Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. Januar 2008 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 57 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin ad hoc Rusch —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des Z., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Postfach 519, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidiums Schiers vom 2. November 2007, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
2 A. Am 8. Juni 2007 kam es etwa um 17.55 Uhr auf der Strasse U. Höhe T. bei einem Kreuzungsmanöver zwischen einem Postauto und einem Personenwagen zu einer Kollision. Y. fuhr mit dem Postauto von S. kommend in Richtung R.. Bei der Abzweigung Strasse Q., unmittelbar vor einer starken Linkskurve, überholte er einen rechtsseitig stehenden, in die Hauptstrasse hineinragenden Personenwagen. In der Folge kollidierte er in der Mitte der Kurve seitlich mit dem aus der Gegenrichtung kommenden Personenwagen mit Sachentransportanhänger von Z.. Dabei entstand an beiden Fahrzeugen Sachschaden. B. Mit Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. August 2007 wurde das Kreispräsidium Schiers mit der Verfolgung der Angelegenheit im Strafmandatsverfahren betraut. Mit Verfügung vom 2. November 2007 stellte das Kreispräsidium Schiers das Strafmandatsverfahren mit der Begründung ein, Y. könne aufgrund der gegebenen Akten- und Beweislage ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. C. Z. beantragte mit strafrechtlicher Beschwerde vom 11. Dezember 2007 an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Einstellungsverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben, das Verfahren gegen Y. wegen Verletzung von Verkehrsregeln wieder aufzunehmen und diesen angemessen zu bestrafen. In seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2008 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 176a in Verbindung mit Art. 138 und Art. 139 der kantonalen Strafprozessordnung (StPO; BR 350.000) kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht; insbesondere kann sich, wie im vorliegenden Fall, der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren
3 (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen nach Erhalt der angefochtenen Verfügung schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Gemäss Bestätigungsschreiben des Kreispräsidiums Schiers vom 22. November 2007 zuhanden der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wurde die angefochtene Verfügung vom 2. November 2007 Z. erst am 21. November 2007 per B-Post zugestellt. Mit Einreichung der Beschwerde am 11. Dezember 2007 ist die Frist folglich gewahrt. Auf die Beschwerde ist nur insoweit einzutreten, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der Beschwerdekammer ist es nämlich bei Gutheissung einer Beschwerde nicht möglich, den Angeschuldigten schuldig zu sprechen oder der Vorinstanz diesbezüglich eine Anweisung zu erteilen. Diese hat bei Aufhebung einer angefochtenen Einstellungsverfügung nach allenfalls ergänzter Untersuchung in eigener Kompetenz zu entscheiden, ob anzuklagen oder erneut einzustellen ist (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 347 m.w.N). Soweit der Beschwerdeführer eine Anweisung der Vorinstanz zur Anklageerhebung gegen Y. und zu dessen Bestrafung anbegehrt, kann demzufolge nicht darauf eingetreten werden. 2. In materieller Hinsicht ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob die Einstellung des Verfahrens gegen Y. zu Recht erfolgt ist. Das Strafmandatsverfahren darf nur dann eingestellt werden, wenn das Vorliegen eines Straftatbestandes objektiv und subjektiv nicht genügend dargetan ist, dem Angeschuldigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann (Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 138 StPO kann eine angefochtene Einstellungsverfügung nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüft werden. Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 164; PKG 1997 Nr. 36).
4 Im Folgenden ist nun in freier Würdigung der vorliegenden Zeugenaussagen und Beweise zu prüfen, ob die Vorinstanz rechtswidrig oder unangemessen entschieden hat. Ist dies zu verneinen und liegt kumulativ ein entscheidungsreifes Beweisergebnis vor, so ist die angefochtene Einstellungsverfügung zu Recht ergangen. Andernfalls ist sie aufzuheben. 3. a) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Die Einstellungsverfügung werde unzulässigerweise damit begründet, dass nicht feststehe, ob der Beschwerdeführer tatsächlich angehalten habe. Dabei stütze sich die Vorinstanz in erster Linie auf ein mit "Zeugenaussage…" betiteltes Schreiben von X.. Danach habe die Verfasserin des Schreibens von der Terrasse ihres Wohnhauses aus die Kollision zwischen dem Postauto und dem Personenwagen beobachtet und gesehen, wie der talwärts fahrende Personenwagen mit Anhänger vor dem Zusammenstoss nicht angehalten habe. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Zeugenaussage sei nicht gehörig zustande gekommen, weshalb die Vorinstanz nicht darauf abstellen könne. In tatsächlicher Hinsicht gilt es somit vorab den zu beurteilenden Sachverhalt zu ermitteln bzw. die umstrittene und für die rechtliche Beurteilung entscheidende Frage zu klären, ob das Fahrzeug des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Kreuzungsmanövers, also vor der Kollision, bereits stillstand. b) Diesbezüglich sind den polizeilichen Einvernahmeprotokollen folgende Angaben zu entnehmen: Der Postchauffeur konnte gemäss eigenen Aussagen beim Blick in den linken Aussenspiegel nicht erkennen, ob der entgegenkommende Personenwagen zum Zeitpunkt der Kollision stillstand. Demgegenüber gab Z. zu Protokoll, er habe bereits vor dem Kreuzungsmanöver mit dem Postauto abgebremst und angehalten. Ebenso sagte W., Sohn und Beifahrer von Z., aus, das Fahrzeug seines Vaters sei vor der Kollision etwa auf der Höhe der Fahrzeugfront des Postautos zum vollständigen Stillstand gekommen. Auch gemäss Zeugenaussagen von V., Beifahrer des unmittelbar hinter dem Postauto bergwärts fahrenden Personenwagens, hielt der entgegenkommende Personenwagen mit Anhänger in der Kurve an, während der Postautochauffeur ungebremst vorbeifuhr und anschliessend mit diesem kollidierte. Eine gegenteilige Darlegung geht aus dem in den Akten enthaltenen Schreiben von X. hervor. Demzufolge habe der talwärts fahrende Personenwagen mit Anhänger vor der Kollision nicht angehalten.
5 c) Der aussenstehende, unbefangene Zeuge V. konnte als unmittelbar dem Postauto Nachfolgender den Unfallhergang aus nächster Nähe beobachten. Angesichts seiner klaren Darlegung, die sich im Übrigen auch mit den entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen seines Sohnes deckt, besteht somit kein Anlass, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Hingegen genügt das aktenkundige Schreiben von X., wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, den formalen Anforderungen an ein Beweismittel gemäss Art. 87 Abs. 1 und 3 sowie Art. 89 Abs. 2 und 3 StPO offensichtlich nicht. Danach ist jeder namhaft gemachte Zeuge förmlich durch das Gericht einzuvernehmen. Das Einvernahmeprotokoll hat insbesondere Ort und Zeit der Einvernahme sowie die genauen Personalien des Einvernommenen zu enthalten. Unumgänglich ist zudem, den Zeugen über seine persönliche Beziehung zum Angeschuldigten oder Beschädigten zu befragen. Blosse schriftliche Erklärungen von Personen über tatsächliche Gegebenheiten zwecks Umgehung des Zeugenbeweises können eine Zeugeneinvernehmung nicht ersetzen und sind beweisrechtlich unbeachtlich (Padrutt, a.a.O., S. 212; PKG 1988 Nr. 22 S. 85 f.). Die Formvorschriften des Zeugenbeweises hat auch die Vorinstanz bei der ihr obliegenden Sachverhaltsermittlung gemäss Art. 170 f. StPO einzuhalten. Nach dem Gesagten hat das erwähnte Schreiben keine Beweiskraft und darf bei der Beweiswürdigung nicht beachtet werden. Vorliegend hat die Vorinstanz bei der Bewertung der Beweise sämtliche ordentlich zustande gekommenen Beweise ohne ersichtlichen Grund unberücksichtigt gelassen und stattdessen einseitig und damit willkürlich auf das Schreiben von X. abgestellt. Die angefochtene Verfügung beruht demnach auf einer willkürlichen Beweiswürdigung und mithin nicht haltbaren Sachverhaltsfeststellung. Sie ist somit allein deswegen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es stellt sich als nächstes die Frage, ob ein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt oder ob weitere, konkret zu erhebende Beweismittel erkennbar sind, die das Beweisergebnis in die eine oder andere Richtung entscheidend zu beeinflussen vermöchten. Vorliegend fällt einzig die förmliche Zeugeneinvernahme von X. in Betracht. Ihre Befragung als Zeugin ist aber nur dann notwendig, wenn den zu erwartenden Aussagen derartiges Gewicht beizumessen wäre, dass diese die gegenteiligen Zeugenaussagen aufzuwiegen und den Entscheid in eine bestimmte Richtung zu lenken vermöchten. Frau X. will ihre Beobachtungen zum Unfallher-
6 gang von ihrem Wohnhaus in P. aus gemacht haben, wobei weder der genaue Standort des Hauses noch dessen Entfernung zur Strasse U. bekannt ist. Aus den polizeilichen Fotos sind zwar oberhalb der Unfallstelle in geraumer Entfernung Häuser erkennbar, allerdings erscheint es offensichtlich, dass die von dort aus gemachten Beobachtungen zum Unfallhergang bedeutend weniger zuverlässig sein dürften als diejenigen des Beifahrers des Personenwagens, der unmittelbar hinter dem Postauto fuhr. Den zu erwartenden Aussagen von X. käme daher im Rahmen der Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung wohl weit weniger Gewicht zu als denjenigen des genannten Beifahrers. Damit ergäbe sich hinsichtlich des relevanten Sachverhalts, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug bereits vor der Kollision in der Kurve angehalten hatte. Wie es sich damit letztlich verhält, kann hier jedoch offen bleiben. So wird die Vorinstanz allein schon wegen willkürlicher Beweiswürdigung eine neue Beurteilung der Sache vorzunehmen haben, wobei es ihr frei steht, X. entgegen den vorerwähnten Bedenken zum Beweiswert als Zeugin einzuvernehmen. 5. a) Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Angelegenheit wegen willkürlicher Beweiswürdigung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Sollte das Kreispräsidium nach allfälliger Beweisergänzung und neuer Beweiswürdigung zum Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug vor der Kollision mit dem Postauto bereits angehalten hatte, sei – ohne eine vorinstanzliche Entscheidung vorwegzunehmen – kurz auf die diesfalls massgeblichen Bestimmungen hingewiesen. b) Wird davon ausgegangen, dass der Personenwagen beim Kreuzungsvorgang stillstand, stellte dieser für den Postautolenker ein Hindernis dar, an dem er vorbeizufahren versuchte. Zur Anwendung gelangen somit Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 2 und Art. 45 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01). Ist das Kreuzen auf steilen Strassen oder Bergstrassen schwierig oder unmöglich, ist gemäss Art. 45 Abs. 1 SVG in erster Linie der talwärts fahrende Führer verpflichtet, sein Fahrzeug anzuhalten und allenfalls zurückzufahren. Begegnen sich hingegen ein abwärts fahrender Personenwagen mit einem Anhänger und ein aufwärts fahrender Gesellschaftswagen, obliegt es letzterem, anzuhalten und allenfalls zurückzufahren (Giger, Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2002, Kommentar zu Art. 45 SVG). Vorliegend hätte dies somit der Postautochauffeur tun müssen. Art. 34 Abs. 4 SVG verpflichtet die Fahrzeugführer, bei Begegnungen mit anderen Verkehrsteilnehmern genügend Abstand zu wahren. Um Berührungsmöglichkeiten zu vermeiden, darf nicht hart entlang der Mittellinie
7 der Strasse gefahren werden, sondern muss der zum Kreuzen notwendige Zwischenraum in der Strassenmitte möglichst freigelassen werden. Wer überholt, hat von einem allenfalls entgegenkommenden Strassenbenützer ausreichenden Abstand zu wahren. Nur wo auch letzteres möglich ist, ist der zum Überholen nötige Raum im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG frei und das Überholen – soweit übersichtlich – gestattet (Giger, a.a.O., Kommentar zu Art. 34 Abs. 4 SVG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Für die Anwendung der bezeichneten Vorschriften ist es dabei unerheblich, wer eine allfällige Unmöglichkeit des Kreuzens zu vertreten hat, massgebend ist allein, dass eine derartige Situation vorliegt. Fährt ein Fahrzeuglenker trotzdem weiter und verursacht er dadurch eine Kollision an einem stillstehenden Fahrzeug, so hat er schuldhaft gegen die vorerwähnten Verkehrsvorschriften verstossen. Der Einwand des Rechtsvertreters des Postautochauffeurs, dieser habe die Kurve wie gewohnt korrekt befahren, kann daher nicht gehört werden, zumal der Postautochauffeur eigenen Aussagen gegenüber der Polizei zufolge die Kurve nicht optimal ausnützen konnte. Ebenso unbehelflich sind seine Einwände, der entgegenkommende Personenwagenlenker habe das Postauto schon von weitem wahrnehmen können und hätte bereits vor der Kurve anhalten müssen, sowie jener habe sich nicht an den rechten Strassenrand gehalten. Damit beruft er sich auf den Vertrauensgrundsatz, wonach jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten. Auf diesen Grundsatz darf sich aber nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 118 IV 277, 280 f. mit weiteren Hinweisen). Da es im Strafrecht grundsätzlich keine Schuldkompensation gibt, ist das schuldhafte Verhalten eines jeden Unfallbeteiligten unabhängig vom Fehlverhalten eines anderen zu beurteilen ist. Der Argumentation des Rechtsvertreters des Postautochauffeurs kann somit nicht gefolgt werden. Zu beurteilen ist im konkreten Fall allein das Verhalten des Postchauffeurs und nicht auch dasjenige des Personenwagenlenkers. Im Lichte dieser Erwägungen wird somit deutlich, dass eine erneute Einstellung des Strafmandatsverfahrens wohl kaum haltbar wäre, sofern der Sachverhalt entsprechend E. 5b als hinreichend erstellt zu gelten hat.
8 6. a) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die angefochtene Verfügung wegen willkürlicher Beweiswürdigung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese hat gestützt auf den hier festgestellten Sachverhalt im Sinne der vorerwähnten Erwägungen eine Neubeurteilung vorzunehmen. b) Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 160 Abs. 3 StPO). Dieser hat zudem den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 160 Abs. 4 StPO ausseramtlich angemessen zu entschädigen.
9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Kreispräsidium Schiers zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdegegners, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: