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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 09.07.2008 BK 2008 26

9 luglio 2008·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,130 parole·~11 min·5

Riassunto

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91 a Abs. 1 SVG) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2008 14\x3Cbr\x3E | StA Anklageverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 09. Juli 2008 Schriftlich mitgeteilt am: BK 08 26 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des Dr. X., Beschwerdeführer, gegen die Anklageverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Juni 2008, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), hat sich ergeben:

2 A. Am 22. September 2006 um 21.45 Uhr wurde X. an der B.-Strasse in A. von der Stadtpolizei A. kontrolliert, wobei bei ihm Alkoholmundgeruch festgestellt wurde. X. verweigerte in der Folge trotz Aufforderung sowohl Angaben zum konsumierten Alkohol als auch den erforderlichen Atemlufttest. Er legte einen Diplomatenpass der Republik Guinea-Bissau vor und verwies auf seinen Diplomatenstatus. Weil Abklärungen der Stadtpolizei A. zum Diplomatenstatus von X. angesichts der späten Stunde nicht möglich waren, wurde auf die Anordnung von Zwangsmassnahmen verzichtet und ihm die Weiterfahrt ermöglicht. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen X. wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt A. beauftragt. C. Im Rahmen der Strafuntersuchung wurde X. zum erhobenen Vorwurf einvernommen sowie Abklärungen zu einem allfälligen Diplomatenstatus beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Abklärungen getätigt. D. Nach Erlass der Schlussverfügung versetzte die Staatsanwaltschaft Graubünden X. mit Verfügung vom 9. Juni 2008 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG in Anklagezustand und überwies den Fall gestützt auf Art. 340 StGB und Art. 48 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur zur Beurteilung. E. Gegen diese Anklageverfügung erhob X. am 18. Juni 2008 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde, worin er auf seine diplomatische Immunität hinwies und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte. F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2008 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

3 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Verfügungen des Staatsanwaltes, so auch gegen Anklageverfügungen, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde von X. ist demnach einzutreten. 2. Die Beschwerde hat in der Regel nur kassatorische Wirkung. Die Kognitionsbefugnis der Beschwerdekammer erstreckt sich auf Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit. Eine Anklageverfügung ist angemessen, wenn aufgrund der Untersuchung in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Angeschuldigte soll so vor ungerechtfertigter, diffamierender Versetzung in den Anklagezustand geschützt und die Gerichte von Anklagen, die höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch oder zu einer Vertagung der Hauptverhandlung zwecks Aufnahme weiterer Beweise führen würden, entlastet werden. Aus dem Gesetz geben sich keine näheren, positiv gehaltenen Vorschriften, unter welchen eine Anklage zu erheben ist; bloss Art. 82 Abs. 1 StPO enthält die Bestimmung, dass die Untersuchung einzustellen ist, wenn „das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan“ ist. Es braucht im Hinblick auf die tatsächlichen Fragen mindestens einen hinreichenden Verdacht, einen genügenden Anlass zur Erhebung der Anklage, der dann vorliegt, wenn nach objektiven Gesichtspunkte gemessen aufgrund der Beweislage die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung besteht. Mehr kann nicht gefordert werden, weil sonst dem Sachrichter vorgegriffen würde. Im Zweifelsfall muss der Entscheid dem Sachrichter überlassen bleiben. Neben den materiellen Voraussetzungen müssen aber auch formelle Voraussetzungen erfüllt sein. So müssen in formeller Hinsicht die zur Anklageerhebung notwendigen Prozessvoraussetzungen vorliegen und es darf kein Prozesshindernis bestehen. Sobald tatsächliche Gründe oder rechtliche Gründe materieller oder formeller Art bestehen, die eine weitere strafprozessuale Tätigkeit ausschliessen oder für eine Verurteilungswahrscheinlichkeit zu wenig aussichtsreich sind, sind die Voraussetzungen zur Einstellung des Verfahrens gegeben. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit prüft die Beschwerdekammer, ob die in der Anklageverfügung zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung zutreffend ist. Dieser Prüfung kann aber nicht eine Wertung des umstrittenen Sachverhalts vorangehen (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 262 und

4 S. 349; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, § 41 N. 13 ff.; Schmid, Die Staatsanwaltschaft im bündnerischen Recht, Dissertation 1967, S. 111 f.). 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zum Zeitpunkt der fraglichen Verkehrskontrolle akkreditierter Diplomat von Guinea-Bissau gewesen und habe sich in diplomatischer Mission auf der Durchreise durch die Schweiz befunden. Somit habe er diplomatische Immunität genossen, weshalb gegen ihn auch nicht Anklage hätte erhoben werden dürfen. Die Staatsanwaltschaft führt demgegenüber in ihrer Anklageschrift sowie der Ergänzung der Anklageschrift aus, die Abklärungen beim EDA hätten ergeben, dass der Angeschuldigte keine diplomatische Funktion für den genannten Staat ausüben würde. Sodann habe er anlässlich der Kontrolle auch kein Legitimationspapier vorgewiesen, welches eine Fahrt in diplomatischer Funktion eines ausländischen Staates hätte ausweisen können beziehungsweise müssen, wodurch seine Fahrt als offizielle Dienstfahrt ausgewiesen gewesen wäre. Sein Verweis auf einen Diplomatenstatus sei dementsprechend unberechtigt gewesen. a) Die Immunität ist die gesetzlich verankerte vollständige oder teilweise Befreiung einer Person von der staatlichen Strafhoheit. In den Genuss der diplomatischen Immunität gelangen vor allem die Mitglieder des diplomatischen Personals und ihre Familienangehörigen, soweit sie in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit handeln (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 17 N. 3). Gemäss vorherrschender Lehre und Rechtsprechung handelt es sich bei der diplomatischen Immunität um eine negative Prozessvoraussetzung, somit um ein Prozesshindernis (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage 1997, S. 153; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht I, 2. Auflage 1996, Vor Art. 3 N. 14). Damit sich eine Person auf die diplomatische Immunität berufen kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei der betroffenen Person um einen diplomatischen Vertreter handeln, der sich zum anderen im Zeitpunkt des fraglichen Vorfalls in Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit befunden hat. aa) Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel darüber, dass X. zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle vom 22. September 2006 im Besitz eines gültigen Diplomatenpasses war. Dies allein sagt jedoch nichts darüber aus, ob er auch tatsächlich diplomatische Immunität genoss, zumal der Diplomatenstatus nicht per se den Schutz der diplomatischen Immunität hervorruft. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob auch Botschafter, die nicht in der Schweiz akkreditiert sind, hier diplomatische Immunität geniessen. Das EDA hat in seinem Schreiben

5 vom 12. Februar 2007 (act. 3.5) diesbezüglich ausgeführt, dass die ständige Mission von Guinea-Bissau am 20. Oktober 1999 geschlossen worden sei. Die einzige in der Schweiz akkreditierte Botschaft der Republik Guinea-Bissau sei die Mission dieses Landes in Paris. Im November 2006 habe der Bundesrat seine Einwilligung für die Ernennung von F. als neuer Botschafter der Republik Guinea Bissau mit Residenz in Brüssel erteilt. X. sei von der Schweiz nie als Diplomat anerkannt gewesen. Demzufolge geniesse er keine Privilegien und Immunitäten in der Schweiz. Das EDA schliesst damit die Anwendbarkeit des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (SR 0.191.01) aus, zumal X. die Republik Guinea-Bissau in der Schweiz nicht vertritt. Im konkreten Fall macht der Beschwerdeführer jedoch geltend, er sei ständiger Vertreter der Republik Guinea Bissau bei der UNO, somit bei einer internationalen Organisation. In diesem Fall stellt sich vielmehr die Frage der Anwendbarkeit des Abkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen (SR 0.192.120.1). Gemäss Art. IV Abschnitt 9 dieses Abkommens werden den Vertretern der Mitglieder bei den Hauptstellen und den untergeordneten Organen der Organisation sowie den Vertretern an den von der Organisation einberufenen Konferenzen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und ihren Reisen nach und vom Bestimmungsort der Konferenzen verschiedene Immunitäten und Vorrechte eingeräumt, darunter auch die Befreiung von persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks sowie von jeder Gerichtsbarkeit mit Bezug auf Handlungen, die in der Eigenschaft als Vertreter begangen werden (lit. a). Ob diese Bestimmung im konkreten Fall zur Anwendung gelangt, kann jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben, zumal - wie die nachstehende Erwägung zeigen wird - Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zweite kumulative Voraussetzung, um sich auf die diplomatische Immunität berufen zu können, nicht erfüllt ist. ab) Neben dem Diplomatenstatus muss eine Person, die sich auf die diplomatische Immunität beruft, den Nachweis erbringen, dass sie sich in Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit befunden hat. Dabei geniesst ein diplomatischer Vertreter auf der Durchreise nur dann Immunität, wenn er seine Durchreise nicht für die Erledigung privater Angelegenheiten unterbricht. Eine unzulässige Unterbrechung der Transitreise liegt vor, wenn der diplomatische Vertreter etwa einen ein- oder mehrtägigen rein touristischen Aufenthalt am Transitort einlegt. Für diese Dauer entfällt die diplomatische Immunität. Zunächst ist festzuhalten, dass X. anlässlich der Verkehrskontrolle vom 22. September 2006 keinen Nachweis

6 darüber erbringen konnte, dass er sich in diplomatischer Mission auf der Durchreise durch die Schweiz befand. Gemäss Polizeirapport vom 5. Dezember 2007 (act. 3.1) legte er lediglich einen Diplomatenausweis von Guinea-Bissau vor. Bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 4. Dezember 2007 (act. 4.1) sagte er diesbezüglich aus, er habe im Zeitpunkt der Kontrolle einen diplomatischen Auftrag gehabt. Es habe sich somit um eine Dienstfahrt gehandelt. Auch bei der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 5. März 2008 (act. 4.2) bestätigte er, am Tag des Vorfalls auf einer Dienstfahrt gewesen zu sein und daher Diplomatenstatus genossen zu haben. Zudem reichte er eine Verbalnote der Botschaft von Guinea- Bissau vom 5. Dezember 2007 (act. 3.6) zu den Akten, worin bescheinigt wird, dass X. am 23. und 24. September 2006 in dienstlichem Auftrag auf der Durchreise durch die Schweiz gewesen sei. Die fragliche Verkehrskontrolle fand jedoch bereits einen Tag vorher, nämlich am Abend des 22. September 2006 statt (vgl. act. 3.1). Dass eine Durchreise durch die Schweiz ohne längeren Zwischenhalt und ohne Umweg drei Tage in Anspruch nimmt, erscheint zweifelhaft. Vielmehr deutet dieser Umstand darauf hin, dass die Dienstreise zu privaten Zwecken unterbrochen wurde, was zu einem Aussetzen der diplomatischen Immunität führen würde. Hinzu kommt, dass sich X. am Steuer eines Fahrzeugs mit bündnerischem Kontrollschild (GR 5338) befand. Dieses Fahrzeug ist auf die Firma D.- AG in E. gelöst, bei welcher X. selbst tätig ist (vgl. act. 3.2). Des Weiteren gab er gegenüber der Kantonspolizei Graubünden eine Aufenthaltsadresse in C. an (vgl. act. 3.1), was ebenfalls dafür spricht, dass er sich nicht nur auf der Durchreise befand, sondern sich für einen oder mehrere Tage im Kanton Graubünden aufhielt. Aufgrund dieser Umstände in ihrer Gesamtheit erscheint es als fragwürdig, ob sich der Beschwerdeführer am Abend des 22. September 2006 tatsächlich auf einer dienstlichen Durchreise durch die Schweiz befunden hatte. b) Nach dem Gesagten steht fest, dass sich aus den vorliegenden Akten genügend Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich X. im konkreten Fall nicht auf die diplomatische Immunität berufen kann, was eine Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91 a Abs. 1 SVG als wahrscheinlich erscheinen lässt. Bestehen mit anderen Worten erhebliche Zweifel darüber, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle diplomatische Immunität genoss und ist diese Frage ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängig, ist der Fall durch Anklage an den erkennenden Sachrichter weiterzuleiten. Der Satz „in dubio pro reo“ hat beim Entscheid über die Anklageerhebung keine Geltung. Im Zweifelsfall soll das Urteil dem Gericht überlassen bleiben (Padrutt, a.a.O., S. 262 f., Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O.,

7 § 78 N. 9). Dies muss auch dann zu gelten haben, wenn es wie vorliegend um die Prüfung einer (negativen) Prozessvoraussetzung geht, welche nur mittels Wertung des umstrittenen Sachverhalts vorgenommen werden kann. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat somit korrekt gehandelt, indem sie Anklage erhoben und den Fall an den erkennenden Sachrichter weitergeleitet hat. Der im vorliegenden Fall zuständige Bezirksgerichtspräsident Plessur wird in einem ersten Schritt zu prüfen haben, ob der Sachverhalt, insbesondere was die Frage der diplomatischen Immunität betrifft, rechtsgenüglich abgeklärt wurde oder ob weitere Beweise zu erheben sind (Art. 101 Abs. 2 StPO). Danach hat der Bezirksgerichtsausschuss Plessur im Rahmen der Hauptverhandlung über die diplomatische Immunität als Prozessvoraussetzung zu entscheiden. Wird festgestellt, dass der Angeklagte diplomatische Immunität geniesst, ist das Verfahren gestützt auf Art. 125 Abs. 3 StPO wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 310, Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N. 534). Andernfalls ist in der Sache selbst zu entscheiden und der Angeklagte entsprechend zu verurteilen oder freizusprechen. Ist die angefochtene Anklageverfügung weder rechtswidrig noch unangemessen, ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers.

8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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