Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 9. Dezember 2009 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 09 52 Entscheid II. Strafkammer Besetzung: Vorsitz Bochsler RichterInnen Schlenker und Hubert Redaktion Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Schulstrasse 1, Postfach 115, 7302 Landquart, gegen den Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Oktober 2009, mitgeteilt am 21. Oktober 2009, in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des Untersuchungsrichteramts Chur vom 19. August 2009, betreffend Beweisergänzung (psychiatrisches Gutachten), hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung vom 15. Juli 2009 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung zum Nachteil von A.. Als amtlicher Verteidiger von X. wurde mit Verfügung des zuständigen Untersuchungsrichters vom 29. Juli 2009 Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti eingesetzt. B. Am 10. August 2009 stellte Rechtsanwalt Scarpatetti beim Untersuchungsrichter den Antrag, über das angebliche Opfer A. sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Er begründete seinen Antrag damit, dass seinem Kenntnisstand zufolge A. in der Vergangenheit einmal Opfer eines sexuellen Übergriffs gewesen sein solle. Berücksichtige man nun, dass sie aufgrund eines Krebsleidens auch noch eine Brust verloren habe, so dürfte sie in psychischer Hinsicht stark angeschlagen sein. Es könne durchaus sein, dass ihre eigene Wahrnehmung nicht der Realität entspreche oder dass die krankheitsbedingte Vorgeschichte ihr Selbstwertgefühl so sehr mindere, dass sie unter Umständen die Begehrlichkeit an ihrer Person habe austesten wollen. Aufgrund der getätigten Aussagen scheine ihm die Einholung eines Gutachtens für die weitere Abklärung des Sachverhaltes als erheblich und unabdingbar. Der zuständige Untersuchungsrichter lehnte das Begehren des amtlichen Verteidigers mit Verfügung vom 19. August 2009 ab. Zur Begründung führte er an, aus den Untersuchungsakten ergäben sich zu wenig Hinweise auf den vom amtlichen Verteidiger gezogenen weitgehenden Schluss, dass A. in psychischer Hinsicht stark angeschlagen sei und ihre Wahrnehmung des Sachverhalts daher nicht der Realität entspreche. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Opfers bzw. der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei ureigenste Aufgabe des Gerichts. Dem Ersuchen werde daher mangels Sachdienlichkeit nicht stattgegeben. Immerhin könne er in Aussicht stellen, das Opfer im Falle einer Anklage als Zeugin vorzuladen. C. Gegen diese Verfügung erhob der amtliche Verteidiger am 7. September 2009 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Beschwerde. Er beantragte darin, die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 19. August 2009 aufzuheben und A. einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. Eine am 24. September 2009 getätigte Anfrage des Untersuchungsrichters an die Rechtsvertreterin von A., Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll, ob ihre Mandantin bereit wäre, sich einer Befragung im Hinblick auf eine allfällige
Seite 3 — 12 Begutachtung der Glaubwürdigkeit ihrer Person bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zur Verfügung zu stellen, beantwortete diese am 13. Oktober 2009 abschlägig. Mit Beschwerdeentscheid vom 20. Oktober 2009, mitgeteilt am 21. Oktober 2009, wies der Staatsanwalt die Beschwerde von X. ab. Kosten wurden keine erhoben. D. Gegen den Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden liess X. mit Eingabe vom 4. November 2009 bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde erheben. Er stellt folgende Anträge: "1. Der Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes vom 20. Oktober 2009 sei aufzuheben. 2. A. sei einem psychiatrischen Gutachten zu unterziehen, wobei als Gutachter/in eine vom Gericht bezeichnete und unabhängige Person einzusetzen sei. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der amtliche Verteidiger begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sich das angebliche Opfer in den Einvernahmen bei der Polizei und beim Untersuchungsrichter betreffend den Ablauf der angeblichen Vergewaltigung äussert fragwürdig und widersprüchlich geäussert habe. Es beständen mehrere Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, dass sich der Beschwerdeführer nichts habe zu Schulden kommen lassen. Die von A. zu Protokoll gegebene Geschichte sei nur schwer nachvollziehbar und werde kaum der Realität entsprechen. Ihre Verhaltensweise und die damit einhergehende schwere Beschuldigung seines Mandanten drängten zwingend weitere Beweiserhebungen auf. Seinem Kenntnisstand zufolge solle A. aufgrund eines Krebsleidens eine Brust verloren haben, weshalb sie verständlicherweise nicht in bester psychischer Verfassung sein werde. Es bestehe der Verdacht, dass es um ihr Selbstwertgefühl aufgrund ihrer Vorgeschichte nicht zum Besten stehe und sie die angebliche Vergewaltigung frei erfunden habe. X. sei psychisch ebenfalls sehr stark angeschlagen und habe bei der Schwere der ihm vorgeworfenen Straftat das Anrecht, dass alle nur möglichen und in Frage kommenden Untersuchungshandlungen zwecks Feststellung seiner Unschuld vorgenommen würden. Die Aussagen des angeblichen Opfers seien überaus merkwürdig und entsprächen nicht der natürlichen Handlungsweise einer weiblichen Person in der gleichen Notlage. Eine psychiatrische Begutachtung mache demnach durchaus Sinn, denn einerseits müsse sich A. nochmals zum Sachverhalt äussern und anderseits könne ein Spezialist eine allfällige psychische Störung lokalisieren.
Seite 4 — 12 Es treffe zu, dass es die ureigenste Aufgabe des Gerichtes sei, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers zu beurteilen. Es sei jedoch auch zentrale Aufgabe der Untersuchungsbehörde, alle sachdienlichen Beweise vor der Anklageerhebung abzunehmen. Eine Anklage hätte für seinen Mandanten weitreichende Folgen und demzufolge müssten auch allfällige Beweise für seine Unschuld erhoben werden. Dass der Staatsanwalt beabsichtige, A. im Gerichtsverfahren als Zeugin vorzuladen, zeuge davon, dass er an deren Glaubwürdigkeit ebenfalls stark zweifle, weshalb es unangemessen sei und auch nicht dem Sinn des Untersuchungsverfahrens entspreche, dass kein psychiatrisches Gutachten eingeholt werde. Zudem sei rechtswidrig, wenn der Untersuchungsrichter bzw. der Staatsanwalt trotz vorhandenen Zweifeln Anklage erheben wolle, obwohl diese unter Umständen vermieden werden könne. Untersuchungsaufgaben würden so einfach auf das Gericht abgewälzt bzw. abgeschoben, was weder sachdienlich noch rechtens sei. Zusammenfassend könne die Untersuchungsbehörde eine seriöse Anklage nur dann verfolgen, wenn A. vorab psychiatrisch begutachtet werde; andernfalls müsste das Verfahren umgehend eingestellt werden. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2009 unter Hinweis auf die Akten und den Beschwerdeentscheid die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, sofern erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen 1a. Gemäss Art. 138 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) kann gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes beim Kantonsgericht wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). b. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes vom 20. Oktober 2009, mitgeteilt am 21. Oktober 2009, angefochten. Als Angeschuldigter im Untersuchungsverfahren sowie als direkt Betroffener infolge der Abweisung seines Beweisergänzungsantrags im vorinstanzlichen
Seite 5 — 12 Beschwerdeverfahren ist er durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Da die Beschwerde darüber hinaus frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. c. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Staatsanwaltschaft Graubünden verpflichtet gewesen wäre, eine psychiatrische Begutachtung von A. anzuordnen, oder ob sie den entsprechenden Beweisantrag von X. zu Recht abgelehnt hat. 2a. Eine Strafuntersuchung hat nach Art. 75 Abs. 1 StPO den Zweck, den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären, den Täter zu ermitteln sowie dessen Persönlichkeit und Verhältnisse zu erforschen. Dabei sind alle wesentlichen Beweise zu erheben und sowohl die für die Schuld als auch für die Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen. Dies bedeutet nicht, dass der Untersuchungsrichter allen Beweisanträgen des Angeschuldigten stattzugeben hat. Er hat die Untersuchung nur soweit zu führen, dass entweder Anklage erhoben oder die Untersuchung eingestellt werden kann (Art. 75 Abs. 2 StPO). Jedenfalls sollen Beweismittel nur insoweit gesammelt werden, als es zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendig erscheint (Art. 75 Abs. 3 StPO). Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob die Untersuchungsbehörde davon ausgehen durfte, ein psychiatrisches Gutachten über A. sei für die Durchführung der Hauptverhandlung nicht notwendig. b. Nach Art. 92 Abs. 1 StPO zieht der Untersuchungsrichter Sachverständige zu, wenn es zur Feststellung des Sachverhaltes besonderer Kenntnisse oder Fertigkeiten bedarf. Art. 95a Abs. 1 StPO sieht vor, dass unter anderem Untersuchungen durch Sachverständige auch gegenüber Personen, die nicht als Angeschuldigte am Verfahren beteiligt sind, angeordnet werden dürfen, wenn die Untersuchung eines Verbrechens oder Vergehens die Massnahme unerlässlich macht. Das Gericht hat somit immer dann einen Sachverständigen beizuziehen, wenn es selbst zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person bzw. der Glaubhaftigkeit deren Aussagen nicht in der Lage ist, insbesondere, wenn ihm die nötige Sachkunde fehlt. Nur in diesen Fällen ist die Klärung der gerichtlichen Zweifel durch den Sachverständigen möglich und die Mitwirkung eines Sachverständigen bei bestrittenen Fällen angezeigt. Grundsätzlich gehört es also zu den Aufgaben der Untersuchungsbehörden und der Gerichte, die
Seite 6 — 12 Glaubhaftigkeit von Aussagen der Prozessbeteiligten zu würdigen. Da die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage zu den Kernaufgaben richterlicher Beweiswürdigung gehört, kann das Gericht diese Aufgabe ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht an einen Experten delegieren. Zur Prüfung der Glaubwürdigkeit von psychisch normalen prozessbeteiligten Erwachsenen dürfen deshalb grundsätzlich keine Sachverständigen beigezogen werden. Es ist Aufgabe des Gerichtes, die Glaubwürdigkeit von solchen Zeugen und Auskunftspersonen zu werten. Auch im Falle von Zweifeln an der Glaubwürdigkeit von Zeugen oder Auskunftspersonen besteht grundsätzlich weder eine Pflicht noch ein Recht der Gerichte zur Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens. Die Begutachtung soll nicht dazu dienen, die Qualität einer bestimmten Aussage zu überprüfen, sondern nur fachtechnische Unterstützung bieten, wenn im Bereich der Verständnisfähigkeit Defizite auftreten, also das Gericht ohne fachtechnische Hilfe nicht in der Lage ist, die Aussage (richtig) zu verstehen. Eine Pflicht des Gerichtes zur Erhebung von Beweisen über die Glaubwürdigkeit von Zeugen und Auskunftspersonen entsteht deshalb erst dann, wenn die Glaubhaftigkeit der zu beurteilenden Aussagen auf Grund besonderer Umstände als zweifelhaft erscheint. Namentlich geht es dabei um die Glaubhaftigkeit von Äusserungen von Kindern (insbesondere im Zusammenhang mit Sexualdelikten), psychisch Abnormen und altersdementen Menschen sowie die Beurteilung von vorübergehenden Störungen wie zum Beispiel Alkoholrausch, akuter Drogenentzug oder starker Medikamenteneinfluss. Erwachsene Zeugen sind mithin nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen zu begutachten, nämlich wenn besondere Ereignisse oder Begebenheiten im Werdegang des Zeugen hervortreten oder behauptet werden und dessen Glaubhaftigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Wie erwähnt, gehört es zur ureigenen nicht delegierbaren Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der freien Beweiswürdigung die vorhandenen Beweismittel zu sichten und zu würdigen. Dazu gehört es eben auch, die Aussagen der einvernommenen Personen auf ihren Wahrheitsgehalt zu untersuchen und zu würdigen. Dieser anspruchsvollen Aufgabe kann sich das Gericht nicht entledigen, indem es ein Glaubwürdigkeitsgutachten einholen lässt und somit die Beweiswürdigung, insbesondere die Würdigung der Aussagen, praktisch dem Gutachter delegiert. Im Lichte des Prinzips der freien Beweiswürdigung und der Tatsache, dass entscheidend für den Aussagegehalt nicht die Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zur Sache ist, wird die im Art. 95a StPO aufgeführte Möglichkeit der Abklärung der Glaubwürdigkeit des Zeugen erheblich relativiert (vgl. zum Ganzen PKG 2000 Nr. 33, mit verschiedenen Hinweisen, sowie das Urteil des
Seite 7 — 12 Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 12. Mai 1999, BK 99 21, mit Hinweisen). c. Im vorliegenden Verfahren ist nicht eine Beurteilung aus Sicht des sich mit der Sache allenfalls zu befassenden Gerichts massgebend, sondern aus Sicht der Untersuchungsbehörde. Dieser steht ein gewisser Ermessensspielraum zu. Nur wenn sich der Ermessensentscheid nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt, liegt eine Unangemessenheit vor, was die II. Strafkammer als Beschwerdeinstanz zum Einschreiten ermächtigt (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. A., Chur 1996, Vorbemerkungen zu Art. 137 - 139 StPO, Ziff. 4.2, S. 342). Zu prüfen ist somit, ob die vom Angeschuldigten gerügte Unangemessenheit infolge Ablehnung der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zwecks Abklärung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers diese Voraussetzung erfüllt. 3a. Der Beschwerdeführer macht geltend, der von A. geschilderte Ablauf könne sich nicht so zugetragen haben, wie diese glaubhaft machen wolle. Abgesehen davon seien zahlreiche Aussagen des Opfers schlicht nicht nachvollziehbar. Was Letzteres betrifft, unterlässt es der Beschwerdeführer, konkret darzutun, welche "zahlreichen" Aussagen nicht nachvollziehbar sein sollen. Insoweit genügt daher die Beschwerde den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 138 f. StPO nicht, muss in der Beschwerdeschrift doch festgehalten werden, welche Punkte angefochten werden und worin Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt wird (Padrutt, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 137 - 139 StPO, Ziff. 6, S. 343). Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer pauschal geltend macht, das angebliche Opfer habe sich in den Einvernahmen bei der Polizei und beim Untersuchungsrichter betreffend die angebliche Vergewaltigung fragwürdig und widersprüchlich geäussert. Auf die unter Ziffer C/1 der Beschwerde gemachten Ausführungen ist somit nur insoweit einzugehen, als sie konkrete Vorhalte betreffen. b/aa. Der Beschwerdeführer bringt vor, es beständen mehrere Anhaltspunkte, welche darauf schliessen liessen, dass er sich nichts habe zu Schulden kommen lassen. So habe das angebliche Opfer beispielsweise keine körperlichen Blessuren – auch nicht im Intimbereich – erlitten und sich nicht lautstark bemerkbar gemacht, obwohl es die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Ferner habe es auf die Forderung des Beschwerdeführers hin Geld zu Hause geholt und ihm übergeben, ohne aus dem Haus aus die Polizei oder den sich dort befindenden Ehemann zu informieren. Es habe die Polizei erst am nächsten Morgen
Seite 8 — 12 angerufen, nachdem es notabene die ganze Nacht durchgeschlafen habe. Bereits diese einzelnen Beispiele würden belegen, dass sich der besagte Abend wohl nicht in der Form zugetragen habe, wie dies A. glaubhaft machen wolle. Ein Vergleich dieser – wie im Übrigen auch der weiteren – Aussagen von A. über den Geschehensablauf gegenüber der Polizei einerseits und gegenüber dem Untersuchungsrichter im Konfrontverhör andererseits zeigt keine Widersprüche auf. Insoweit erweisen sich die Vorhalte des Beschwerdeführers als ungegründet. Ob der vom angeblichen Opfer geschilderte Sachverhalt nachvollziehbar oder aber derart abwegig bzw. lebensfremd erscheint, dass an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erhebliche Zweifel bestehen, ist eine andere Frage. Nach Auffassung des Untersuchungsrichters ergeben sich für einen derart weitgehenden Schluss aus den Akten zu wenige Hinweise. Zudem sei die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ureigenste Aufgabe des Gerichts. Dieser Argumentation ist die Staatsanwaltschaft in ihrem Beschwerdeentscheid zu Recht gefolgt. Wie in Erwägung 2b festgehalten, sind erwachsene Personen nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen zu begutachten, nämlich wenn besondere Ereignisse oder Begebenheiten im Werdegang des Zeugen hervortreten oder behauptet werden und die Glaubhaftigkeit dessen Aussagen als zweifelhaft erscheinen lassen. Zudem gehört es tatsächlich zur ureigenen nicht delegierbaren Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der freien Beweiswürdigung die vorhandenen Beweismittel zu sichten und zu würdigen, wozu auch gehört, die Aussagen der einvernommenen Person auf ihren Wahrheitsgehalt zu untersuchen und zu würdigen. Ein Glaubwürdigkeitsgutachten ist durch das Gericht somit nur dann einzuholen, wenn, wie erwähnt, besondere Umstände vorliegen (vgl. auch BGE 129 I 49 ff. [57 f.], E. 4). b/bb. Der Beschwerdeführer erblickt solche besonderen Umstände einerseits in den seiner Auffassung nach nicht nachvollziehbaren Schilderungen des angeblichen Opfers. Bei diesen Schilderungen handelt es sich jedoch nicht um besondere Umstände im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Selbstredend stellt auch die blosse Tatsache abweichender Aussagen des Angeschuldigten und des Opfers noch keinen besonderen Umstand dar. Darüber hinaus trägt der Beschwerdeführer vor, A. soll aufgrund eines Krebsleidens eine Brust verloren haben, woraus er folgert, sie sei verständlicherweise nicht in bester psychischer Verfassung gewesen. Es bestehe mithin der Verdacht, dass es um ihr Selbstwertgefühl aufgrund der Vorgeschichte nicht zum Besten stehe und sie die angebliche Vergewaltigung frei erfunden habe. Aus den Akten ergeben sich nun aber schlichtweg keine Anhaltspunkte dafür, dass A. aufgrund einer
Seite 9 — 12 Brustamputation nicht in bester psychischer Verfassung war, und ebensowenig dafür, dass sie – wenn dem denn so war – zur Aufwertung ihres Selbstwertgefühls eine Vergewaltigung frei erfunden haben könnte. Damit liegen insgesamt keine besonderen Umstände vor, welche das Gericht ausser Stande setzen würden, die Aussage des Opfers zu beurteilen. A. scheint eine psychisch normal entwickelte erwachsene Person zu sein, deren Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung durch die beurteilende Behörde qualifiziert werden können und müssen. c. Wie in Erwägung 2c dargelegt, obliegt dem Untersuchungsrichter bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Umstände vorliegen, die bereits im Untersuchungsverfahren das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens zwecks Abklärung der Glaubhaftigkeit der Aussagen eines Zeugen als notwendig erscheinen lassen, ein gewisser Ermessensspielraum. Da vorliegend keine Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen und Vermutungen ersichtlich sind, durfte der Untersuchungsrichter, ohne in Unangemessenheit zu verfallen, das Gesuch um Einholung eines Gutachtens abweisen. Dies um so mehr, als es nicht Aufgabe der Untersuchungsbehörden ist, sich mit allfälligen Widersprüchen in den Depositionen von Zeugen und Beteiligten bis ins Detail auseinanderzusetzen. Damit hat sich vielmehr das Gericht zu befassen (Padrutt, a.a.O., Ziff. 5 zu Art. 75 StPO, S. 110 f.). 4a. Nach Auffassung des Beschwerdeführers zeigt die Tatsache, dass der Untersuchungsrichter beabsichtigt, A. im Gerichtsverfahren als Zeugin vorzuladen, dass dieser selbst an deren Glaubwürdigkeit stark zweifle. Wenn er aber schon erhebliche Zweifel anbringe, sei nicht einzusehen, weshalb er kein psychiatrisches Gutachten einholen wolle. b. Der Beschwerdeführer verkennt mit dieser Argumentation die Aufgabe der Untersuchungsbehörde einerseits und des Gerichts anderseits hinsichtlich der Frage nach der Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist dies ureigenste Aufgabe des Gerichts und nicht der Untersuchungsbehörde und/oder eines Gutachters. Wohl hat die Untersuchungsbehörde die Untersuchung nur so weit zu führen, bis Anklage erhoben oder die Sache eingestellt werden kann. Überdies hat sie Abklärungen zu treffen, welche nicht nur für die Schuld, sondern auch für die Unschuld des Angeschuldigten sprechen. Stellt sich jedoch die Frage, ob bereits im Untersuchungsstadium ein Gutachten über die Glaubhaftigkeit von Aussagen eingeholt werden soll, so geht dies insofern über die eigentliche Untersuchung hinaus, als es auch den Zuständigkeitsbereich des Gerichts beschlägt. Denn mit
Seite 10 — 12 der Anordnung eines solchen Gutachtens impliziert der Untersuchungsrichter, dass besondere Umstände vorliegen, und zudem, dass das Gericht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ohne fachtechnische Unterstützung nicht in der Lage ist. Es ist daher sachgerecht, wenn sich der Untersuchungsrichter bei der Anordnung eines solchen Gutachtens eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und ein solches nur in Auftrag gibt, wenn sowohl die besonderen Umstände als auch die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens mangels Sachverstand des Gerichts offenkundig sind. Andernfalls ist es Aufgabe des Gerichts, darüber zu befinden, sei es von sich aus oder auf Antrag der Verteidigung (vgl. Art. 103 StPO). Dabei steht dem Gericht, im Gegensatz zur Beschwerdeinstanz, auch bezüglich dieser Frage vollumfängliche Kognition zu. Der Umstand, dass die Beschwerdeinstanz einen abweisenden Entscheid des Untersuchungsrichters bzw. der Staatsanwaltschaft schützt, bedeutet demnach nicht, dass auch im Gerichtsverfahren die Anordnung einer Begutachtung ausser Betracht fällt. Für das Gericht werden bei der Prüfung dieser Frage nicht nur die protokollarischen Aussagen von Bedeutung sein, sondern zudem auch seine eigenen Wahrnehmungen über die betreffende Person. In diesem Lichte betrachtet ist es daher durchaus zweckdienlich, dass die Staatsanwaltschaft im Falle einer Anklage beabsichtigt, dem Gericht zu beantragen, das angebliche Opfer als Zeugin vorzuladen. Dass die Staatsanwaltschaft selbst erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin bzw. an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hegt, ist damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs impliziert. Hinzu kommt, dass, wie in Erwägung 2b erwähnt, selbst bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Zeugen oder Auskunftspersonen keine Pflicht zur Einholung eines Gutachtens über die Glaubhaftigkeit deren Aussagen bestände, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor, was vorliegend nach dem Untersuchungsergebnis indes nicht der Fall ist. Schliesslich erweist sich auch der Vorhalt des Beschwerdeführers als unhaltbar, die Staatsanwaltschaft schiebe die Untersuchungsaufgaben einfach auf das Gericht ab. Wie dargelegt, kommt bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen und damit verbunden der Frage nach dem Einholen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens der Untersuchungsbehörde einerseits und dem Gericht andererseits eine unterschiedliche Aufgabe zu, was der Beschwerdeführer offensichtlich übersieht. 5a. Im Lichte dieser Erwägungen ist es weder als unangemessen noch als rechtswidrig zu betrachten, dass der Untersuchungsrichter bzw. die
Seite 11 — 12 Staatsanwaltschaft die psychiatrische Begutachtung von A. abgelehnt hat. Die Beschwerde ist deshalb, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, vollumfänglich abzuweisen. b. Wer ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat oder dieses zurückzieht, trägt in der Regel die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 160 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 139 Abs. 3 StPO). Da die Beschwerde von X. abgewiesen wird, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- aufzuerlegen. Dasselbe gilt für die Kosten der amtlichen Verteidigung, die einem erfolglosen Rechtsmitteleinleger ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit zu überbinden sind. Nach Art. 155 Abs. 1 StPO werden die Kosten allerdings vorschussweise durch den Kanton Graubünden übernommen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist, nachdem dieser keine Honorarnote eingereicht hat, nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Aus Sicht des Gerichts liegt der angemessene Aufwand für das Beschwerdeverfahren in Anbetracht des Schwierigkeitsgrades des zu bearbeitenden Falles und des Aufwands für die Abklärung der Rechtslage, die Ausarbeitung der Beschwerde und die weiteren notwendigen Bemühungen bei 6 Stunden, wobei ein Stundenansatz von Fr. 200.-- zur Anwendung gelangt. Zuzüglich Mehrwertsteuer wird die Entschädigung somit auf gerundet Fr. 1'300.-festgesetzt.
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 1'300.-- inkl. Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: