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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 10.06.2009 SK2 2009 19

10 giugno 2009·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,168 parole·~11 min·6

Riassunto

Verletzung von Verkehrsvorschriften | Beschwerde KreisP Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 10. Juni 2009 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 09 19 Urteil II. Strafkammer Vorsitz Bochsler Richter Hubert und Schlenker Aktuarin ad hoc Thoma ___________________ In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Chur vom 6. März 2009, mitgeteilt am 10. März 2009, in Sachen des Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Audétat, Hartbertstrasse 1, 7001 Chur, betreffend Verletzung von Verkehrsvorschriften hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 A. Am 15. Dezember 2008 fuhr X. mit seinem Motorrad _ in Chur vom Kreisverkehrsplatz Untertor herkommend über die Grabenstrasse in Richtung Postplatz. Da der Verkehr auf der Grabenstrasse verkehrsbedingt zum Stillstand gekommen war, fuhr er nach rechts auf den Busstreifen und überholte die stehende Fahrzeugkolonne. Gleichzeitig fuhr Y. mit dem Personenwagen _ vom Postplatz herkommend über die Grabenstrasse Richtung Untertor in der Absicht, nach links in die Zeughausstrasse abzubiegen. Er stellte den Blinker und hielt sein Fahrzeug an, da er wegen des Gegenverkehrs noch warten musste. Als der ihm entgegenkommende Fahrzeuglenker A. sein Fahrzeug anhielt und ihm mittels Handzeichen den Vortritt gewährte, bog Y. langsam in Richtung Zeughausstrasse ab. Dabei kollidierte er mit dem Motorradfahrer X., den er auf dem Busstreifen nicht gesehen hatte. X. rutschte über die Motorhaube und fiel zu Boden. Durch diesen Sturz erlitt er eine Verletzung am rechten Schlüsselbein, die anschliessend im Kantonsspital operativ versorgt werden musste. B. Mit Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Januar 2009 wurde der Kreispräsident Chur mit der Verfolgung der Angelegenheit im Strafmandatsverfahren betraut. Dabei führte die Staatsanwaltschaft als in Betracht fallende Übertretungstatbestände bei X. Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), Art. 74 Abs. 4 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) sowie Art. 90 Ziff. 1 SVG und bei Y. Art. 36 Abs. 3 SVG sowie Art. 90 Ziff. 1 SVG an. C. Mit Verfügung vom 6. März 2009, mitgeteilt am 10. März 2009, stellte der Kreispräsident das Strafverfahren gegen Y. ein. Dagegen erhob X. am 31. März 2009 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragt deren Aufhebung und Rückweisung der Strafsache zur Weiterbehandlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz. D. Der Kreispräsident Chur beantragt mit Schreiben vom 3. April 2009 unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Auch Y. begehrt in seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2009, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die II. Strafkammer zieht in Erwägung:

Seite 3 — 8 1. Gemäss Art. 139 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; BR 350.000) ist zur Beschwerdeführung legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend machen kann. Als in diesem Sinne beschwert gilt insbesondere der durch die mutmassliche Straftat unmittelbar Geschädigte (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 352 f. mit Hinweisen). Dies trifft bei X. aufgrund der durch die Kollision erlittenen Körperverletzungen und des an seinem Motorrad entstandenen Schadens zu. Auf seine im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Nach Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO kann gegen Untersuchungshandlungen und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten beim Kantonsgericht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit geführt werden. Eine Einstellungsverfügung ist angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist demgegenüber eine Einstellungsverfügung, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeit einer sinnvollen Untersuchungsergänzung nicht ausgeschöpft wurde und damit kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt (PKG 1997 Nr. 36 E. 5 S. 147; PKG 1975 Nr. 58 E. 1 S. 160; Willy Padrutt, a.a.O., S. 164 Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6, S. 347 Ziff. 2.1). 3. Der Kreispräsident Chur stellte das Strafverfahren gegen Y. ein mit der Begründung, dieser habe aufgrund der Umstände nicht erkennen können, dass er beim Abbiegen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährden würde. Der Angeschuldigte habe zwar einen Linienbus auf dem Busstreifen erwarten müssen, ein solches Auto hätte er aber auch hinter der stehenden Fahrzeugkolonne gesehen. Hingegen habe er nicht damit rechnen müssen, dass auf dem Bussstreifen ein Motorradfahrer erscheinen würde, den er vorher verkehrsbedingt nicht habe sehen können. X. (gemeint wohl Y.) habe darauf vertrauen dürfen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer richtig verhalten würden. Folglich sei eine Sorgfaltspflichtverletzung zu verneinen und das Strafverfahren gegen Y. einzustellen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist diese vom Kreispräsidenten angeführte Begründung in mehrfacher Hinsicht unhaltbar.

Seite 4 — 8 a) Auf dem Fotoblatt (Seite 2 unten) ist ersichtlich, dass die fragliche Fahrspur sowohl mit der Aufschrift „BUS“ als auch mit dem Symbol eines Fahrrads gekennzeichnet ist. Die vom Kreispräsidenten zumindest implizite zum Ausdruck gebrachte Auffassung, Y. hätte nur einen Linienbus auf dem Busstreifen erwarten müssen, ist daher – wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt – offensichtlich unzutreffend. Eine andere Frage ist, ob Y. auf dem Busstreifen nicht nur mit Bussen und Fahrrädern rechnen musste, sondern darüber hinaus auch mit anderen Verkehrsträgern, so insbesondere mit Motorrädern. Wie es sich damit verhält, ist einer näheren Prüfung zu unterziehen. b) Die vorliegend zur Diskussion stehende Fahrbahn weist drei Fahrspuren auf. Dem stadtauswärts Richtung Untertor fahrenden Verkehr steht eine, dem stadteinwärts Richtung Postplatz fahrenden Verkehr stehen zwei Fahrspuren zur Verfügung. Bei diesen zwei Fahrspuren handelt es sich einerseits um eine sog. Normalspur und andererseits um eine Bus- und Fahrradspur, welche durch gelbe Linien und die Markierung „BUS“ sowie dem Symbol „Fahrrad“ gekennzeichnet ist. Die letztgenannte Spur ist demnach einzig für den Bus- und Fahrradverkehr bestimmt. Mit anderen Worten handelt es sich bei der Bus- und Fahrradspur um einen mit einem beschränkten Fahrverbot belegten Strassenabschnitt. b/1) Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Fahrzeugführer, der seine Fahrtrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Art. 36 Abs. 3 SVG sieht vor, dass vor dem Abbiegen nach links den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen ist. Dabei ist dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen der Vortritt auch zu belassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht (Art. 14 Abs. 3 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt diese Vortrittsregelung unabhängig davon, ob der entgegenkommende Führer zum Befahren der von ihm benutzten Fahrbahn berechtigt ist oder nicht. Die Tatsache, dass er auf dieser fahre, verpflichte den Linksabbieger, zu warten. Die Bestimmung von Art. 36 Abs. 3 SVG stelle nämlich - so das Bundesgericht - einen Anwendungsfall der im Strassenverkehr gültigen Grundregel dar, wonach der Verkehr, der seine Richtung beibehalte, vor demjenigen, der sie ändere, den Vorrang habe. Ein Abweichen von dieser Norm zugunsten der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs rechtfertige sich bloss in Ausnahmefällen (BGE 100 IV 83, E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch Giger, Kommentar SVG, 7. Aufl., Zürich 2008, N 28 zu Art. 26 SVG). Als derartige Ausnahme erachtet das Bundesgericht nur die Situation, in welcher der entgegenkommende Verkehrsteilnehmer auf einer Strasse mit uneingeschränktem allgemeinem Fahrverbot fährt.

Seite 5 — 8 Eine solche Fahrbahn darf von Motorfahrzeugen gar nicht befahren werden und stellt in diesem Sinne gerade keine Fahrbahn dar (Art. 1 Abs. 4 VRV). Hier hat der Führer, der die öffentliche Strasse benützt, gegenüber dem andern, der auf einer Strasse mit unbeschränktem Fahrverbot fährt, den absoluten Vortritt. Anders verhält es sich jedoch, wenn das signalisierte Fahrverbot eingeschränkt, das Befahren der mit dem Verbot belegten Strasse bestimmten Fahrzeugführern oder Fahrzeugkategorien oder für bestimmte Zwecke gestattet ist. Die Strasse bleibt hier Fahrbahn im Sinne des Art. 1 Abs. 4 VRV, und ihre beschränkte Fahrbarkeit kann auf die Verkehrsregeln über den Vortritt bloss Einfluss haben, wenn die betreffende Strasse dadurch für den allgemeinen Verkehr eine derart untergeordnete Bedeutung erhält, dass sie im Vergleich zur andern einer blossen Ausfahrt im Sinne des Art. 1 Abs. 8 VRV gleichzustellen wäre. Diese von der Rechtsprechung für die Fahrbahn schlechthin aufgestellten Grundsätze haben auch für die einzelne Fahrspur einer Strasse Geltung. Wo von zwei oder mehreren Spuren einer Fahrbahn eine mit einem beschränkten Fahrverbot belegt ist, indem sie beispielsweise bestimmten Fahrzeugkategorien vorbehalten wird, bleibt sie Teil der Fahrbahn im Sinne des Art. 1 Abs. 4 VRV, und es hat der Linksabbieger, der sie queren will, den entgegenkommenden Fahrzeugen den Vortritt zu lassen (BGE 100 IV 144 E. 1, 91 IV 144 E. 2 und 3). b/2) Aus dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung erhellt, dass die Begründung des Kreispräsidenten, mit der er das Strafmandatsverfahren gegen Y. eingestellt hat, nicht haltbar ist. Die fragliche BUS-Spur, die zudem mit dem Symbol eines Fahrrads gekennzeichnet ist, stellt eine Verkehrsfläche dar, die nur mit einem beschränkten Fahrverbot belegt ist. Demzufolge hatte Y., der als Linksabbieger diese Spur queren wollte, allen auf ihr entgegenkommenden Fahrzeugen und Fahrrädern den Vortritt zu lassen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass auf der genannten Strassenfläche bloss Busfahrzeuge und Fahrräder verkehren und die Verkehrsdichte daher dort eher gering ist. Allein dieser Umstand führt nicht dazu, dass diese Strassenfläche dadurch für den allgemeinen Verkehr eine derart untergeordnete Bedeutung erhält, dass sie im Vergleich zur andern einer blossen Ausfahrt im Sinne des Art. 1 Abs. 8 VRV gleichgestellt werden kann (vgl. dazu BGE 100 IV E. 2 S. 86). Der Angeschuldigte hatte somit entgegen der Auffassung des Kreispräsidenten durchaus damit rechnen müssen, dass auf dem Busstreifen auch ein Motorradfahrer erscheinen würde. Daran vermag sich auch nichts zu ändern, dass der Angeschuldigte diesen offenbar verkehrsbedingt nicht sehen konnte. b/3) Der Kreispräsident begründet seine Einstellungsverfügung des Weiteren damit, X. (recte: Y.) habe darauf vertrauen dürfen, dass sich andere Verkehrsteilneh-

Seite 6 — 8 mer richtig verhalten würden. Folglich könne ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden. Damit verkennt der Kreispräsident, dass sich auf das Vertrauensprinzip nur berufen kann, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Allein der Umstand, dass allenfalls auch X. eine Schuld am Unfall trifft, vermag Y. nicht zu entlasten. So gibt es einerseits im Strafrecht keine Schuldkompensation und andererseits ist eine Missachtung von Art. 36 Abs. 3 SVG strafbar, unbekümmert darum, ob eine konkrete Gefahr geschaffen wurde und ob das fehlerhafte Verhalten des Unfallgegners für den Zusammenstoss kausal war (vgl. dazu BGE 100 IV E. 2 letzter Absatz S. 86). b/4) Auch der Beschwerdegegner beruft sich unter anderem auf das Vertrauensprinzip und macht geltend, selbst wenn man ihm kein generelles Vortrittsrecht einräumen wollte, so müsste beachtet werden, dass der Vortrittsbelastete nicht damit habe rechnen müsse, dass ein Vortrittsberechtigter mit weit übersetzter Geschwindigkeit plötzlich auftauche. Der Kreispräsident hat sich in seiner Einstellungsverfügung zur Geschwindigkeit des Motorradlenkers nicht geäussert. Der Zeuge A. sagte aus, X. sei mit hohem Tempo vom Untertor herkommend gefahren. Nach seinem Begriff sei dieser bei solchen Verkehrsverhältnissen zu rasant gefahren. Die Geschwindigkeit könne er nicht genau sagen (vgl. act. 4). Demgegenüber sagten sowohl X. als auch der Beschwerdegegner selbst in der polizeilichen Befragung aus, die Geschwindigkeit habe ca. 30 km/h betragen, als er (X.) an der stehenden Kolonne vorbeigefahren sei (vgl. act. 5 S. 2 und act. 3 S. 2). Wie es sich damit letztlich verhält und ob dies überhaupt Auswirkungen auf den Vertrauensgrundsatz hat, ist aus den nachstehenden Gründen nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden. 4. Lässt sich nach dem Gesagten die Einstellung des Verfahrens mit der vom Kreispräsidenten angeführten Begründung nicht mit triftigen Gründen vertreten und darf der Beschwerdeentscheid – selbst bei Wahrung des rechtlichen Gehörs – eine fehlende (vgl. PKG 1989 Nr. 54 E. 3b, 1990 Nr. 49) oder offensichtlich unhaltbare Begründung nicht einfach ersetzen, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird sich insbesondere unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erneut mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob Y. eine Verletzung von Art. 36 Abs. 3 SVG vorzuhalten ist und ob sich dieser auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann. Gestützt darauf ist schliesslich darüber zu entscheiden, ob das Verfahren erneut einzustellen oder Anklage zu erheben ist.

Seite 7 — 8 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 zu Lasten des Beschwerdegegners, welcher zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 1'600.-- inkl. MwSt zu entschädigen hat (Art. 160 Abs. 3 StPO).

Seite 8 — 8 Demnach erkennt die II. Strafkammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache an den Kreispräsidenten Chur zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdegegners, welcher den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 1'600.-- inkl. MwSt zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

SK2 2009 19 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 10.06.2009 SK2 2009 19 — Swissrulings