Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. November 2006 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 50 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung Kreispräsident Bergell vom 16. Oktober 2006, mitgeteilt am 16. Oktober 2006, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Z., Beschwerdegegner, E., Beschwerdegegnerin, F., Beschwerdegegner, G., Beschwerdegegner, H., Beschwerdegegner, betreffend Verkehrssignalisation, hat sich ergeben:
2 A. Am 22. November 2005 erstattete X. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige wegen Verletzung von Art. 104 SSV und Art. 98 SVG (Anbringen von Signalen oder Markierungen ohne behördliche Bewilligung) und wegen begründeten Verdachts der Täuschung von Anstössern am A.-Weg in B. gemäss Art. 146 StGB (Betrug). Im Wesentlichen machte er geltend, dass der Kauf seiner Eigentumswohnung im Jahre 1996 am A.-Weg in B. nur zustande gekommen sei, weil die Zufahrt für Nichtberechtigte mit einem totalen Fahrverbot belegt gewesen sei. Erst im Nachhinein habe er feststellen müssen, dass das Fahrverbot nicht durchgesetzt werde. Auf eine entsprechende Anzeige hin habe ihm der Gemeindepräsident C. mitgeteilt, dass keine Bestrafung der fehlbaren Lenker erfolgen könne, weil das Fahrverbotssignal nie publiziert beziehungsweise von den kantonalen Behörden bewilligt worden sei. Ein entsprechendes Gesuch um Durchführung des Bewilligungsverfahrens habe der Gemeindepräsident C. abgelehnt. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab mit der Begründung, dass die Durchsetzung eines Fahrverbots durch eine Gemeindebehörde nicht im Rahmen eines Strafverfahrens erzwungen werden könne. Der vom Anzeigeerstatter geäusserte Betrugsverdacht sei ebenfalls unbegründet, da keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht auszumachen sei. Gegen diese Ablehnungsverfügung erhob X. am 3. Januar 2006 Beschwerde, welche die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 16. Februar 2006, mitgeteilt am 22. Mai 2006 abwies. C. Am 21. Juni 2006 erstatte X. erneut eine Strafanzeige gegen den Gemeindepräsidenten der Gemeinde C. und gegen unbekannt im Gemeindevorstand der Gemeinde C. wegen Beibehaltung von Signalen ohne behördliche Bewilligung im Sinne von Art. 98 Abs. 3 SVG. D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2006, gleichentags mitgeteilt, stellte der Kreispräsident Bergell das Verfahren gegen den Gemeindepräsidenten sowie die angezeigten Mitglieder des Gemeindevorstandes C. ein. Als Begründung machte er im Wesentlichen geltend, der Gemeindevorstand habe nach einer praktikablen Lösung gesucht, mit welcher er einerseits den noch zu überprüfenden Verkehrsanliegen Rechnung tragen und andererseits einem erhöhten Verkehrsaufkommen entgegenwirken wollte. Zudem führte er aus, dass das fragliche Verkehrsschild bereits vor Amtsantritt der angeschuldigten Personen erlassen
3 worden sei und da es sich bei dieser Handlung nicht um ein Dauerdelikt handle, wäre eine Übertretung von Art. 98 Abs. 3 SVG ohnehin bereits verjährt. E. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X. am 30. Oktober 2006 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 16.10.2006 des Herrn Präsidenten D. des Kreisamtes Bergell vom 16.10.2006 aufzuheben. 2. Es sei das Papier der strafrechtlichen Untersuchung unzuständigen Chef der Verkehrstechnik in Chur vom 12. Juli 2006 aus den Akten zu entfernen. 3. Es seien die Untersuchungsorgane anzuweisen, die Straf-Untersuchung zügig abzuschliessen und die Strafanträge zu stellen bzw. die Strafverfügungen direkt zu erlassen, falls diese in die Kompetenz des Kreisamtes Bergell fallen. 4. Die Kosten dieses Verfahrens seien dem Kreisamt Bergell und/oder den untätig gebliebenen Amtspersonen aufzuerlegen. 5. Es sei mir für meine erheblichen Umtriebe eine Parteientschädigung von 18 Std. à 150.-- = Fr. 2'700.-- zuzusprechen.“ F. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1.a) Gemäss Art. 176a StPO kann im Strafmandatsverfahren gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde im Sinne von Art. 138 und 139 StPO geführt werden. Dabei ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren. Auch der Anzeigeerstatter ist nur legitimiert, wenn er direkt geschädigt oder kostenbelastet ist (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage 1996, S. 354). Nach der Praxis der Beschwerdekammer zu Art. 139 StPO ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders
4 engen Beziehung steht, also vor allem jener, der im Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte, beteiligt war. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides besitzt, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beeinträchtigt ist (PKG 1998 Nr. 45 E. 1a). Wer durch einen Entscheid nicht zu seinem Nachteil betroffen ist, hat an dessen Korrektur kein rechtlich geschütztes Interesse (PKG 2002 Nr. 38). b) Mit seiner Strafanzeige vom 21. Juni 2006 erhob X. gegen den Gemeindepräsidenten sowie die angeschuldigten Vorstandsmitglieder der Gemeinde C. den Vorwurf des Nichtentfernens des Fahrverbots an der Strasse zum öffentlichen A.-Weg in B. sowie der Weigerung, ein entsprechendes Gesuch an die zuständige Behörde zu stellen. Gegenstand der Strafanzeige war somit die Beseitigung der Fahrverbotstafel sowie die Beurteilung des Umstandes, dass diese Signalisationstafel ohne Genehmigung des zuständigen Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements während längerer Zeit angebracht gewesen war. X. erblickte darin eine Verletzung von Art. 98 Abs. 3 SVG, wonach mit Haft oder Busse bestraft wird, wer ohne behördliche Ermächtigung ein Signal oder eine Markierung anbringt. Wie aus dem Polizeirapport vom 9. August 2006 hervorgeht, wurde das fragliche Fahrverbotsschild auf Beschluss der Gemeindebehörden C. am 3. August 2006 entfernt. Inwiefern der Beschwerdeführer durch die Beseitigung der Signalisationstafel unmittelbar geschädigt sein soll, wird von ihm nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Bei der umstrittenen Verbotstafel handelte es sich um das Signal „Allgemeines Fahrverbot“ gemäss Art. 18 SSV, welches jedoch im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SSV ausdrücklich eine Ausnahme der signalisierten Vorschrift für das Befahren des Friedhofwegs für Zubringerdienst und Anwohner vorsah. Wie bereits im Entscheid der Beschwerdekammer vom 16. Februar 2006 (BK 06 2) ausgeführt wurde, waren somit Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte vom allgemeinen Fahrverbot ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer hatte somit jederzeit das Recht, zu seiner Wohnung zu fahren. Dieses Recht steht ihm gleichermassen auch nach Beseitigung der Signalisationstafel zu. Mit anderen Worten wurden die Rechte des Beschwerdeführers durch das Entfernen des Fahrverbots nicht beschränkt. Er ist somit durch das Vorgehen der Gemeindebehörden in seiner Rechtsstellung in keiner Weise beeinträchtigt worden, weshalb er auch nicht als beschwert im Sinne der vorgängigen Erwägung angesehen werden kann. Liegt durch die Tathandlung keine un-
5 mittelbare Schädigung vor, steht der Strafanspruch ausschliesslich der Strafverfolgungsbehörde zu. Dritten und damit insbesondere auch Anzeigeerstattern kommt in solchen Fällen kein Strafanspruch zu und sie sind demzufolge auch nicht legitimiert, gegen einen diesbezüglichen Entscheid Beschwerde zu erheben. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren die Zustellung der Einstellungsverfügung in italienischer Sprache. Diese sei für ihn ohne Übersetzung nicht verständlich und damit unzumutbar. Durch die Übersetzung seien ihm Kosten in der Höhe von rund Fr. 1'650.-- entstanden. Die Sprachenfreiheit von Art. 18 BV garantiert das Recht des Individuums, die eigene Muttersprache oder eine andere Sprache seiner Wahl zu verwenden. Soweit es sich dabei um eine schweizerische Landes- oder Amtssprache handelt, wird ihr Gebrauch auch noch durch Art. 4 und Art. 70 Abs. 1 BV gewährleistet. Daraus ergeben sich allerdings noch keine prozessualen Ansprüche. Art. 18 BV räumt dem Rechtsuchenden namentlich keinen unbeschränkten Anspruch darauf ein, die Verfahrenssprache frei zu wählen (Urteil des Bundesgerichts 1S.6/2004 vom 11. Januar 2005). Beim Kreis Bergell handelt es sich um einen italienischsprachigen Kreis. Der Kreispräsident Bergell ist damit nicht gehalten, seine Entscheide für Deutschsprachige in Deutsch auszufertigen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 316). Hinzu kommt, dass die Mitteilung einer Einstellungsverfügung an den Anzeigeerstatter, der nicht zugleich unmittelbar Geschädigter ist, bloss zur Orientierung erfolgt (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 167). Die Frage, ob Angeschuldigte oder Geschädigte Anspruch auf einen Entscheid in ihrer Muttersprache haben, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da X. als Anzeigeerstatter nicht Verfahrensbeteiligter ist und ihm unter diesen Umständen ein solcher Anspruch nicht zusteht. 3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei X. die Beschwerdelegitimation nicht gegeben ist, da er durch das Vorgehen der Gemeindebehörden nicht unmittelbar beschwert ist. Ist er nicht beschwerdelegitimiert und kann demzufolge auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden, sind seine Einwände beziehungsweise die Rechtmässigkeit der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht weiter zu prüfen. Somit kann auch die Frage, ob es sich beim vorliegenden Tatbestand - wie der Beschwerdeführer geltend macht - um ein Dauerdelikt handelt und die Verjährung daher noch nicht eingetreten ist, offen gelassen werden. Dennoch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die
6 Vorbringen des Beschwerdeführers aus materieller Sicht im Widerspruch zu seinen früheren Anträgen im Beschwerdeverfahren BK 06 2 stehen. Damals rügte er die unterlassene Beseitigung der Fahrverbotstafel, während er in diesem Verfahren das Entfernen derselben als unrechtmässig erachtet. Es ergeben sich aber auch aus den übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung, weshalb die Beschwerde auch unter materiellen Gesichtspunkten abzuweisen wäre. 4. Ist die Beschwerde von X. abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 160 Abs. 1 StPO zu seinen Lasten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung ausser Betracht.
7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: