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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 04.04.2006 BK 2006 19

4 aprile 2006·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,544 parole·~8 min·8

Riassunto

versuchte Nötigung etc. | StA Anklageverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04. April 2006 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 19 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Sutter-Ambühl Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. HSG Alfred Paul Müller, Im Ochsenbrunnen 11, 7310 Bad Ragaz, gegen die Anklageverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Februar 2006, in Sachen gegen die Beschwerdeführerin, betreffend versuchte Nötigung etc., hat sich ergeben:

2 A. Vom 9. Januar 2004 bis 8. Februar 2004 stellte A. zusammen mit ihrem Ehemann B. mindestens 379 Mal eine Verbindung zum Telefonanschluss der Eheleute C. her, um diese auf ihr angeblich umweltschädliches Heizen aufmerksam zu machen und sie von einer weiteren Inbetriebnahme ihrer vom Amt für Natur und Umwelt für gesetzeskonform befundenen Holzfeuerungsanlage abzuhalten. Die Eheleute C. kamen diesem Ansinnen nicht nach. B. Mit Amtsbefehl vom 9. Juni 2004 wurden die Eheleute A. vom Kreispräsidenten Fünf Dörfer angewiesen, die Aussenbeleuchtung ihres Hauses und die vor dem Haus installierte Videokamera so einzustellen, dass nur ihr eigenes Grundstück tangiert wird. Diese Anordnungen wurden unter ausdrücklicher Androhung der Folgen von Art. 292 StGB erlassen. Die gegen diesen Amtsbefehl erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgerichtspräsidium am 14. Juli 2004 abgewiesen. Am 1. Dezember 2004 reichte der Kreispräsident Fünf Dörfer Strafklage an die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen die Eheleute A. wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB ein. Mit Amtsbefehl vom 30. November 2004 setzte der Kreispräsident Fünf Dörfer den Eheleuten A. eine „peremptorische Frist bis zum 15. Dezember 2004, um die Scheinwerfer und die Videokamera gemäss dem Amtsbefehl vom 9. Juni 2004 einzustellen“. Auch dieser Amtsbefehl wurde von den Eheleuten A. nicht befolgt. C. Mit Verfügung vom 26. November 2004 untersagte der Kreispräsident Fünf Dörfer den Eheleuten A. unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB, auf der Servitutsfläche am D. in E. Gegenstände jeglicher Art aufzustellen. Nach der am 26. November 2004 im Auftrag des Kreispräsidenten Fünf Dörfer durchgeführten Räumung der Sevitutsfläche wurde dieselbe noch am gleichen Abend wieder mit Holzklötzen belegt. Der Verdacht der Täterschaft richtete sich unter anderem gegen A.. Am 2. Dezember 2004 und am 7. Dezember 2004 reichte der Kreispräsident Fünf Dörfer Strafklagen an die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen B. und evtl. A. wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB ein. D. Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 der Staatsanwaltschaft Graubünden wurde gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Nötigung eröffnet. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 2. Februar 2005 wurde A. zu den drei Strafanzeigen des Kreispräsidenten Fünf Dörfer wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen befragt.

3 E. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. Mai 2005 wurde die Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen teilweise eingestellt. Die Teileinstellung betraf die beiden Strafanzeigen des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 2. Dezember und 7. Dezember 2004. F. Am 3. Mai 2005 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden an das Kreisamt Fünf Dörfer einen Mandatsantrag gegen A.. G. Mit Strafmandat vom 8. Juli 2005, mitgeteilt am 12. Juli 2005, erkannte der Kreispräsident Fünf Dörfer: „1. A. ist schuldig der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB. 2. Dafür wird sie bestraft mit Fr. 700.-- Busse. 3. Vorzeitige Löschung der Busse nach einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Die Verurteilte bezahlt die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - Barauslagen der Staatsanwaltschaft Fr. 125.00 - Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Fr. 975.00 - Busse Fr. 700.00 Total Fr. 2'020.00 Innert 30 Tagen an das unterzeichnete Kreisamt 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)“ H. Dagegen erhob A. am 27. Juli 2005 firstgemäss Einsprache. Nach Ergänzung der Untersuchung (vgl. Art. 175 StPO) wurde A. mit Anklageverfügung vom 21. Februar 2006 wegen mehrfacher versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB in Anklagezustand versetzt. I. Gegen diese Anklageverfügung liess A. am 14. März 2006 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erklären. Sie beantragt: „1. Die Anklageverfügung vom 21. Februar 2006 sei wegen Unangemessenheit und Rechtswidrigkeit aufzuheben. 2. Eventualiter seien die gesamte Untersuchung inklusive eine allfällige Gerichtsverhandlung durch ausserkantonale Untersuchungs- und Gerichtsbehörden neutral zu wiederholen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“

4 Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Vernehmlassung vom 28. März 2006 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. J. Mit Brief vom 30. März 2006 teilte Rechtsanwalt lic oec. HSG Alfred Paul Müller dem Kantonsgericht mit, er habe das Mandat in Sachen A. mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. a) Der Beschwerdeführer rügt, die Anklageverfügung vom 21. Februar 2006 sei aus verschiedenen Gründen unangemessen. Es würden aufgrund der erfolgten einseitigen Untersuchung objektiv und subjektiv keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, welche einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen. Eine Anklageverfügung ist dann angemessen, wenn aufgrund der Untersuchung in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (Willy Padrutt, Kommentar zur Bündner StPO, 2. Aufl., Chur 1996, S. 349). Dabei müssen auch Beschwerden gegen Anklageverfügungen begründet werden. Es ist zu sagen, welche Punkte angefochten werden und worin Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt wird (PKG 2004 Nr. 19 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin unterlassen, ihre Behauptung zu begründen. Es genügt nicht zu rügen, die Strafverfolgungsbehörde hätte einseitig zu Lasten der Beschwerdeführerin gehandelt, ohne diesen pauschalen Vorwurf näher darzulegen. Auf diese Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden. Dass der Untersuchungsrichter im Übrigen sehr wohl auch die Argumente der Beschwerdeführerin beachtet hat, ergibt sich - wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt – schon allein aus dem Umstand, dass ein Teil der gegen die sie (Beschwerdeführerin) erhobenen Vorwürfe mit Verfügung vom 2. Mai 2005 (act. 1.15) eingestellt worden ist. b) Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, ihr Verhalten mit Telefonanrufen sei verständlich, zumal sie und ihr Ehemann vom Ehepaar C. in ihrem Besitz gestört worden seien. Sinngemäss beruft sich die Beschwerdeführerin auf einen Rechtfertigungsgrund. Die Frage, ob allenfalls ein Rechtferti-

5 gungsgrund vorgelegen hat, ist nicht im Rahmen dieser Beschwerde zu beantworten. Diese Frage beschlägt einerseits die Würdigung des Sachverhalts und andererseits eine Rechtsfrage, die beide vom Sachrichter zu entscheiden sind. Die Anklageschrift ist nur anfechtbar, wenn sie die in Art. 98 StPO umschriebenen einzelnen Mindestanforderungen nicht garantiert (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 350). Inwiefern die vorliegende Anklageschrift diesen Mindestanforderungen nicht genügen sollte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. c) Die Beschwerdeführerin rügt, zwischen ihr und den Untersuchungsbehörden herrsche ein feindschaftliches Verhältnis, was ein Ausstandsgrund darstelle. Trotz mehrfacher Aufforderung sei der zuständige Untersuchungsrichter nicht in den Ausstand getreten. Auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden, zumal die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes nicht zuständig ist, über die Ausstandspflicht von Untersuchungsorganen zu entscheiden. Bei Zweifel über die Ausstandspflicht von Untersuchungsorganen entscheidet gemäss Art. 74 Abs. 2 StPO der Staatsanwalt. Überdies gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Einsprache vom 27. Juli 2005 (act. 1.19) Ausstandsbegehren gegen den Untersuchungsrichter und die gesamte Staatsanwaltschaft vorgebracht hat. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das daraufhin angerufene Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement wiesen diese Beschwerden ab (act. 1.20 und act. 1.21). Es kann somit keine Rede davon sein, das Ausstandbegehren gegen den Untersuchungsrichter sei nicht behandelt worden. d) Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass für die Beurteilung des vorliegenden Falles der Bezirksgerichtsausschuss Landquart zuständig sein soll. Sie habe gegen sämtliche Richter im Kanton (inklusive Richter des Kantonsgerichts) Strafanzeigen wegen Befangenheit eingereicht. Auf diese allgemeinen und pauschalen Beanstandungen kann nicht eingetreten werden. Abgesehen davon, dass die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts nicht zuständig ist, über die Ausstandspflicht des Bezirksgerichtes Landquart oder einzelner Mitglieder des besagten Gerichtes zu entscheiden (vgl. Art. 22 GVG), gilt es folgendes zu berücksichtigen: Art. 18 GVG bestimmt, dass ein Richter unter anderem in den Ausstand zu treten hat, wenn er mit einer Partei besonders befreundet oder verfeindet ist oder wenn andere Umstände ihn als befangen erscheinen lassen. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Voreingenommenheit und Be-

6 fangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlicher und verfahrensrechtlicher Gegebenheiten Umstände ergeben, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur sein. Bei deren Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1 P. 738/2005 vom 6. Februar 2006 E.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in keiner Weise aufgezeigt, inwiefern sich Umstände ergeben, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der fraglichen Richter (Bezirksgerichtsausschuss Landquart und Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes) zu erwecken. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Ehemann in früheren Verfahren nicht durchgedrungen sind, begründet keine Befangenheit. 2. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahens von Fr. 400.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 Abs. 1 StPO).

7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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