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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 22.11.2006 BK 2006 49

22 novembre 2006·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,685 parole·~13 min·9

Riassunto

Verletzung von Verkehrsregeln | KreisP Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. November 2006 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 49 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Davos vom 26. September 2006, mitgeteilt am 3. Oktober 2006, in Sachen gegen Z., vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Doswald, Zentrum Witikon 295, Zürich, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. 1. Am 17. Juni 2006, gegen 15.40 Uhr, fuhr Z. mit dem Personenwagen Opel Corsa, Polizeikennzeichen A., auf der F.-Strasse ausserhalb von E. in Richtung K. Bei der Abzweigung ins I. fuhr er in die G.-Strasse ein; er beabsichtigte, kurz nach dem Bahnübergang nach links in die J.-Strasse abzubiegen. Bei der G.-Strasse handelt es sich um eine Ausserortsstrasse, auf welcher eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt. Vor dem Bahnübergang, nach den Feststellungen des Kreispräsidenten etwa 60 m vor der Einmündung der J.-Strasse, will Z. den linken Richtungsanzeiger gestellt haben und mit einer Geschwindigkeit von knapp 50 km/h gefahren sein. Die in seinem Auto mitfahrende Tochter C. sagte aus, sie könne nicht mehr genau sagen, wo ihr Vater den linken Blinker gestellt habe, sie glaube aber, dies sei kurz nach dem Bahnübergang gewesen. Vor dem eigentlichen Abbiegmanöver will Z. nochmals in den Rückspiegel geschaut und festgestellt haben, dass die Strecke hinter ihm frei war. Eben als er abbog, bemerkte Z., dass ein Fahrzeug im Begriffe war, ihn links zu überholen. Es handelte sich um den von X. gelenkten Personenwagen Seat mit dem deutschen Kennzeichen B., dessen Fahrer, ebenfalls von E. kommend, nach H. gelangen wollte. X. sagte aus, der vor ihm fahrende Personenwagenlenker habe keinen Blinker gestellt. Er habe das langsam vor ihm fahrende Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h überholen wollen. Um eine Kollision zu vermeiden, wich der überholende Fahrzeuglenker nach links aus. Er überquerte die Einmündung zur J.-Strasse und fuhr auf das gegenüberliegende Trottoir. Beim Aufprall auf die Bordsteinkante schlug er mit dem Kopf gegen die Seitenscheibe seines Fahrzeugs, wobei er sich nach einer am gleichen Abend vorgenommenen ärztlichen Untersuchung eine Halswirbelsäulen-Distorsion zuzog. An seinem Fahrzeug entstand ein Sachschaden von etwa 1'500 Franken. Z. fuhr mit seinem Auto in die J.-Strasse ein; er begab sich zum Unfallfahrzeug und half dessen Lenker, das beschädigte linke Vorderrad zu wechseln. Darauf fuhr er mit seiner Tochter, die sich vorher kurz entfernt hatte, in die nahe Ferienwohnung. X. setzte seine Fahrt in Richtung H. fort. Gegen 17 Uhr meldete er den Unfall auf dem Polizeiposten E.; er verzichtete auf die Stellung eines Strafantrags wegen fahrlässiger Körperverletzung. B. Das Kreisamt Davos führte in der Folge gegen die beiden Unfallbeteiligten eine Strafuntersuchung wegen Verletzung von Verkehrsregeln durch. Es erliess gegen X. am 20. September 2006 ein Strafmandat, gegen das der Verurteilte am 12. Oktober 2006 Einsprach erhob. Das Verfahren ist noch hängig. – Am 26. September 2006 stellte der Kreispräsident Davos das Verfahren gegen Z. wieder ein und auferlegte die Verfahrenskosten von 200 Franken dem Kreis

3 E.. Er stellte fest, die Würdigung der Aussagen der Beteiligten und der Auskunftsperson C. habe ergeben, dass Z. den Blinker gestellt und die Fahrt zum Abbiegen verlangsamt habe. Er sei seiner Pflicht, auf nachfolgende Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen, nachgekommen; der Vorfall lasse sich somit nicht auf pflichtwidriges Verhalten von Z. zurückführen. Dieser habe sich sodann bei X. nach dem Befinden erkundigt. Es hätten keine Anzeichen dafür bestanden, dass sich dieser eine Verletzung zugezogen haben könnte. Er habe nach dem Unfall einen Radwechsel vorgenommen und sei darauf ohne weitere Bemerkung weggefahren. Angesichts dieser Sachlage sei Z. nicht verpflichtet gewesen, die Polizei zu benachrichtigten. Die Untersuchung sei damit einzustellen, wobei von der Zusprechung einer Entschädigung abzusehen sei, weil keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bestanden hätten, welche eine anwaltliche Vertretung erfordert hätten. C. Gegen diese Einstellungsverfügung beschwerte sich X. am 24. Oktober 2006 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Er machte geltend, das Verfahren sei zu Unrecht eingestellt worden. Der Beschwerdegegner könne sich nicht auf Art. 26 SVG berufen, weil er sein Abbiegemanöver eingeleitet habe, als er selbst bereits am Überholen gewesen sei. Entgegen der Meinung der Vorinstanz habe Z. gegen Art. 34 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 2 SVG verstossen. Glaube man dem Beschwerdegegner, so wolle dieser den Blinker bereits vor dem Bahnübergang gestellt haben, was mit Blick auf die viel weiter hinten gelegene Kreuzung als verwirrend früh und damit unzulässig anzusehen wäre. Die Tochter habe demgegenüber ausgesagt, sie habe erst nach dem Bahnübergang das Klicken des Blinkers gehört. Gehe man zu Gunsten des Beschwerdegegners davon aus, dass der Richtungsanzeiger tatsächlich gestellt worden sei, so müsse dies eindeutig viel zu spät, nämlich als mit dem Abbiegen schon begonnen worden sei, geschehen sein. Z. habe sodann entgegen seinen Aussagen entweder überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig in den Rückspiegel geschaut, oder er habe dem toten Winkel keine Beachtung geschenkt. Damit sei er seinen Vorsichtspflichten nicht nachgekommen. Der Beschwerdegegner und seine Mitfahrerin hätten auch gegen die Vorschriften von Art. 51 SVG und Art. 56 VRV verstossen, indem sie sich vom Unfallort entfernt hätten, obschon er ihnen zu erkennen gegeben habe, dass er verletzt sei. Z. habe seinen Pflichten nicht genügt, was zur Gutheissung der Beschwerde führen müsse. Der Beschwerdegegner liess in seiner Vernehmlassung vom 15. November 2006 beantragen, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Be-

4 schwerdeführers abzuweisen. Ferner sei dieser zu verpflichten, ihm für die anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von 1'000 Franken und für persönliche Umtriebe eine solche von 150 Franken zu bezahlen. Zur Begründung wird angeführt, der Beschwerdeführer lasse einfach seine Unfallwahrnehmung schildern und verkenne dabei, dass nur wenige Punkte seiner eigenen Wahrnehmung unbestritten oder beweisbar seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die angezeigte Richtungsänderung in pflichtwidriger Sorgfaltsverletzung übersehen habe. Es werde auch bestritten, dass er und seine Tochter hätten erkennen können, dass X. eine HWS- Distorsion erlitten habe und benommen gewesen sei. Die anders lautende Darstellung des Beschwerdeführers werde schon durch dessen eigenes Verhalten widerlegt. Wäre seine Version richtig, hätte er sich nicht ans Steuer seines Fahrzeugs setzen dürfen, und auf die ausdrückliche Frage nach seinem Befinden hätte er sagen müssen, es gehe ihm nicht gut. Objektivierbare Anhaltspunkt oder neutrale Zeugen zum Vorfall gebe es nicht. Es stehe also Aussage gegen Aussage, so dass die Depositionen mit besonderer Vorsicht zu würdigen seien. Im Gegensatz zu ihm habe X. nicht nur ein persönliches, sondern auch ein finanzielles Interesse, habe er doch einen Sachschaden an seinem Fahrzeug erlitten. Bei der gegebenen Kollision der Aussagen gelte, das denjenigen die Beweislast treffe, welcher behaupte, der andere Verkehrsteilnehmer habe gegen Normen des Strassenverkehrs verstossen. X. müsste folglich beweisen, dass er (Z.) den Richtungsanzeiger nicht gestellt habe. Da nicht zu widerlegen sei, dass er den Blinker rechtzeitig gestellt habe, sei davon auszugehen, dass dies geschehen sei, so dass X. nicht hätte überholen dürfen. Ein Verstoss seinerseits gegen die einschlägigen Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes könne nicht nachgewiesen werden, so dass die Einstellung der Strafuntersuchung korrekt sei. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sei der Beschwerdeführer kostenpflichtig, und er habe ihm den anwaltlichen Aufwand zu entschädigen. Mit der Überweisung der Akten teilte das Kreisamt Davos mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist nach Art. 139

5 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren. Da X. beim Verkehrsunfall vom 17. Juni 2006 verletzt wurde und Sachschaden erlitt, ist er auf Grund dieser Bestimmung der Strafprozessordnung zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.a) Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung sowohl bezüglich der Darstellung des Sachverhaltes als auch hinsichtlich dessen rechtlicher Würdigung. Er macht geltend, nicht er, sondern der Beschwerdegegner habe Verkehrsregeln verletzt, was ihn zu einem Ausweichmanöver gezwungen habe. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass auf der mit 80 km/h befahrbaren Ausserortsstrecke der langsam vor ihm fahrende Beschwerdegegner, ohne Zeichen zu geben, plötzlich nach links abbiegen würde. Soweit der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung mit der Argumentation anficht, Z. habe den Richtungsanzeiger nicht betätigt, stellt er sich in Gegensatz zu der vom Kreispräsidenten vorgenommenen Beweiswürdigung. Dieser war auf Grund der Aussagen des Beschwerdegegners und dessen Tochter zum Schluss gekommen, Z. habe den Blinker gestellt. Indem er einfach seine eigene Schilderung als die richtige Version hinstellt, ohne etwas Stichhaltiges vorbringen zu können, das diese Sachverhaltsdarstellung als die wahrscheinlichere erscheinen liesse, ist seine Argumentation nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als rechtswidrig oder unangemessen erscheinen zu lassen. Der Kreispräsident hatte sich angesichts des Widerspruchs bezüglich der Frage, ob der Beschwerdegegner die beabsichtigte Richtungsänderung angezeigt hatte, für die eine oder andere der sich widersprechenden Aussagen zu entscheiden. Er gab der Version von Z. den Vorzug, was angesichts der Tatsache, dass diese – wenn auch mit einer geringfügigen Differenz bezüglich des Zeitpunkts, in welchem der Blinker betätigt wurde – von der Tochter des Beschwerdegegners bestätigt wurde, nicht zu beanstanden ist. Jedenfalls vermag X. kein objektives Element dafür anzuführen, warum der Kreispräsident nicht auf die Aussagen von Z. und C. hätte abstellen dürfen, sondern seine eigene Sachdarstellung hätte übernehmen müssen. Selbst wenn den Aussagen der Tochter C. wegen ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihrem Vater kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden wollte, so stünde doch Aussage gegen Aussage, so dass sich das Gericht, das im Falle einer Anklageerhebung den Fall zu beurteilen hätte, mangels für die eine oder die andere Version sprechender Fakten zu Gunsten der Sachdarstellung des Angeklagten

6 zu entscheiden hätte und damit aller Voraussicht nach zu einem Freispruch gelangen müsste. b) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, selbst wenn den Aussagen des Beschwerdegegners gefolgt werden sollte, wäre diesem ein Verstoss gegen Art. 34 Abs. 3 und 39 Abs. 2 SVG vorzuwerfen. Was er in diesem Zusammenhang vorbringt, hört sich allerdings recht sonderbar an. Ausgehend von der Darstellung Z.s, wonach er den Blinker vor dem Bahnübergang gestellt habe, wird argumentiert, mit Blick auf die viel weiter hinten gelegene Kreuzung sei der Blinker verwirrend zu früh gestellt worden. Unter Miteinbeziehung der Aussagen von C., wonach sie glaube, der Blinker sei kurz nach dem Bahnübergang gestellt worden, gelangt der Beschwerdeführer demgegenüber zum Schluss, der Blinker sei eindeutig viel zu spät gestellt worden. Bedenkt man, dass zwischen vor und kurz nach dem Bahnübergang nur eine kurze Distanz von vielleicht zehn Metern liegen kann, muss man sich fragen, wann Z. nach Auffassung des Beschwerdeführers den Blinker hätte stellen müssen, um dies nicht verwirrend früh, aber auch nicht viel zu spät zu tun! Abgesehen von der Abwegigkeit der diesbezüglichen Ausführungen sind diese auch sachlich nicht haltbar. Wenn X. dem Beschwerdegegner unter Hinweis auf BGE 101 IV 321vorwirft, den Blinker verwirrend früh gestellt zu haben, so übersieht er, dass dem zitierten Entscheid ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Während nämlich in jenem Fall eine Fahrzeuglenkerin, welche nach rechts abzubiegen beabsichtigte, den Blinker nicht erst vor der Strassenverzweigung stellte, wo sie in eine rechts einmündende Strasse einfahren wollte, sondern bereits vor einer 65 m früher ebenfalls nach rechts abzweigenden Strasse, wodurch sie einen aus dieser herausfahrenden Autolenker glauben liess, sie beabsichtige in eben diese Strasse abzuzweigen, wodurch es – weil sie geradeaus auf die nächste Verzweigung zufuhr – auf der Kreuzung zu einer Kollision kam, lag im vorliegenden Fall eine ganz andere Situation vor. Z. wollte nach links abbiegen und stellte nach seiner Schilderung vor dem Bahnübergang den linken Blinker. Nach den Feststellungen in der angefochtenen Verfügung war dies etwa 60 m vor der Abzweigung in die J.- Strasse, möglicherweise waren es auch etwas mehr. Es ist unerfindlich, inwiefern Z. dadurch eine für den nachfolgenden Beschwerdeführer verwirrende Situation hätte schaffen können, welche diesen in seinem Entscheid, ein Überholmanöver einzuleiten, zu einem Fehlverhalten verleiten konnte. Gab der Beschwerdegegner durch seine Zeichengebung bekannt, dass er nach links abzubiegen gedachte, so war es völlig gleichgültig, ob er erst in die etwa 60 m entfernte J.- Strasse einfahren oder allenfalls zu der kurz davor liegende Getränkehandlung

7 D. gelangen wollte; einem nachfolgenden Autolenker war es in dieser Situation in jedem Falle verboten, ein Überholmanöver einzuleiten. Wurde der Blinker aber erst kurz nach dem Bahnübergang gestellt, so war dies immer noch rund 50 m vor der Linksabzweigung und somit auch auf der Ausserortsstrasse früh genug, um einen nachfolgenden Autofahrer auf das beabsichtigte Manöver aufmerksam zu machen, zumal ja die Geschwindigkeit bereits reduziert worden war, was ein weiteres Indiz dafür war, dass der voraus fahrende Lenker nicht die Absicht hatte, geradeaus in Richtung H. zu fahren. Geht man also nach der vom Kreispräsidenten in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung getroffenen Annahme davon aus, dass Z. den Richtungsanzeiger gestellt hatte, so war der Entscheid von X., ein Überholmanöver einzuleiten in jedem Falle falsch, ob nun die Richtungsänderung vor oder nach dem Bahnübergang stattfand. Die Beschwerde erweist sich damit auch unter diesem Gesichtspunkt als unbegründet. c) Der Beschwerdeführer erachtet die angefochtene Verfügung auch insoweit als falsch, als das Verfahren wegen Verstosses gegen Art. 51 SVG und Art. 56 VRV eingestellt wurde. Er wirft dem Beschwerdeführer und dessen Tochter vor, sich von der Unfallstelle entfernt und die Vorschrift, die Polizei zu benachrichtigen, wenn bei einem Unfall eine Person verletzt worden sei, missachtet zu haben. Er macht geltend, er habe dem Beschwerdegegner und seiner Mitfahrerin zu erkennen gegeben, dass er sich nicht wohl gefühlt habe, so dass diese verpflichtet gewesen wären, vor Ort zu bleiben und die Polizei anzurufen. Auch in diesem Punkt kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Bereits in der Einvernahme durch die Polizei sagte X. aus, der Lenker des überholten Fahrzeugs habe sein Auto in der J.-Strasse geparkt und sei zu ihm gekommen, um sich zu erkundigen, ob er verletzt sei. Mit keinem Wort erwähnte er, dass er diese Frage im bejahenden Sinne beantwortet habe und es folglich dem Beschwerdegegner hätte bewusst sein müssen, dass er sich nicht wohl gefühlt habe. Erst auf das weitere Befragen der Polizei, weshalb er nach dem Unfall nicht die Polizei verständigt habe, erklärte er dies mit einer leichten Benommenheit infolge des Schlages gegen das Seitenfenster. Auch an dieser Stelle der Befragung äusserte sich X. aber in keiner Weise dahin, dass er sich gegenüber dem Beschwerdegegner in diesem Sinne geäussert habe. Dass Z. von sich aus darauf hätte kommen müssen, dass der Beschwerdeführer sich verletzt hatte, obwohl ihm dieser dies nicht zu erkennen gegeben hatte, lässt sich aus den Akten nicht schliessen. Das Gegenteil ist der Fall: Gemeinsam mit dem verunfallten Fahrzeuglenker wechselte Z. das beschädigte Vorderrad aus, worauf X. seine Fahrt in Richtung H. fortsetzte, sich also weder anschickte, sofort einen Arzt aufzusuchen noch sich

8 auf den Polizeiposten zu begeben. Angesichts dieser Situation durfte der Beschwerdegegner mit Fug davon ausgehen, dass sich X. keine Verletzungen zugezogen hatte und die Angelegenheit folglich ohne Beizug der Polizei erledigt werden konnte. Bei dieser Aktenlage hat der Kreispräsident das Verfahren also mit guten Gründen auch bezüglich dieses Sachverhalts eingestellt, wäre doch im Falle einer Anklageerhebung mit anschliessender gerichtlicher Beurteilung angesichts der gegebenen Beweislage mit grösster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. II. 1. Ist die Beschwerde abzuweisen, gehen die Kosten es Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers. 2. Z. hat im Verfahren vor dem Kreisamt die Zusprechung einer Entschädigung von 800 Franken aus der Staatskasse beantragt. Der Kreispräsident hat dieses Begehren mit dem Hinweis abgelehnt, der Beizug eines Anwaltes sei nicht notwendig gewesen, weil der Fall keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten geboten habe. Der Beschwerdegegner rügt diesen Entscheid in seiner Stellungnahme zur Beschwerde, ohne ihn jedoch selbst angefochten zu haben. Darauf kann daher nicht eingetreten werden. Soweit er für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von 1'000 Franken und eine Umtriebsentschädigung von 150 Franken geltend macht, kann seinem Begehren mangels gesetzlicher Grundlage praxisgemäss nicht entsprochen werden.

9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 600 Franken gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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