Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Dezember 2009 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 09 51 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Schlenker Aktuar Crameri In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Davos vom 8. September 2009, mitgeteilt am 8. Oktober 2009, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln hat sich ergeben:
Seite 2 — 6 I. Sachverhalt A. Am 6. Juli 2009 fuhr Y. mit seinem Lieferwagen Toyota J Hiace, Kennzeichen _, auf der Flüelapassstrasse von Davos in Richtung Susch. Unterhalb des A. schloss er auf den Personenwagen Honda Stream, Kennzeichen _, des X. auf, der nach der Linkskurve bei der erwähnten Gaststätte seine Fahrt verlangsamte. Daraufhin beschloss Y., X. zu überholen. Eigenen Angaben zufolge beschleunigte er, stellte den linken Richtungsanzeiger und scherte aus. Als er sich unmittelbar hinter dem Personenwagen befand, gewahrte er, dass dessen Lenker seine Fahrt noch weiter verlangsamte, den linken Blinker stellte und nach links zum Parkplatz des A. abbog. Y. wich über den linken Fahrbahnrand hinaus aus; trotzdem kam es zu einer frontal seitlichen Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen. Verletzt wurde niemand. Die Kantonspolizei bezifferte den Gesamtschaden auf Fr. 17'500.-- (am Toyota: Fr. 9'000.--, Honda: Fr. 7'500.--, Parkplatz: Fr. 1'000.--). B. Mit Kompetenzentscheid vom 12. August 2009 und dem Hinweis, dass die Übertretungstatbestände im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG (Rücksichtnahme bei Änderung der Fahrrichtung) und Art. 39 Abs. 1 evtl. Abs. 2 SVG (Vorsicht trotz rechtzeitiger Zeichengebung) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG für X. sowie Art. 35 Abs. 5 SVG (Verbot des Linksüberholens von Linksabbiegern) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG für Y. in Betracht fielen, überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Sache zur Beurteilung dem Kreispräsidenten Davos. Mit Strafmandat vom 8. September 2009 sprach dieser X. der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG schuldig und bestrafte ihn in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 250.--. Das Verfahren gegen Y. stellte der Kreispräsident am gleichen Tage ein. In der Begründung wurde ausgeführt, die Aussagen der Beteiligten bezüglich der Bekanntgabe der Richtungsänderung durch den Linksabbieger seien völlig widersprüchlich. Könne nicht mehr sicher festgestellt werden, wann X. den Richtungsanzeiger gestellt habe, sei im Zweifelsfalle das Verfahren gegen Y. einzustellen. C. Mit strafrechtlicher Beschwerde vom 26. Oktober 2009, der Post aufgegeben am 27. Oktober 2009, an das Kantonsgericht von Graubünden, stellt X. den Antrag, das Verfahren gegen Y. neu zu „bewerten“ auch im Sinne von Art. 35 Abs. 3 SVG. Im vorliegenden Falle habe der Kollisionsgegner keine besondere Rücksicht auf das zu überholende Fahrzeug genommen. Dabei hätten der ausgeschilderte Parkplatz und das Verlangsamen des vorausfahrenden Personenwagens ausreichende Hinweise für ein mögliches Linksabbiegemanöver geliefert.
Seite 3 — 6 Der Kreispräsident Davos hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. II. Erwägungen 1. X. ist Geschädigter, so dass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 139 Abs. 1 StPO). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 139 Abs. 2 und 3 StPO, Art. 33 Abs. 1 VRG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer rügt nicht, die Untersuchung sei mangelhaft geführt worden. Dementsprechend hat er denn auch keine Beweisergänzungsbegehren gestellt. Seine Rüge begründet er einzig damit, dass der vorliegende Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 35 Abs. 3 SVG hätte geprüft werden müssen. Mit andern Worten macht er damit geltend, die Einstellungsverfügung habe eine hier zur Anwendung kommende Rechtsnorm zu Unrecht ausser Acht gelassen. Wird eine Strafuntersuchung eingestellt, ohne dass sämtliche als verletzt in Frage kommenden Rechtsnormen bzw. Tatbestände geprüft worden sind, beruht sie auf einer unvollständigen und damit unrichtigen Rechtsanwendung, was einer Gesetzeswidrigkeit der Einstellungsverfügung gleichkommt (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl. Chur 1996, Vorbemerkungen zu Art. 137 - 139, Ziff. 4.1, S. 341). Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich die Untersuchungsbehörde mit sämtlichen noch so entfernten Tatbeständen, die möglicherweise in einem Kontext zum Sachverhalt stehen, auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die Prüfung solcher Tatbestände beschränken, welche gestützt auf den zu beurteilenden Sachverhalt zumindest gewisse Anhaltspunkte für deren Verletzung geben. 2.1 Vorliegend kam es zur Kollision, weil X. nach links zu einem Parkplatz abbiegen wollte und gleichzeitig Y. ein Überholmanöver ausführte. Auf einen solchen Sachverhalt ist Art. 35 Abs. 5 SVG zugeschnitten. Der Kreispräsident hat den Sachverhalt denn auch (zu Recht) unter diesem Aspekt geprüft, wobei er zur Erkenntnis gelangte, eine Verletzung dieser Rechtsnorm könne dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden. Was die vom Beschwerdeführer verlangte „Neubewertung“ unter dem Gesichtspunkt von Art. 35 Abs. 3 SVG betrifft, so verkennt er, dass diese Rechtsnorm - im Gegensatz zu Art. 35 Abs. 5 SVG - auf den konkreten Sachverhalt keine Anwendung findet. Art. 35 Abs. 3 SVG regelt den Fall, wo ein nicht mit der Absicht zum Linksabbiegen fahrender Lenker von einem Verkehrsteilnehmer überholt wird. In einem solchen Fall auferlegt Art. 35 Abs. 3 SVG dem Überholenden die Pflicht, auf die übrigen Verkehrsteilnehmer, namentlich diejenigen, die er überholen will, besondere Rücksicht zu nehmen. Diese Rücksicht besteht in einem angemes-
Seite 4 — 6 senen seitlichen Abstand, nicht zu kurzem Wiedereinbiegen, und in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG in einem nicht zu nahen Aufschliessen auf das Vorderfahrzeug vor dem Ausschwenken (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl., Bern 2002, Rz. 733, S. 336). Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser aus Art. 35 Abs. 3 SVG fliessenden Gebote sind vorliegend nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht namhaft gemacht. Der Kreispräsident hat demnach zu Recht den konkreten Sachverhalt ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt von Art. 35 Abs. 5 SVG, der im Verhältnis zu Art. 35 Abs. 3 SVG als Spezialnorm erscheint, geprüft. 2.2 X. ist der Ansicht, der ausgeschilderte Parkplatz und das Verlangsamen des vorausfahrenden Fahrzeugs hätten Y. ausreichend Hinweise für ein mögliches Abbiegemanöver gegeben. Anders gesagt macht er damit geltend, aufgrund der örtlichen Gegebenheit und seines eigenen Verhaltens sei seine Absicht zum Linksabbiegen für den Beschwerdegegner frühzeitig erkennbar gewesen, so dass dieser ihn nicht hätte überholen dürfen. Ein solcher Sachverhalt fällt nun aber typischerweise unter Art. 35 Abs. 5 und nicht Abs. 3 SVG. Im Kern rügt der Beschwerdeführer daher eine unrichtige Anwendung dieser Rechtsnorm bzw. eine unhaltbare oder unvollständige Würdigung des rechtsrelevanten Sachverhalts durch den Kreispräsidenten. Der Kreispräsident erwog, die Aussagen der Beteiligten bezüglich des Blinkerstellens seien völlig widersprüchlich. Es könne nicht mehr sicher festgestellt werden, wann X. den Blinker gestellt habe. Diese Würdigung des Sachverhalts kritisiert der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Soweit er sich jedoch auf anderweitige, von ihm namhaft gemachten Gründe beruft, die seiner Ansicht nach die Absicht zum Linksabbiegen für den nachfolgenden Fahrzeuglenker frühzeitig erkennbar machten, kann ihm nicht gefolgt werden. Nur aus dem Umstand, dass er seine Geschwindigkeit verlangsamte, kann weder allein für sich betrachtet noch in Verbindung mit der Tatsache, dass sich linksseitig ein Parkplatz befand, auf ein Linksabbiegemanöver geschlossen werden. So konnte die Verlangsamung der Geschwindigkeit ebenso gut als Hinweis verstanden werden, er wolle damit dem ihm nachfolgenden und auf ihn aufgeschlossenen Lenker das Überholen erleichtern. Jedenfalls durfte der Beschwerdegegner das Fahrverhalten des Beschwerdeführers durchaus so verstehen, ohne dass ihm deswegen eine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. 2.3 Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen.
Seite 5 — 6 3. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers, der zudem den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ausseramtlich zu entschädigen hat (Art. 160 Abs. 1 und 4 StPO). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners keine Honorarnote eingelegt hat, ist die Entschädigung durch die Beschwerdeinstanz nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen.
Seite 6 — 6 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, der zudem den Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 800.-- inkl. Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Allenfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 78 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: