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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.03.2007 BK 2007 11

28 marzo 2007·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,959 parole·~10 min·5

Riassunto

Verkehrsunfall | StA Ablehnungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. März 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 11 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Daniel Ragaz, Advokaturbüro Boner & Hofmann, Pelzgasse 15, Aarau, gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. Januar 2007, mitgeteilt am 24. Januar 2007, in Sachen der Beschwerdeführerin betreffend Verkehrsunfall vom 20. September 2005 in A., hat sich ergeben:

2 A. Am 20. September 2005, um 15.35 Uhr, ereignete sich auf der Kantonsstrasse 300 m oberhalb des Umfahrungstunnels von A. im Gebiet J. ein Verkehrsunfall, an dem mehrere Fahrzeuge beteiligt waren. B., dem am 2. August 2005 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand der Führerausweis entzogen worden war, fuhr mit seinem Personenwagen Fiat Marea mit dem Polizeikennzeichen C. von der A 13 kommend in Richtung K.. In der Rechtskurve 200 m nach dem Tunnelausgang überfuhr er mit übersetzter Geschwindigkeit die Leitlinie und kollidierte vorerst mit dem korrekt entgegenkommenden Lieferwagen Toyota Dyna von D., Kontrollschild E., und anschliessend mit dem von F. gelenkten BMW 523i Touring, G.. An allen drei direkt beteiligten Fahrzeugen entstand Totalschaden, und es wurden zudem zwei weitere auf einem Ausstellplatz geparkte Autos beschädigt. B. und seine Mitfahrerin X. erlitten schwere, D., F. und deren Kind I. offenbar leichte Verletzungen (es liegen entgegen der Feststellung im Aktenverzeichnis keine Arztberichte bei den Akten). Mit Ausnahme von B. stellten alle diese Beteiligten Strafantrag wegen Körperverletzung gegen den strafrechtlich Verantwortlichen des Verkehrsunfalles vom 20. September 2005 in L. D., F. und B. wurden von der Kantonspolizei zur Sache einvernommen und der letztere wurde einer Blutprobe unterzogen, welche für die rechtlich relevante Zeit eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1,14 und 1,79 Gewichtspromille ergab. B. Am 22. November 2006 übermittelte Rechtsanwalt Daniel Ragaz dem Untersuchungsrichteramt Chur ein Schreiben seiner Mandantin vom 29. September 2006, in welchem diese gegen B. massive Vorwürfe verschiedenster Art erhob. So führte sie aus, wenn es am 20. September 2005 nach dem Willen B. gegangen wäre, wäre sie nicht mehr am Leben und könnte nichts mehr zu diesem schweren, absichtlich verursachten Unfall zu Protokoll geben. Der Rechtsvertreter der Geschädigten teilte dem Untersuchungsrichter mit, seine Mandantin wünsche gegen B. wegen weiterer, zum Teil direkt mit dem Unfall zusammenhängender Delikte Strafanzeige zu erstatten. Er ersuche daher, X. zu einer persönlichen Befragung vorzuladen. Am 22. Dezember 2005 stellte Rechtsanwalt Ragaz dem Untersuchungsrichter eine schriftliche Schilderung X.s zu den B. vorgeworfenen Straftatbeständen zu, wobei der schwerste Vorwurf in der Behauptung bestand, der Beschuldigte habe den Unfall verursacht, um sie beide umzubringen. Es wurde abermals um eine persönliche Befragung von X. ersucht.

3 Mit Schreiben vom 9. Januar 2007 teilte die Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat dem Untersuchungsrichteramt Chur mit, sie führe gegen B. eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln. Aufgrund der schweren gegen B. erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall in A. wurde um allfällige Übernahme des in Zürich hängigen Strafverfahrens ersucht. C. In einem Schreiben an den Rechtsvertreter von X. vom 22. Januar 2004 lehnte Staatsanwalt Dr. Zindel die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B. ab. Er stellte sich auf den Standpunkt, die Version von X., der Beschuldigte habe den Verkehrsunfall vorsätzlich verursacht, stehe im Widerspruch zur Aktenlage. Alle bisherigen Ermittlungen sprächen klar gegen eine Tötungs- und Suizidabsicht B. und es lägen keinerlei Indizien für die Sachdarstellung der Geschädigten vor. Die neu zur Anzeige gebrachten Delikte vermöchten unter diesen Umständen keinen Gerichtsstand in Graubünden zu begründen, da sie nicht hier begangen worden seien. – Mit Schreiben vom gleichen Tag orientierte Dr. Zindel auch die Staatsanwaltschaft Zürich über diesen Entscheid und schickte die von dieser erhaltenen Akten zurück. D. Gegen das als Ablehnungsverfügung bezeichnete Schreiben der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. Januar 2007 erhob Rechtsanwalt Daniel Ragaz am 14. Februar 2007 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, eine Strafuntersuchung gegen B. wegen eines vorsätzlichen Körperverletzungsdelikts beziehungsweise Tötungsversuchs einzuleiten. Staatsanwaltschaft Dr. Zindel beantragte am 6. März 2007 unter Hinweis auf die Akten und die Ablehnungsverfügung die Abweisung der Beschwerde. Von B., der im bisherigen Verfahren nicht Partei war, wurde keine Vernehmlassung eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: I. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes sowie von diesem vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht. Insbeson-

4 dere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren. X. ist als Opfer des zur Diskussion stehenden Unfalls zweifellos bereits auf Grund dieser Bestimmung der Strafprozessordnung zur Beschwerdeführung legitimiert. Sie ist aber auch befugt, die Ablehnungsverfügung auf Grund des Opferhilfegesetzes (OHG) anzufechten. Gemäss Art. 8 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen und insbesondere den Entscheid des Gerichtes verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder eingestellt wird. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. II. 1. Der Staatsanwalt hat in der angefochtenen Ablehnungsverfügung ausgeführt, die Version der Geschädigten, wonach B. den Verkehrsunfall vom 20. September 2005 vorsätzlich verursacht habe, stehe in Widerspruch zur Aktenlage. Gemäss Polizeibericht habe X. vorerst keine Unterstützung durch eine Opferberatungsstelle gewünscht und sie habe den Strafantrag wegen Körperverletzung gegen den für den Unfall Verantwortlichen gestellt, ohne B. beim Namen zu nennen. Gemäss Aussagen der Unfallbeteiligten D. und F. habe B. sodann versucht, sein Fahrzeug wieder auf die rechte Strassenseite zu lenken, als er Gegenverkehr erblickt habe. Alle diese Fakten sprächen gegen eine Tötungsund Suizidabsicht B., und andere Beweise oder Indizien, welche die Version der Anzeigeerstatterin stützen würden, seien nicht ersichtlich. Keines dieser Argumente ist stichhaltig. Es ist nicht einzusehen, inwiefern der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anfänglich nicht die Hilfe einer Opferberatungsstelle beanspruchen wollte, gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Sachdarstellung sprechen sollte. Der Polizeirapport, auf den sich der Staatsanwalt stützt, wurde am 23. September 2005, also nur drei Tage nach dem Unfall verfasst, an welchem X. so schwer verletzt worden war, dass sie durch die Rega ins Kantonsspital überführt werden musste. Da eine Einvernahme nie durchgeführt wurde, steht nicht genau fest, wann sie die fragliche Aussage gemacht haben soll, doch muss dies aufgrund des Datums des Protokolls kurz nach dem Unfall gewesen sein, bei welchem sie offenbar das Bewusstsein verloren hatte. So schildert die Beschwerdeführerin es jedenfalls auch in ihrem Schreiben vom 16. Februar 2006 an ihren Rechtsvertreter. Es ist also sicher nicht angebracht, eine im damaligen Zustand von X. gemachte Aussage als Indiz für deren Unglaubwürdigkeit zu verwenden. Gleiches gilt mit Bezug auf das Argument des Staatsanwaltes, X. habe einen Strafantrag wegen Körperverletzung unterzeichnet, ohne den Namen von B. zu erwähnen. Sieht man sich die verschiedenen Strafantragsformulare an, so ist leicht zu erkennen, dass alle Formulare identisch auf den

5 strafrechtlich Verantwortlichen beim Verkehrsunfall vom 20. September 2005 lauten. Sie sind - wie das von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Exemplar zum Teil mit Schreibmaschine geschrieben, also offensichtlich vom Polizeibeamten ausgefüllt und den Antragsberechtigten zur Unterschrift vorgelegt worden. Es ist angesichts dieser klaren Sachlage nicht nachvollziehbar, wie die Staatsanwaltschaft auch die Nichterwähnung des Namens von B. auf dem von X. unterzeichneten Strafantragsformular als Indiz gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin anführen kann. Schliesslich spricht auch das zuletzt erwähnte, die Version der Beschwerdeführerin angeblich widerlegende Argument, wonach B. versucht habe, beim Auftauchen von Gegenverkehr sein Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrbahn zu lenken, nicht zwingend gegen die These von X.. Es wäre durchaus denkbar, dass B. zwar in der ihm von der Beschwerdeführerin zugeschriebenen Absicht auf die linke Strassenseite gefahren ist, wofür seine weit übersetzte Geschwindigkeit und das Fehlen eines Grundes für sein Linksfahren sprechen könnte, angesichts des nahenden Gegenverkehrs dann aber in einer Art unbewusster Reaktion seine Fahrt wieder zu korrigieren versucht hatte. Gesamthaft gesehen vermag die Staatsanwaltschaft also nichts anzuführen, was die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin als so abwegig erscheinen lassen könnte, dass die Ablehnung einer Strafuntersuchung ohne Vornahme der naheliegendsten Abklärungen gerechtfertigt gewesen wäre. Solche hätten sich im Gegenteil angesichts der eklatanten Widersprüche in den Aussagen von B. förmlich aufgedrängt. Dieser behauptete am 28. September 2005 anlässlich einer ersten Befragung durch die Polizei um 12.13 Uhr, er könne über den Unfallhergang überhaupt keine Angaben machen. Er wisse nur noch, dass er in Chur sein Fahrzeug aufgetankt habe, was anschliessend geschehen sei, wisse er nicht, er könne sich nur noch erinnern, wie er nach dem Unfall im Auto gelegen habe. Zum Tagesablauf am 20. September gab er an, um 13.30 Uhr in Lenzerheide Einkäufe getätigt zu haben. Darauf sei er nach Chur gefahren, um beim Büro RAV um Arbeit nachzufragen. Nur eine halbe Stunde später, in der Einvernahme durch den gleichen Polizeibeamten um 12.47 Uhr, konnte er sich nun plötzlich wieder an die Fahrt von Chur zur Unfallstelle erinnern; er führte aus, er habe in Chur Bier und dort sowie auch auf der Fahrt bis zum Unfall Whisky-Cola getrunken. Ferner gab er an, um 14.30 in H. ein Sandwich und ein Yoghurt gegessen zu haben; auch dies eine Aussage, welche mit der kurz zuvor abgegebenen Erklärung unvereinbar ist. Diese völlig unterschiedlichen Depositionen konnte B. machen, ohne durch den einvernehmenden Polizisten auf die offenkundigen Widersprüche aufmerksam gemacht worden zu sein. Es hätte sich aber aufgedrängt, eine Erklärung für diese Ungereimtheiten zu verlangen und die Aussagen allen-

6 falls in einem Konfront jenen der Mitfahrerin gegenüberzustellen. Diese machte denn in ihren Eingaben auch konkrete Angaben über die Vorgeschichte dieses Ereignisses und über die während dieser Fahrt geführten Gespräche. Auch erhob sie verschiedene Vorwürfe gegenüber ihrem früheren Freund, welche im Hinblick auf dessen von ihr geltend gemachte Motivation von Interesse sein können. Auch diese Vorhalte wurden B. nie entgegengehalten, obwohl sie allenfalls zur Abklärung der Beweggründe für die verantwortungslose Fahrweise hätten dienlich sein können. Es steht immerhin fest, dass B. mit weit übersetzter Geschwindigkeit fuhr – nach den Aussagen von F. waren es sicher 100 km/h, nach jenen von D. sogar mehr -, dass er erheblich angetrunken war und ohne ersichtlichen Grund auf die linke Strassenseite gefahren ist. Diese Fahrweise, die Widersprüche in seinen kurz aufeinander gemachten Aussagen und die von der Beschwerdeführerin gemachten Ausführungen zur Vorgeschichte und den auf der fraglichen Fahrt geführten Gesprächen sind Indizien, welche zur Frage Anlass geben können, ob sich B. allenfalls wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung zu verantworten hat. Jedenfalls liegen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren und verfolgbaren Handlung vor. Besteht aber ein gewisser, wenn auch nicht schwerwiegender Verdacht, ist die Untersuchung nach gängiger Praxis einzuleiten (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 161). Es erscheint angesichts der angeführten Umstände daher unangemessen, die Eröffnung einer Strafuntersuchung abzulehnen, ohne dass die sich aufdrängenden minimalen Abklärungen wie die Befragung der Beschwerdeführerin und die Konfrontation des Unfallverursachers mit deren Aussagen durchgeführt worden ist. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden, der die Beschwerdeführerin zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.

7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Ablehnungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der die Beschwerdeführerin zudem aussergerichtlich mit 1'200 Franken zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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