem Schloss C. ihre persönlichen Sachen aus sämtlichen Räumen bzw. rund 30 Zimmern zu räumen, wobei diese Frist in der Folge bis Ende November 2007 erstreckt bzw. verlängert worden sei. Sachentziehung und Sachbeschädigung erblickte die Anzeigeerstatterin darin, dass sie vom 05.-08. November 2007 keinen Zutritt zu ihrem Hab und Gut im Schloss C. gehabt habe. Noch heute seien ihre Wintersachen, insbesondere Skischuhe, Schlittschuhe und Winterkleider dort eingeschlossen. Auch hätten sich in den am Morgen des 08. November 2007 vor dem Schloss C. deponierten rund 40 Abfallsäcken ein Teil ihres Hab und Gutes (Büromaterial mit AHV-Unterlagen, Geschirr, abgelaufene Lebensmittel, antike Büchsensammlung etc.) befunden und diese Sachen seien zufolge Regens völlig durchnässt worden. Ferner seien diverse wertvolle und fragile Gegenstände (insbesondere diejenigen aus Chromstahl) beim Umzug nach D. zerkratzt bzw. beschädigt worden, da ihre Sachen in offenen Mulden mit dem Lastwagen transportiert worden seien. Die Anzeigeerstatterin beschuldigte Y. zudem der Körperverletzung, da dieser sie am 20. oder 22. Dezember 2002 spitalreif geschlagen habe, wodurch sie Knie- und Handverletzungen erlitten habe. B. Das Untersuchungsrichteramt Thusis kam nach durchgeführter Untersuchung zum Schluss, es hätten keine klar ausgewiesenen Straftatbestände nachgewiesen werden können. Mit vom Staatsanwalt genehmigter Verfügung vom 21. Januar 2009 stellte es daher die Strafuntersuchung gegen Y., A. und B. wegen Nötigung etc. im Sinne der Erwägungen ein. C. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X. am 12. Februar 2009 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Darin beantragt die Beschwerdeführerin, sie möchte erstens nochmals als Zeugin befragt werden, wenn möglich durch einen anderen Untersuchungsrichter, und zweitens, dass Anklage erhoben werde wegen Sachbeschädigung, Drohung und Nötigung. Wegen Körperverletzung und Sachentziehung könne die Anklage unterbleiben. D. Die II. Strafkammer hat nach Beizug der Strafakten aus Händen der Staatsanwaltschaft Graubünden auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet.

Seite 3 — 13 Auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung und die Begründung in der Beschwerde wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die II. Strafkammer zieht in Erwägung : 1.a) Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschwerden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei von Y. sowie dessen Eltern A. und B. genötigt und bedroht worden und es seien von ihnen diverse Gegenstände beschädigt worden. Damit ist sie als mögliche Direktgeschädigte zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. b) Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit beantragt wird, es sei wegen Sachbeschädigung, Drohung und Nötigung Anklage zu erheben. Der II. Strafkammer ist es nämlich bei Gutheissung der Beschwerde nicht möglich, die Staatsanwaltschaft zur Anklage anzuweisen. Diese hat bei Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung und nach allenfalls ergänzter Untersuchung in eigener Kompetenz zu entscheiden, ob anzuklagen oder erneut einzustellen ist (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl. Chur 1996, Ziff. 2.1 S. 347). 2. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf nochmalige Zeugenbefragung damit, dass sie von Anfang an das Gefühl gehabt habe, von Untersuchungsrichter E. nicht ernst genommen zu werden. Er habe viele Fragen gestellt, sie jedoch nicht zu allem richtig ausreden lassen. Dadurch habe er sie ganz durcheinander gebracht, weshalb sie letztlich nur einen Teil der wichtigen Informationen habe abgeben können. Der Untersuchungsrichter habe ihr auch nicht die nötige Zeit zum Durchlesen des Protokolls gegeben, sondern sie zur raschen Unterschrift gedrängt. Sie habe ihm daher nach der Einvernahme alles geschrieben, was sie nicht habe sagen können. Für sie sehe diese Einstellungsverfügung so aus, dass nur ihre mündlichen Aussagen berücksichtigt worden seien und nicht noch der dazugehörende Brief.

Seite 4 — 13 a) Die Beschwerdeführerin hatte sich bereits mit Schreiben vom 18. Oktober 2008 über die untersuchungsrichterliche Befragung beschwert (act. 4.25). Auf die daraufhin erfolgte Anfrage des Staatsanwalts, ob sie mit ihrem Schreiben auch Beschwerde gegen Untersuchungsrichter lic. iur. E. erheben wolle (act. 1.11), antwortete X. „Nein, das möchte ich nicht“ (act. 1.13). Gegen Amtshandlungen der im Untersuchungsverfahren tätigen Organe kann gemäss Art. 137 StPO wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit beim Staatsanwalt – und nicht beim Kantonsgericht – Beschwerde - geführt werden (Art. 137 StPO). Nachdem X. auf eine Behandlung ihres Schreibens vom 18. Oktober 2008 als Beschwerde durch den Staatsanwalt ausdrücklich verzichtet hat und das Kantonsgericht zu deren Behandlung nicht zuständig ist, kann auf ihre erneuten Vorhalte in der vorliegenden Beschwerde gegenüber dem Untersuchungsrichter nicht eingetreten werden. b) Soweit die Beschwerdeführerin ihre nochmalige Befragung als Zeugin anbegehrt, handelt es sich um einen Beweisergänzungsantrag, dessen Zulässigkeit sich nach Art. 129 StPO richtet. Danach haben sich solche Anträge des Geschädigten auf die Zivilforderung zu beschränken (vgl. Padrutt, a.a.O., Ziff. 4.2 S. 256, Ziff. 5 S. 326). Die nochmalige Befragung der Anzeigeerstatterin als mögliche Geschädigte fällt somit offenkundig nicht darunter. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen. Fällt eine nochmalige Befragung der Anzeigeerstatterin und Geschädigten ausser Betracht, wird implizite auch der Antrag auf Einsetzung eines anderen Untersuchungsrichters gegenstandslos. c) Die Beschwerdeführerin ist offenbar der Auffassung, dass sich eine Einstellungsverfügung mit sämtlichen Vorbringen eines Anzeigeerstatters auseinanderzusetzen hat. Auch wenn diese Auffassung nachvollziehbar ist, so lässt sie ausser Acht, dass sich eine Einstellungsverfügung auf jene Tatsachen- und Parteiausführungen zu beschränken hat, die für die Entscheidfindung massgebend sind. Sie hat sich also nicht unbesehen mit allen Tatsachen und Argumentationen auseinanderzusetzen. Dabei kommt der Untersuchungsbehörde bei der Frage, welche Umstände für den Entscheid zu berücksichtigen sind, ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. PKG 1994 Nr. 44 E. a). Nur wenn dieser verletzt und damit keine hinreichende Begründung vorliegt, kann die II. Strafkammer dagegen einschreiten. Eine solche Verletzung liegt hier jedoch nicht vor. 3. Die II. Strafkammer kann auf Beschwerde hin eine angefochtene Einstellungsverfügung auf Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit überprüfen (Art. 138 StPO). Angemessen ist eine Einstellungsverfügung, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und

Seite 5 — 13 verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (Padrutt, a.a.O., Ziff. 2.1 S. 347). a) Der Untersuchungsrichter setzte sich in der Einstellungsverfügung zunächst mit dem Tatbestand der Nötigung auseinander und erwog, dass die von A. und B. als Verwaltungsratspräsident bzw. Verwaltungsratsmitglied der Schloss C. AG gewährte Frist bzw. Nachfrist zur Räumung sämtlicher Räume, wobei die Küche und die Zimmer im ersten Stock bis zum 04. November 2007 komplett zu räumen waren, nicht als gewaltähnlich qualifiziert werden könne, selbst wenn der Räumungsaufwand für die Küche und die Zimmer im ersten Stock rund 75 % des Räumungsaufwands für das ganze Schloss ausgemacht habe und vom 05. bis 18. November 2007 X. untersagt gewesen sei, das Schloss zu betreten. Eine geradezu zwangshafte Verunmöglichung der Räumung lasse sich daraus nicht ableiten, zumal X. seit 15. Oktober 2007 zumindest mündlich (Telefon von Y.) Kenntnis von der Räumungsfrist gehabt habe und ihr zugestandenermassen zur Räumung im Oktober vier und die ersten vier Tage im November verblieben seien. Den Tagesrapporten der Bauunternehmung F.-AG, welche die Zügelarbeiten für X. ausführte, sei zu entnehmen, dass die Zügelmänner allein im November 2007 an 18 Tagen, mitunter vom 05. November bis 18. November 2007 an acht Tagen, Umzugsarbeiten für X. verrichtet hätten. Schliesslich seien die Zügelmänner während des Monats Dezember 2007 X. an weiteren acht Tagen zur Verfügung gestanden. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, für sie sei es eine extreme Gewalteinwirkung gewesen, dass man sie einfach auf die Strasse gesetzt und wie eine Schwerverbrecherin behandelt habe. Sie habe den Boden unter den Füssen verloren und leide seither unter schwersten Depressionen. Es sei zwar korrekt, dass Y. sie am Abend des 15. Oktobers 2007 angerufen habe. Er habe ihr aber lediglich mitgeteilt, dass seine Eltern den Auszug wünschten, nicht aber, dass es definitiv am 30. Oktober zu sein hätte. Sie habe am 23., 30. und 31. Oktober Zeit gehabt, um einzupacken. Am 29. Oktober sei ein Transport zum Lagerraum nach D. gemacht worden. Dank ihrem Rechtsanwalt seien die zusätzlichen Tage vom 2., 3. und 4. November 2007 gewährt worden. Danach sei ihr der Zugang zum Schloss C. verwehrt worden, obwohl ihr eigentlich schriftlich ab dem 19. November bis zum 30. November der Zutritt zugestanden worden sei.

Seite 6 — 13 b) Bevor auf den Nötigungstatbestand einzugehen ist, ist der Sachverhalt näher zu prüfen. Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 21. September 2007 wurde die Ehe zwischen Y. und X. einvernehmlich geschieden. Gemäss der im Scheidungserkenntnis integrierten Ehescheidungskonvention wurde unter Ziffer 6 vereinbart, dass die Ehefrau das Recht erhält, nach rechtskräftiger Scheidung in der Dependance zu wohnen und dort sowie im kleinen Stall Mobiliar/Inventar einzulagern. Der Mietzins hierfür wurde auf monatlich CHF 250.-- zuzüglich Nebenkosten festgelegt (act. 4.2). Am 03. Oktober 2007 richtete die Schloss C. AG ein mit A. und B. unterzeichnetes Schreiben an X., in dem sie von ihr den Entscheid bis spätestens 29. Oktober 2007 erwartete, ob sie die Dependance ab dem 1. Oktober 2007 zum vereinbarten Preis miete. Falls sie kein Interesse habe, seien sämtliche ihr gehörenden Gegenstände bis 29. Oktober 2007 aus diesem Haus zu zügeln. X. will dieses Schreiben erst am 22. Oktober 2007 empfangen haben. Unbestritten ist, dass sie jedoch bereits am 15. Oktober von Y. auf das Zügeln aufmerksam gemacht worden ist. Von einem definitiven Termin bis 30. Oktober 2007 war damals gemäss Aussage von X. jedoch nicht die Rede. Wie dem Schreiben des Rechtsvertreters der Angeschuldigten vom 30. Oktober 2007 zu entnehmen ist (act. 4.4), wurde X. jedoch eine letzte Nachfrist gewährt. Danach hatte sie bis zum 04. November 2007 die Küche und die Zimmer im ersten Stock komplett zu räumen und zwischen dem 19. bis 30. November 2007 konnte weiter gezügelt werden. Am 30. November musste der Umzug abgeschlossen sein. Des Weiteren wurde in diesem Schreiben festgehalten, dass vom 05. bis 18. November 2007 eine Räumung nicht möglich sei, somit ihre Anwesenheit nicht erwünscht sei. X. wurden somit für das Betreten des Schlosses Schloss C. zu Zügelzwecken zusätzlich zu den von ihr im Monat Oktober 2007 hierfür in Anspruch genommenen vier Tagen im Monat November 2007 weitere 16 Tage zugestanden. Allerdings ist den Tagesrapporten der Baufirma F.-AG zu entnehmen, dass diese auch in der Zeit vom 05. bis 18 November 2007, während der X. der Zugang ins Schloss verwehrt war, Zügelarbeiten vorgenommen hatte. Gemäss diesen Rapporten war die genannte Baufirma im Monat November 2007 nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz an 18 Tagen mit Zügelarbeiten für X. beschäftigt (vgl. act. 4.32). Weiter ist den Tagesrapporten zu entnehmen, dass die Baufirma F.-AG für sie auch noch im Monat Dezember 2007 während insgesamt sieben Tagen – und nicht acht, wie von der Vorinstanz angeführt – Zügelarbeiten verrichtete. X. stellt diese Tätigkeiten an den besagten Tagen durch die Baufirma F.-AG in ihrer Beschwerde nicht in Abrede und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, daran zu zweifeln. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, es sei ihr der Zutritt zum Schloss trotz schriftlicher

Seite 7 — 13 Abmachung ab dem 19. bis 30. November 2007 nicht zugestanden worden, so kann offen bleiben, ob dies tatsächlich zutrifft. Fest steht jedenfalls, dass gemäss den Tagesrapporten die Baufirma F.-AG auch während dieser Zeit an sieben Tagen Zügelarbeiten für die Beschwerdeführerin verrichtet hat (vgl. act. 4.32). Dabei ist es selbstverständlich, dass die Tage, welche von der Baufirma für das Zügeln benötigt wurden, als „Zügeltage“ der Beschwerdeführerin zu betrachten sind. Nach dem Gesagten steht somit fest, dass für das Zügeln insgesamt 29 Tage zur Verfügung standen, nämlich vier Tage im Monat Oktober 2007, 18 Tage im Monat November 2007 und sieben Tage im Monat Dezember 2007. c) In der Einstellungsverfügung werden die Tatbestandsvoraussetzungen der Nötigung gemäss Art. 181 StGB unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt, so dass darauf verwiesen werden kann (vgl. Einstellungsverfügung E. 1 Abs. 2). Dass die Beschwerdeführerin nach rechtskräftigem Scheidungsurteil - ausgenommen von Ziffer 6 der Scheidungskonvention betreffend Dependance - keinen Anspruch mehr hatte, im Schloss C. zu wohnen, ist zu Recht unbestritten geblieben. Die Zwangslage zum Zügeln lag somit in der Scheidung begründet und stellt keine Rechtswidrigkeit dar. Zur Diskussion unter dem Gesichtspunkt der Nötigung kann somit einzig stehen, ob die zeitliche Frist zur Räumung derart kurz bemessen war, dass dadurch die Willensbildung der Beschwerdeführerin in der Intensität ähnlich wie bei einer Gewalteinwirkung beeinträchtigt wurde. Zieht man in Betracht, dass während insgesamt 29 Tage Zügelarbeiten vorgenommen werden konnten, so ist eine solche Intensität selbst unter Berücksichtigung, dass insgesamt 30 Zimmer geräumt werden mussten, nicht gegeben. Daran vermag sich auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Erwägungen der Vorinstanz (E. 1 Abs. 3) zur fraglichen Zeit im G. zu 100 % arbeitete. Erst recht fällt die für eine Nötigung erforderliche Intensität einer Zwangslage ausser Betracht, wenn auf die Ausführungen in der Beschwerde (S. 3 Abs. 4) abgestellt wird, wonach die Beschwerdeführerin entgegen der Feststellung in der Einstellungsverfügung ab November 2007 arbeitslos war. Jedenfalls war es ihr möglich, den Angestellten der Baufirma F.-AG Anweisungen zu erteilen, wohin ihre Ware zu transportieren war, und beim Verladen ihrer Sachen teilweise selbst anwesend zu sein (vgl. Zeugenaussagen F., act. 4.28). Auch die Umstände, dass die Beschwerdeführerin innert kurzer Frist Lagerräume organisieren musste und sie sich dadurch zusätzlich verschuldete, stellt keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB dar. Wohl ist nicht zu verkennen, dass sie dadurch in eine Zwangslage geriet und sie sich davon gemäss ihren Worten bis heute nicht erholt hat. Indessen gilt es zu beachten, dass jede Kündigung und insbesondere eine zwangsweise angeordnete Räumung den Be-

Seite 8 — 13 troffenen stets in seiner Handlungsfreiheit einschränkt. Allein darin liegt nun aber noch keineswegs eine Gesetzesverletzung, geschweige denn eine Nötigung. Denn solche Zwangsmittel überschreiten das zu duldende Mass an Einwirkung auf die Handlungsfreiheit nicht. Dazu bedürften diese vielmehr einer der Gewalt ähnlichen Intensität (Trechsel/Fingerhut, StGB PK Art. 181 N. 7). An dieser Voraussetzung mangelt es vorliegend jedoch aus den dargelegten Gründen. In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage müsste daher bei einer Anklage wegen Nötigung mit einem Freispruch gerechnet werden. Die Vorinstanz hat demzufolge das Strafverfahren wegen Nötigung zu Recht eingestellt. 4. Zu prüfen ist des Weiteren, ob sich Y. der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig gemacht hat. Voraussetzung dazu ist, dass es sich um eine schwere Drohung handelt, d.h. der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen. Ob eine solche Drohung vorliegt, bestimmt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden der betroffenen Person, sondern nach einem objektiven Massstab. Der Erfolg der Drohung liegt darin, dass das Opfer in Schrecken und Angst versetzt wird (Trechsel/Fingerhut, a.a.O., Art. 180 N. 2 f.). a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei sie eindeutig schwer bedroht worden. Die Gewaltbereitschaft von Y. sei bekannt. Sie habe genau gewusst, was es heisse, wenn Y. sagte, er zeige ihr, „wo Gott hockt“. Sie hätte mit Schlägen oder Schlimmerem rechnen müssen, wie damals im Jahre 2002, als er sie spitalreif geschlagen habe. Y. sei zu allem fähig, und in seinem Wahn wäre er auch fähig, sie zu töten. Die (schwere) Drohung habe sie daher in Angst und Schrecken versetzt. Auch als Y. gesagt habe, sein Vater würde sie fertig machen, hätte sie aus Erfahrung gewusst, dass er sie finanziell in den Bankrott treiben würde. Y. bestätigte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme, dass er gegenüber X. gesagt hatte, er zeige ihr, „wo Gott hockt“. Dabei will er diese Äusserung im Sinne einer Redewendung und nicht einer Drohung gemacht haben. Die Frage, ob er damit seiner Ex-Gattin konkludent Schläge in Aussicht gestellt habe, verneinte er und fügte an, er habe seine Ex-Frau nie geschlagen. Ebenso bestritt Y. die Aussage, sie (X.) würde sehen, was für eine Macht sein Vater habe, um sie fertig zu machen (act. 4.10 S. 3). b) Art. 180 StGB setzt kumulativ eine schwere Drohung und ein Versetzen in Schrecken oder Angst voraus. Liegt keine schwere Drohung vor, so ist demnach der Tatbestand von Art. 180 StGB selbst dann nicht erfüllt, wenn die Bedrohte da-

Seite 9 — 13 durch in Schrecken oder Angst versetzt wird. Als erstes ist daher zu prüfen, ob die Drohung von Y., er zeige „wo Gott hockt“, als schwer im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu werten ist. Der Untersuchungsrichter kam zum Schluss, der verbale Ausdruck sei sehr vage gehalten gewesen und es werde nicht geltend gemacht, dieser sei von zusätzlichen Gesten oder Mimiken begleitet gewesen. Insbesondere sei offen, ob damit eine Köperverletzung gemeint gewesen sei. Werde zudem das seit Jahren angespannte Familienverhältnis zwischen der Anzeigerstatterin und der Familie X., A., B. vergegenwärtigt, müsse eingeräumt werden, dass in dem damals zu Tage gelegten Verhalten von Y. aber auch keine konkludent zum Ausdruck gebrachte Drohung gegeben sei. Die Äusserung von Y., er zeige, „wo Gott hockt“, stellte zweifellos eine Drohung dar, wird eine solche Wendung im allgemeinen Sprachgebrauch doch dazu verwendet, um jemandem einen Nachteil in Aussicht zu stellen. Hingegen impliziert eine solche Äusserung nicht zwangsläufig, dass es sich damit um eine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB handelt. Entscheidend hierfür ist vielmehr, in welchem Kontext eine solche Aussage gemacht wird. In erster Linie sind hierbei die am Tag der fraglichen Äusserung geherrschten Umstände massgebend. Weiter zurück liegende Verhaltensweisen gewalttätiger oder unterdrückender Natur mögen wohl ein gewisses Indiz dafür abgeben, wie eine später geäusserte Drohung zu verstehen war. Hingegen reichen sie für sich allein betrachtet nicht aus, um daraus den rechtsgenüglichen Schluss zu ziehen, dass infolge dessen auch eine später erfolgte Drohung zwangsläufig als schwer zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin behauptet, für sie sei mit der Äusserung von Y., er zeige ihr „wo Gott hockt“, klar gewesen, dass er sie schlagen werde, wenn sie nicht pariere. Entgegen der Vorinstanz sei das Ganze auch an seiner Mimik und seinen Gesten sehr wohl ersichtlich gewesen. Rechtsgenügliche Anhaltspunkte hiefür liegen indes nicht vor. Dasselbe ist auch der Fall, soweit die Beschwerdeführerin die von ihr befürchteten schweren Nachteile (Schläge) damit begründet, dass ihr Y. schon früher körperliche Schäden zugefügt habe. Wie erwähnt, stellte dies der Angeschuldigte in der untersuchungsrichterlichen Befragung vehement in Abrede. Wohl liegen Beweise vor, welche die von X. erlittenen Körperverletzungen belegen. Hingegen sind nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 4 S. 6 ff.), auf die hier verwiesen werden kann, keine rechtsgenüglichen Beweise vorhanden, aus denen sich schliessen lässt, dass diese vom Angeschuldigten zugefügt worden sind. Des Weiteren liegen auch keine Beweise für die von der Anzeigeerstatterin behauptete und vom Angeschuldigten bestrittene Äusserung vor, wonach dieser gesagt habe, sein Vater habe die Macht, sie fertig zu machen. Was schliess-

Seite 10 — 13 lich die von der Anzeigeerstatterin mit der Beschwerde eingelegten Urkunden betrifft, so vermögen diese wohl ein gewisses Bild über den Angeschuldigten zu vermitteln, hingegen sind sie ungeeignet als Beweis für die Frage, ob die hier zu beurteilenden Drohung als schwer zu gelten hat oder nicht. Stellt die Äusserung von Y., er zeige „wo Gott hockt“, für sich allein betrachtet keine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB dar und liegen keine rechtsgenüglichen Beweise über das in diesem Zusammenhang gezeigte Verhalten (Gesten, Mimik) des Angeschuldigten vor, so muss bereits aus diesem Grund bei gerichtlicher Beurteilung mit einem Freispruch gerechnet werden. Wie dargelegt, vermöchte sich daran selbst dann nichts zu ändern, wenn aufgrund früherer Vorkommnisse auf eine gewisse Gewaltbereitschaft zu schliessen wäre. Denn allein dies ist als Beweis für ein späteres Verhalten gegenüber einer Person nicht ausreichend. Die Vorinstanz hat die Strafuntersuchung somit auch in diesem Punkt zu Recht eingestellt. 5. Die Beschwerdeführerin ist schliesslich der Auffassung, dass auch das Strafverfahren wegen Sachbeschädigung zu Unrecht eingestellt worden ist. a/1) Der Untersuchungsrichter erwog, X. habe im Zusammenhang mit den von ihr mit dem Umzug geltend gemachten Sachbeschädigungen ausdrücklich vorbehalten, dass sich der diesbezüglich gestellte Strafantrag nicht gegen die Zügelleute, sondern nur gegen Y. und dessen Eltern richte. Da es sich bei der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB um ein Antragsdelikt handle und ein auf einzelne von mehreren Tatbeteiligten beschränkter Strafantrag ungültig sei, wenn der Geschädigte die anderen vor der Verfolgung schonen wolle, falle somit auch dieser Tatbestand ausser Betracht. Die Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen entgegen, es habe zum Zeitpunkt der Strafanzeige keinen Sinn gemacht, diese zu belangen, denn diese hätten ja gar nicht gewusst, wem was gehöre. Die Mitarbeiter der Baufirma hätten auch nicht genau gewusst, was in den Säcken gewesen sei. Es sei ihr nicht darum gegangen, diese zu schonen. Ohne Vorsatz, etwas Böses zu tun, hielt und halte sie diese Mitarbeiter nicht für Straftäter. a/2) Stellt ein Antragsberechtigter gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen. Ein bewusst auf einzelne von mehreren Tatbeteiligten beschränkter Strafantrag kann angesichts des Grundsatzes der Unteilbarkeit und der Folgen von dessen Missachtung einen Widerspruch in sich selbst darstellen. In einem solchen Fall muss daher die Behörde den Antragsteller darüber belehren, dass nach dem Gesetz entweder alle Tatbeteiligten zu verfolgen sind oder

Seite 11 — 13 aber kein Tatbeteiligter verfolgt werden kann, und muss sie abklären, was er will. Erst wenn klar ist, dass er die im Antrag nicht genannten Tatbeteiligten dennoch vor der Strafverfolgung verschonen will, darf der Strafantrag als ungültig angesehen werden (BGE 121 IV 150). Dass die Angestellten der Baufirma die Zügelarbeiten nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Anweisung hin vornahmen, ist offensichtlich. Insbesondere war es nicht ihnen überlassen zu entscheiden, welche Gegenstände zu beseitigen und mit welchem Transportmittel das Zügelgut zu transportieren war. Sie fielen demnach im vorneherein sowohl als unmittelbare als auch als mittelbare Täter ausser Betracht. In Frage kommen konnte einzig eine sog. Tatmittlerschaft, bei der das Fehlen des Vorsatzes typisch ist (Trechsel/Jean Richard, StGB PK, Art. 24 N 4). Da es sich beim Tatbestand der Sachbeschädigung um ein Vorsatzdelikt handelt, konnte demnach ein strafbares Verhalten der Angestellten kaum zur Diskussion stehen. Wie es sich damit letztlich verhält, kann jedoch offen bleiben. Selbst wenn der Auffassung der Untersuchungsrichters gefolgt wird, dass vorliegend der Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags verletzt wurde, vermöchte dies noch nicht die Ungültigkeit des Strafantrags zu bewirken, hat es der Untersuchungsrichter doch unterlassen, in Nachachtung der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Antragstellerin entsprechend zu belehren und hierbei ihren tatsächlichen Willen abzuklären. Insoweit ist die Einstellungsverfügung somit fehlerhaft. Allerdings führt dies nicht zu einer Rückweisung, da der Beschwerde hinsichtlich der geltend gemachten Sachbeschädigungen, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, selbst bei gültigem Strafantrag kein Erfolg beschieden wäre. b) In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme äusserte sich die Anzeigeerstatterin auf die Frage, ob sie substantiiert aufzeigen könne, inwiefern ihre Sachen mit Räumen bzw. mit dem Transport durch die Zügelmänner beschädigt worden seien, es mache gar keinen Sinn, diesbezüglich eine Anzeige zu machen, da sie in Beweisnotstand geraten würde. Es verhält sich denn auch in der Tat so, dass es diesbezüglich an rechtsgenüglichen Beweisen mangelt. So müsste Y. nachgewiesen werden können, dass er wissentlich und willentlich ein für das Zügeln nicht geeignetes Transportmittel bestellte mit dem Zweck, dass dadurch das Zügelgut zerkratzt bzw. beschädigt wird. Hierfür bestehen nun aber keinerlei Anhaltspunkte. Ebenso liegen keine Beweise vor, die den Schluss zulassen, dass Y. die Anweisung gab, bestimmte Gegenstände in Müllsäcke zu verpacken und sie zur Kehrichtbeseitigung bereitzustellen. Nicht ausgewiesen ist sodann, dass die derart deponierten Gegenstände auch tatsächlich beschädigt worden sind. Allein aus den eingelegten Fotos lassen sich diesbezüglich keine zuverlässigen Feststellungen machen. So-

Seite 12 — 13 dann werden von der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Beweismittel genannt und solche sind denn auch nicht ersichtlich, gestützt darauf nach so geraumer Zeit noch konkrete Sachbeschädigungen nachgewiesen werden könnten, die durch die Zügelarbeiten verursacht und die zudem von Y. vorsätzlich begangen oder veranlasst worden sind. 6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gemäss den vorstehenden Darlegungen bezüglich aller drei Angeschuldigten bei einer Anklage sowohl bezüglich Nötigung, Drohung und Sachbeschädigung mit einem Freispruch zu rechnen ist. Die Staatsanwaltschaft hat daher das gegen diese geführte Strafverfahren zu Recht eingestellt. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 Abs. 1 StPO). Eine ausseramtliche Entschädigung an die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner entfällt, da auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet wurde und ihnen daher durch das Beschwerdeverfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.

Seite 13 — 13 Demnach erkennt die II. Strafkammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Eine ausseramtliche Entschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________________________________________ Kantonsgericht von Graubünden II. Strafkammer Der Vorsitzende Die Aktuarin

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