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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 27.08.2008 BK 2008 33

27 agosto 2008·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,690 parole·~8 min·7

Riassunto

Ski-/Snowboard-Unfall | StA Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. August 2008 Schriftlich mitgeteilt am: BK 08 33 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuar Crameri —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des Dr. X., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Juli 2008, mitgeteilt am 18. Juli 2008, in Sachen gegen A., Beschwerdegegner, betreffend St. Moritz: Ski-/Snowboard-Unfall vom 18.01.2008 z.N. von X., hat sich ergeben:

2 A. Am 18. Januar 2008, gegen 15.10 Uhr, ereignete sich im Skigebiet Corviglia, Gemeinde St. Moritz, im oberen Bereich der blau markierten FIS-Piste, ein Ski-/Snowboardunfall zwischen X. und A.. Ersterer zog sich dabei eine Fraktur des Oberarmschafts und des Kopfes der rechten Schulter zu. Am 22. Februar 2008 stellte X. Strafantrag gegen A. wegen Körperverletzung. B. Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden am 26. Mai 2008 eröffnete Strafuntersuchung in der Sache St. Moritz, Ski-/Snowboardunfall vom 18.01.2008 zum Nachteil von X., wurde mit Verfügung vom 14. Juli 2008, mitgeteilt am 18. Juli 2008, eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, unter den verschiedenen Unfallschilderungen bestünden derartige Divergenzen, die es verunmöglichten, sich ein genaues Bild über die Unfalldynamik zu machen und folglich die Schuldfrage zu beantworten. C. Mit Eingabe vom 1. August 2008 an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erhob X. strafrechtliche Beschwerde gegen diese Einstellungsverfügung mit dem Antrag, sie sei aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen. Den Unfall habe allein A. verschuldet. Auf die Einholung einer Stellungnahme von A. wurde verzichtet. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen des Staatsanwaltes wegen Rechtswidrigkeit und/oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht; insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten; verfügbare Beweismittel sind ihr beizulegen (Art. 33 Abs. 1 und 2 VRG in Verbindung mit Art. 139 Abs. 3 StPO). 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Juli 2008, mitgeteilt am 18. Juli 2008. Gerügt wird, dass die Einstellung der Untersuchung zu Unrecht erfolgt sei. X. ist

3 Geschädigter, so dass seine Beschwerdelegitimation gegeben ist. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 139 Abs. 2 StPO, Art. 33 Abs. 1 und 2 VRG) ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO erlässt der Untersuchungsrichter eine begründete Einstellungsverfügung, wenn er auf Grund seiner Erhebungen zum Schluss gelangt, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan ist. Voraussetzung der Einstellung einer Strafuntersuchung ist somit, dass für das Vorliegen eines Straftatbestandes ein rechtsgenüglicher Beweis fehlt, dem Angeschuldigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Mit dem Resultat der Untersuchung hat sich der Untersuchungsrichter in zweifacher Hinsicht auseinanderzusetzen. Zum einen hat er die erhobenen Beweise zu werten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, somit ein Freispruch erwartet werden müsste, erscheint die Einstellung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht, also keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 3.3 zu Art. 82). 3.1 Es steht fest, dass es am 18. Januar 2008 auf der FIS-Piste im Gebiet Corviglia zu einer Kollision zwischen dem Skifahrer X. und dem Snowboarder A. gekommen ist. Dies bestätigen beide Beteiligten übereinstimmend in ihren Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahmen (act. 2.6, 2.3). In Bezug auf den Unfallhergang erweisen sich ihre Angaben jedoch als widersprüchlich. X. sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2008 aus, er sei am linken Pistenrand seinen Freunden vorausgefahren. Er sei langsam gefahren und habe kurze Bögen gemacht. Er habe gerade eine Linkskurve ausgeführt, als er auf seiner hinteren rechten Seite einen heftigen Schlag gespürt habe, worauf er zu Boden gestürzt sei. Er habe niemanden kommen sehen (act. 2.6, S. 1f.). Demgegenüber gab A. bei der Befragung vom 29. Januar 2008 gegenüber der Polizei zu Protokoll, dass er links gefahren sei und kleine Bögen gemacht habe. Bei einer leichten Linkskurve sei er von X., der von rechts gekommen sei, überholt worden. Dieser habe dann seine Fahrbahn unmittelbar vor ihm gekreuzt. Er (A.) habe gebremst, trotzdem sei er mit dem Snowboard in die Skischuhe des Kollisionsgegners hineingerutscht. Danach sei er nach hinten zu Boden gestürzt. (act. 2.3, S. 1f.). Nach der Darstellung A.s ist somit nicht er von hinten in X.,

4 sondern letzterer in seine Fahrspur hinein gefahren, ohne ausreichenden Abstand von ihm zu wahren. Demnach bleibt auf Grund der sich widersprechenden Aussagen der Beteiligten unklar, wie sich der Unfall im Hinblick auf die Art und Weise des Zusammenstosses wie auch auf die Fahrspuren der beiden Schneesportler vor der Kollision tatsächlich zugetragen hat. 3.2 Aufschluss über diese offenen Fragen vermögen auch die Depositionen der Auskunftspersonen nicht zu geben. Es gehen nämlich auch daraus keine stichhaltigen Hinweise hervor, die eine der zwei geschilderten Sachverhaltsvarianten bestätigen würden. B., die Tochter des Verunfallten, sagte aus, sie seien auf der linken Pistenseite gefahren, wobei sie ihrem Vater in einem Abstand von etwa fünf Meter gefolgt sei. Ihr Vater habe kurze Schwünge und unmittelbar vor dem Zusammenstoss eine Linkskurve gemacht. A. sei von rechts gekommen und habe mit der rechten Seite ihres Vaters kollidiert. Der Snowboarder sei nicht extrem schnell gefahren; sein Fahrkönnen habe sie als mittelmässig geschätzt. Ihr Vater sei hingegen dynamische Kurzschwünge gefahren (act. 2.8, S. 1). C., ein Freund von X., gab zu Protokoll, dass er als vierter hinter B. und D. gefahren sei. Sie seien auf der linken Seite der Piste gefahren. Er habe den Unfallhergang nicht gesehen (act. 2.5). E., der Kollege von A. erklärte, er (E.) sei eher auf der rechten Pistenseite gefahren und von einer Person (X.) überholt worden. A. sei am linken Pistenrand gefahren und habe dabei kleine Bögen gemacht. X. sei dann ebenfalls auf der linken Seite der Piste gefahren, wo A. gefahren sei. Er (X.) sei schneller gefahren und habe weitere Bögen gemacht. Vor der Kollision habe A. einen Bogen nach rechts gemacht (dieser sagte nach links), während der andere Beteiligte eine Linkskurve gefahren sei. A. sei noch Anfänger gewesen und sei eher langsam gefahren. X. sei schneller, zügig gefahren. Dieser sei von hinten gekommen, sei schneller gefahren und hätte die Fahrspur von A. respektieren müssen (act. 2.9 S. 1f.). 3.3 Aufgrund der Depositionen der Unfallbeteiligten und der Auskunftspersonen dürften X. und A. auf der linken Pistenseite gefahren sein. Wer von beiden mehr links oder rechts war, bzw. ob A. oder X. von rechts kam, als sich die Kollision ereignete, ist nicht geklärt. Der Umstand, dass X. an der rechten Schulter verletzt wurde, mag wohl ein Indiz dafür sein, dass A. von rechts kam. Dieser Schluss drängt sich allerdings nicht zwingend auf, da die Verletzung kaum vom Zusammenstoss der Unfallbeteiligten herrühren dürfte, sondern vom Sturz von X.. Gesicherte Angaben darüber, wie dieser Sturz genau erfolgte, liegen nicht vor. Diese Frage kann indessen eben so offen bleiben wie die Frage, wer von beiden von rechts kam. Aus den Schilderungen der Befragten liegt der Schluss

5 nahe, dass beide auf der linken Pistenseite in kurzen Schwüngen hinunter fuhren, also keiner der beiden die Piste mittels einer Querfahrt überquerte. Selbst wenn dies der Fall wäre, vermochte dies jedoch nichts daran zu ändern, dass vorliegend so oder anders die FIS-Regel Nr. 3 zur Anwendung gelangt. Danach muss der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet (Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Aufl. Bern 2002, § 2 N 82 S. 23, vgl. auch Regel 5 N 101 FN 88, S. 29). Zur Diskussion steht somit einzig die Frage, wer von beiden den anderen eingeholt bzw. überholt hat. Diesbezüglich sprechen gewichtige Indizien dafür, dass dies X. war. Darauf deuten nebst den Aussagen von A. und seinem Kollege E. insbesondere auch die Aussage der Tochter des Verunfallten, wonach ihr Vater - im Gegensatz zu A. - dynamische Schwünge machte. Letztlich braucht aber auch diese Frage nicht abschliessend beantwortet zu werden. So lässt sich jedenfalls A. nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass er von hinten kam und in die Fahrspur von X. hinein fuhr. Daran vermöchte auch eine Befragung von D. nichts zu ändern, selbst wenn dieser eine derartige Behauptung aufstellen sollte. Denn auch diesfalls stünden dieser Behauptung und den gleich lautenden Aussagen von X. und seiner Tochter diejenigen von A. und E. gegenüber, wobei keine Gründe ersichtlich wären, den einen gegenüber den anderen den Vorzug zu geben. 3.4 Im Ergebnis stehen sich somit in Bezug auf den Unfallhergang die widersprechenden Aussagen der Unfallbeteiligten gegenüber und aus den Akten ergeben sich keine hinreichenden Indizien, auf Grund derer einer der Sachverhaltsversionen gegenüber der anderen der Vorzug zu geben wäre, das heisst, die bezüglich der Unfalldynamik zu einer Klärung führen würden. Fehlt es somit auf Grund der bisherigen Erhebungen an einem rechtsgenüglichen Nachweis für ein schuldhaftes Verhalten von A. und sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, von denen Aufschluss über das Unfallgeschehen zu erwarten wäre, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie muss abgewiesen werden. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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