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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.07.2005 BK 2005 44

6 luglio 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,688 parole·~18 min·2

Riassunto

Verletzung von Verkehrsregeln | KreisP Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. Juli 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 44 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Arno Lombardini, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Chur vom 25. April 2005, mitgeteilt am 29. April 2005, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. Am Mittag des 16. November 2004 fuhren A. als Lernfahrer und sein Vater X. als Begleiter mit dessen Personenwagen der Marke Chrysler mit dem Kontrollschild B. auf der C.-Strasse in G. in Richtung D.-Strasse. Gleichzeitig fuhr Y. mit seinem Personenwagen der Marke Mazda mit dem Kontrollschild E. auf der F.-Strasse in Richtung C.-Strasse. An der Einmündung der F.-Strasse in die C.-Strasse hielt er sein Fahrzeug an der Wartelinie an und wartete den Gegenverkehr ab. Als er anschliessend nach links in die C.-Strasse einbog, kam es zur frontal-seitlichen Kollision mit dem heranfahrenden Fahrzeug von A.. Als die Polizei an der Unfallstelle eintraf, befand sich der Personenwagen von Y. nicht mehr in der Unfallendlage. Am Fahrzeug von A. wurde die Stossstange vorne beschädigt, wobei der Sachschaden ca. Fr. 1'000.-- betrug. Am Personenwagen von Y. entstand an Felge und Pneu sowie an der Mitfahrertüre und am Kotflügel hinten links ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 2'000.--. Die in seinem Fahrzeug mitfahrende H. erlitt bei dem Zusammenstoss eine leichte Hirnerschütterung sowie eine gebrochene Rippe. Sie verzichtete jedoch am 23. November 2004 auf die Stellung eines Strafantrages. B. Mit Kompetenzentscheid vom 10. Dezember 2004 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden fest, dass für A. der Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 2 VRV (Anzeigen der Richtungsänderung) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 3 Abs. 2 SVG und für X. derjenige des Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 3 Abs. 1 SVG in Betracht fällt. Mit der Verfolgung im Strafmandatsverfahren wurde der Kreispräsident Chur betraut. C. Mit Verfügung vom 11. Januar 2005 stellte der Kreispräsident Chur das Strafmandatsverfahren gegen A. sowie dasjenige gegen X. ein. Die Kosten wurden auf die Kreiskasse genommen. D. Mit Schreiben vom 11. März 2005 an die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte der Rechtsvertreter von A. und X. die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Y.. Dieses Schreiben wurde am 5. April 2005 an das zuständige Kreisamt Chur weitergeleitet. Mit Schreiben vom 8. April 2005 lehnte der Kreispräsident Chur das Begehren formlos ab, woraufhin der Rechtsvertreter von A. und X. einen formellen Entscheid in der Sache beantragte. In der Folge eröffnete der Kreispräsident Chur gegen Y. ein Strafverfahren wegen Verkehrsregelverletzung. Dieses Verfahren wurde jedoch mit Verfügung 25. April 2005,

3 mitgeteilt am 29. April 2005 eingestellt und die Kosten auf die Kreiskasse genommen. E. Gegen diese Einstellungsverfügung in Sachen gegen Y. liess X. am 27. Mai 2005 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: „1. Die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Chur vom 25. April 2005 in Sachen Y. sei aufzuheben. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ F. Der Kreispräsident Chur verzichtete mit Schreiben vom 1. Juni 2005 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2005 beantragte Y. die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten und des Bezirksgerichtspräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde im Sinne von Art. 138 und 139 StPO geführt werden. Dabei ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend machen kann. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer X. ist Halter des von A. gelenkten Personenwagens, an welchem durch den zur Diskussion stehenden Unfall einen Schaden in der Höhe von rund Fr. 1'000.-- entstand. Zweifellos ist X. daher befugt, die gegenüber Y. ergangene Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Chur anzufechten (vgl. PKG 1987 Nr. 49 E. 1 S. 149). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

4 2. Gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO ist eine Untersuchung dann einzustellen, wenn aufgrund der Erhebungen darauf zu schliessen ist, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan ist. Dies ist der Fall, wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten. Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses objektiv und subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten (PKG 1997 Nr. 36 E. 5 S. 147). Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass Y. am 16. November 2004 durch sein Abbiegemanöver das Vortrittsrecht des herannahenden A. schuldhaft missachtete und somit durch sein Verhalten gegen Verkehrsnormen verstossen hat. 3. Bezüglich der Sachverhaltsdarstellung weichen die Aussagen der am Unfall beteiligten Personen in wesentlichen Punkten voneinander ab. Y. gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. November 2004 (act. 4) zu Protokoll, er sei mit seinem Personenwagen vom Heidiweg herkommend über die F.-Strasse in Richtung C.-Strasse gefahren und habe beabsichtigt, nach links in die C.-Strasse einzubiegen. Er sei bis an die Wartelinie der F.-Strasse herangefahren und habe dort sein Fahrzeug angehalten. Er habe sodann nach links und rechts geschaut und den Verkehr abgewartet. Seine Frau habe ihm gesagt, dass von rechts her kein Verkehr nahe, weshalb er nach links geschaut habe. Dort habe er einen herannahenden Personenwagen feststellen können, der den Richtungsblinker nach rechts gestellt hatte. Demzufolge habe er gedacht, dass dieser nach rechts in die F.-Strasse einbiegen wolle. Er sei daher nach links in die C.-Strasse eingefahren, wo es zu einer Kollision gekommen sei, weil der Personenwagen, der auf der C.-Strasse in Richtung Kasernenstrasse herangefahren kam, nicht nach rechts in die F.-Strasse abgebogen, sondern auf der C.-Strasse weitergefahren sei. Demgegenüber sagte A. vor der Polizei aus (act. 3), er sei sich sicher, dass er den rechten Richtungsblinker nicht gestellt gehabt habe, da

5 er nicht beabsichtigte habe, nach rechts in die F.-Strasse einzubiegen. Er habe zwar den rechten Richtungsblinker gestellt, als er den Kreisverkehrsplatz C.- Strasse/K.-Strasse in Richtung L.-Strasse verlassen habe. Nach ca. 30 Metern habe ihn jedoch sein Vater darauf aufmerksam gemacht, dass er den Richtungsblinker manuell zurückstellen solle, was er sodann auch gemacht habe. Der Kreispräsident Chur stützte in seinem Entscheid vollumfänglich auf die Sachverhaltsdarstellung von Y. ab mit der Begründung, dass diese Sachlage am ehesten zutreffe, weshalb mindestens nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ davon auszugehen sei, dass A. nach wie vor den Richtungsblinker gestellt hatte. Nachfolgend gilt es daher zu prüfen, ob die Schlussfolgerung des Kreispräsidenten nachvollziehbar ist. 4.a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beweisregel „in dubio pro reo“ nur im Gerichtsverfahren, nicht aber auf das Untersuchungsverfahren anwendbar ist. Hier muss die Voraussetzung der nicht genügenden Beweisbarkeit von Tat und Täterschaft gegeben sein. Im Zweifel ist Anklage zu erheben (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 164 f.; Hauser/ Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, S. 400). Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob es nach Würdigung der Beweismittel an einem ausreichenden Tatverdacht zu Lasten von Y. fehlt, so dass eine Verurteilung in der Hauptverhandlung nicht zu erwarten ist und dieses Beweisergebnis auch nicht durch neue, vom Beschwerdeführer beantragte Beweismittel umgestossen werden kann. b) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass - neben den beiden Fahrzeuglenkern - die übrigen am Unfall beteiligten Personen, namentlich der Beschwerdeführer und die Beifahrer von Y. weder polizeilich noch durch den Kreispräsidenten Chur einvernommen worden sind. Es erscheine sehr wahrscheinlich, dass jene Personen wesentliche Aussagen zum Unfallhergang machen könnten, weshalb sie zur Sache zu befragen seien. aa) Im Untersuchungsverfahren sind alle wesentlichen Beweise zu erheben und sowohl die für die Schuld als für die Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen. Die Untersuchung ist aber nur soweit zu führen, dass entweder Anklage erhoben oder die Untersuchung eingestellt werden kann, und Beweismittel sollen nur bis dahin gesammelt werden, als es zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendig erscheint (Art. 75 Abs. 2 und 3 StPO). Beweise, die frist- und formgerecht angeboten werden, sind abzu-

6 nehmen, soweit sie sich auf für die Entscheidung erhebliche, feststellungsbedürftige Tatsachen beziehen und sie nicht von vorne herein als ungeeignet erscheinen, die Kenntnis der betreffenden Tatsachen zu vermitteln. Das gilt vor allem für den Anspruch des Angeschuldigten, den Entlastungsbeweis zu führen und dabei die aus seiner Sicht relevanten Beweismittel nennen zu können, was indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweismittel erhoben werden müssten. Der Anspruch beschränkt sich vielmehr auf solche Beweise, die für den Nachweis der Unschuld wesentlich und brauchbar erscheinen. Dazu müssen mindestens glaubhafte, konkrete Anhaltspunkte für Tatsachen und Umstände vorliegen, die geeignet sind, zur Entlastung des Angeschuldigten beizutragen (Padrutt, a.a.O., S. 110 f., mit Hinweisen). In diesem Sinne kann der Untersuchungsrichter einen Beweisantrag des Angeschuldigten gemäss Art. 97 Abs. 2 StPO ablehnen, wenn die Ergänzungsuntersuchung nicht sachdienlich, wenn das Beweismittel untauglich, unerheblich oder für die Beurteilung der Schuldbzw. Straffrage nicht geeignet ist oder wenn der Aufwand unverhältnismässig ist (Padrutt, a.a.O., S. 255 f., mit zahlreichen Hinweisen). bb) Zum Zeitpunkt des Unfalls befand sich neben A. auch noch dessen Vater X. im Fahrzeug. Dieser wurde zwar nicht polizeilich befragt, er erhielt aber im Rahmen der aufgrund desselben Vorfalls gegen ihn geführten Untersuchung die Möglichkeit, sich zur Sache vernehmen zu lassen, was er mit Schreiben vom 24. Dezember 2004 (act. 10) auch tat. Zudem hat er seine Sichtweise auch in der Beschwerdeschrift vom 27. Mai 2005 dargelegt, weshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon auszugehen ist, dass er die darin gemachten Aussagen, wonach sein Sohn den rechten Richtungsanzeiger am Fahrzeug nicht gestellt hatte, auch in einer förmlichen Befragung bestätigen würde. Ausserdem wäre seine Aussage aufgrund der nahen verwandtschaftlichen Beziehung zu A. ohnehin mit Zurückhaltung zu würdigen. Auch von einer Einvernahme von I., der Ehefrau und Mitfahrerin von Y., wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Anlässlich der polizeilichen Befragung von Y. vom 16. November 2004 sagte dieser nämlich aus, seine Frau habe im fraglichen Zeitpunkt nach rechts geschaut und ihm mitgeteilt, dass von dieser Seite her kein Verkehr nahe. Gemäss seinen Aussagen konnte sie somit gar nicht wahrnehmen, ob der Richtungsanzeiger des von links entgegenkommenden Fahrzeuges gestellt war oder nicht. Selbst wenn sie dennoch sachdienliche Hinweise geben könnte, wären auch diese mit Zurückhaltung zu würdigen, zumal auch zwischen ihr und Y. eine nahe Beziehung besteht. Gleiches gilt auch für die zweite Mitfahrerin im Fahrzeug, H., die den Fahrer Y. ebenfalls bereits vorgängig kannte. Da eine mündliche Befragung der genann-

7 ten Zeugen zu keiner Änderung des Beweisergebnisses führen würde, ist auf eine solche zu verzichten. c) Somit kann im vorliegenden Fall einzig auf die - weitgehend widersprüchlichen - Aussagen der beiden Fahrzeuglenker sowie des Beschwerdeführers abgestellt werden. Allein aufgrund dieser Angaben kann jedoch nicht rechtsgenüglich ermittelt werden, wie sich die Ereignisse tatsächlich zugetragen haben. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Vollfall so ereignet hat, wie es Y. anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme schilderte, zumal A. den rechten Richtungsanzeiger - wie er selbst aussagte - nach Verlassen des Kreisverkehrplatzes C.-Strasse/K.-Strasse nicht unmittelbar herausnahm, sondern erst nach rund 30 m von seinem Vater darauf aufmerksam gemacht wurde und er den Richtungsanzeiger erst aufgrund dieses Hinweises abschaltete. Da der Kreisverkehrsplatz und die Unfallstelle nur rund 100 m voneinander entfernt sind und A. gemäss eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von 45-50 km/h fuhr, ist nicht ausgeschlossen, dass er den Blinker erst so kurz vor der fraglichen Kreuzung herausnahm, als Y. bereits im Begriff war, in die Strasse einzufahren. Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall keiner der beiden Sachverhaltsdarstellungen eine höhere Glaubhaftigkeit eingeräumt werden kann und auch keine weiteren Beweise vorliegen, welche geeignet wären, neue rechtserhebliche Rückschlüsse auf den Unfallhergang hervorzubringen. Die Frage, ob A. beim Heranfahren an die Kreuzung C.-Strasse/F.-Strasse tatsächlich noch den rechten Richtungsblinker eingestellt hatte, kann daher nicht mit abschliessender Sicherheit beantwortet werden. Würde dennoch Anklage erhoben, wäre nach dem von der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo" vielmehr von dem für den Angeschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 294), weshalb vorliegend auf die Sachverhaltsdarstellung von Y. abzustellen und davon auszugehen ist, dass A. noch vor der fraglichen Kreuzung den rechten Richtungsanzeiger gestellt hatte. 5.a) Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dass sich Y. unabhängig davon, welcher Sachverhaltsdarstellung gefolgt werde, einer Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht habe. Selbst bei gestelltem Richtungsanzeiger hätte sich Y. nicht darauf verlassen dürfen, dass A. in die F.-Strasse einfahren wollte. Indem er dennoch in die C.-Strasse eingefahren sei, habe er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt und das Vortrittsrecht von A. missachtet. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob selbst bei Abstellen auf die Sachverhalts-

8 darstellung von Y. konkrete Hinweise für ein rechtswidriges Verhalten von Y. vorliegen, welche eine Einstellung des Verfahrens - unabhängig von der Frage, ob der Richtungsblinker am Fahrzeug von A. gestellt war - nicht rechtfertigen würden. b) Ist aus den vorstehend dargelegten Gründen von der für Y. günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen, wonach A. kurz vor der Kollisionsstelle noch den rechten Richtungsblinker gestellt hatte, so ist zu prüfen, ob sich Y. auf das aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleitete Vertrauensprinzip berufen könnte. Gemäss Art. 39 Abs. 1 SVG muss der Fahrzeugführer jede Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt geben, so auch das Abbiegen nach rechts (Art. 28 Abs. 1 VRV) und das Verlassen eines Kreisverkehrsplatzes (Art. 41b Abs. 2 VRV). Er hat das Zeichen nicht nur frühzeitig zu geben, sondern er ist, wie Art. 28 Abs. 2 VRV ausdrücklich bestimmt, auch verpflichtet, den Richtungsanzeiger nach erfolgter Richtungsänderung unverzüglich weder zurückzustellen. Nach dieser Ordnung dürfen andere Verkehrsteilnehmer ohne gegenteilige Anhaltspunkte darauf vertrauen, dass der Fahrzeugführer, der kein Zeichen gibt, seine Fahrtrichtung nicht ändert oder dass er, wenn er ein Zeichen gibt, die angekündigte Richtungsänderung tatsächlich vornehmen wird. Die Bekanntgabe der Absicht, aus einer vortrittsberechtigten Strasse nach rechts in eine Strasse ohne Vortritt abzubiegen, hat daher für den Wartepflichtigen in der Nebenstrasse grundsätzlich die Bedeutung, dass der Abbiegende ihm gegenüber auf sein Vortrittsrecht verzichtet (vgl. BGE 92 IV 29 E. 1 S. 30). Hätte A. den rechten Richtungsanzeiger eingestellt gehabt, als er die C.-Strasse entlang auf die Kreuzung zufuhr, wäre daraus zu schliessen gewesen, dass er entweder am rechten Strassenrand anhalten oder in der nächsten Verzweigung, der Einmündung der F.-Strasse, nach rechts abbiegen wollte. Mit der Möglichkeit, dass er erst nach dieser Verzweigung am rechten Strassenrand anhalten könnte, hätte dagegen nicht gerechnet werden müssen. Es ist somit in diesem Fall zu prüfen, ob sich der wartepflichtige Y. auf die Richtungsanzeige hätte verlassen dürfen oder ob Umstände vorgelegen haben, die es unsicher erscheinen lassen hätten, ob A. in der Verzweigung tatsächlich nach rechts abbiegen würde. Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen einmal dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Sie können sich aber ebenfalls aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen

9 liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts ihrer besonderen Gefahrenträchtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 125 IV 83 E. 2b S. 87 f.). Gemäss Praxis des Bundesgerichts in BGE 92 IV 29 E. 1 S. 30 liegt ein solcher Umstand nicht darin, dass Richtungsanzeiger hin und wieder versehentlich gestellt oder nach einer Richtungsänderung nicht sofort zurückgestellt werden. Diese Erfahrungstatsache darf nicht zu einer Einschränkung des Grundsatzes führen, dass der Fahrzeugführer nicht ohne weiteres auf ein pflichtwidriges Verhalten anderer Fahrzeugführer gefasst zu sein braucht, sondern ist nur ein Grund zu vermehrter Vorsicht und Aufmerksamkeit. Auch aufgrund der örtlichen Verhältnisse lässt sich im vorliegenden Fall kein besonderer Umstand ableiten, ist doch die F.-Strasse die einzige Querstrasse, in die ein Abbiegen nach rechts in Frage gekommen wäre. aa) Der Beschwerdeführer wirft Y. vor, dieser hätte aufgrund des Umstandes, dass A. in einer flüssigen Fahrzeugkolonne mit derselben Geschwindigkeit wie die vor und hinter ihm fahrenden Fahrzeuge gefahren sei, erkennen müssen, dass dieser kein Abbiegemanöver beabsichtige. A. fuhr gemäss eigenen Angaben (act. 3) mit einer Geschwindigkeit von ca. 45 - 50 km/h. Wie aus der Unfallskizze der Polizei hervorgeht, weist die fragliche Kurve eine trichterförmige Erweiterung auf, welche auch mit relativ hoher Geschwindigkeit befahren werden kann. A. hätte somit seine Geschwindigkeit nur in geringfügigem Mass herabsetzen müssen, um die Kurve gefahrlos befahren zu können. Somit musste Y. aufgrund der Geschwindigkeit von A. nicht schon zum Vornherein an der Zuverlässigkeit des Richtungsanzeiger zweifeln, sondern erst, als dieser der Abzweigung so nahe gekommen war, dass es unsicher wurde, ob er die Geschwindigkeit zum gefahrlosen Abbiegen noch genügend herabsetzen könne. Erfahrungsgemäss ist es jedoch sehr schwierig, die Geschwindigkeit eines herannahenden Fahrzeugs genau abzuschätzen, insbesondere ist nicht ohne weiteres erkennbar, dass ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von rund 45 - 50 km/h geringfügig abbremst. Um feststellen zu können, wie lange sich Y. also auf das Blinkzeichen verlassen durfte und ob er somit auch bei Abstellen auf seine eigene Sachverhaltsdarstellung das Vortrittsrecht von A. verletzt hat, müsste bekannt sein, in welcher Entfernung von der Einmündung dieser seine Geschwindigkeit zum Abbiegen hätte vermindern müssen und ob Y. vor oder erst nach diesem Zeitpunkt in die C.-Strasse hinausgefahren ist. Hierzu fehlen jedoch in den Akten nähere Angaben und schlüssige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der Tatsache des Zusammenstosses (vgl. zum Ganzen auch BGE 92 IV 29 E. 2 S. 30 ff.).

10 Allein aufgrund der Geschwindigkeit von A. musste Y. somit noch nicht an der Zuverlässigkeit des Richtungsanzeigers zweifeln. bb) Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dem Fotodossier der Stadtpolizei (act. 7) könne entnommen werden, dass die Fahrbahn an der Unfallstelle - entgegen den Ausführungen des Kreispräsidenten - breit sei und nicht durch einen Fahrradweg, sondern durch einen Fahrradstreifen seitlich begrenzt werde. Hätte A. nach rechts in die F.-Strasse abbiegen wollen, hätte er am rechten Strassenrand, mithin auf dem Fahrradstreifen, einspuren müssen. Aufgrund der Strassenbreite sei daher ohne weiteres erkennbar gewesen, wenn A. nach rechts hätte abbiegen wollen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sich nach Art. 36 Abs. 1 SVG an den rechten Strassenrand zu halten. Strassenrand bedeutet Fahrbahnrand. Sind keine Fahrstreifen gekennzeichnet, hat der Fahrzeugführer, wenn er nicht schon vorher, Art. 34 Abs. 1 SVG folgend, am rechten Strassenrand fuhr, nach rechts einzuspuren. Dabei obliegt ihm aus Art. 34 Abs. 3 SVG eine Rücksichtspflicht gegenüber den nachfolgenden Fahrzeugen. Fahrbahn ist nach der Definition von Art. 1 Abs. 4 VRV der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse. Zur Fahrbahn gehören auch die Radstreifen. Wer rechts einspurt, darf einen unterbrochenen Radstreifen nur befahren, sofern dadurch der Fahrradverkehr nicht behindert wird (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage 2002, N 672, 770). Daraus geht hervor, dass das Einspuren auf dem Radstreifen - sofern keine Radfahrer behindert werden - zwar zweckmässig ist, jedoch kann aus den gesetzlichen Bestimmungen keine entsprechende Pflicht hierfür abgeleitet werden. Daher stellt das Einspuren auf dem Radstreifen für sich allein genommen auch noch kein verlässliches Mittel dar, um den anderen Verkehrsteilnehmern die Absicht, Abbiegen zu wollen, anzuzeigen. Dies umso mehr, als den Führern von Motorfahrzeugen gemäss Art. 40 Abs. 3 VRV nicht nur beim Einspuren, sondern generell gestattet ist, den Radstreifen zu befahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern. Umgekehrt muss somit auch aus dem Umstand, dass ein Motorfahrzeugführer zwar den rechten Richtungsanzeiger gestellt, nicht aber den Fahrradstreifen für das Einspuren benutzt hat, nicht zwingend abgeleitet werden, dass der Fahrzeuglenker gar nicht beabsichtigt, nach rechts abzubiegen. Hierfür müssten weitere Anzeichen vorhanden sein, welche offenkundig auf ein Fehlverhalten des entgegenkommenden Lenkers hinweisen. Da keine solchen konkreten Anzeichen vorlagen, durfte sich Y. dennoch auf den Vertrauensgrundsatz berufen.

11 Im Resultat kann daher festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall weder objektiv noch subjektiv genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung von Y. gegeben sind. Insbesondere kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er nicht auf die Zeichengebung von A. hätte vertrauen dürfen. Eine allfällige Anklage gegen Y. liesse sich einzig auf die nicht erhärteten Aussagen von A. und seines Vaters stützen, was beweisrechtlich nicht ausreicht, zumal die Aussage von Y. keine geringere Beweiskraft beizumessen ist. Darüber hinaus liegen keinerlei Beweise vor, welche die Behauptung von A., er habe den rechten Richtungsanzeiger nicht gestellt gehabt, zu stützen vermöchten. Die sich widersprechenden Behauptungen lassen sich auch nicht durch weitere Indizien oder Beweise in die einer oder andere Richtung erhärten. Insbesondere sind die vom Beschwerdeführer aufgerufenen Zeugen aufgrund ihrer Nähe zu den Unfallbeteiligten nicht geeignet, durch ihre Aussagen das bisherige Beweisergebnis massgebend zu beeinflussen. Bei der gegebenen Beweislage lässt sich daher die Schlussfolgerung des Kreispräsidenten Chur, wonach nicht genügend Anhaltspunkte für ein verkehrsstrafrechtlich relevantes Verhalten von Y. vorliegen und demzufolge das gegen ihn geführte Verfahren einzustellen ist, durchaus vertreten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. Erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO). Gemäss ständiger Praxis des Kantonsgerichts (PKG 2000 Nr. 38 E. 2b S. 161 mit Hinweisen) besteht bei dieser Konstellation kein Anspruch auf die Zusprechung einer Entschädigung für die dem Beschwerdegegner erwachsenen Anwaltskosten.

12 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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