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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.02.2006 BK 2006 9

16 febbraio 2006·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·913 parole·~5 min·5

Riassunto

fahrlässige Körperverletzung etc. | StA Einstellungs- und Abtretungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. Februar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 9 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin ad hoc Zanetti —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. Januar 2006, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend fahrlässige Körperverletzung etc., hat sich ergeben:

2 A. A. fuhr am 19. August 2005 mit seinem Auto vorwärts aus dem Parkplatz des Restaurant X. (recte gemäss Beschwerdeführer aus dem Parkplatz der Gemeinde, 35m vom Restaurant entfernt) in Y. in die Kantonsstrasse ein, um in Richtung Z. zu fahren. Gleichzeitig nahte M. mit seinem Motorrad von der Ausfahrt Y. Ost. Es kam zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen. M. zog sich dabei Verletzungen zu, die im Regionalspital Y. ambulant behandelt wurden. B. Im Arztbericht vom 22. August 2005 diagnostizierte der M. behandelnde Arzt eine Hüftprellung, eine Stauung der lumbalen Wirbelsäule sowie diverse Schürfungen, ohne dass dieser bleibende Schäden davon trug. Auf Grund dieser Diagnose stellte M. am 7. September 2005 gegen A. Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung, worauf die Staatsanwaltschaft Graubünden am 29. September 2005 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnete. C. Am 27. Dezember 2005 zog M. den Strafantrag vorbehaltlos zurück. Mangels Prozessvoraussetzung stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 11. Januar 2006 die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung ein und trat die Strafuntersuchung bezüglich Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 3 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG wegen Unzuständigkeit an die Kreispräsidentin Y. ab, da es sich um einen Übertretungstatbestand handle, für dessen Untersuchung und Beurteilung die Kreispräsidentin im Strafmandatsverfahren zuständig sei. Die Untersuchungskosten blieben bei der Prozedur, weshalb die Kreispräsidentin Y. ersucht wurde, darüber zu befinden. D. Mit Schreiben vom 27. Januar 2006 erhob A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden gegen die Einstellungsund Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. Januar 2006. Auf ein Vernehmlassungsverfahren wurde verzichtet. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen in der eingereichten Beschwerde wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

3 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Verfügungen der Untersuchungsrichter, die vom Staatsanwalt genehmigt werden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzbedürfnis muss zudem konkret und aktuell sein. Die Beschwerde ist innert zwanzig seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Es gilt nun vorerst festzustellen, ob der Beschwerdeführer in seiner Stellung als Angeschuldigter überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist. 2.a) M. zog seinen Strafantrag gegen A. am 27. Dezember 2005 zurück. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird die leichte fahrlässige Körperverletzung nur auf Antrag verfolgt. Wird der Antrag zurückgezogen (Art. 31 Abs. 1 StGB), fällt eine Prozessvoraussetzung weg und es darf kein Urteil in der Sache ergehen, sondern das Verfahren muss eingestellt werden. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen A. mangels Prozessvoraussetzung mit Verfügung vom 11. Januar 2006 eingestellt. Demnach hat sich diese Einstellung, was die Stellung des Beschwerdeführers als Angeschuldigten anbelangt, zu seinen Gunsten ausgewirkt. Er ist somit durch den angefochtenen Entscheid diesbezüglich nicht beschwert und kann daher auch kein schutzwürdiges Interesse geltend machen. Dem Beschwerdeführer ist daher in seiner Eigenschaft als Angeschuldigter die Legitimation zur Beschwerde gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO insofern abzusprechen, als diese die Einstellungsverfügung zum Gegenstand hat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 348, Ziff. 2.3 zu Art. 139 StPO; BK 16.11.1987 i.S. Bösch; BK 24.09.1996 i.S. Haymoz). b) Bei der Abtretungsverfügung stellt sich ebenfalls die Frage des Rechtsschutzinteresses. Bei der Abtretung des Strafverfahrens handelt es sich um eine Weiterverweisung der Strafsache an die für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen zuständige Behörde. Für Übertretungen ist gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 170 StPO die Kreispräsidentin im Strafmandatsverfahren für die Untersuchung und die Beurteilung zuständig. Nach der Abtretung des Falles an das zuständige Kreisamt obliegt es nun der Kreispräsidentin Y., ein Strafmandat zu erlassen oder, sollte auch keine Übertretung vorliegen, das Verfahren einzu-

4 stellen. Je nach Ausgang des Verfahrens ist auch die Kostenfolge zu regeln. Daraus folgt, dass mit der Abtretung der Strafuntersuchung an die Kreispräsidentin weder ein Entscheid in der Sache selbst noch über die Kosten gefällt wurde, so dass der Beschwerdeführer daher auch nicht beschwert ist. Es fehlt ihm ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der Abtretungsverfügung. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Tathergang sind hier unbeachtlich. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, seine Einwände bei der Kreispräsidentin geltend zu machen und im Übertretungsstrafverfahren von den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln beziehungsweise Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen. 3. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Geschwindigkeit des Motorrads von M. nicht angemessen gewesen sei und dieser damit gegen die Verkehrsregelnverordnung verstossen habe. Es ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Verfahren das Fahrverhalten von M. nicht zu beurteilen ist, sondern lediglich das Fahrverhalten des Beschwerdeführers. 4. Auf die Beschwerde kann somit aus den dargelegten Gründen nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer zu überbinden.

5 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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