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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.09.2005 BK 2005 47

14 settembre 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,645 parole·~13 min·2

Riassunto

einfache Verletzung von Verkehrsregeln | Leitentscheid, publiziert als PKG 2005 22\x3Cbr\x3E | KreisP Ablehnungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. September 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 47 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Duff Walser —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des Z., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen die Ablehnungsverfügung des Kreispräsidenten Surses vom 7. Juni 2005, mitgeteilt am 9. Juni 2005, in Sachen gegen A., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Brockmann, Postfach 1134, Ostwall 15, DE-47591 Geldern, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. A. fuhr am 2. Januar 2004 etwa um 22.30 Uhr mit seinem Personenwagen von F. kommend auf der Kantonsstrasse in Richtung O.. Dort hielt er beim Engpass Höhe Restaurant C. an, stellte den linken Blinker und fuhr auf den Parkplatz vor dem Restaurant C.. In der Folge lenkte er sein Fahrzeug rückwärts quer über die Kantonshauptstrasse, um dieses auf dem Parkplatz neben dem Stallgebäude auf der gegenüberliegenden Strassenseite abzustellen. In diesem Augenblick näherte sich mit seinem Fahrzeug Z., der von Y. her kommend auf der Kantonsstrasse Richtung F. unterwegs war. Obwohl letzterer abbremste und auf die Gegenfahrbahn auszuweichen versuchte, vermochte er eine Kollision mit dem die Strasse rückwärts überquerenden Personenwagen von A. nicht mehr zu verhindern. B. Am 14. Juli 2004 liess Z. gegen A. Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Graubünden einreichen, welche die Sache in der Folge zuständigkeitshalber an den Kreispräsidenten Surses überwies. C. Mit Verfügung vom 7. September 2004, mitgeteilt am 9. September 2004, lehnte der Kreispräsident Surses die Einleitung eines Strafverfahrens gegen A. ab. D. Eine von Z. am 7. Oktober 2004 dagegen erhobene strafrechtliche Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Entscheid vom 1. Dezember 2004 gut. Die angefochtene Ablehnungsverfügung wurde aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an den Kreispräsidenten Surses zurückgewiesen, welcher in der Folge A. zur Stellungnahme aufforderte. Letzterer machte mit Vernehmlassung vom 27. April 2004 von dieser Möglichkeit Gebrauch. E. Mit Verfügung vom 7. Juni 2005, mitgeteilt am 9. Juni 2005, lehnte der Kreispräsident Surses die Einleitung eines Strafverfahrens gegen A. erneut ab. G. Dagegen erhob Z. am 22. Juni 2005 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden strafrechtliche Beschwerde mit folgenden Anträgen: „1. Die Ablehnungsverfügung des Kreispräsidenten Surses vom 7. Juni 2004 sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens an den Kreispräsidenten zurückzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“

3 A. liess sich am 7. Juli 2005 vernehmen. Er beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Kreispräsident Surses beantragt in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2005 ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Vorweg ist festzustellen, dass der Rechtsvertreter von A. in der Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2005 lediglich „auf den bereits unterbreiteten Vortrag“ verweist und darüber hinaus keine Begründung seiner Anträge vorbringt. Diesbezüglich gilt es zu bemerken, dass die Eingabe von A. im ersten Beschwerdeverfahren infolge ungenutzten Ablaufs der Nachfrist zur Einreichung der Vollmacht entsprechend den angedrohten Säumnisfolgen aus dem Recht gewiesen worden ist. Auch für den Fall, dass sich A. mit seinem Hinweis auf eine andere, frühere Eingabe im Strafmandatsverfahren bezieht, bleibt darüber hinaus festzuhalten, dass sich die Begründung der Anträge aus der Eingabe selbst zu ergeben hat und der blosse Verweis auf andere Schriftstücke daher unzulässig ist (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 343 Ziff. 6 mit Hinweisen). Die Ausführungen des Beschwerdegegners in früheren Eingaben sind daher im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unbeachtlich. 2. Die Ablehnung einer Strafuntersuchung ist dann angezeigt, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt (zum Beispiel Zivilsache) vorliegt oder es an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung (zum Beispiel Strafantrag) fehlt oder eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe steht, es aber offensichtlich an einem hinreichenden Verdacht fehlt (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 160, Ziff. 2 zu Art. 81 StPO mit Hinweisen). Der Kreispräsident Surses hat die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen A. mit Verfügung vom 7. Juni 2005 erneut abgelehnt, wobei er erst nach eingehender Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und mit verschiedenen sich daraus ergebenden Fragen zu diesem Entscheid gelangt ist. Entgegen

4 der Formulierung im Dispositiv und der Bezeichnung als Ablehnungsverfügung handelt es sich beim angefochtenen Entscheid somit um eine im Kern nicht eine Ablehnung sondern eine Einstellung enthaltende Verfügung. Auch wenn die angefochtene Verfügung sich demzufolge bereits in dieser Hinsicht als fehlerhaft erweist, macht es aus prozessökonomischer Sicht indes keinen Sinn, diese allein deswegen aufzuheben. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist die Aufhebung der angefochtenen Ablehnungsverfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aber aus anderen Gründen angezeigt. 3. Der Kreispräsident Surses hat die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen A. am 7. September 2004 erstmals abgelehnt. Nachdem die entsprechende Ablehnungsverfügung von der Beschwerdekammer am 1. Dezember 2004 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, stellt sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst die Frage, ob der Kreispräsident überhaupt dazu befugt war, die Eröffnung des Strafverfahrens nach Aufhebung eines ersten Ablehnungsentscheids durch die Beschwerdekammer nochmals abzulehnen beziehungsweise das Strafverfahren einzustellen. a) Die Befugnis des Kreispräsidenten zur nochmaligen Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung im Strafmandatsverfahren bei Übertretungen ist in Art. 171 StPO geregelt. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Kreispräsident nach Aufhebung der von ihm erlassenen Einstellungs- oder Ablehnungsverfügung durch den Staatsanwalt und durchgeführter Ergänzung der Untersuchung einzig die Wahl zwischen dem Erlass eines Strafmandates oder der Anklageerhebung und Überweisung des Falls an den Bezirksgerichtsausschuss zur richterlichen Beurteilung. Der Kreispräsident kann mithin nach Aufhebung der Ablehnungs- oder Einstellungsverfügung seitens des Staatsanwalts das Verfahren nicht nochmals einstellen oder ablehnen (vgl. PKG 1976 Nr. 61, E. 2). Zwar regelt Art. 171 Abs. 2 StPO nur das Vorgehen bei Aufhebung der Ablehnungs- oder Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten durch die Staatsanwaltschaft. Darüber, wie bei Aufhebung durch die Beschwerdekammer vorzugehen ist, wird darin nichts gesagt. Aus prozessökonomischen Gründen muss die Regelung gemäss Abs. 2 der zitierten Bestimmung indes auch für den Fall gelten, dass die Beschwerdekammer eine Einstellungs- oder Ablehnungsverfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an den Kreispräsidenten zurückweist. Mit Blick auf Sinn und Zweck von Art. 171 StPO - und dieser liegt, wie erwähnt, im ökonomischen Prozessablauf - ist nämlich nicht einzusehen, weshalb diesbezüglich zwischen einer Aufhebung durch den Staatsanwalt und einer solchen seitens der

5 Beschwerdekammer unterschieden werden sollte. Die damit angestrebten Interessen der Prozessökonomie gelten auch im Verhältnis zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdekammer. Art. 171 Abs. 2 StPO ist mithin im Falle der Aufhebung einer Ablehnungs- oder Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten durch die Beschwerdekammer analog anzuwenden. Das heisst also, dass der Kreispräsident, nachdem er - wie im vorliegenden Fall - die Untersuchung bereits einmal abgelehnt oder aber das Verfahren eingestellt hat und die von ihm erlassene Ablehnungs- oder Einstellungsverfügung von der Beschwerdekammer aufgehoben wurde, grundsätzlich nicht nochmals ablehnen oder einstellen kann (vgl. zum Ganzen W. Padrutt, a.a.O., S. 438 Ziff. 3 mit Hinweisen). Dabei bleibt allerdings zu berücksichtigen, dass dieser Grundsatz gemäss Praxis in jenen Fällen Ausnahmen erfährt, wo eine Anklageerhebung widersinnig wäre und ein Festhalten am Vorgehen gemäss Art. 171 Abs. 2 StPO dem darin liegenden Interesse der Prozessökonomie zuwiderlaufen würde. So toleriert die Praxis unter anderem dann eine nochmalige Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung, wenn die angefochtene Verfügung im Ergebnis richtig, die Begründung aber unhaltbar ist, so dass die Aufhebung oder Einstellung nur aus diesem Grunde notwendig war. Die aufgehobene Ablehnungs- oder Einstellungsverfügung kann daher in diesen Fällen mit der nun zutreffenden Begründung nochmals erlassen werden (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 438 Ziff. 3.1). Aus denselben prozessökonomischen Überlegungen erscheint eine nochmalige Ablehnung oder Einstellung auch dann zulässig, wenn die ursprüngliche Ablehnungs- oder Einstellungsverfügung deshalb aufgehoben wurde, weil ihr eine nicht entscheidungsreife Sachverhaltsfeststellung zugrunde lag und der Kreispräsident auch nach Ergänzung der Untersuchung unter Berücksichtigung der neu gewonnenen Erkenntnisse wiederum zum gleichem Ergebnis gelangt. Diesfalls erschiene nämlich weder der Erlass eines Strafmandats angezeigt noch würde eine Anklageerhebung Sinn machen, zumal bei dieser Sachlage zum vornherein mit einem Freispruch gerechnet werden müsste. b) Vorliegend wurde die Ablehnungsverfügung des Kreispräsidenten Surses vom 7. September 2004 von der Beschwerdekammer am 1. Dezember 2004 aufgehoben. Die Beschwerdekammer gelangte damals zum Schluss, dass die Rechtslage nicht derart klar sei, dass die Ablehnung einer Strafuntersuchung gegen A. gerechtfertigt erscheine. Vielmehr würden sich aufgrund der konkreten Umstände eine Vielzahl von Rechtsfragen ergeben, mit denen sich der Kreispräsident mit Blick auf mögliche Anhaltspunkte für eine Verkehrsregelverletzung

6 hätte auseinandersetzen müssen. Die Vorinstanz habe sich jedoch nicht mit diesen offenen Fragen befasst. Vielmehr habe sie die Gründe für die Ablehnung der Strafuntersuchung erst mittels Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren nachgeschoben, was unzulässig sei. Dabei habe sie zudem den Sachverhalt allein unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Fehlverhaltens von Z. geprüft, obwohl gemäss Anzeige nicht das Verhalten des Beschwerdeführers, sondern jenes von A. zur Diskussion stehe. Die verfügte Ablehnung einer Strafuntersuchung gegen A. war demzufolge aufgrund des vom Kreispräsidenten dargelegten Beweisergebnisses nicht haltbar. Demgemäss wies die Beschwerdekammer die Sache zur Neubeurteilung und Ergänzung der Untersuchung an die Vorinstanz zurück. Unter diesen Umständen durfte mithin der Kreispräsident Surses nach dem oben Gesagten die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen A. nur unter der Voraussetzung nochmals ablehnen, dass neue, rechtserhebliche Gründe dafür vorliegen. Solche werden seitens des Kreispräsidenten in der angefochtenen Ablehnungsverfügung vom 7. Juni 2005 indes keine dargetan. Vielmehr schildert die Vorinstanz, wie bereits bei der ersten Ablehnung, vor allem die örtlichen Verhältnisse betreffend Sicht, Beleuchtung, Strassenverhältnisse, Wetter etc. und beschränkt sich erneut vor allem darauf, darzulegen, inwiefern sich der Beschwerdeführer verkehrsregelwidrig verhalten haben soll. Im Übrigen verweist der Kreispräsident abermals wiederholt auf seine lokalen Kenntnisse und hält fest, dass es sich hier um ein übliches Parkierungsmanöver handle, welches unzählige Male an unzähligen Stellen ausgeführt werden müsse. Man könne nicht für all diese Parkplatzmanöver eine Hilfsperson beiziehen. Wie ebenfalls bereits in der ersten Ablehnungsverfügung vom 7. Juni 2004, weist er zudem erneut auf den Umstand hin, dass er den zur Diskussion stehenden Parkplatz unzählige Male selber befahren habe. Dieser Parkplatz könne nicht anders befahren werden, als es A. getan habe. Es stehe daher fest, dass A. korrekt gehandelt habe. Weitere Abklärungen seien nicht nötig. Entsprechend hat der Kreispräsident abgesehen von der Einholung einer Stellungnahme von A. - denn auch keine ergänzenden Beweiserhebungen vorgenommen. Er legt mithin keinerlei neue Ergebnisse vor, wie sie eine nochmalige Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner voraussetzen würde. Vielmehr gelangt die Vorinstanz nun erneut allein aufgrund der bereits im früheren Verfahren dargelegten Gründe zum Schluss, dass die Eröffnung eines Verfahrens gegen A. abzulehnen sei, obwohl die Beschwerdekammer bereits in ihrem Entscheid vom 1. Dezember 2004 festgehalten hat, dass die verfügte Ablehnung mit dieser Begründung nicht haltbar ist.

7 Liegen aber keine neuen Erkenntnisse vor, welche die Ablehnung nun zu stützen vermögen, so hätte der Kreispräsident Surses zunächst ein Strafverfahren gegen A. formell eröffnen und alsdann in analoger Anwendung von Art. 171 Abs. 2 StPO entweder ein Strafmandat erlassen oder Anklage erheben müssen. Dabei hätte er im Hinblick darauf allenfalls noch weitere Beweiserhebungen tätigen und insbesondere die persönlichen Verhältnisse von A. klären müssen (Einholung eines Strafregisterauszugs etc., vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 435, Ziff. 3 zu Art. 170 StPO). Die nochmalige Ablehnung, wie sie die Vorinstanz am 7. Juni 2005 verfügte, ist unter diesen Umständen unzulässig. Die angefochtene Ablehnungsverfügung des Kreispräsidenten Surses vom 7. Juni 2005 ist daher schon allein aus diesem Grunde aufzuheben, womit die Beschwerde von Z. gutzuheissen ist. 4. Im Hinblick auf den Umstand, dass dem Kreispräsidenten nach Rückweisung der Sache nun die Wahl zwischen dem Erlass eines Strafmandats oder der Anklageerhebung offen steht, erscheinen allerdings einige materiellen Bemerkungen zu seinen Ausführungen in der angefochtenen Ablehnungsverfügung dennoch angezeigt. Aus dem bei den Akten liegenden Fotoblatt ergibt sich zwar, dass der Schneehaufen für beide Kollisionsgegner, also auch für A., wohl keine wesentliche Sichtbehinderung darstellte (vgl. act. 5, Foto A). Dies erweist sich jedoch für die Frage nach der Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens von A. letztlich als unerheblich. Wesentlich ist nämlich, dass es A. war, welcher sich vom Parkplatz des Restaurants kommend in den Verkehr eingefügt hat, und sei es auch nur, um die Strasse zu überqueren. Er war damit vortrittsbelastet und hatte somit allen auf der Strasse herannahenden Fahrzeugen den Vortritt zu gewähren, wobei er damit rechnen musste, dass auf der Kantonsstrasse jederzeit Fahrzeuge herannahen können (vgl. BGE 106 IV 58, E. 2, S. 60). Es lag folglich an ihm, die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender Vortrittsberechtigter zu verhindern. Ob sich allenfalls auch Z., zum Beispiel wegen nicht angepasster Geschwindigkeit oder Erzwingen des Vortritts, pflichtwidrig verhalten hat, ist dabei - und das verkennt der Kreispräsident, wenn er in der angefochtenen Verfügung wie auch in seiner Vernehmlassung immer wieder Ausführungen über ein allfälliges Fehlverhalten des Beschwerdeführers macht - nicht von Belang. Denn das Vortrittsrecht wird durch pflichtwidriges Verhalten des Berechtigten nicht aufgehoben (vgl. BGE 106 IV 58, E. 1, S. 59 mit Hinweis auf BGE 102 IV 261). Zudem ist zu berücksichtigen, dass

8 es im Strafrecht keine Schuldkompensation gibt. Die Verletzung von Verkehrsregeln seitens des vortrittsberechtigten Z. könnte den Beschwerdegegner nur entlasten, wenn seine eigene Fahrweise einwandfrei gewesen wäre und das Verhalten des Beschwerdeführers derart ausserhalb der normalen Erfahrung gelegen hätte, dass vernünftigerweise nicht damit gerechnet werden musste (vgl. BGE 106 IV 58, E. 1, S. 59/60 mit Hinweis auf BGE 97 IV 221). Dafür, dass das Verhalten von Z. derart aussergewöhnlich war, dass A. als Vortrittsbelasteter nicht damit zu rechnen brauchte, liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Wie bereits im Beschwerdeentscheid vom 1. Dezember 2004 festgehalten, hat sich der Kreispräsident somit entgegen seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht mit einem allfälligen Fehlverhalten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Vielmehr wird die Vorinstanz bei der Überprüfung des Sachverhalts im Hinblick auf eine Anklageerhebung oder den Erlass eines Strafmandates allein auf das Verhalten von A. abstellen müssen. Soweit der Kreispräsident überdies darauf hinweist, dass der zur Diskussion stehende Parkplatz, wie im Übrigen auch unzählige andere Parkplätze, nur so befahren werden konnte, wie es der Beschwerdegegner getan habe, wobei für das Befahren eines solchen Parkplatzes nicht immer eine Hilfspersonen beigezogen werden könne, vermögen seine Ausführungen ebensowenig zur Entlastung des Beschwerdegegners beizutragen. Wieviele andere Parkfelder an wie vielen anderen Örtlichkeiten ebenfalls auf die gleiche Art zu befahren sind, ist nämlich vorliegend nicht von Bedeutung. Entscheidend ist einzig, ob sich der Beschwerdegegner im konkreten Fall sorgfaltskonform verhalten hat. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach aufgrund der Vielzahl solcher Parkplätze für das Befahren nicht immer Hilfspersonen beigezogen werden könnten, erweist sich zudem als völlig unbehelflich, zumal im konkreten Fall ja gerade eine Beifahrerin zugegen war, nämlich die Gattin des Beschwerdegegners, welche ohne weiteres als Hilfsperson hätte fungieren können. Wenn A. von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen wollte und ein Überqueren der Kantonsstrasse mit seinem Fahrzeug ohne Gefährdung herannahender Verkehrsteilnehmer nicht möglich war, so hätte er eben darauf verzichten müssen. Insofern verhält es sich nicht anders, als wenn ihm keine geeignete Hilfsperson zur Verfügung gestanden wäre (vgl. BGE 106 IV 58, E. 2, S. 61.). Die vom Kreispräsidenten dargelegte Mangelhaftigkeit des Parkplatzes vermag demnach nichts an der Vortrittsbelastung des Beschwerdegegners beim Wiedereinfügen in die Strasse und den damit verbunden Vorsichtspflichten gegenüber den herannahenden Verkehrsteilnehmern zu ändern.

9 5. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten somit gutzuheissen, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 1 StPO). Da es der Beschwerdeführer nicht zu vertreten hat, dass sich die Beschwerdekammer erneut mit dem vorliegenden Fall zu befassen hat, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, ihm eine ausseramtliche Entschädigung zu Lasten des Kantons Graubünden zuzusprechen.

10 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Ablehnungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten Surses zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin

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