Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 09. Dezember 2009 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 09 49 [nicht mündlich eröffnet] (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 28. Juni 2010 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil II. Strafkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Schlenker Redaktion Aktuarin Thöny In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Beck, Via Tegiatscha 24, 7500 St. Moritz, gegen die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom 23. September 2009, mitgeteilt am 24. September 2009, in Sachen gegen den Berufungskläger betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Am 12. März 2008 um 16.30 Uhr fuhr X. auf der A.-Strasse von B. in Richtung C.. Oberhalb des Zielgeländes des D. übersah X. die sich dort befindliche geschlossene Schranke und fuhr mit dem vorderen linken Reifen den Haltepfosten der Barriere um. Dabei platzte der Reifen und die Radabdeckung fiel von der Felge und blieb am linken Strassenrand liegen. Die Polizei stellte auf der Fahrbahn auf einer Länge von insgesamt 50 Metern eine Pneuabdruckspur und am Fahrzeug von X. eine Beschädigung der Windschutzscheibe auf Höhe der Barriere fest. Daraus schloss die Polizei, dass X. somit unter der Schranke hindurch gefahren sei, ohne diese zu beschädigen. X., der die Kollision bemerkt hatte, fuhr gemäss eigenen Aussagen weiter zur Wohnung seines Vaters und suchte danach ein Restaurant auf, wo er 2-3 Gläser Rotwein trank. Danach ging er nach Hause und trank dort eine Flasche Cognac (ca. 3.5 dl). Um ca. 17.45 Uhr meldete er den Vorfall bei der Kantonspolizei C. und machte Nachtrunk geltend. Die daraufhin veranlassten Abklärungen ergaben, dass X. zum Zeitpunkt der Blutabnahme um 18.45 Uhr einen Alkoholgehalt zwischen 1.89 und 2.09 Gewichtspromille aufwies. B. Mit Strafmandat vom 22. August 2008 wurde X. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs.1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 Ziff. 1 SVG für schuldig gesprochen. Dafür wurde er zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'200.-verurteilt. Dieses Strafmandat ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. Mit Schreiben vom 21. November 2008 teilte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden X. mit, dass es aufgrund der Akten verpflichtet sei, eine administrative Untersuchung durchzuführen und räumte ihm die Möglichkeit ein, sich dazu schriftlich zu äussern. Davon machte X. durch seinen Rechtsvertreter mit undatierter und beim Strassenverkehrsamt am 4. Februar 2009 eingegangener Eingabe Gebrauch. D. Mit Verfügung vom 18. Februar 2009 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden X. den Führerausweis für drei Monate und auferlegte ihm
Seite 3 — 12 die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 364.--. Zur Begründung führte es aus, gemäss der Sachverhaltsdarstellung der Strafbehörde sei erstellt, dass X. unter anderem Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt und Verkehrsregeln schuldhaft verletzt habe. Es handle sich dabei um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG, weshalb der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen werden müsse (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). E. Gegen diese Verfügung liess X. mit Eingabe vom 23. März 2009 Beschwerde an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden erheben mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Administrativverfahren sei einzustellen, eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit wies diese Beschwerde mit Verfügung vom 23. September 2009, mitgeteilt am 24. September 2009, ab. F. Dagegen liess X. mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Die angefochtene Departementsverfügung sei aufzuheben und das Strassenverkehrsamt Graubünden sei anzuweisen, das Administrativverfahren gegen den Berufungskläger einzustellen. 2. Der vorliegenden Berufung sei unverzüglich aufschiebende Wirkung zu verleihen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ G. Unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, das rechtskräftige Strafmandat vom 22. August 2008 und die Vorakten beantragte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden in seiner Vernehmlassung vom 3. November 2009 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten von X.. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr kann der Betroffene gestützt auf Art. 21 des Einführungsgesetzes zum SVG (EGzSVG; BR 870.100) beim
Seite 4 — 12 Kantonsgericht Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen. Diese ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Verfügung beim Kantonsgericht einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheids oder Verfahrens gerügt werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Auf die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Berufung vom 15. Oktober 2009 ist demnach einzutreten. 2. X. beantragt zunächst, es sei der Berufung aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die gegen Entscheide der Regierung, der kantonalen Departemente und anderer kantonaler Instanzen auf dem Gebiete des Straf-, Nebenstraf- und Verwaltungsstrafrechts an den Kantonsgerichtsausschuss gerichtete Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 142 Abs. 3 StPO). Zu solchen Entscheiden zählen auch diejenigen des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) in Administrativmassnahmeverfahren, bestimmt doch Art. 21 GAV zum SVG, dass diese durch Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden können. Kann somit auch gegen solche Entscheide Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO eingelegt werden, wird durch diesen ausdrücklichen Verweis Art. 142 Abs. 3 StPO auch für die Berufung gegen Entscheide betreffend Führerausweisentzüge anwendbar. Kommt der Berufung somit von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, bedarf es hierzu keiner gesonderten Verfügung. 3. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Grundsätzlich führt eine Verletzung dieses Anspruchs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Allerdings kann nach der Rechtsprechung eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend rügt der Berufungskläger eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs sowohl im Strafmandats- wie auch im Administrativverfahren.
Seite 5 — 12 a) Der Berufungskläger macht zunächst geltend, das Strafmandat stütze sich einzig auf eine polizeiliche Einvernahme, bei welcher er schwer angetrunken gewesen sei. Die Frage, ob im Strafmandatsverfahren das rechtliche Gehör verletzt wurde, ist im vorliegenden Administrativverfahren jedoch nicht zu beurteilen. Dagegen hätte sich X. vielmehr durch Einsprache gegen das Strafmandat zur Wehr setzen können, was er aber unterliess. Vorliegend gilt es einzig zu prüfen, ob X. das rechtliche Gehör - wie er behauptet - im Administrativverfahren verweigert wurde. b) In diesem Zusammenhang rügt der Berufungskläger, im Administrativverfahren habe man sich immer wieder auf die anlässlich der einzigen polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gegebenen und bezeichnenderweise teilweise recht sonderbaren Antworten gestützt. Dazu ist festzuhalten, dass sich X. vor Erlass der Verfügung des Strassenverkehrsamtes zum Vorfall wie auch zu dem in Frage stehenden Entzug des Führerausweises äussern konnte. Von dieser Möglichkeit hat er denn auch durch seinen Rechtsvertreter mit einer ausführlichen Stellungnahme Gebrauch gemacht. Darin beschrieb er unter anderem, wie sich der Unfall aus seiner Sicht zugetragen hatte. Das Strassenverkehrsamt stützte sich in seiner Verfügung hinsichtlich des Sachverhalts sodann nicht auf die protokollarischen Aussagen von X., die dieser gegenüber der Polizei gemacht hatte, sondern vielmehr auf den dem Strafmandat zugrunde liegenden Sachverhalt. Dabei ist zutreffend, dass dieser teilweise auf den polizeilichen Aussagen von X. basiert. Der Berufungskläger zeigt jedoch mit keinem Wort auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der in der Verfügung des Strassenverkehrsamts dargelegte Sachverhalt, soweit er sich auf die Aussagen von X. stützt, unzutreffend und in Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen sein soll. c) Der Berufungskläger führt überdies aus, die Gehörsverweigerung sei auch im vorinstanzlichen Verfahren fortgesetzt worden. So sei unter anderem erstmals geltend gemacht worden, der vom Strafrichter wiedergegebene Tatbestand könne im Entzugsverfahren nicht überprüft werden. Auf seine schwerwiegenden Einwände bezüglich des angeblich zugrunde liegenden Tatbestandes sei die Vorinstanz im Wesentlichen gar nicht ernsthaft eingegangen. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers hat das DJSG nicht geltend gemacht, der vom Strafrichter wiedergegebene Tatbestand könne im Entzugsverfahren nicht überprüft werden. Vielmehr hat es unter Hinweis auf publizierte und damit auch dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers bekannte Entscheide des Bundesgerichts zutreffend aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen die
Seite 6 — 12 Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters und dessen rechtlicher Würdigung abweichen darf. Des Weiteren hat es festgestellt, dass es im vorliegenden Fall aufgrund der Vorbringen von X. keine Gründe gebe, weshalb von den Tatsachenfeststellungen des Strafrichters abgewichen werden sollte. Insbesondere wies es auch auf Widersprüche zwischen den Ausführungen von X. in der Stellungnahme vom 4. Februar 2009, in der Beschwerdeschrift vom 23. März 2009 sowie in der polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2008 hin, wormit sich zeigt, dass sich die Vorinstanz auch sorgfältig mit den Vorbringen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Inwiefern darin eine Gehörsverletzung liegen soll, ist nicht auszumachen. d) Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Berufungskläger darin, dass sich die Vorinstanz für den verfügten Entzug neu ausschliesslich auf den Schuldvorwurf der Vereitelung der Blutprobe beschränkt habe, währenddem die Entzugsbehörde zusätzlich auch die angeblichen, im Strafmandat festgehaltenen Verletzungen von Verkehrsregeln geltend machte. Auch diese Behauptung des Berufungsklägers ist jedoch unzutreffend. Das Strassenverkehrsamt kam, nachdem es in seiner Verfügung zunächst das Straferkenntnis des Mandatsrichters und der diesem zugrunde gelegten Sachverhalt anführte, zum Ergebnis, dass es sich dabei um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG handle und dass nach einer schweren Widerhandlung der Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate entzogen werden müsse. Eine schwerer Fall im Sinne der genannten Bestimmung begeht, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder wer sich einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck der Massnahme vereitelt. Somit ist erstellt, dass bereits das Strassenverkehrsamt den Führerschein ausschliesslich wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzog und nicht - wie vom Berufungskläger behauptet - auch noch wegen anderen Verkehrsregelvorschriften. Dies zeigt sich im Weiteren auch darin, dass dem Berufungskläger der Führerausweis in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. a SVG nur für die Minimaldauer von drei Monaten entzogen wurde. Der Vorwurf des Berufungsklägers, die Argumentation der Vorinstanz sei neu, trifft somit nicht zu. e) Der Berufungskläger macht schliesslich geltend, man versuche in bewährter Manier die Verweigerungsvorwürfe mit der angeblichen Heilung
Seite 7 — 12 derselben durch das Verfahren vor der nächstfolgenden Instanz aus der Welt zu schaffen. Im vorliegenden Fall verfange dieser Umweg allerdings nicht, weil die Vorinstanz von der ihr zugestandenen vollen Kognition gar nicht Gebrauch gemacht habe, indem sie sich geweigert habe, den Streitfall ausgerechnet in tatbeständlicher Hinsicht zu überprüfen, obwohl sich die Gehörsverweigerungsvorwürfe im Wesentlichen gegen tatbeständliche Aspekte gerichtet hätten. Es entspricht - wie der Berufungskläger grundsätzlich auch nicht in Abrede stellt - der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann unter der Voraussetzung, dass der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt und sie davon auch Gebrauch macht. Im vorliegenden Fall ist jedoch - wie sich bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - nicht ersichtlich, inwiefern das Strassenverkehrsamt das rechtliche Gehör verletzt haben könnte, zumal X. die Gelegenheit gegeben wurde, sich zum Vorfall wie auch zum bevorstehenden Führerausweisentzug schriftlich zu äussern. Liegt demzufolge keine Gehörsverletzung vor, stellt sich die Frage nach einer Heilung derselben im Rechtsmittelverfahren nicht. 4. In materieller Hinsicht rügt der Berufungskläger, der Unfall vom 12. März 2008 habe sich anders abgespielt als von der Vorinstanz angenommen. Auf seiner Heimfahrt nach C. sei er wie gewohnt über die alte Kantonsstrasse gefahren. Dabei habe er übersehen, dass diese im Winter für den normalen Durchgangsverkehr gesperrt war und nur vom öffentlichen Verkehr benutzt werden durfte. Ausgangs B. in einer lang gezogenen Linkskurve sei zwecks rigoroser Durchsetzung dieser Strassensperrung eine quer über die Strasse verlaufende, automatisch bedienbare Barriere samt Auflagepfosten angebracht. In dieser Linkskurve sei ihm ein grosser Bus entgegengekommen. Dieser habe vorgängig die Schranke automatisch geöffnet; andernfalls hätte er dort gar nicht passieren können. Wegen dieses grossen und hohen Fahrzeugs sei ihm die freie Sicht auf die Barriere verdeckt gewesen. Zudem sei er von der dort frontal entgegenscheinenden Sonne geblendet worden. Nachdem er den Bus gekreuzt habe, habe er zu seinem Schrecken plötzlich festgestellt, dass sich die Schranke hinter dem Bus habe zu senken begonnen. Um dieser ausweichen zu können, habe er sein Fahrzeug reflexartig abrupt nach links gezogen, da die Schranke gegen die linke Strassenseite hin eine noch höhere Durchfahrtsmöglichkeit gewährt habe. Bei diesem Manöver habe er mit dem linken Vorderrad die in die Strasse hineinragende Auflagestütze gestreift. Obwohl die niedersausende Schranke das Dach des Fahrzeugs berührt und dadurch oben rechts eine
Seite 8 — 12 Beschädigung der Windschutzscheibe verursacht habe, habe er sein Fahrzeug im letzten Moment noch trotz der heruntersausenden Schranke irgendwie unter dieser durch manövrieren können. Die diesem offenkundigen Sachverhalt entgegenstehende Feststellung in der Strafmandatsbegründung, er sei unter der geschlossenen Barriere unten durch gefahren, sei dagegen völlig haltlos, weise doch die geschlossene Schranke eine Höhe von lediglich 1.25m über der Fahrbahn auf und könne mit keiner Gewalt angehoben werden. a) Im Vergleich zu diesen Ausführungen sagte X. in der polizeilichen Befragung (act. 1) aus, es sei ihm ein Gesellschaftswagen entgegen gekommen. Durch dessen Lichter sei er so geblendet worden, dass er die Barriere übersehen habe. Die Polizei stellte jedoch fest, dass die fragliche Verbindungsstrasse jeweils im Winter für den Verkehr geschlossen ist und es somit auch zum Zeitpunkt des Unfalls war. Nur den öffentlichen Verkehrsmitteln ist es jeweils gestattet, die Strecke auch während der Sperrzeit zu befahren. Sodann ist dem Polizeirapport zu entnehmen, dass kein Bus habe eruiert werden können, der zur Sache hätte beitragen sollen. Mit anderen Worten muss davon ausgegangen werden, dass dem Berufungskläger zum Unfallzeitpunkt kein Bus entgegengefahren ist. Des Weiteren behauptete X. gegenüber der Polizei, er sei von den Lichtern dieses Busses geblendet worden. Auf die entsprechende Frage des Polizisten, wie dies bei Tageslicht möglich sei, wusste der Berufungskläger nichts zu antworten. Es ist somit - entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz - offenkundig, dass die im Verlauf des Verfahrens von X. gemachten Aussagen als konstruierte Schutzbehauptungen und nicht als neu zu berücksichtigende Tatsachen zu werten sind. Dies zeigt sich des Weiteren daran, dass sich der Berufungskläger, nachdem ein Blenden durch die Lichter eines Busses somit gar nicht möglich gewesen sein konnte, im Administrativverfahren auf die Behauptung verlegte, er sei von der Sonne geblendet worden, wobei er aber weiterhin daran festhielt, es sei ihm ein Bus entgegengekommen. Ob jemand von der Sonne oder von einem entgegenkommenden Fahrzeug geblendet wird, ist eine derart erhebliche Abweichung, welche sich nicht allein damit erklären lässt, X. habe dies aufgrund seines hohen Alkoholkonsums bei der polizeilichen Befragung einfach verwechselt. Im Übrigen finden sich in Bezug auf diese neu aufgestellte Behauptung auch in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass am fraglichen Tag auch schönes Wetter herrschte und der Sonnenstand derart tief war, dass der Berufungskläger so geblendet wurde, dass er die Orientierung und damit die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor. Insbesondere dienen die bei den Akten
Seite 9 — 12 liegenden Fotos (act. 12) hierzu nicht als Beweis, da sie offensichtlich zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen worden sind. b) Ist aufgrund der Abklärungen der Polizei auszuschliessen, dass zum fraglichen Unfallzeitpunkt ein Bus entgegenkam, stossen auch die vom Berufungskläger gemachten Behauptungen, wonach die Schranke beim Durchfahren des Busses hoch gegangen sei und sich danach wieder gesenkt habe, ebenso ins Leere wie die späteren Behauptungen, die Schranke sei dann auf das Dach des Autos „niedergesaust“. c) Der Berufungskläger macht des Weiteren geltend, die Feststellung in der Strafmandatsbegründung, er sei unter der geschlossenen Barriere hindurch gefahren, sei völlig haltlos, weil die geschlossene Schranke eine Höhe von lediglich 1.25 m über der Fahrbahn aufweise und mit keiner Gewalt, sondern nur mit dem elektronischen Öffnungsgerät, angehoben werden könne. Zwar trifft es zu, dass im Strafmandat ausgeführt wird, das Fahrzeug habe mit dem linken Reifen den Haltepfosten touchiert und anschliessend sei X. mit dem Wagen unter der geschlossenen Barriere hindurch gefahren. In der Verfügung des Strassenverkehrsamtes wurde dies ebenfalls so wiedergegeben. Jedoch zeigt eine Prüfung der Akten, dass es sich dabei um eine Ungenauigkeit im Strafmandat handelt, welche auf einer missverständlichen Formulierung beruht. Gemäss Polizeirapport (act. 1) fuhr der Berufungskläger nämlich den Haltepfosten der Barriere um. Die Polizei konnte am Unfallort einen umgefahrenen und beschädigten Haltepfosten der Schranke feststellen. Der Haltepfosten wurde somit entgegen den Ausführungen des Strassenverkehrsamtes nicht bloss touchiert. Des Weiteren wird im Polizeirapport ausgeführt, zum Zeitpunkt der Kollision sei die Barriere geschlossen gewesen. Die Windschutzscheibe sei auf Höhe der Barriere beschädigt worden. Das Fahrzeug sei somit unter der Schranke hindurch gefahren, ohne diese zu beschädigen. Der Mandatsrichter muss diese Formulierung offenbar so verstanden haben, dass X. unter der geschlossenen Barriere hindurch gefahren sein müsse. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den vorerwähnten Ausführungen im Polizeirapport. Dort ist lediglich festgehalten, X. sei unter der Schranke hindurch gefahren. Dass diese geschlossen war, ergibt sich aus dem Polizeirapport hingegen nicht. Auch die Aussage, dass die Schranke nach der Kollision noch geschlossen gewesen sei, lässt sich in dieser Form dem Polizeirapport nicht entnehmen. Vielmehr wird darin ausgeführt, die Schranke sei zum Zeitpunkt der Kollision geschlossen gewesen. Dass die Schranke nicht mehr fest in der Halterung war, nachdem X. unter ihr hindurch gefahren war, ergibt sich auch bereits daraus, dass er gemäss Polizeibericht vorgängig den auf der linken
Seite 10 — 12 Seite befindlichen Haltepfosten umgefahren hatte. Damit musste sich die Schranke zwangsläufig aus der Halterung am Haltepfosten gelöst haben. War sie demzufolge nicht mehr fest mit dem Haltepfosten verbunden, war es auch ohne weiteres möglich, dass sie sich etwas angehoben und damit das Durchfahren ermöglicht hatte. Dies erklärt denn auch, weshalb die Windschutzscheibe am Fahrzeug des Berufungsklägers durch die Barriere beschädigt wurde. Insoweit ist die Sachverhaltsfeststellung des Mandatsrichters im vorliegenden Administrativverfahren zu korrigieren, was aufgrund der umfassenden und uneingeschränkten Kognition des Kantonsgerichts hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen im Berufungsverfahren ohne weiteres zulässig ist. d) Nach dem Gesagten steht fest, dass X. bei Tageslicht in einer langgezogenen Linkskurve auf die linke Strassenseite geriet und dort den linken Haltepfosten der die Strasse absperrenden Schranke umfuhr. Dadurch wurde die Schranke aus der Halterung gelöst, weshalb X. unter der Schranke hindurch fahren konnte. Dabei wurde die Windschutzscheibe an seinem Fahrzeug beschädigt. Dennoch fuhr er auf der für den Verkehr gesperrten Strasse weiter nach C.. Ist von dieser - entgegen der Auffassung des Berufungsklägers objektiv nachvollziehbaren - Sachverhaltsdarstellung auszugehen, ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass X. bei dieser Sachlage damit rechnen musste, die Polizei würde bei ihrem Erscheinen einen Atemlufttest vornehmen beziehungsweise einen Blutalkoholtest anordnen. Demzufolge ist auch deren Schlussfolgerung, die Unterlassung von X., den gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG nachzukommen, könne in einer solchen Konstellation in subjektiver Hinsicht vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bewertet werden, nicht zu beanstanden. Die vom Berufungskläger dagegen erhobenen Einwände sind demnach unbehelflich. Zum einen ist nach dem Gesagten mitnichten von einem Bagatellunfall auszugehen. Zum anderen kann allein aus der Tatsache, dass der Berufungskläger nachträglich selbst die Polizei benachrichtigte, nicht geschlossen werden, er habe keine Absicht gehabt, die Blutprobe zu vereiteln. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt die Unterlassung der sofortigen Meldung des Unfalls an die Polizei bereits den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe, wenn der Fahrzeuglenker zur unverzüglichen Benachrichtigung der Polizei verpflichtet und diese möglich war und wenn bei objektiver Betrachtung der massgebenden Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls sehr wahrscheinlich eine Blutprobe angeordnet hätte (vgl. BGE 126 IV 53 E. 2a S. 55 f.). Im vorliegenden Fall musste der Berufungskläger -
Seite 11 — 12 wie bereits ausgeführt wurde - aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere des Unfallhergangs, damit rechnen, dass die Polizei bei ihrem Erscheinen einen Blutalkoholtest anordnen würde. Dass er dennoch nicht unverzüglich die Polizei verständigte und überdies nach dem Unfall auch noch Alkohol konsumierte, kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass er den Zweck eines Alkoholtests vereiteln wollte. Dem Berufungskläger wurde daher zu Recht der Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG entzogen. Die Berufung ist somit abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.00 gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: