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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 05.05.2009 SK2 2009 18

5 maggio 2009·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,700 parole·~9 min·6

Riassunto

Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde KreisP Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 05. Mai 2009 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 09 18 Entscheid II. Strafkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Hubert und Schlenker Aktuarin Thöny In der strafrechtlichen Beschwerde des E., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 13. März 2009, mitgeteilt am 13. März 2009, in Sachen gegen X., Beschwerdegegner, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Am 28. September 2008, um ca. 11.40 Uhr, fuhr X. mit dem Personenwagen ... vom A. über die Hauptstrasse Nr. ... in Richtung B.. Beim Parkplatz der Talstation der C. schloss er auf eine vier Fahrzeuge umfassende Kolonne auf. Zuvorderst fuhr D., hinter ihm E. mit dem Personenwagen ..., danach folgte ein weiterer Personenwagen und schliesslich als letzter der Personenwagen des Zeugen F.. Nachdem D. nach links auf den Parkplatz der Luftseilbahn abgebogen war, setzte X. zum Überholen der verbliebenen drei vorausfahrenden Fahrzeuge an. Als er den Personenwagen von E. überholen wollte, schwenkte dieser nach links zum Parkplatz ab. In der Folge kam es zwischen den beiden Fahrzeugen zu einer Kollision, bei welcher X. Prellungen und Schürfwunden erlitt. Am 28. September 2008 stellte dieser gegen die strafrechtlich verantwortlichen Personen Strafantrag, welchen er jedoch am 30. September 2008 wieder zurückzog. Den an beiden Fahrzeugen entstandenen Schaden bezifferte die Kantonspolizei auf ca. Fr. 10'000.-- (X.), bzw. ca. Fr. 2'500.-- (E.). B. Mit Kompetenzentscheid vom 5. November 2008 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden fest, dass im Falle von X. der Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 35 Abs. 5 SVG (Überholen von Linksabbiegern) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Betracht falle. Mit der Verfolgung im Strafmandatsverfahren wurde der Kreispräsident Oberengadin betraut. C. Mit Verfügung vom 13. März 2009, gleichentags mitgeteilt, stellte der Kreispräsident-Stellvertreter Oberengadin das Strafmandatsverfahren gegen X. ein. Die Kosten wurden auf die Kreis- beziehungsweise Staatskasse genommen. D. Gegen diese Einstellungsverfügung liess E. am 26. März 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Die Einstellungsverfügung des Kreisamtes Oberengadin vom 13. März 2009 (Ref.: A542/08) in Sachen X., G., betreffend Verkehrskontravention sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Weiterführung des Strafverfahrens gegen X. an das Kreisamt Oberengadin zurückzuweisen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ E. Das Kreisamt Oberengadin verzichtete mit Schreiben vom 3. April 2009 unter Hinweis auf die Einstellungsverfügung auf die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. X. beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2009 die vollum-

Seite 3 — 7 fängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten beim Kantonsgericht Beschwerde im Sinne von Art. 138 und 139 StPO geführt werden. Dabei ist gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend machen kann. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Dies trifft bei E. aufgrund des an seinem Fahrzeug durch die Kollision entstandenen Schadens zu. Auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Nach Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO kann gegen Untersuchungshandlungen und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten beim Kantonsgericht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit geführt werden. Eine Einstellungsverfügung ist angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist demgegenüber eine Einstellungsverfügung, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeit zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung nicht ausgeschöpft wurden und damit kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt (PKG 1997 Nr. 36 E. 5 S. 147; PKG 1975 Nr. 58 E. 1 S. 160; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 164 Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6, S. 347 Ziff. 2.1). 3.a) Der Kreispräsident-Stellvertreter Oberengadin stellte das Strafverfahren gegen X. ein mit der Begründung, es lasse sich nicht nachweisen, dass dieser die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen gebotene Vorsicht ausser Acht gelassen habe. Die Beweislage sei zu undurchsichtig, um dem Angeschuldigten mit Sicherheit ein Fehlverhalten beim Überholen anlasten zu können.

Seite 4 — 7 Die Aussagen der Beteiligten seien widersprüchlich und für die Beweisführung untauglich. Das gelte auch für die Aussagen des Zeugen F.. Seine Angaben seien wenig erhellend. Die Frage, ob X. beim Überholen den Lenker E. behindert habe, lasse sich daraus nicht mit der nötigen Bestimmtheit entnehmen. Auch hier gelte, dass im Zweifelsfall von dem für den Angeschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen sei. Die vorhandenen Beweise würden somit nicht ausreichen, um X. eine Widerhandlung gegen Art. 35 Abs. 5 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG anzulasten, weshalb das Strafverfahren gegen ihn einzustellen sei. b) Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Tatsachen, dass er den linken Richtungsanzeiger betätigt und gegen die Leitlinie hin eingespurt habe, würden durch den unabhängigen und unbefangenen Zeugen F., der ihm gefolgt sei, bestätigt. Wenn X. ausführe, keines der von ihm überholten Fahrzeuge habe den linken Richtungsanzeiger bestätigt, müsse dies als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Dessen Fahrweise sein in keiner Weise den Verhältnissen angepasst gewesen. Er habe aus nicht nachvollziehbaren Gründen und trotz erkennbarer Absicht des Beschwerdeführers, nach links in den Parkplatz einzubiegen, ein gefährliches Fahrmanöver durchgeführt, ohne Gewissheit zu haben, die vor ihm fahrende Fahrzeugkolonne von drei Fahrzeugen gefahrlos passieren zu können. 4. Im konkreten Fall gilt es zu prüfen, ob die Einstellung des Strafverfahrens gegen X. zu Recht erfolgt ist. Es geht folglich einzig um die Beurteilung des Fahrverhaltens von X.. Das Fahrverhalten von E. ist vorliegend nur insoweit von Bedeutung, als sich dieses auf dasjenige des Beschwerdegegners auswirkte. Dies betrifft die Frage, ob E. den linker Blinker gestellt und gegen die Strassenmitte eingespurt hatte und somit den nachfolgenden Fahrzeuglenkern seine Absicht angezeigt hatte, nach links abzubiegen. Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang jedoch, ob er in den Rückspiegel geschaut und kurz vor dem Abbiegen noch einen Kontrollblick nach links gemacht hat. Dies deshalb, weil es sich hierbei nicht um für andere Fahrzeuglenker erkennbare Vorkehren handelt, so dass ein allfälliges Unterlassen - im Gegensatz zum Stellen des Blinkers und zum Einspuren - auch keine Auswirkungen auf deren Entscheid zum Überholen haben kann. Die Frage, ob E. (auch) Kontrollblicke tätigte, ist demnach im vorliegenden Strafverfahren gegen X. ohne Bedeutung und kann - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - daher offen bleiben. 5. Gemäss Art. 35 Abs. 5 SVG dürfen Fahrzeuge nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen. Hingegen dürfen Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt sind, rechts überholt werden (Art. 35 Abs.

Seite 5 — 7 6 SVG). Wer nach links abbiegen will, hat sich gemäss Art. 36 Abs. 1 SVG gegen die Strassenmitte zu halten. a) E. gab in seiner polizeilichen Einvernahme am Tag des Unfalls zu Protokoll (act. 3), er habe bereits vor der Kuppe den Richtungsblinker nach links gestellt, um anschliessend links in den Parkplatz C. einzufahren. Er habe auf der Strasse links eingespurt, indem er ganz an die Mittellinie gefahren sei. Anlässlich einer weiteren Einvernahme am nachfolgenden Tag (act. 4) bestätigte er, den linken Blinker gestellt, seine Fahrt verlangsamt und nach links eingespurt zu haben. Diese Aussagen werden vom Zeugen F., der an vierter Stelle in der Kolonne fuhr, vollumfänglich bestätigt. So sagte er gegenüber der Polizei aus (act. 8), der Mercedes habe nach links geblinkt und die Fahrt verlangsamt. Ebenfalls habe er gegen die Strassenmitte eingespurt. Der Mercedes habe begonnen, nach links abzubiegen und im gleichen Moment habe ihn der Peugeot überholt. Da es sich bei F. um einen unabhängigen Zeugen handelt, der den Vorfall unmittelbar beobachten konnte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz dessen Angaben als „wenig erhellend“ betrachtete und bei der Beurteilung der Sache nicht darauf abstellte. Aufgrund seiner Aussagen hat es vielmehr als erstellt zu gelten, dass E. den linken Blinker gestellt, die Geschwindigkeit verlangsamt und nach links eingespurt hatte. Die Frage, ob E. den Blinker noch vor oder erst nach der Kuppe gestellt hatte, kann dabei offen bleiben, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass X. bereits zum Überholen angesetzt hatte, als der Beschwerdeführer den Blinker stellte. Damit steht fest, dass sich die Frage, ob E. seine Absicht zum Linksabbiegen rechtsgenüglich angezeigt hatte, aufgrund der vorliegenden Beweise ohne Weiteres beantworten lässt und daher auch keine weiteren Beweiserhebungen erforderlich sind. b) Steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdeführer den nachfolgenden Fahrzeuglenkern seine Absicht, nach links abzubiegen, durch Stellen des Blinkers, Verlangsamen der Fahrt und Einspuren angezeigt hatte, bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich X. verkehrsregelwidrig verhalten hat, indem er dennoch zum Überholen ansetzte. Eine Einstellung der Strafuntersuchung fällt unter diesen Umständen ausser Betracht. Jedenfalls kann bei einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich und damit ein Freispruch erwartet werden müsste. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Seite 6 — 7 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdegegners, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO).

Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdegegners, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 1'500.-- inkl. Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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