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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 15.07.2009 SK2 2009 28

15 luglio 2009·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·5,277 parole·~26 min·5

Riassunto

fahrlässige schwere Körperverletzung | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. Juli 2009 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 09 28 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Schlenker Redaktion Aktuarin Thöny In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg, Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Mai 2009, mitgeteilt am 6. Mai 2009, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. Am Samstag, 21. Juli 2007 um 17.50 Uhr, fuhr X. mit dem Personenwagen GR ... von A. kommend auf der B.-Strasse in Richtung C.. Nach der Abzweigung D. setzte der weiter hinten in der Kolonne sich befindende Fahrzeuglenker Y. zum Überholen an und fuhr zu X. auf. Aus noch ungeklärten Gründen wurde deren Fahrzeug instabil und geriet ins Schleudern. Dabei geriet es auf die Gegenfahrbahn, durchschlug den talseitigen Bündnerzaun und stürzte in die Tiefe. Gemäss Bericht des Kantonsspitals Graubünden vom 26. Juli 2007 erlitt X. dadurch eine Lähmung unter dem 5. Halswirbel (Arme und Beine), einen offenen Bruch des Oberarmschaftes rechts, Rippenbrüche links vorne sowie einen Gesichtsschädelbruch. Die Verletzungen wurden als lebensbedrohlich eingestuft, wobei auch mit bleibenden Nachteilen gerechnet werden müsse. Auch E., Mitfahrerin im Fahrzeug von Y., musste gemäss Bericht des kantonalen Frauenspitals Fontana zwei Tage lang hospitalisiert werden, da bei ihr frühzeitige Wehen einsetzten. F., der Ehemann von X., stellte am 2. August 2007 Strafantrag gegen die strafrechtlich verantwortliche Person. E. ihrerseits unterzeichnete am 24. Juli 2007 die Erklärung betreffend Strafantrag gegen die strafrechtlich verantwortliche Person. B. Zur Abklärung des Unfallhergangs eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 eine Strafuntersuchung gegen Y. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung etc. gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt C. beauftragt. C. Die Strafuntersuchung ergab, dass Y. den Personenwagen von X. bei der Einmündung D. überholte. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei X. ihrerseits nach links geschwenkt, um möglicherweise ebenfalls zu einem Überholmanöver anzusetzen. Ob eine Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen stattfand, habe nicht ermittelt werden können. X. sei sodann mit ihrem Wagen ins Schleudern geraten und habe den Bündnerzaun auf der Gegenfahrbahn durchbrochen. D. Mit Verfügung vom 7. Januar 2008, mitgeteilt am 9. Januar 2008, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen Y. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ein, da ihm kein Verschulden am Verkehrsunfall vom 21. Juli vorgeworfen werden könne. Die Kosten der Strafuntersuchung wurden auf die Staatskasse genommen. E. Gegen diese Einstellungsverfügung liess X. am 29. Januar 2008 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde erheben,

Seite 3 — 16 worin sie beantragte, es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung weiterzuführen. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden hiess diese Beschwerde mit Entscheid vom 12. März 2008 gut und wies die Sache zur Beweisergänzung und neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurück. F. Nach Durchführung weiterer Untersuchungshandlungen, insbesondere einer Konfronteinvernahme zwischen Y. und dem unmittelbar hinter der Verunfallten fahrenden G. sowie einer untersuchungsrichterlichen Einvernahme von H., der Beifahrerin von Y., stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 4. Mai 2009, mitgeteilt am 6. Mai 2009, erneut ein. G. Dagegen liess X. mit Eingabe vom 27. Mai 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden wiederum Beschwerde erheben, wobei sie die folgenden Anträge stellte: „1. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, die Strafuntersuchung weiterzuführen. 3. Prozessualer Antrag: Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als Rechtsvertreter für die Beschwerdeführerin einzusetzen. H. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2009 liess der Beschwerdegegner Y. die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin beantragen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2009 unter Hinweis auf die Akten und die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert

Seite 4 — 16 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte das Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gegen Y. mit der Begründung ein, dass trotz der durchgeführten Beweisergänzung der genaue Ablauf des Verkehrsunfalls vom 21. Juli 2007 und insbesondere die Gründe für das Fahrverhalten von X. nicht im Ansatz geklärt werden konnte. Vielmehr habe sich eine weitere Ungereimtheit ergeben, indem G. neu auch von Gegenverkehr spreche. Da Y. keine Verletzung von Strassenverkehrsregeln vorgeworfen werden könne und ihm aber auch sonst nicht zur Last gelegt werden könne, dass er das Verhalten von X. hätte voraussehen können, wäre vorliegend im Falle einer Anklageerhebung an das zuständige Gericht klar mit einem Freispruch zu rechnen. Die Strafuntersuchung werde deshalb unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse eingestellt. Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin ein, im vorliegenden Fall seien wesentliche Beweismittel sowohl nicht gewürdigt als auch falsch gewürdigt worden. Bezüglich des rechtswidrigen Überholmanövers sei nur auf angeblich widersprüchliche Zeugenaussagen verwiesen worden, so dass sich nicht mehr eruieren lasse, ob das Überholmanöver bereits im Überholverbot gestartet worden sei oder erst danach. Die Staatsanwaltschaft habe es beispielsweise vollständig unterlassen, anhand der Polizeiskizze und der übereinstimmenden Zeugenaussagen zu den gefahrenen Geschwindigkeiten den Überholweg mathematisch zu eruieren. Andernfalls hätte sie feststellen müssen, dass ein regelkonformes Überholmanöver physikalisch gar nicht möglich gewesen sei. Völlig aktenwidrig sei der Vorwurf des Überholens im Überholverbot durch Y. bereits zum zweiten Mal einfach fallen gelassen worden. Dies und die anderen Würdigungen der Beweismittel seien unverständlich. Die Einstellungsverfügung sei darum willkürlich und unangemessen erfolgt. 3. Zunächst ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, die Staatsanwaltschaft habe die verschiedenen Zeugenaussagen nicht richtig gewürdigt, respektive sie sei nicht auf die daraus resultierenden Übereinstimmungen respektive Widersprüche hinsichtlich des Unfallhergangs eingegangen. a) Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, aufgrund der polizeilichen Aussagen von G. und von I. stehe fest, dass Y. bei der Abzweigung D. zwei Fahrzeuge auf einmal, erstens den Mercedes von G., zweitens den Citroën von X. überholt habe. Dabei lässt sie jedoch ausser Acht, dass I. in seiner ersten polizeilichen Einvernahme (act. 3.5), welche wenige Stunden nach dem Unfall durchgeführt

Seite 5 — 16 wurde, zu Protokoll gab, dass der Audi-Fahrer (Y.) den Mercedes (G.) auf der A.- Brücke überholt habe und erst im Bereiche der Abzweigung nach D. auf einen kleineren Personenwagen (X.) aufgeschlossen habe. Auf Höhe der Einspurstrecke habe er diesen sodann überholt. Diese Aussage deckt sich im Übrigen mit der Schilderung von Y., welcher bei seiner ersten polizeilichen Befragung am Tag nach dem Unfall (act. 3.6) auf die Frage nach weiteren Überholmanövern kurz vor dem Unfall ausführte, er habe auf der neuen Brücke nach A. einen Wagen mit Schwyzer Kontrollschild (G.) überholt. Zwar trifft es zu, dass I. in einer späteren Einvernahme (act. 3.8) seine Aussage korrigierte und ausführte, Y. habe G. nicht auf der A.-Brücke, sondern erst auf dem geraden Strassenstück, unmittelbar nach der weiss gezeichneten Sperrfläche bei der Abzweigung nach D. überholt. Dennoch kann insbesondere unter Berücksichtigung seiner ersten Deposition und der Aussagen von Y. nicht von übereinstimmenden Zeugenaussagen ausgegangen werden. Die erste Aussage von I. und diejenige von Y. stehen somit in klarem Widerspruch zur Schilderung des Unfallhergangs von G. (act. 3.4 und 4.7) und der zweiten Befragung von I.. Insofern ist der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft Graubünden sei in diesem Punkt nicht auf die übereinstimmenden Zeugenaussagen eingegangen, unbegründet. b) Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen stehe fest, dass Y. das im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Überholmanöver noch weit im Bereiche des Überholverbotes begonnen habe. Sie habe daher an diesem Ort mit keinerlei überholenden Fahrzeugen rechnen müssen. Hierzu ist wiederum auf die Protokolle der verschiedenen Befragungen von I. und G. zu verweisen. I. sagte zunächst aus (act. 3.5), Y. habe auf Höhe der Einspurstrecke zum Überholen des kleinen Personenwagens von X. angesetzt. Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme (act. 3.8) führte er jedoch aus, Y. habe unmittelbar nach der weiss gezeichneten Sperrfläche nach der Abzweigung D. zunächst das Fahrzeug von G. und sodann den Wagen von X. überholt. Auf eine entsprechende Frage hin bestätigte er, dass Y. beide Fahrzeuge auf einmal überholte. Im Rahmen der Konfronteinvernahme mit Y. (act. 3.25) gab er zu Protokoll, Y. habe sicher nach der Sperrfläche begonnen, den Mercedes von G. zu überholen. Er könne nicht mehr sagen, ob jener noch ein wenig auf der dortigen Einspurstrecke oder nach der Aufhebung des Überholverbots mit dem Überholen begonnen habe. Demgegenüber äusserte sich G. in der ersten Befragung (act. 3.4) nicht zum Überholbeginn, sagte jedoch an der Konfronteinvernahme (act. 4.7) aus, er könne nicht mehr genau sagen, wo Y. das Überholmanöver begonnen habe. Nachdem er das Fotoblatt und den Übersichtsplan noch einmal angeschaut habe, müsse er sagen, dass Y. nur weiter oben, das

Seite 6 — 16 heisst noch innerhalb des Überholverbotes zu überholen begonnen haben müsse. Damit steht fest, dass sich die verschiedenen Schilderungen auch hinsichtlich des Beginns des Überholmanövers in wesentlichen Punkten widersprechen, weshalb sich der tatsächliche Unfallhergang gestützt auf die Zeugenaussagen nicht mit genügender Klarheit ermitteln lässt. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Punkt auf die zweite Einvernahme von I. beruft, während sie sich bei der Frage, ob Y. zwei Fahrzeuge auf einmal überholte, auf die erste Einvernahme von I. stützt. c) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, weder I. noch G. hätten je ein weiteres Fahrzeug vor ihr gesehen. Geschweige denn hätten sie bemerkt, dass Y. auch dieses Fahrzeug noch nach ihr überholt hätte. Y. habe auch erst anlässlich der Konfronteinvernahme behauptet, er habe nach X. noch einen Wagen überholt. Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 22. Juli 2007 habe er ausgesagt, unmittelbar nach dem Überholen von X. habe er im Rückspiegel gesehen, wie ihr Wagen den Bündnerzaun durchbrochen habe. Darauf habe er seinen Wagen sofort angehalten. Von einem weiteren Überholmanöver sei nicht die Rede. Und der Zeuge G., welcher ja unmittelbar hinter X. gefahren sei und den Unfall am besten habe beobachten können, habe ausdrücklich gesagt, dass Y. so rücksichtslos vor X. eingebogen sei, dass sie gezwungen gewesen sei, ihr Fahrzeug ruckartig abzubremsen. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Y. bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme (act. 3.6) zu Protokoll gab, er habe nach dem Überholverbot bei der Abzweigung D. zum Überholen zweier vor ihm fahrender Personenwagen angesetzt. Dass er damit nicht das Fahrzeug von G. gemeint haben konnte, ergibt sich aus der weiteren Schilderung. So führte er aus, eine seiner Mitfahrerinnen habe laut aufgeschrien, als er am ersten Fahrzeug schon beinahe vorbei gewesen sei. Offenbar sei das erste überholte Fahrzeug gegen die Mitte geraten. Damit steht entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin fest, dass Y. nicht erst anlässlich der Konfronteinvernahme erstmals die Behauptung aufstellte, vor X. habe sich noch ein weiteres Fahrzeug befunden. Auch diesbezüglich decken sich die Zeugenaussagen in den wesentlichen Zügen nicht, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt, der genaue Ablauf des Verkehrsunfalls habe diesbezüglich nicht im Ansatz geklärt werden können. d) Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Zeugenaussagen von G. und I. würden bezüglich ihres eigenen Fahrverhaltens kurz vor dem Durchbrechen des Bündnerzauns entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht übereinstimmen. Während G. ausgesagt habe, die verunfallte Lenkerin habe ihr Fahrzeug unmittelbar nach dem Überholmanöver gegen die Mauer hin (also nach rechts) ge-

Seite 7 — 16 steuert, habe der Zeuge I., welcher unbestritten hinter G. gefahren sei, zu Protokoll gegeben, X. habe ihr Fahrzeug zweimal gegen die Strassemitte geschwenkt, als der Audi auf gleicher Höhe mit ihr gewesen sei. Was die Aussage von G. betrifft, machte er diese anlässlich seiner ersten Einvernahme (act. 3.4). Bei der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit Y. (act. 4.7) sagte er jedoch aus, er habe X. nach links ausschwenken gesehen, wobei sie dadurch vielleicht ein wenig über die Mittellinie gefahren sei. Im Rückspiegel müsse sie gesehen haben, dass Y. überholt habe. Sie sei deshalb erschrocken, weshalb sie nach rechts gesteuert habe, so dass er gedacht habe, sie würde mit der Mauer kollidieren. Sie habe jedoch sofort wieder nach links gesteuert und sei dann durch den Zaun gefahren. In dieser zweiten Einvernahme sagt nun G. klar aus, dass X. ihr Fahrzeug zuerst nach links gegen (oder etwas über) die Mittelinie gesteuert hatte. Damit stimmt seine Aussage mit derjenigen von I. überein, welcher stets dargelegt hatte, dass X. ihr Fahrzeug zuerst nach links gesteuert habe. Daran ändert auch nichts, dass G. im späteren Verlauf der Einvernahme zu Protokoll gab, Y. sei unmittelbar vor X. nach rechts gefahren. Es habe fast keinen Abstand mehr gehabt. Aus diesem Grund sei X. ja zuerst nach rechts Richtung Mauer und dann nach links gefahren und habe danach den Bündnerzaun durchfahren. Diese Aussage von G. bezieht sich - wie aus der Fragestellung des Untersuchungsrichters hervorgeht - auf das angebliche Einbiegemanöver von Y. und damit nicht auf das gesamte Fahrverhalten von X.. Dass sich die Aussagen von G. nicht widersprechen, zeigt sich auch daran, dass er auf entsprechende Nachfrage hin präzisierte, X. habe selbst überholen wollen. Dies konnte für ihn einzig daran erkennbar gewesen sein, dass diese ihr Fahrzeug - wie in der ersten Einvernahme geschildert - zunächst nach links gegen die Mittellinie gesteuert hatte. Sie habe dann im Rückspiegel gesehen, dass Y. überholte und habe sodann nach rechts und wieder nach links gesteuert. Bei Betrachtung der gesamten Aussage von G. anlässlich der Konfronteinvernahme ergibt sich somit, dass diese nicht im Widerspruch zu seiner Darstellung bei der ersten Befragung durch die Polizei steht. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin ist damit unbegründet. e) In ihrer Eingabe geht die Beschwerdeführerin des Weiteren auf die gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts durchgeführte Konfronteinvernahme zwischen Y. und G. ein (act. 4.7) und gelangt zum Ergebnis, dass die Aussagen von G. bezüglich Gegenverkehr schlüssig seien und mit den vor der Polizei gemachten Äusserungen übereinstimmen würden. G. sei sogleich hinter X. gefahren und habe das Überholmanöver von Y. daher besonders gut mitverfolgen können. Es bestünde diesbezüglich kein Grund, an seinen Aussagen zu zweifeln. G. antwortete anlässlich

Seite 8 — 16 seiner ersten Einvernahme (act. 3.4) auf die Frage, ob während des Überholmanövers Gegenverkehr herrschte, dass er das nicht sagen könne. In der Konfronteinvernahme (act. 4.7), welche mehr als ein Jahr später stattfand, konnte er hingegen mit Sicherheit bezeugen, dass zum fraglichen Zeitpunkt Gegenverkehr herrschte. Auf den Widerspruch zur ersten Einvernahme angesprochen, führte er aus, es habe kein flüssiger Gegenverkehr geherrscht, es sei aber so gewesen, dass ein Auto entgegengekommen sei. Er habe das Protokoll am Schluss nicht mehr durchgelesen, sondern nur unterzeichnet. Somit steht fest, dass die Aussagen von G. bezüglich Gegenverkehr entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht schlüssig sind. Dementsprechend lässt sich auch ihre Schlussfolgerung, der Gegenverkehr würde erklären, weshalb Y. derart brüsk vor ihr wieder eingebogen sei, so dass sie erschrocken sei und habe reagieren müssen, nicht belegen. Vielmehr wird damit suggeriert, dass X. wegen des Einbiegemanövers erschrocken sei und entsprechend gehandelt habe. Dies entspricht jedoch nicht der Aussage von G.. Dieser gab nämlich zu Protokoll, X. sei nicht wegen des angeblichen Einbiegemanövers erschrocken, sondern weil sie, als sie gegen die Mittelinie gefahren sei, im Rückspiegel gesehen haben musste, dass Y. im Begriff war, sie zu überholen (act. 4.7 S. 3). Die vorhandenen Zeugenaussagen geben somit keinen Aufschluss darüber, ob zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich Gegenverkehr geherrscht hatte, weshalb diesbezügliche Annahmen der Beschwerdeführerin als rein spekulativ qualifiziert werden müssen. f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden nach dem Gesagten zu Recht zum Ergebnis gelangte, der genaue Ablauf des Verkehrsunfalls vom 21. Juli 2007 und insbesondere die Gründe für das Fahrverhalten von X. liessen sich aufgrund der Zeugenaussagen nicht vollumfänglich klären. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob sich anhand der Zeugenaussagen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich Y. einer Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht hat, welche in direktem Zusammenhang mit dem Unfall stehen könnte. 4. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, mit der mathematischen Berechnung des Überholmanövers könne der Beweis erbracht werden, dass die Erwägung und die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft Graubünden, wonach sich nicht belegen lasse, dass Y. noch vor der Aufhebung des Überholverbotes zu überholen begonnen habe, falsch sei. Entgegen deren Auffassung sei nämlich mittels einer annäherungsweisen Berechnung des Überholwegs erwiesen, dass Y. weit innerhalb des Überholverbots mit dem Überholmanöver begonnen und damit gegen Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG und wohl auch gegen Art. 34 Abs. 4 SVG verstossen habe. Die Körperver-

Seite 9 — 16 letzung von X. sei damit eine voraussehbare Folge des rechtswidrigen Überholmanövers gewesen und sei adäquat kausal durch dieses verursacht worden. Deshalb müsse die angefochtene Verfügung schon aufgrund des nachweislich rechtswidrigen Überholmanövers aufgehoben werden. Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2009 ein, die mathematische Berechnung des Überholmanövers führe im konkreten Fall nicht weiter. Abgesehen von der grundsätzlichen Ungenauigkeit solcher Berechnungen ohne Berücksichtigung aller Faktoren, könne vorliegend zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass Y. das Fahrzeug von G. bereits auf der A.-Brücke überholt habe. Nicht auszuschliessen sei auch, dass Y. unmittelbar nach dem Wagen von X. noch ein weiteres Fahrzeug überholt habe. Wie theoriebehaftet solche Berechnungen schlussendlich seien, zeige der vom Vertreter der Beschwerdeführerin berechnete Überholweg von 250m für ein Fahrzeug. Im Übrigen schliesse die Untersuchungsrichterin keinesfalls aus, dass Y. das Überholmanöver noch im Überholverbot begonnen habe. Sie führe in der Einstellungsverfügung lediglich aus, dass der Nachweis dafür aufgrund der widersprüchlichen und uneinheitlichen Aussagen der befragten Zeugen nicht erbracht werden könne. a) Wie bereits in den vorstehenden Erwägungen dargelegt wurde, kann allein aufgrund der unterschiedlichen Zeugenaussagen kein rechtsgenüglicher Beweis dafür erbracht werden, dass Y. noch im Überholverbot mit dem Überholmanöver begonnen hatte. Auch ist nicht klar, welches Fahrzeug Y. ausser demjenigen von X. noch überholt hatte. Damit kann es jedoch nicht sein Bewenden haben mit dem Hinweis, auch eine mathematische Berechnung helfe in diesem Fall nicht weiter. Vielmehr stellt sich die Frage, wie sich das Überholmanöver unter den für den Angeschuldigten günstigsten Annahmen präsentiert und ob sich bei einer entsprechenden mathematischen Berechnung ergibt, dass er (erheblich) innerhalb des Überholverbots zum Überholen ansetzte oder nicht. Dabei gilt es - wie das Kantonsgericht bereits verschiedentlich festgestellt hat - zu berücksichtigen, dass sich die im Strassenverkehrsrecht für die Beurteilung des Überholwegs oftmals als Berechnungshilfe herbeigezogene Formel Giger (vgl. Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz; 7. Auflage, Zürich 2008, Seite 207) in vielerlei Hinsicht als ungenau erweist. Immerhin kann mit ihr jedoch auf einfache Art und Weise ein Annäherungswert berechnet werden, so dass dieser Wert durchaus im Sinne einer Richtschnur Anwendung finden kann. Dies rechtfertigt sich insbesondere, weil in den wenigsten Fällen der genaue Überholvorgang und damit der exakte Überholweg für den fraglichen Zeitpunkt rekonstruiert und errechnet werden kann.

Seite 10 — 16 b) Die für ein Überholmanöver benötigte Strecke berechnet sich nach konstanter Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden auf Grund der Ausbiegestrecke, dem Parallelweg und der Einbiegestrecke und ist abhängig von der Länge und der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge. Entscheidend ist ebenfalls die Grösse der Differenz zwischen der Geschwindigkeit des überholenden und des überholten Fahrzeugs wie auch das Beschleunigungsvermögen der beteiligten Fahrzeuge. Dies ergibt die folgende Formel: (a + b+ c+ d) x v1 x = ------------------------v1 - v2 Dabei steht a für die Ausbiegestrecke, b für die Einbiegestrecke, c für die Länge des überholenden Fahrzeugs, d für die Länge des überholten Fahrzeugs, v1 für die durchschnittliche Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs und v2 für die durchschnittliche Geschwindigkeit des überholten Fahrzeugs. Bei der Berechnung ist zu Gunsten von Y. von dessen Aussagen auszugehen. Danach hatte er als erste X. überholt (act. 3.6). Die Geschwindigkeit des überholten Fahrzeugs (und der Kolonne) schätzte er auf 50-60 km/h, seine eigene Geschwindigkeit auf ca. 80 km/h. Des Weiteren kann - wie von G. ausgesagt wurde (act. 4.7) - wiederum zu Gunsten von Y. berücksichtigt werden, dass jener sehr nahe an X. aufgeschlossen gehabt hatte, bevor er zum Überholmanöver ansetzte und sich damit die Ausbiegestrecke auf ein Minimum reduzierte. Daneben spielen wohl auch die Strassenverhältnisse (Belagsart, nass/trocken), das Pneuprofil und allenfalls noch weitere Faktoren eine Rolle. Dies kann vorliegend jedoch insoweit unberücksichtigt bleiben, als keine exakte Eruierung der Überholstrecke vorgenommen, sondern lediglich ermittelt wird, in welchem Bereich, bezogen auf das Überholverbot, Y. mit dem Überholmanöver begonnen hatte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss Polizeiskizze (act. 3.2) der Beginn der nach rechts verlaufenden Reifenspur vom Fahrzeug von X. 13.20m nach dem Überholverbot festgestellt wurde. Die mutmassliche Kollisionsstelle befindet sich gemäss Polizeiskizze in etwa nach einem Drittel dieser Distanz, somit ungefähr 4-5m nach dem Überholverbot. Ob es an der fraglichen Stelle auch tatsächlich zu einer Kollision kam, ist für die Frage des Überholweges beziehungsweise in welchem Bereich Y. zum Überholen ansetzte, ohne Belang. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass sich die beiden Fahrzeuge dort in etwa auf gleicher Höhe befunden haben mussten. Sodann ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdegegners, wonach die Spuren auf der Polizeiskizze eindeutig nicht zum Unfall gehören würden, offensichtlich aktenwidrig ist, zumal die Kantonspolizei sowohl in ihrer Skizze

Seite 11 — 16 wie auch im Polizeirapport vom 13. September 2009 (act. 3.1) ausdrücklich festhielt, dass es sich dabei um vom Personenwagen von X. stammende Reifenspuren handelt. c) Ausgehend von einer minimalen Ausbiegestrecke von 5m, einer Einbiegestrecke von 0m (Überholmanöver wurde nicht abgeschlossen), einer Fahrzeuglänge des Wagens von Y. von 0m (da beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe) und einer Fahrzeuglänge des Wagens von X. von ca. 3.5m sowie einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von Y. von 80 km/h und einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von X. von 50 km/h ergibt sich in Anwendung der Formel von Giger respektive unter Berücksichtigung der Anpassungen gemäss Schaffhauser (vgl. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage, Bern 2002, N. 724 und 734) folgende Berechnung: (5 + 0 + 0 + 3.5) x 80 X = ----------------------------------- = 22.66m 80 - 50 Selbst unter Annahme aller für ihn sprechenden Faktoren musste Y. das Überholmanöver somit rund 18m vor Aufhebung des Überholverbots begonnen haben, da die mutmassliche Streifkollision beziehungsweise die Stelle, wo sich beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe befanden - wie bereits ausgeführt wurde - ca. 4-5m nach dem Überholverbot erfolgte. Das Kantonsgericht ist sich durchaus bewusst, dass es hinsichtlich Berechnung des Überholweges über keine besonderen fachspezifischen Kenntnisse verfügt und das vorerwähnte Resultat daher durchaus mit einer gewissen Zurückhaltung gewürdigt werden kann. Nichts desto trotz stellt das Ergebnis, das sich immerhin auf die gängige in der Praxis anwendbare Formel stützt, zumindest ein nicht zu übergehendes Indiz dafür dar, dass Y. tatsächlich eine erhebliche Distanz vor Ende des Überholverbots mit dem Überholen begonnen haben muss. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass ein diesbezüglicher Nachweis nicht erbracht werden könne, ist somit nach dem gegenwärtigen Stand der Kenntnisse nicht haltbar. Allein dies muss zur Gutheissung der Beschwerde und nochmaligen Rückweisung an die Staatsanwaltschaft führen. Diese wird dann zu entscheiden haben, ob es angezeigt erscheint, zwecks Überprüfung der ermittelten Indizien einen Verkehrsexperten mit der Durchführung einer Berechnung gestützt auf alle für den Angeschuldigten sprechenden Faktoren zu beauftragen. Sollte eine derartige Berechnung zeigen, dass auch gemäss Experte das Überholmanöver jedenfalls vor Ende des Überholverbots begonnen wurde, so dürfte eine Anklage wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 27 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 3 SVG)

Seite 12 — 16 unumgänglich sein, zumal der Grundsatz „in dubio pro reo“ im Untersuchungsverfahren keine Anwendung findet (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], C. 1996, S. 164). 5. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2009 (act. 05) aus, es bleibe unklar, ob die Beschwerdeführerin selbst ein Überholmanöver habe durchführen wollen, ob sie möglicherweise erschrak oder ob andere Gründe für ihr Verhalten vorlagen. Sei jedoch der Grund für das Verhalten von X. nicht bekannt, so könne Y. auch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass sein verkehrswidriges Verhalten für den Verkehrsunfall der Beschwerdeführerin ursächlich gewesen sei. Damit spricht die Staatsanwaltschaft die Frage der (adäquaten) Kausalität an. a) Der für die Zurechnung eines Erfolgs notwendige Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn die in Frage stehende Handlung oder Unterlassung des Täters in irgendeiner Weise für den Erfolg wirksam geworden ist. Nach der Rechtsprechung ist ein (pflichtwidriges) Verhalten im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Das Verhalten braucht nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Die natürliche Kausalität genügt für sich allein für die Zurechenbarkeit des Erfolgs indes noch nicht. Nach der Rechtsprechung ist darüber hinaus ein adäquater Kausalzusammenhang erforderlich. Ein solcher liegt vor, wenn die Handlung oder Unterlassung geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz wird nach der Rechtsprechung nur verneint, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Materialoder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit welchen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (Urteil des Bundesgerichts 6B_915/2008 vom 6. April 2009 mit weiteren Hinweisen). b) Wie bereits in den vorstehenden Erwägungen festgehalten wurde, lenkte X. ihr Fahrzeug zunächst gegen die Strassenmitte und dann, als Y. auf ihrer Höhe war, nach rechts gegen die Mauer und schliesslich wieder nach links, woraufhin sie den Bündnerzaun durchbrach und den Hang hinunter stürzte. Es liegt daher auf der Hand, dass das Überholmanöver nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet war, einen Erfolg wie im vorliegenden Fall den

Seite 13 — 16 Verkehrsunfall herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen. Mit anderen Worten kann das Überholmanöver von Y. nicht hinweggedacht werden, ohne dass nicht auch der eingetretene Erfolg entfiele. Es stellt sich nun die Frage, ob Y. dies auch zum Verschulden gereicht. Es ist demzufolge zu prüfen, ob aussergewöhnliche, als Mitursache hinzutretende Umstände vorliegen, welche das Verhalten von Y. derart in den Hintergrund drängen, dass die Adäquanz schliesslich verneint werden müsste. Dabei geht es insbesondere um das Verhalten von X.. c) Im vorliegenden Fall ging die Staatsanwaltschaft offenbar davon aus (vgl. act. 1.16), dass X. ein Überholmanöver durchführen wollte, jedoch den bereits überholenden Fahrzeuglenker übersah, als sie nach links ausschwenkte und somit einen Selbstunfall verursachte. Von der Einleitung eines Verfahrens wegen Verletzung von Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG wurde in Anwendung von Art. 54 StGB allerdings verzichtet. Wie bereits dargelegt wurde, steht aufgrund der Zeugenaussagen nicht fest, ob X. wegen eines Überholmanövers oder aus einem anderen Grund plötzlich gegen die Strassenmitte fuhr. Selbst unter der Annahme, dass sie tatsächlich beabsichtigte, einen vor ihr fahrenden Personenwagen zu überholen, ist fraglich, ob dieses Verhalten derart schwer wiegen würde, dass es das Verhalten von Y. in den Hintergrund drängen würde. Sollte nämlich das Überholmanöver von Y. eine erhebliche Distanz vor dem Ende des Überholverbots eingeleitet worden sein, musste die Beschwerdeführerin mit einer derartigen Verkehrsregelverletzung kaum rechnen. Sie könnte sich unter diesen Umständen auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Der Vertrauensgrundsatz fällt zwar dann ausser Betracht, wenn jemand selbst Verkehrsregeln verletzt und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft (vgl. BGE 125 IV 83 E. 2b S. 87 f.). Nach der Rechtsprechung gilt dies jedoch dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauenssatz berufen kann oder nicht. Es wäre zirkelschlüssig, das Vertrauensprinzip in einem solchen Fall nicht anzuwenden mit der Begründung, der Verkehrsteilnehmer habe eine Verkehrsregel verletzt. Dies hängt ja gerade davon ab, ob und inwieweit er sich auf das verkehrsgerechte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer verlassen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.102/2004 vom 3. Juni 2004 mit Hinweis auf BGE 120 IV 252 E. 2d/aa S. 254). Die Frage, ob X. tatsächlich zu einem Überholmanöver ansetzen oder aus anderen Gründen gegen die Strassenmitte fahren durfte, hängt somit massgeblich davon ab, ob sie bereits an der fraglichen Stelle mit einem Überholmanöver eines anderen Verkehrsteilnehmers rechnen musste. Ist dies zu verneinen, kann sie sich demnach auf den Vertrauensgrundsatz berufen, was zur Folge hätte, dass das Verhalten von Y. selbst unter dieser Annahme für den Unfall als

Seite 14 — 16 adäquat kausal zu qualifizieren wäre. Damit kann der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach aufgrund des unbekannten Auslösers für das Verhalten von X. nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, dass das verkehrswidrige Verhalten von Y. für den Verkehrsunfall der Beschwerdeführerin ursächlich gewesen sei, nicht gefolgt werden. Eine Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft rechtfertigt sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt. 6. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall weiterhin kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt und die in der Einstellungsverfügung angeführte Begründung einer näheren Überprüfung nicht standhält. Insbesondere sind die in den vorstehenden Überlegungen aufgezeigten Indizien, welche für ein von Y. im Überholverbot begonnenes Überholmanöver sprechen, näher zu prüfen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdegegners, der zudem X. ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 160 StPO). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte innert der ihm angesetzten Frist keine Honorarnote ein. Daher hat das Gericht die ausseramtliche Entschädigung nach seinem Ermessen festzulegen. In Anbetracht des Schwierigkeitsgrads des zu bearbeitenden Falles und unter Berücksichtigung eines angemessenen zeitlichen Aufwands für die Abklärung der Rechtslage, die Ausarbeitung der Beschwerde und die weiteren notwendigen Bemühungen erachtet das Kantonsgericht eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'500.-- als angemessen. 8. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg als unentgeltlichen Prozessbeistand. a) Gemäss Art. 139 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 39 VVG gelten für die unentgeltliche Rechtpflege und Rechtsverbeiständung im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) über die Verwaltungsbeschwerde sinngemäss. Danach kann die Behörde durch Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Die Bewilligung befreit von allen behördlichen Kosten

Seite 15 — 16 und Gebühren. Die Bestimmungen über die Erstattung (Art. 77 VRG) bleiben vorbehalten. b) Wie sich aus der Verfügung der K. vom 19. Februar 2009 (act. 01/5) ergibt, wurde bei X. eine inkomplette Tetraplegie diagnostiziert, weshalb eine volle Invalidität besteht. Sie kann daher keiner Arbeit nachgehen und verfügt auch über keinerlei Vermögen (vgl. act. 01/06). Sie bezieht lediglich eine Invaliditätsrente gemäss UVG von Fr. 3'397.-- zuzüglich einer Hilflosenentschädigung. Da demnach die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf die eingelegten Akten offenkundig gegeben ist und die Prozessführung auch nicht als mutwillig oder offensichtlich aussichtslos qualifiziert werden kann, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten von Y., der zudem X. ausseramtlich mit Fr. 2'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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