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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.09.2005 BK 2005 50

14 settembre 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,776 parole·~14 min·3

Riassunto

fahrlässige Körperverletzung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2006 24\x3Cbr\x3E | StA Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. September 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 50 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Duff Walser —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der A., Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. Juni 2005, mitgeteilt am 30. Juni 2005, in Sachen gegen X., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Ducry, Postfach 5241, Via Peri 15, 6901 Lugano, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:

2 A. Am 31. Januar 2004 zirka um 14.30 Uhr ereignete sich im Skigebiet C., O. auf der Skipiste D. ein Skiunfall zwischen X. und A.. Letztere zog sich dabei eine Prellung am Daumen und am Handgelenk rechts, eine Rippenprellung links sowie eine Prellung des Auges zu. In der Folge stellte A. am 2. Februar 2004 bei der Kantonspolizei Strafantrag gegen den strafrechtlich Verantwortlichen wegen Körperverletzung. B. Am 30. März 2004 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen O.: Ski-Unfall vom 31.01.2004 zum Nachteil von A. wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. Mit Abänderungsverfügung vom 16. November 2004 wurde die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen X. weitergeführt. C. Mit Verfügung vom 27. Juni 2005, mitgeteilt am 30. Juni 2005, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen X. ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, vorliegend stünden sich die Aussagen der Anzeigeerstatterin einerseits und jene des Angeschuldigten sowie der Zeugin andererseits diametral gegenüber. Andere Zeugen hätten nicht ausfindig gemacht werden können. Es sei deshalb nicht möglich, den genauen Unfallhergang zu ermitteln, womit der Beweis eines strafrechtlich relevanten Verschuldens von X. am Unfall nicht rechtsgenüglich erbracht werden könne. Die gegen X. geführte Strafuntersuchung sei daher einzustellen. D. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A. mit Eingabe vom 15. Juli 2005 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingaben vom 20. und 21. Juli 2005 ergänzte A. ihre Beschwerde und beantragte die Einvernahme weiterer Zeugen sowie die Durchführung einer Konfrontbefragung zwischen ihr und dem Angeschuldigten sowie der Zeugin B.. Mit Schreiben vom 21. Juli/8. August 2005 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Stellungnahme. In seiner Vernehmlassung vom 31. August 2005 lässt X. die Abweisung der Beschwerde beantragen.

3 Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie die weiteren Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Einstellungsverfügungen des Staatsanwaltes kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden (Art. 138 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. Juni 2005 wurde A. am 30. Juni 2005 mitgeteilt und ist am 4. Juli 2005 bei ihr eingegangen. Sowohl die Beschwerdeschrift vom 15. Juli 2005 (act. 01) wie auch die Ergänzungen dazu vom 20./21. Juli 2005 (act. 04, 05) wurden somit noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 25. Juli 2005 (vgl. Art. 65 Abs. 4 StPO) eingereicht. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde von A. einschliesslich der Ergänzungen ist demnach einzutreten. 2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Eine Einstellungsverfügung ist nur angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung nicht ausgeschöpft wurden (PKG 1975 Nr. 58, S. 169 sowie W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 164 Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6, S. 347 Ziff. 2.1). 3. Die Vorinstanz hat das Strafverfahren gegen X. mit der Begründung eingestellt, dass der genaue Unfallhergang nicht zu ermitteln sei, da sich die Aus-

4 sagen der Anzeigeerstatterin einerseits und jene des Angeschuldigten sowie der Zeugin andererseits diametral gegenüber stehen würden. Mangels anderer Zeugen fehle es daher am rechtsgenüglichen Nachweis eines strafrechtlich relevanten Verschuldens von X.. Diesen Ausführungen ist insoweit beizupflichten, als sie die widersprüchlichen Aussagen der Unfallbeteiligten in Bezug auf die Frage betreffen, ob es zu einer Kollision zwischen ihnen beiden gekommen ist. Es ist in der Tat so, dass A. angab, sie und X. seien mit den Köpfen zusammengeprallt (vgl. act. 3.2, S. 1; act. 3.10, S. 1, 2; act. 3.19, S. 3, 4), währenddem letzterer behauptet, dass es lediglich einen Kontakt respektive eine Berührung zwischen den Skiern gegeben habe. So habe er in der Abschlussphase seines Überholmanövers einen Schlag auf die Mitte des hinteren Teils seines rechten Skis bemerkt. A. sei mit ihren Skispitzen über den hinteren Teil seiner Skier gefahren. Ein direkter Kontakt zwischen seinem Körper und demjenigen von A. hat indes nach seinen Angaben nie stattgefunden (act. 3.7, S. 1, S. 3; act. 3.14, S. 1, 3 Ziff. 3, 4). Dabei ist auch von einem Konfront keine Klärung des dargelegten Widerspruchs in den Angaben der Unfallbeteiligten zu erwarten. Sowohl der Angeschuldigte als auch die Beschwerdeführerin haben nämlich ihre diesbezüglichen Angaben wiederholt bestätigt. Es ist mithin davon auszugehen, dass beide auch anlässlich eines Konfrontverhörs betreffend die Frage eines körperlichen Zusammenpralls bei ihren jeweiligen Versionen bleiben würden. Im Unterschied zur Frage der Kollision ergeben sich jedoch, was den übrigen Unfallhergang anbelangt, in den Aussagen der Unfallbeteiligten keine wesentlichen Abweichungen. Vielmehr geht aus den Angaben von X. in Übereinstimmung zu denjenigen von A. hervor (vgl. act. 3.2, S. 1, 2; act. 3.10, S. 1, act. 3.19, S. 2, 5), dass ersterer von oben respektive hinten gekommen ist und die vor ihm auf der Piste von rechts nach links fahrende Beschwerdeführerin links überholt hat. So führte der Beschwerdegegner in seiner schriftlichen Stellungnahme gegenüber der Polizei aus, dass er vor sich auf der Piste eine Person (A.) hinunterfahren gesehen habe, welche langsamer als er unterwegs gewesen sei. X. bestätigte sodann, dass er in der Folge ein Überholmanöver ausgeführt habe, wobei er anfügte, dass dieses vollkommen einfach und alltäglich gewesen sei. Er habe A. auf der linken Seite korrekt überholt (vgl. act. 3.7, S. 1). In diesem Zusammenhang hielt der Angeschuldigte überdies fest, dass er sein Überholmanöver unter Berücksichtigung der Fahrspur der vorausfahrenden Person ausgeführt habe. Diese ist gemäss seinen Angaben von der Mitte der linken Seitenhälfte der Piste in gerader Linie zur rechten Pistenhälfte unterwegs gewesen (vgl. act. 3.7, S. 1). In seinen weiteren Ausführungen sowie anlässlich der

5 polizeilichen Befragung beschrieb der Angeschuldigte allerdings klar einen Richtungswechsel der Beschwerdeführerin von rechts nach links (vgl. act. 3.7, S. 3; act. 3.14, S. 3 Ziff. 3, 4) und nicht von links nach rechts. Zudem verläuft die vom Beschwerdegegner in der von ihm erstellten Unfallskizze eingezeichnete Fahrspur der Skifahrerin in Fahrtrichtung gesehen ebenfalls von rechts nach links, was hangaufwärts betrachtet der vom Angeschuldigten in der schriftlichen Einvernahme geschilderten Fahrlinie von links nach rechts entspricht. Mit Blick auf seine weiteren Angaben sowie auf die von ihm erstellte Unfallskizze, auf die X. in diesem Zusammenhang verweist, wird somit deutlich, dass er die Fahrspur der Beschwerdeführerin in der schriftlichen Stellungnahme vom 24. Februar 2004 offenbar hangaufwärts gesehen beschrieben hat. Die Schilderung eines Richtungswechsels der weiter unten fahrenden Skifahrerin nach links steht im Übrigen ebenso in Einklang mit der Sachverhaltsdarstellung von A., wonach sie von X. links überholt worden ist, als sie einen Linksschwung ausführte (vgl. act. 3.2, S. 1). Die dargelegten übereinstimmenden Angaben der Unfallbeteiligten lassen mithin darauf schliessen, dass X. die vor ihm auf der Piste fahrende A., welche einen Linksschwung ausführte, linksseitig überholt hat. Dabei hat der Angeschuldigte nach eigenen Angaben offenbar erkannt und bemerkt, dass die Beschwerdeführerin von rechts nach links beziehungsweise von unten betrachtet von links nach rechts gefahren ist, führte er in seiner schriftlichen Einvernahme doch selbst aus, dass er sein Überholmanöver unter Berücksichtigung dieser von der vorausfahrenden Person befahrenen Fahrlinie ausgeführt habe (vgl. act. 3.7, S. 1). Entsprechend gab er auch anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 28. November 2004 zu Protokoll (act. 3.14, S. 3 Ziff. 4): „Malgrado ciò e visto il cambiamento improvviso della signora, purtroppo ci siamo toccati leggermente quel tanto che basta per farci perdere l’equilibrio.” Er sagte also gegenüber der Polizei nochmals ausdrücklich aus, dass er den Richtungswechsel von A. gesehen habe. Unter diesen Umständen liegen aber - wie im Folgenden zu zeigen sein wird- entgegen der Auffassung der Vorinstanz genügend Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Verletzung der FIS-Verhaltensregeln 3 und 4 seitens des Angeschuldigten vor. 4. Gemäss FIS-Verhaltensregel 3 muss der von hinten kommende Skifahrer oder Snowboarder seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer oder Snowboarder nicht gefährdet. Vorrang hat also der vorausfahrende Skifahrer oder Snowboarder (vgl. H.-K. Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Aufl., Bern 2002, § 2, Rz 82, 83 mit Hinweisen). Die FIS-Verhal-

6 tensregel 4 bestimmt sodann, dass von oben oder unten, von rechts oder von links überholt werden darf, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt. Sie gestattet dem Skifahrer und Snowboarder das Überholen nach freiem Belieben unter der einen Bedingung, dass er zum Überholen genügend Abstand einhält. Der überholende Schneesportler muss also seine Fahrspur so wählen, dass ein Vorbeifahren an dem vor ihm beziehungsweise geländemässig weiter unten fahrenden Skifahrer oder Snowboarder gefahrlos möglich ist (vgl. H.-K. Stiffler, a.a.O., § 2, Rz 92, 93, 94). a) Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass X. von oben respektive von hinten kam und in der Folge die weiter unten/vorne auf der Piste von rechts nach links fahrende A. auf der linken Seite überholt hat. A. genoss mithin als vordere Skifahrerin gegenüber X. den Vorrang auf der Piste, womit letzterer seine Fahrspur als hinterer Fahrer entsprechend anpassen und sowohl beim Hinterherfahren wie auch beim Überholen einen genügenden Sicherheitsabstand einhalten musste, um die Beschwerdeführerin nicht zu gefährden (vgl. H.-K. Stiffler, a.a.O., § 2, Rz 82, 86, 93, 95). Daran vermag auch die Behauptung des Angeschuldigten nichts zu ändern, wonach A. plötzlich unerwartet eine Richtungsänderung nach links vorgenommen habe, als er in der Abschlussphase des Überholmanövers auf gleicher Höhe mit ihr gewesen sei (vgl. act. 3.7, S. 1, 3; act. 3.14, S. 3 Ziff. 3). Der Vorrang des vorausfahrenden gegenüber dem hinteren Skifahrer gilt nämlich uneingeschränkt für alle Bewegungen des vorderen respektive geländemässig gesehen unteren Skifahrers, ob dieser nun geradeaus fahre, stemme, in weiten Bögen abschwinge, rutsche oder, was für den oberen Skifahrer besonders überraschend sein kann, plötzlich stürze. Der vordere Fahrer hat in jedem Fall Vorrang; der hintere muss auch damit rechnen, dass der vordere zum Beispiel infolge mangelnder Fahrtechnik nicht die erwartete Richtung einschlägt (vgl. H.K. Stiffler, a.a.O., § 2, Rz 83). Entsprechend verpflichtet die FIS- Verhaltensregel 4 in logischer Weiterentwicklung von FIS-Regel 3 den hinteren Schneesportler dem zu überholenden für alle Bewegungen genügend Raum zu lassen, somit auch für unerwartete Manöver zufolge Fahrfehlern, für das Abbremsen oder gar für einen Sturz (vgl. H.-K. Stiffler, a.a.O., § 2, Rz 92, 94). Das bedeutet auch, dass der hintere Skifahrer dem vorderen mit Blick auf die Pflicht zur Einhaltung eines genügenden Sicherheitsabstands beim Überholen nicht die Fahrtrichtung abschneiden darf (vgl. H.-K. Stiffler, a.a.O., § 2, Rz 95). Anders wäre die Verantwortlichkeit des Angeschuldigten allenfalls dann zu beurteilen, wenn beide Unfallbeteiligten versetzt auf gleicher Höhe zu Tale gefahren wären

7 und A. in dieser Situation abrupt und völlig unerwartet zu einem Linksschwung in den Fahrbahnbereich des Angeschuldigten angesetzt hätte, für den aus dessen Sicht vorgängig keinerlei Anzeichen bestanden hätten. Unter diesen Umständen könnte X. kaum ein pflichtwidriges Verhalten zur Last gelegt werden (vgl. PKG 2000 Nr. 30 E. 5, S. 140/141 sowie H.-K. Stiffler, a.a.O., § 2, Rz 144 Fn 128, 129). Davon kann jedoch angesichts der eigenen Angaben von X. sowie der von ihm erstellten Unfallskizze nicht die Rede sein. Der Angeschuldigt hielt nämlich wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 3, S. 5) - selbst ausdrücklich fest, dass er den Richtungswechsel von A. gesehen und letztere unter Berücksichtigung dieser Fahrspur überholt habe. Damit wird deutlich, dass der von hinten herannahende, überholende Angeschuldigte die weiter unten fahrende Beschwerdeführerin gesehen und klar erkannt hat, dass letztere ihre Fahrtrichtung änderte. Entsprechend hätte X. der voranfahrenden A. den Vorrang lassen beziehungsweise seine Fahrspur anpassen und beim Überholen einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten müssen, welcher der Skifahrerin gestattete, ihren Linksschwung gefahrlos auszuführen. Die dargelegten Aussagen der Unfallbeteiligten lassen jedoch darauf schliessen, dass sich der Angeschuldigte von hinten kommend der weiter vorne fahrenden Beschwerdeführerin genähert und auf der linken Seite derart an ihr vorbeigefahren ist, dass er diese durch seine Fahrweise beim Ausführen ihres Linksschwungs zu Fall gebracht hat. Sie sprechen mithin dafür, dass X. den Vorrang der Beschwerdeführerin sowie die Pflicht zur Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstands missachtet und demzufolge die FIS-Verhaltensregeln 3 und 4 verletzt hat. Dabei ist nicht massgebend, ob es zwischen X. und A. zu einem körperlichen Zusammenprall gekommen ist oder nicht. Entscheidend ist einzig, ob der Angeschuldigte die Anzeigeerstatterin mit seiner Fahrweise gefährdet und sie dadurch unter pflichtwidriger Verletzung der genannten FIS-Regeln am Körper geschädigt hat. Dies ist zweifelsohne auch dann zu bejahen, wenn der von oben kommende Angeschuldigte die weiter unten fahrende Beschwerdeführerin beim Überholen aufgrund einer von ihm pflichtwidrig verursachten „Fast-Kollision“ respektive blossen Berührung zwischen den Skiern zum Stürzen gebracht und dadurch verletzt hat. Eine körperliche Kollision zwischen den Unfallbeteiligten ist dazu nicht erforderlich. Selbst wenn sich, wie der Angeschuldigte behauptet, lediglich die Skier berührt haben, wodurch A. zu Fall gebracht und am Körper verletzt wurde, ergeben sich demnach aufgrund der betreffend den übrigen Unfallhergang im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Unfallbeteiligten (vgl. oben E. 3 sowie E. 4. a, S. 6, 7) genügend Anhaltspunkte dafür, dass X. mit

8 seiner Fahrweise pflichtwidrig mehrere FIS-Regeln verletzt und A. dadurch am Körper geschädigt hat. b) Wohl bleibt einzuräumen, dass die als Zeugin befragte B. einen abweichenden Unfallhergang schilderte. So ist ihren Angaben zu entnehmen, dass das linksseitige Überholmanöver von X. bereits abgeschlossen war, als A. ihren Linksschwung einleitete (vgl. act. 3.16, S. 2). Ihre Angaben sind jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei ihr um eine Freundin des Angeschuldigten handelt (vgl. act. 3.7, S. 1, 2; act. 3.14, S. 2; act. 3.16, S. 1), entsprechend vorsichtig zu würdigen. Darüber hinaus steht der von ihr dargelegte Unfallverlauf nicht nur im Widerspruch zur Schilderung des Angeschuldigten selbst, wonach dieser beim Ausführen seines Überholmanövers gesehen hat, dass die Beschwerdeführerin einen Richtungswechsel einleitete (vgl. act. 3.7, S. 1; act. 3.14, S. 3 Ziff. 4 sowie oben E. 3, S. 5). Er erscheint auch eher unwahrscheinlich. Hätte nämlich A. - wie von der Zeugin behauptet - ihren Linksschwung erst ausgeführt, nachdem X. sie bereits überholt hatte, so hätte die langsamer fahrende Beschwerdeführerin (vgl. act. 3.7. S. 1 und 4; act. 3.14, S. 3 Ziff. 3) den Angeschuldigten gar nie erreichen können. Es wäre also gar nie zu einer Kollision beziehungsweise zu einem Kontakt zwischen den Skiern gekommen, wie ihn der Beschwerdegegner schildert. Es sei denn, X. wäre sehr nahe an A. vorbeigefahren. Damit bestünde aber mit Blick auf die Pflicht zur Einhaltung eines genügenden Sicherheitsabstandes gemäss FIS-Regeln 3 und 4 selbst unter Annahme der eher unwahrscheinlichen Sachverhaltsdarstellung von B. Anlass genug, von einem pflichtwidrigen Verstoss gegen eben diese FIS-Regeln und damit von einem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten des Angeschuldigten auszugehen. Der Überholvorgang ist nämlich stets als Ganzes zu würdigen. Der Überholende kann sich folglich nicht darauf berufen, nunmehr der Vordere zu sein, dem das Privileg von FIS-Regel 3 zukomme. Vielmehr bleibt er der Überholende und hat bei einem derartigen Unfall daher nach wie vor die ausschliessliche Verantwortung (vgl. H.- K. Stiffler, a.a.O., § 2, Rz 95 Fn 87 mit Hinweisen). Ob ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Angeschuldigten tatsächlich gegeben ist, muss im Beschwerdeverfahren nicht abschliessend geklärt werden. Nach dem Gesagten wird aber jedenfalls deutlich, dass sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte für ein solches vorliegen, womit die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft mit der von ihr dargelegten Begründung nicht haltbar ist. Demzufolge ist die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,

9 welche - nötigenfalls unter zusätzlicher Durchführung von Konfronteinvernahmen - neu darüber zu befinden haben wird. 5. Ist die Beschwerde von A. nach dem Gesagten gutzuheissen, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 1 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung an A. ist mangels gesetzlicher Grundlage abzusehen.

10 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin

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