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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 25.10.2006 BK 2006 41

25 ottobre 2006·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,210 parole·~11 min·8

Riassunto

StA Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. Oktober 2006 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 41 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin ad hoc Vanoni —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. August 2006, mitgeteilt am 24. August 2006, in Sachen gegen B., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via Retica 26, 7503 Samedan, betreffend Betrug, hat sich ergeben:

2 A. Im Oktober 2005 bot B. auf der Internet-Plattform „ricardo“ folgendes Fahrzeug an: Volvo 940, Limousine, Jahrgang 1995, 8 Plätze, 6 Türen (verlängertes Modell), Kilometerstand 178'000 km, Mindestpreis Fr. 7'000.--. Am 28. Oktober 2005 begab sich A. nach D. und kaufte das Fahrzeug zum erwähnten Mindestpreis. Eigenen Angaben zufolge stellte A. kurze Zeit nach dem Kauf des Fahrzeugs aufgrund des Serviceheftes fest, dass der Kilometerstand über 200'000 km betrug. In der Folge forderte er vom Strassenverkehrsamt Graubünden zwei Vorführprotokolle an. Aus einem Tachograph- und Restwegschreiberprüfbericht vom 3. Dezember 2003 ergab sich sodann ein Kilometerstand von 233'140 km, aus einem neueren Bericht soll sich gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sogar ein Kilometerstand von ca. 280'000 km ergeben haben. A. setzte sich in der Folge mit B. in Verbindung, welcher ihm mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 8. März 2006 die Rücknahme des Fahrzeuges unter gleichzeitiger Erstattung des Kaufpreises und Bezahlung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.-- offerierte. A. lehnte diesen Vorschlag jedoch ab und erstattete am 22. Mai 2006 bei der Kantonspolizei Thurgau Strafanzeige gegen B. wegen Betrugs. B. Nach Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens durch die Kantonspolizei Thurgau eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 5. Juli 2006 eine Strafuntersuchung wegen Betrugs gegen B.. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. C. Mit Verfügung vom 23. August 2006, mitgeteilt am 24. August 2006, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen B. ein. D. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A. am 13. September 2006 Einsprache bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung und die Weiterführung der Strafuntersuchung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Stellungnahme vom 20. September 2006 unter Hinweis auf die Akten und die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess mit Schreiben vom 26. September 2006 mitteilen, auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort werde verzichtet. Mit gleicher Eingabe erhob der Rechtsvertreter von B. in dessen Namen Strafanzeige gegen A. wegen

3 Nötigung, allenfalls wegen Erpressung oder Drohung. Gleichzeitig erhob Rechtsanwalt Stefan Metzger auch im Namen von C. Strafanzeige gegen A. wegen falscher Anschuldigung. Mit Schreiben vom 27. September 2006 übermittelte der Kantonsgerichtsvizepräsident die Strafanzeigen zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft Graubünden. Auf die Begründung der Anträge in der Beschwerdeschrift sowie die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. a) Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes sowie von ihm vorgängig genehmigte Amtshandlungen der Untersuchungsorgane kann gemäss Art. 138 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO). Als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten ausgestalteter Geschädigter wird nach vorherrschender Auffassung anerkannt, wem durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechtes oder Rechtsgutes, gegen das sich die konkrete Straftat richtet (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 352 f. mit Hinweisen; PKG 1975 Nr. 60; PKG 1988 Nr. 54; PKG 1993 Nr. 41). Der Tatbestand des Betruges soll als Vermögensdelikt insbesondere die geldwerten Güter von Personen schützen, die diesen von Rechts wegen zustehen. Als Träger der durch Art. 146 StGB geschützten Rechtsgüter ist der Beschwerdeführer ohne weiteres beschwerdeberechtigt. b) Es ist festzuhalten, dass es sich bei der Eingabe von A. vom 13. September 2006 entgegen seiner Ansicht nicht um eine Einsprache, sondern um eine Beschwerde handelt. Das Rechtsmittel der Einsprache ist gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft, die während einer Strafuntersuchung ergehen, in der

4 bündnerischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Eine unrichtige Rechtsmittelbezeichnung schadet dem Rechtssuchenden jedoch nicht, sofern die Eingabe die formellen Anforderungen des zutreffenden Rechtsmittels erfüllt (Padrutt, a.a.O., S. 339). c) Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben wurde und den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 2. Eine Einstellungsverfügung ist nur dann zulässig, wenn das Vorliegen eines Straftatbestandes objektiv und subjektiv nicht genügend dargetan ist, dem Angeschuldigten also kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann (Art. 82 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 138 StPO kann eine angefochtene Einstellungsverfügung nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüft werden. Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafund verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten (PKG 1997 Nr. 36). 3. a) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich derjenige des Betruges schuldig, der in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Betrug enthält somit die Tatbestandsmerkmale der arglistigen Täuschung, des Irrtums des Getäuschten, der Vermögensdisposition durch den Getäuschten, des Vermögensschadens sowie der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht. b) Nach der Rechtsprechung gilt eine Täuschung als arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch bei einfachen falschen Anga-

5 ben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171 f.; BGE 120 IV 122 E. 6a.bb S. 132 f.). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Auf der anderen Seite ist die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 126 IV 165 E. 2a S. 171 f. mit Hinweisen). 4. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte zur Begründung der Einstellungsverfügung aus, der Tatbestand des Betruges sei bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt, da kein arglistiges Verhalten dargetan sei. A. habe vor dem Kauf des Fahrzeugs dessen Serviceheft nicht angeschaut. Dadurch habe er es an der erforderlichen Aufmerksamkeit, die von einem Käufer eines Occasionsfahrzeuges erwartet werde, fehlen lassen. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Beschwerdegegner habe sehr wohl arglistig gehandelt, indem er vermutlich eigenhändig im Auktionsbeschrieb die Kilometerzahl von ca. 180'000 km eingetippt habe oder dies durch eine andere Person habe vornehmen lassen. 5. a) Manipulationen am Kilometerzähler könnten sowohl als betrügerische Machenschaften (so Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1997, N 9 zu Art. 146 StGB), als auch als einfache Lügen, die nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können (so Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 185), angesehen werden. In beiden Fällen ist aber der Grundgedanke des Einbezugs des

6 Opfers zu berücksichtigen, so dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht unbesehen der konkreten Umstände bejaht werden darf. Die entscheidende Frage, die es im vorliegenden Fall zu beantworten gilt, ist also, ob A. seinerseits ein Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat. b) Im Auktionsbeschrieb wurde für das besagte Fahrzeug ein Kilometerstand von 178'000 km angegeben. A. sagte im polizeilichen Ermittlungsverfahren aus, er habe nach dem Kauf des Fahrzeugs festgestellt, dass im Serviceheft demgegenüber ein Kilometerstand von über 200'000 km angegeben war. Durch einen Blick in das Serviceheft hätte A. schon anlässlich der Geschäftsabwicklung also ohne weiteres feststellen können, dass der Kilometerzähler des Fahrzeugs nicht stimmte. Nach Ansicht der Beschwerdekammer hätte er dies auch tun müssen. Die Kontrolle des Serviceheftes gehört nämlich zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit, das von einem Käufer eines Gebrauchtwagens erwartet wird; insbesondere, da allgemein bekannt ist, dass im Occasionshandel nicht selten am Kilometerzähler manipuliert wird. Zudem kam A. nach Abschluss des Geschäfts selber auf die Idee, den Kilometerstand des Fahrzeugs aufgrund des Serviceheftes zu überprüfen. Dies zeigt, dass auch anlässlich der Geschäftsabwicklung ein Blick ins Serviceheft naheliegend gewesen wäre. c) A. kaufte das Auto von einem Taxiunternehmen, zudem handelt es sich beim Auto um ein verlängertes Modell. Diese Umstände legen die Vermutung nahe, dass das Fahrzeug - mindestens die letzte Zeit vor dem Verkauf - als Taxi rege genutzt worden ist. Aufgrund dieser Tatsachen hätte ein Kilometerstand von lediglich 178'000 km für ein immerhin zehnjähriges Fahrzeug den Beschwerdeführer zu erhöhter Aufmerksamkeit bewegen müssen und ein Blick ins Serviceheft wäre im konkreten Fall erst recht angezeigt gewesen. d) Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es könne nicht von ihm verlangt werden, extra nach D. zu fahren - also eine Distanz von ca. 400 Kilometern zurückzulegen -, um das Serviceheft zu überprüfen. Dieser Einwand ist unbehelflich. So ist nämlich erstellt, dass A. das Fahrzeug am 28. Oktober 2005 selber in D. gekauft und abgeholt hat. Es wäre für ihn bei dieser Gelegenheit ein leichtes gewesen, das Serviceheft des Fahrzeugs zu überprüfen. e) Anzufügen ist, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist auch nicht aus einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Geschädigtem, welches dazu geeignet gewesen wäre, die Unterlassung der Überprüfung der

7 Angaben des Beschwerdegegners herbeizuführen, hergeleitet werden kann. A. und B. standen weder in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander, noch war ein erhebliches Gefälle betreffend Alter, Erfahrung oder Ausbildung feststellbar. Es sind auch keine früheren, vertrauensbildenden Geschäfte bekannt (vgl. ZBJV, Band 139, 2003, S. 569 f.). Die beiden wurden vielmehr - wie dies bei Internetauktionen typisch ist - zufällig zu Vertragspartnern. f) Die Staatsanwaltschaft Graubünden stützte ihre Einstellungsverfügung vom 23. August 2006 auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Oktober 2000 i.S. M.M. (ZBJV, a.a.O.). Das Obergericht verneinte darin bei einem Verkäufer eines Personenwagens, der den Kilometerzähler um ca. 40'000 km zurückgestellt hatte und sein Fahrzeug zu einem den Zeitwert um mindestens Fr. 2'500.-- übersteigenden Preis verkauft hatte, das Tatbestandsmerkmal der Arglist. Der Beschwerdeführer bringt nun vor, im zitierten Urteil sei eine Manipulation von lediglich ca. 40'000 km, im vorliegenden Fall jedoch eine Manipulation von ca. 100'000 km erfolgt. Sinngemäss macht er geltend, aufgrund der grösseren Manipulation müsse im vorliegenden Fall im Gegensatz zum zitierten Urteil sehr wohl von Arglist ausgegangen werden. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Wie oben dargelegt wurde (vgl. E. 5 b-e hiervor), ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist im vorliegenden Fall - auch wenn die Umstände hier anders gelagert sind als in dem durch die Staatsanwaltschaft zitierten Urteil - ebensowenig erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer Vergleiche bezüglich des bezahlten Kaufpreises anstellt, ist anzufügen, dass sich das zitierte Urteil des Obergerichts Bern zum Kaufpreis gar nicht äussert, sondern lediglich von einem den Zeitwert um mindestens Fr. 2'500.-- übersteigenden Preis spricht. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit. 6. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass A. die grundlegendsten Sorgfaltsmassnahmen nicht beachtet hat. Die Überprüfung des Serviceheftes hätte nämlich unzweifelhaft zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit gehört. Aus diesem Grund kann A. kein strafrechtlicher Schutz gewährt werden. Es fehlt somit schon am Tatbestandsmerkmal der Arglist, womit sich eine Prüfung der weiteren Tatbestandselemente erübrigt. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass sich aus den Akten keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafund verfolgbaren Handlung von B. ergeben. Darüber hinaus sind keine neuen Beweismittel ersichtlich, die das Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten.

8 Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat daher das Verfahren aus den genannten Gründen zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO). Eine ausseramtliche Entschädigung wurde nicht beantragt und könnte mangels gesetzlicher Grundlage und entsprechend konstanter Praxis der Beschwerdekammer ohnehin nicht zugesprochen werden (PKG 2000 Nr. 38; PKG 1999 Nr. 39).

9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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