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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 25.05.2005 BK 2005 42

25 maggio 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,929 parole·~10 min·4

Riassunto

Veruntreuung etc. (Verfahrenskosten) | StA Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. Mai 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 42 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Carlo Köhl, Bahnhofstrasse 8, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. April 2005, mitgeteilt am 7. April 2005, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Veruntreuung etc. (Verfahrenskosten), hat sich ergeben:

2 A. Am 11. Juli 2002 liess die A.-AG, Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Vermögensdelikten erstatten. Im Wesentlichen machte sie geltend, im Rahmen der Schlussabrechnung der Wintersaison 2001/2002 sei in Bezug auf das Verrechnungskonto der Réception eine Differenz von Fr. 157'725.-- festgestellt worden. Eine interne Untersuchung habe ergeben, dass das Geld jeweils in die Kassen der Verantwortlichen geflossen, jedoch von dort aus nicht an die Buchhaltung weitergeleitet worden sei. B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung wegen Vermögensdelikten zum Nachteil der A.-AG. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Samedan beauftragt. Ab dem 12. Januar 2004 wurde das Verfahren gegen X. weitergeführt. C. Die Strafuntersuchung ergab, dass die Chefin der Buchhaltung im Hotel C. dem Chef de Réception, X., am 9. Januar 2002 Kreditkartenbelege des B.-Club im Gesamtbetrag von Fr. 78'862.50 übergab, um diese gegen Bargeld einzulösen. Da X. an jenem Tag nicht über genügend Barmittel in seiner Kasse verfügte, konnte diese Operation nicht durchgeführt werden. Angesichts der hohen Summe stellte die Chefin der Buchhaltung daher einen Schuldschein in genannter Höhe aus. Diesen legte X. in seine Kasse. Am 18. und 24. Januar 2002 verbuchte X. die erhaltenen Kreditkartenbelege, unterliess es aber, die betreffenden Beträge an die Chefin der Buchhaltung zu übergeben. Buchhalterisch entstand dadurch ein Überschuss von Fr. 78'862.50. Am 21. Februar 2002 rechnete X. in seinem Kassenumsatz von Fr. 230'000.-- den am 9. Januar 2002 erhaltenen Schuldschein fälschlicherweise als Gutschrift und nicht als Belastung ab. Dadurch entstand eine nochmalige Entlastung der Kasse, was zu einem buchhalterischen Überschuss von Fr. 157'725 führte. Dass der fragliche Überschuss auch physisch vorhanden war, konnte die Untersuchung nicht nachweisen, da keine Kontrolle des Kassenbestandes durchgeführt wurde. D. Mit Verfügung vom 4. April 2005, mitgeteilt am 7. April 2005, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen X. ein. Die Kosten in der Höhe von total Fr. 3'457.30 wurden X. überbunden. E. Gegen diese Einstellungsverfügung liess X. am 28. April 2005 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:

3 „1. Ziff. 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung (Kostenüberbindung) sei aufzuheben und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MwSt.“ F. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 10. Mai 2005 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Wer durch eine Verfügung oder einen Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes beziehungsweise durch eine von diesem vorgängig genehmigte Amtshandlung von Untersuchungsorganen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheides geltend macht, kann diesen nach Art. 139 Abs. 1 StPO mittels strafrechtlicher Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts anfechten. Die Staatsanwaltschaft hat das am 16. Juli 2002 eröffnete Strafverfahren gegen X. betreffend Veruntreuung zwar eingestellt, dem Angeschuldigten jedoch die Verfahrenskosten auferlegt. Somit hat X. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Kostenentscheides, so dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat das gegen X. geführte Strafverfahren wegen Veruntreuung eingestellt, nachdem festgestellt wurde, dass nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren vorsätzlichen Handlung seitens von X. vorliegen. Somit war nur noch über die aufgelaufenen Kosten zu befinden. Die Staatsanwaltschaft ging in ihren Ausführungen über die Kostenauflage zutreffend von Art. 156 Abs. 1 StPO aus, wonach bei Einstellung einer Untersuchung die Kosten ganz oder teilweise dem Angeschuldigten überbunden werden, wenn dieser durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des Angeschuldigten bei Einstellung des Strafverfahrens handelt es sich nach der gegenüber der früheren Rechtsprechung aus Rücksicht auf das Prinzip der Unschuldsvermutung heute erheblich strengeren Praxis des Bundesgerichts (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334 mit Verweisungen) nicht um

4 eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung des Prozesses verursacht wurde. Nach den Ausführungen des Bundesgerichts im erwähnten Urteil ist gemäss Art. 41 Abs. 1 OR zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Im Zivilrecht wird demnach eine Haftung dann ausgelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und – abgesehen von den Fällen der Kausalhaftung – schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt wird. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen, beziehungsweise ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt. Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist es mit der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK festgelegten Unschuldsvermutung vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine solche Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. 3. In der angefochtenen Einstellungsverfügung wirft die Staatsanwaltschaft Graubünden X. vor, er habe zugegebenermassen falsche Buchungen vorgenommen, welche zu einem buchhalterischen Überschuss von Fr. 157'725.-geführt hätten. Da dieser Betrag physisch nicht eruiert werden konnte, habe zur Einleitung sowie Durchführung einer Strafuntersuchung ein legitimer Anlass bestanden. Das gegen die buchhalterischen Normen verstossende Verhalten des Angeschuldigten habe in der Tat den Anschein des Vorliegens einer strafbaren Tat erweckt. Aus diesen Gründen rechtfertige es sich, die Verfahrenskosten X. zu überbinden. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, durch die Fehlbuchungen sei eine rein buchhalterisch bedingte Differenz entstanden, es habe aber nie Geld in der Kasse gefehlt. Zudem habe er von Anfang an mitgeholfen, die Ursachen für den scheinbaren Fehlbetrag zu ermitteln. Er habe seinen buchhalterischen Fehler eingesehen und sich bei den internen und später bei den strafrechtlichen Untersuchungen sehr kooperativ verhalten. Eine schuldhafte Verletzung gesetzlicher Pflichten oder Verhaltensnormen habe nicht vorgelegen, zumal er nicht einmal als Buchhalter ausgebildet sei. Vorliegend gilt es somit zu

5 prüfen, ob X. durch sein Verhalten gegen geschriebenes oder ungeschriebenes Verhaltensrecht in Bezug auf ordnungsgemässe Buchführung verstossen hat. a) Was unter ordnungsgemässer Buchführung zu verstehen ist, bestimmen das Privatrecht sowie ergänzende Vorschriften des öffentlichen Rechts. Das Gesetz verpflichtet den Buchführungspflichtigen in Art. 957 ff. OR zu ordnungs- und wahrheitsgetreuer Buchführung. Materiell ordnungsgemäss ist eine Buchführung dann, wenn folgende Grundsätze befolgt werden: Die Buchführung muss die Voraussetzungen für die Erstellung der Jahresrechnung schaffen. Nach dem Grundsatz der Buchführungswahrheit und -richtigkeit sind die Bücher wahrheitsgetreu zu führen und haben materiell wahr zu sein. Buchungen und Belege müssen übereinstimmen (vgl. BGE 116 IV 52 E. 2a S. 55). Auch dürfen keine fiktiven Geschäftsvorfälle verbucht werden (BGE 108 IV 25 E.1c S. 26 f.). Die Buchführung muss überdies vollständig und lückenlos sein. Der mit der Buchführung verfolgte Zweck spielt dabei keine Rolle. Diese von der Praxis entwickelten Grundsätze fanden auch Eingang ins Aktienrecht (Art. 662a Abs.2 OR) und können heute als allgemein gültig anerkennt werden. Sie entsprechen damit auch dem heutigen Verständnis der allgemeinen kaufmännischen Buchführung (vgl. zu Ganzen Neuhaus/Binz, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Basel 2002, N 19 ff. zu Art. 957). Indem X. die Kreditkartenbelege entgegennahm und verbuchte, ohne jedoch der Chefin der Buchhaltung die betreffenden Beträge in bar auszuhändigen, verstiess er gegen die obgenannten Grundsätze der ordnungsgemässen Buchführung. Auch das Verbuchen eines Schuldscheins als Gutschrift ist als pflichtwidrige Buchführung zu werten, obwohl das daraus resultierende Kassenmanko nicht auf Veruntreuung beruhte. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht als Buchhalter ausgebildet, nichts zu ändern. Übt nämlich jemand eine Tätigkeit aus, ohne die dazu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu besitzen, so kann er sich auf diesen Mangel nicht berufen; er müsste unter diesen Umständen die Handlung ganz unterlassen (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Auflage 1998, S. 187). Ausserdem ist der Arbeitnehmer gemäss Art. 321a Abs. 1 OR im Allgemeinen verpflichtet, die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen. Wurde ihm somit seitens des Arbeitgebers die Führung der Buchhaltung aufgetragen, so hatte er diese in Beachtung der allgemeinen Grundsätze über die ordnungsgemässe Buchführung zu erledigen. Damit steht fest, dass X. mit seinem Verhalten gegen geschriebene Verhaltensnormen verstossen hat.

6 b) Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, es liege gar kein prozessuales Verschulden vor, weshalb eine Kostenüberbindung bereits aus diesem Grund nicht gerechtfertigt sei. Er habe nur versehentlich eine Diskrepanz zwischen Buchhaltung und Kasse verursacht. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auch blosse Fahrlässigkeit die Schuldhaftigkeit eines Verhaltens zu begründen vermag. Fahrlässigkeit besteht in einem Mangel an der unter den gegebenen Umständen erforderlichen Sorgfalt. Massstab für die erforderliche Sorgfalt bildet das an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Berufszweig übliche Verhalten (Rey, a.a.O., S. 843). Indem X. Kreditkartenbelege an sich nahm und diese verbuchte, ohne jedoch die entsprechende Gegenbuchung vorzunehmen, verstiess er zweifellos gegen elementarste Vorsichtsgebote im Bereich der Buchhaltung. Somit ist das Verhalten von X. als fahrlässig und damit auch als schuldhaft zu qualifizieren. c) Der Beschwerdeführer führt aus, es habe gar keine Schädigung stattgefunden. Vielmehr habe er nur versehentlich eine Diskrepanz zwischen Buchhaltung und Kasse verursacht, die aber von rein buchhalterischem Charakter gewesen sei. Damit sei sein Verhalten nicht einmal geeignet gewesen, eine Schädigung zu verursachen. Wie bereits ausgeführt wurde, können dem Beschuldigten auch in Fällen, in denen ihm wegen des Verhaltens, das Gegenstand des Strafverfahrens war, die Kosten auferlegt werden mit der Begründung, dieses Verhalten sei zwar nicht strafbar, aber unter zivilrechtlichen oder ethischen Gesichtspunkten vorwerfbar. Aus der bundesgerichtlichen Praxis sei der Fall erwähnt, in dem das zu einem Kassenmanko führende Verhalten eines Buchhalters zwar strafrechtlich nicht erfassbar war, dieser aber seine Buchführungspflicht grob vernachlässigt hatte, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden (BGE 109 Ia 160 E. 4b S. 164 mit Verweis; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage 2005, § 108 N 22). Analog dazu ist der vorliegende Fall zu beurteilen. Durch sein - wie bereits dargelegt - rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten hat X. einen - wenn auch nur rein buchhalterischen - Fehlbetrag auf dem Verrechnungskonto der Réception bewirkt, wodurch er die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasste. Damit sind die Voraussetzungen für eine Kostenüberbindung im Sinne von Art. 156 Abs. 1 StPO erfüllt. d) Die Kostenfolge ist nur in dem Umfang erlaubt, als zwischen dem ausserstrafrechtlichen Verhalten und den staatlichen Auslagen ein Kausalzusammenhang besteht (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 108 N 23). Im vorliegenden Fall wurde die Strafuntersuchung auf Anzeige der A.-AG, eingeleitet,

7 nachdem im Rahmen der Schlussabrechnung ein Fehlbetrag von Fr. 157'725.-festgestellt worden war. Dieser wurde - wie auch vom Beschwerdeführer eingestanden wird - durch die Fehlbuchungen von X. verursacht. Damit hat X. den gesamten Aufwand der Strafuntersuchung zu verantworten, weshalb ihm auch die gesamten Verfahrenskosten zu überbinden sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass X. durch sein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten die Einleitung einer Strafuntersuchung veranlasst hat und daher aufgrund von Art. 156 Abs. 1 StPO zur Übernahme der dadurch entstandenen Verfahrenskosten zu verpflichten ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers.

8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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