Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. Oktober 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 45 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des E., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, Chur, gegen die Abtretungs- und Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. Mai 2005, mitgeteilt am 13. Mai 2005, in Sachen gegen F., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach, Poststrasse 43, Chur, betreffend einfache Körperverletzung, hat sich ergeben:
2 A. Am Abend des 19. Mai 2004 begab sich E. mit seiner ursprünglich aus der Dominikanischen Republik stammenden Freundin A. und B. an die C. in D.. Im Eingangsbereich hielt sich F. mit einem in Florida wohnhaften, in D. auf Besuch weilenden Dominikaner auf. Während nach der Darstellung von E. seine Freundin von F. mehrmals durch Zurufe „Dominicana“ belästigt worden sein soll, macht F. geltend, er habe die ihm bekannte Freundin von E. gegrüsst und sie habe seinen Gruss erwidert. Sein Begleiter habe ihn dann gefragt, woher die Frau stamme, worauf er ihm geantwortet habe, sie stamme ebenfalls aus der Dominikanischen Republik. Als sich E. und seine Freundin beim Zigeuner-Imbiss etwas bestellen wollten, soll F. nach den Aussagen des Beschwerdeführers seine Belästigungen fortgesetzt haben, worauf E. ihn fragte, ob er ein Problem habe. In der Folge kam es zu einem Handgemenge zwischen den beiden Männern, in deren Verlauf F. seinem Gegner eine Bierbüchse an den Kopf schlug, ohne ihn dadurch aber zu verletzen. Im Laufe des Gerangels setzte nun E. als ehemaliger Schwinger zu einem Hüftschwung an und warf dabei F. zu Boden. Während dieser dabei eine Leberkontusion erlitt, zog sich E. eine Verletzung am rechten Ellenbogen zu, welche einen chirurgischen Eingriff erforderlich machte. – Beide am Streit Beteiligten reichten gegen ihren jeweiligen Gegner Strafantrag wegen Tätlichkeit oder Körperverletzung ein. B. Die Staatsanwaltschaft Graubünden übermittelte dem Kreisamt Chur am 10. Mai 2005 im Verfahren gegen E. einen Mandatsantrag gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 172 StPO, in welchem sie beantragte, der Angeschuldigte sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür mit einer Busse von 1'200 Franken zu bestrafen. Ebenfalls am 10. Mai 2005 erliess der Untersuchungsrichter im Falle des F. eine Abtretungs- und Einstellungsverfügung. In dieser stellte er fest, wenn sich E. verletzt habe, als er seinen Gegner zu Boden geworfen habe, so sei dies ohne Dazutun von F. geschehen. Der Schlag mit der Bierbüchse ohne Verletzungsfolge stelle eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB dar, für deren Verfolgung der Kreispräsident im Strafmandatsverfahren zuständig sei. Die Strafuntersuchung sei daher bei der Staatsanwaltschaft einzustellen und an das Kreisamt Chur abzutreten. Der Kreispräsident wurde ersucht, im Strafmandatsverfahren auch über die beim Untersuchungsrichteramt Chur aufgelaufenen Kosten von Fr. 767.79 zu befinden.
3 C. Gegen die vom Staatsanwalt genehmigte Einstellungs- und Abtretungsverfügung des Untersuchungsrichters liess E. am 3. Juni 2005 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden eine Beschwerde einreichen mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, der Hüftschwung, bei dem er selbst und sein Gegner zu Fall gekommen seien, sei als reine Abwehrmassnahme eingesetzt worden. Die von ihm dabei erlittene Verletzung sei damit die mittelbare Folge des widerrechtlichen Angriffs des Täters F.. Dieser habe damit rechnen müssen, dass sein Angriff zu einer Abwehrreaktion habe führen müssen. Wenn er (E.) sich als Opfer bei der Abwehr des Angriffs eine Verletzung zugezogen habe, so sei vor dem Hintergrund des dynamischen Ablaufs des Geschehens die von ihm erlittene Verletzung dem Täter zuzuschreiben. Angesichts der von F. ausgehenden Gewalt könne nicht gesagt werden, der Hüftschwung habe eine unverhältnismässige Abwehrhandlung dargestellt. Der Angreifer habe sich die von ihm erlittene Verletzung selbst zuzuschreiben. Im Hinblick auf die genaue Abklärung des Ablaufs der Auseinandersetzung sei es notwendig, A. und B. als Zeugen zu befragen. Seine beiden Begleiter könnten die Unrichtigkeit der Sachdarstellung F. beziehungsweise die Richtigkeit seiner eigenen Ausführungen bestätigen. F. liess in seiner Vernehmlassung vom 29. September 2005 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Er stellte sich auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer genannten Personen seien anlässlich der polizeilichen Befragung aufgefordert worden, das Geschehene korrekt zu schildern; es sei nicht ersichtlich, weshalb sie nur rudimentäre Angaben gemacht haben sollten. Es sei schlechterdings ausgeschlossen, dass die beiden Begleiter nach fast eineinhalb Jahren neue oder genauere Angaben machen könnten. Andere Zeugen seien keine vorhanden. Der Mann, der ihn begleitet habe, wohne in Miami, so dass eine rogatorische Einvernahme illusorisch sei. Nachdem es sich bei diesem ebenfalls um einen Dominikaner handle, könne wohl kaum gesagt werden, dass die angeblichen Zurufe an die Begleiterin des Beschwerdeführers beleidigend gemeint gewesen seien. Diese habe denn in der polizeilichen Einvernahme auch nicht gesagt, dass sie sich angegriffen oder belästigt gefühlt habe. Offenbar habe sich nur E. angegriffen gefühlt, weil es ein anderer Mann gewagt habe, seine Freundin anzusprechen. Er habe denn auch völlig übertrieben reagiert und ihn in äusserst aggressivem Ton gefragt, ob er ein Problem habe. Dadurch habe er (F.) sich bedroht gefühlt, sei ihm doch E. kräftemässig weit überlegen gewe-
4 sen. Unter diesen Umständen könne ausgeschlossen werden, dass der Angriff des Beschwerdeführers nur eine reflexartige Abwehrbewegung gewesen sei; vielmehr habe es sich um einen geradezu brutalen Hüftschwung gehandelt. Wenn sich E. dabei selbst verletzt habe, so sei dies ohne sein (des Beschwerdegegners) Zutun geschehen; Gründe, welche zu einem anderen Beweisergebnis führen könnten, seien nicht gegeben. Staatsanwalt Dr. Zindel verzichtete mit Schreiben vom 15. Juni 2005 auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : I. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Staatsanwaltes sowie von diesem vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren. Da E. bei der Rauferei mit F. verletzt wurde, ist er auf Grund dieser Bestimmung der Strafprozessordnung zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. II. Der Untersuchungsrichter hat das gegen F. wegen einfacher Körperverletzung eröffnete Verfahren mit dem Hinweis eingestellt, als E. seinen Gegner mit einem Hüftschwung zu Boden geworfen habe, habe er sich ohne Dazutun von F. am rechten Ellenbogen verletzt. In seiner Aktennotiz vom 10. Mai 2005 hielt der Untersuchungsrichter sodann fest, E. habe einen Schlag mit einer Bierbüchse gegen den Kopf erhalten und sei berechtigt gewesen, einem weiteren Angriff zuvorzukommen. Aufgrund des Kräfteverhältnisses zwischen den beiden Kontrahenten sei aber ein Hüftschwung nicht angemessen gewesen; E. habe dadurch die Grenzen der Notwehr überschritten. Da er noch Zeit gefunden habe, die Brille abzunehmen, bleibe kein Raum für die Annahme, er sei in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung mit dem Hüftschwung einem weiteren Angriff zuvorgekommen. Der Untersuchungsrichter stellt sich mit dieser Feststellung offenbar auf den Standpunkt, wenn das Vorgehen E.’s noch als Notwehr betrachtet werden könnte, müsste seine Verletzung F. zugerechnet werden, weil in seinem
5 Verhalten aber ein Notwehrexzess zu sehen sei, habe er sich die Verletzung selbst zuzuschreiben. Mit seiner zwar nicht in der angefochtenen Verfügung, aber in der am gleichen Tag wie diese geschriebenen Aktennotiz zum Ausdruck gebrachten Auffassung stellt sich der Untersuchungsrichter auf den Standpunkt, mit dem Hüftschwung, mit welchem er seinen Kontrahenten zu Boden geworfen und bei dessen Ausführung er sich selbst verletzt habe, habe E. auf die Provokationen F. in unverhältnismässiger Weise reagiert. Er sah damit im Vorgehen des Angeschuldigten einen eigentlichen Gegenangriff, welchen er nicht mehr als eine den Umständen angemessene Abwehr anerkennen zu können glaubte. Aufgrund dieser Beurteilung kam er zum Schluss, dass die von E. erlittene Ellenbogenverletzung ohne Zutun von F. eingetreten sei und folglich nicht diesem angelastet werden könne. – Die Akten vermitteln ein widersprüchliches Bild über den Ablauf der Auseinandersetzung zwischen den beiden Kontrahenten. Auch wenn es von F., der am fraglichen Abend offenbar erheblich angetrunken war, bestritten wird, darf auf Grund der Zeugenaussagen doch davon ausgegangen werden, dass sich dieser gegenüber A., der Begleiterin von E., ungebührlich benommen hat, indem er ihr nicht nur nach den Aussagen der Betroffenen selbst und ihres Freundes, sondern auch nach den Depositionen des weitgehend unbeteiligten Zeugen B. offenbar mehrmals „Hey Dominicana“ zurief. Dabei ist es durchaus möglich, dass F., der sich seinerseits in Begleitung eines Dominikaners befand, diesen Ausdruck nicht als Beleidigung aufgefasst hatte, dass der Zuruf von der Begleiterin E.’s aber als Provokation empfunden wurde. Darf diese erste Phase des Geschehens also als ausgewiesen betrachtet werden, fällt es schwer, den genauen Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Streithähnen zu rekonstruieren. Nachdem F. auch beim Imbissstand seine Zurufe fortsetzte und E. ihm mit der Frage begegnete, ob er ein Problem habe, sah sich F. offenbar seinerseits provoziert und reagierte mit Handgreiflichkeiten, worauf es nach den Feststellungen von B. zu einem Gerangel zwischen den beiden Männern kam. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers liess ihn sein Gegner nach einem ersten Handgemenge wieder los und setzte darauf zu einem zweiten Angriff an. Bevor ihn F. mit einer Bierbüchse gegen den Kopf geschlagen habe, sei es ihm (E.) noch gelungen, seine Brille wegzustecken. Jetzt habe er den Angreifer packen und zu Boden werfen können. Auch nach der Darstellung von A. war ihr Freund gerade im Begriffe, seine Brille abzunehmen, als ihm F. eine Bierbüchse auf den Kopf geschlagen habe; jetzt sei es zu einer Rauferei gekommen, in deren Verlauf F. plötzlich auf den Boden gefallen sei. Nach den Aussagen von B. schlug F. dem
6 Beschwerdeführer während der Rangelei die Bierbüchse auf den Kopf, worauf E. zu einem Hüftschwung angesetzt habe und beide Kontrahenten auf den Boden gefallen seien. Angesichts dieser Aussagen lassen sich verschiedene Möglichkeiten über den Gang des Raufhandels konstruieren, wobei nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, welcher Variante der Vorzug zu geben ist. Auf Grund der von E. im Konfrontverhör gemachten Aussagen, wonach es ihm gerade noch gelungen sei, die Brille abzunehmen, als F. mit der Bierbüchse gegen seinen Kopf geschlagen habe, worauf er genug gehabt und den Mann mit einem Hüftschwung auf den Boden geworfen habe, könnte man sich zur Annahme veranlasst sehen, der Beschwerdeführer habe sich – nachdem er sich seiner Brille entledigt und einen Schlag gegen den Kopf erhalten hatte – entschlossen, der Auseinandersetzung ein Ende zu bereiten. Im Bewusstsein, diesem überlegen zu sein, habe er seinen Gegner mit einem Hüftschwung zu Boden geworfen und dort festgehalten. Bei dieser Betrachtungsweise läge die vom Untersuchungsrichter vertretene Annahme nahe, es sei im Vorgehen E.’s ein unangemessener Gegenangriff und damit ein Notwehrexzess zu sehen. Demgegenüber könnte man nach den Aussagen von A. und B. eher davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer während der Rauferei zu einem Hüftschwung ansetzte, es sich dabei also um eine Abwehrhandlung innerhalb des eigentlichen Kampfes gehandelt hatte. Bei dieser Variante liesse sich kaum sagen, E. habe zu einem Gegenangriff angesetzt und dabei die Grenzen der Verhältnismässigkeit überschritten. Angesichts der vorliegenden Beweislage kann nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, welches der genaue Ablauf des Geschehens war. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist auch nicht einzusehen, zu welchen zusätzlichen Erkenntnissen es führen könnte, wenn die beiden an der Rauferei nicht direkt beteiligten Personen formell noch als Zeugen einvernommen würden. Ihre nur einen Monat nach dem Vorfall gemachten Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung waren keineswegs rudimentär, sondern gaben aus ihrer Sicht den Gang der Dinge recht detailliert wieder. Es kann ausgeschlossen werden, dass sie anderthalb Jahre nach der Streiterei im Falle einer Einvernahme durch den Untersuchungsrichter zusätzliche Einzelheiten zu geben in der Lage wären, auf Grund derer der Ablauf der Keilerei mit Sicherheit rekonstruiert werden könnte. Zusätzliche Zeugen, welche die fraglichen Ereignisse verfolgt haben und darüber sachdienliche Informationen geben könnten, wurden nicht aufgerufen und sind auch nicht ersichtlich. Unter den vorliegenden Umständen mag es fraglich sein, ob im Vorgehen des Beschwerdeführers noch eine reine Verteidigungshandlung gesehen werden kann, doch muss die Frage offen bleiben, da zuwenig Anhaltspunkte vorhanden sind, um einen klaren Entscheid für die eine
7 oder andere der möglichen Varianten zu fällen. Angesichts der gegebenen Beweislage ist von dem für den Angeschuldigten günstigsten Sachverhalt auszugehen, was zum Schluss führt, dass der Entscheid des Untersuchungsrichters, das Verfahren gegen F. wegen der von E. erlittenen Verletzung einzustellen und die Sache zur Beurteilung des Schlages mit der Bierbüchse unter dem Gesichtspunkt der Tätlichkeit an den Kreispräsidenten zu überweisen, nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers.
8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 600 Franken gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: