Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 27.04.2005 BK 2005 36

27 aprile 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,338 parole·~12 min·4

Riassunto

fahrlässige Körperverletzung (Skiunfall) | StA Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. April 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 36 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Duff Walser —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des A. X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tobias Fankhauser, Rennweg 10, 8022 Zürich, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. Februar 2005, mitgeteilt am 10. Februar 2005, in Sachen gegen Z., Beschwerdegegner, betreffend fahrlässige Körperverletzung (Skiunfall), hat sich ergeben:

2 A. Am 15. Januar 2003 zirka um 14.00 Uhr ereignete sich im Skigebiet B. im unteren Bereich der P.-Piste ein Skiunfall zwischen Z. und A. X.. Letzterer zog sich dabei eine Rippenfraktur sowie einen Daumenbruch an der rechten Hand zu. In der Folge stellte A. X. am 15. April 2003 beim Untersuchungsrichteramt Strafantrag gegen Z. wegen fahrlässiger Körperverletzung. B. Am 11. Juli 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen Z. wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB. C. Mit Verfügung vom 1. Februar 2005, mitgeteilt am 10. Februar 2005, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen Z. ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, es könne nach Aktenlage nicht rechtsgenüglich dargelegt werden, welcher der beiden in den Unfall verwickelten Skifahrer seine Sorgfaltspflichten gemäss FIS-Regeln verletzt habe. Falls Anklage gegen Z. erhoben würde, wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. D. Gegen diese Einstellungsverfügung liess A. X. mit Eingabe vom 3. März 2005 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und das Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, gegen den Angeschuldigten Z. Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung zu erheben oder zumindest die Strafuntersuchung gegen Z. durch Einvernahme von Frau H. X. noch zu ergänzen.“ Auf die Einholung einer Stellungnahme von Z. wurde verzichtet. In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2005 beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie die weiteren Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

3 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung der Unangemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen rechtfertigen lässt (vgl. PKG 1996 Nr. 37). Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessenheit einer Einstellungsverfügung berücksichtigt werden, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist demzufolge dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses objektiv oder subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das ermittelte Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten. Anklage ist nur dann zu erheben, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 164 Ziff. 3.3 zu Art. 82 StPO, S. 111 Ziff. 6 zu Art. 75 StPO). 2. a) Vorliegend steht fest, dass es am 15. Januar 2003 auf der P.- Piste im Gebiet B. zu einer Kollision zwischen den beiden Skifahrern A. X. und Z. gekommen ist. Dies bestätigen beide Beteiligten übereinstimmend in ihren Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahmen (vgl. act. 3.8, act. 3.17). In Bezug auf den Unfallhergang erweisen sich die Angaben der Kollisionsgegner jedoch als widersprüchlich. So gab A. X. anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 18. Juni 2003 zu Protokoll, er sei mit kurzen Schwüngen auf der steilen Piste zu Tale gefahren, als er plötzlich von hinten links im Rücken einen starken Stoss/Schlag gespürt habe, worauf er zu Boden gestürzt sei. Er habe sofort gewusst, dass ihn jemand von hinten umgefahren habe. Seiner Ansicht nach sei Z. voll in ihn hinein gefahren (vgl. act. 3.8, S. 1, 3). Demgegenüber führte Z. bei der rechtshilfeweisen Einvernahme vom 1. Dezember 2003 gegenüber der Polizei aus, dass A. X. rechts von der Seite her in ihn hinein gefahren sei. Letzterer habe offenbar ein Problem bei der Abfahrt gehabt, worauf er den Hang nach links hin zu ihm (Z.) und seinem norwegischen Geschäftsfreund L. hinunter und von der Seite her in ihn hinein gefahren sei. Aus seiner Sicht habe A. X. ihn angefahren

4 (vgl. act. 3.17, S. 2, 3). Z. bestätigte damit im Wesentlichen jene Angaben aus seinem e-mail an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 10. April 2003 (act. 3.16.8), wonach nicht er in A. X., sondern letzterer in ihn hinein gefahren ist. Jeder der beiden Unfallbeteiligten gab also zu Protokoll, dass der andere in ihn hinein gefahren sei, wobei der eine ausführt, er sei von hinten umgefahren worden, während der andere schildert, dass der Kollisionsgegner von rechts in ihn hinein gefahren sei. Z. führte zwar aus, dass er den am höheren Teil des Hanges talwärts fahrenden A. X. „im Auge gehabt“ habe, als er (Z.) den flacheren Teil der Piste passierte. Ebenso gab er an, er meine, A. X. rechtzeitig gesehen zu haben. Dass er den Kollisionsgegner vor sich bemerkt habe, wie es in der Beschwerdeschrift behauptet wird, hat er jedoch nie ausgesagt. Das Blickfeld eines Skifahrers beträgt rund 90° (vgl. Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Aufl., Bern 2002, N 88 zu § 2 mit Hinweisen). Es umfasst also nicht bloss voranfahrende Pistenbenutzer, sondern ebenfalls solche, die auf gleicher Höhe fahren und je nach Blickrichtung gar unmittelbar von hinten herannahende Schneesportler. Aus dem Umstand, dass Z. den Kollisionsgegner gemäss eigenen Angaben „im Auge gehabt“ beziehungsweise rechtzeitig gesehen hat, lassen sich demnach keinerlei Rückschlüsse darauf ziehen, dass A. X. vor ihm zu Tale gefahren ist und der Beschwerdegegner diesen in der Folge überholt haben muss. Es ist ebenso gut möglich, dass er auf gleicher Höhe neben dem Beschwerdeführer respektive -wie von L. in seiner schriftlichen Stellungnahme behauptet (vgl. act. 3.16.11)- letzterer gar hinter Z. unterwegs war. Die entsprechenden Angaben des Beschwerdegegners lassen mithin die Positionen der beiden Skifahrer vor dem Zusammenprall offen. Zwar führte der Angeschuldigte aus, dass A. X. offenbar aufgrund von Problemen bei der Abfahrt überraschend nach links hin quer über die Piste auf ihn und seinen norwegischen Geschäftsfreund L. zugefahren sei. Überdies trifft es zu, dass der Beschwerdegegner A. X. vor der Kollision noch eine Warnung zugerufen haben will, welche jedoch zu spät erfolgte (vgl. act. 3.17, S. 2). Wann Z. seinen Warnruf ausgestossen beziehungsweise in welcher Position und in welchem Abstand zum Beschwerdeführer er sich in diesem Moment befunden hat, ergibt sich indes nicht aus seiner Schilderung. Ebensowenig ergibt sich daraus irgendein stichhaltiger Hinweis darauf, wie die Fahrspuren der beiden Unfallbeteiligten zueinander verliefen bevor es zur Situation kam, dass der Beschwerdegegner A. X. nur noch durch Zurufen vor der unmittelbar bevorstehenden Kollision warnen konnte. Zur Beantwortung der Frage, ob einer den anderen von hinten überholt hat beziehungsweise beide Skifahrer versetzt oder ungefähr

5 auf gleicher Höhe talwärts fuhren respektive wer von woher in wen hinein gefahren ist, vermag die Tatsache, dass Z. dem Beschwerdeführer noch zugerufen hat, somit nichts beizutragen. Dasselbe gilt auch für den Umstand, wonach A. X. gemäss Angaben des Beschwerdegegners die Piste gequert haben soll, bevor er mit ihm zusammengeprallt ist. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von rechts nach links quer über die Piste gefahren ist, bevor er mit Z. zusammenstiess, lässt sich nämlich ohne Kenntnisse über die Geschwindigkeiten der beiden Skifahrer sowie deren Abstände zueinander keineswegs darauf schliessen, dass der Beschwerdegegner von hinten gekommen sein und A. X. in der Folge während des Querens überholt haben muss. Sollte nämlich A. X. eher schnell gefahren und Z. mit eher langsamerem Tempo unterwegs gewesen sein, wäre es auch bei umgekehrter Ausgangsposition zum Zusammenstoss zwischen ihnen gekommen. Je nach Tempo und seitlichen Abständen der beiden Skifahrer hätte sodann auch bei einer Ausgangsposition auf gleicher Höhe ein Queren der Piste nach links seitens des Beschwerdeführers zu einer Kollision mit dem Angeschuldigten führen können. Dabei bleibt zu bemerken, dass sowohl dieser Unfallhergang, von dem die Vorinstanz ausgeht, wie auch die anderen dargelegten Versionen, jeweils nur eine von mehreren, gleichermassen möglichen Sachverhaltsvarianten darstellen. Denn aus den widersprechenden Aussagen der Beteiligten ergeben sich keine triftigen Anhaltspunkte in Bezug auf Fahrspuren, Abstände und Geschwindigkeiten, welche eine Variante gegenüber den andern erhärten würden. Wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in den Schilderungen von Z. Belege dafür zu erkennen glaubt, dass letzterer den vor ihm fahrenden und längst erkannten A. X. von hinten überholt und dabei aufgrund ungenügendem Abstand respektive nicht angemessen gewählter Fahrspur oder überhöhter Geschwindigkeit auf das Manöver von A. X. nicht mehr reagieren konnte, kann seinen Ausführungen daher nicht gefolgt werden. Vielmehr bleibt aufgrund der widersprechenden Aussagen der Beteiligten weitgehend unklar, wie sich der Unfall im Hinblick auf die Art und Weise des Zusammenstosses wie auch auf die Fahrspuren der beiden Schneesportler vor der Kollision tatsächlich zugetragen hat. b) Aufschluss über diese offenen Fragen vermag denn auch die übrige Aktenlage nicht zu geben. Es gehen nämlich auch daraus keine stichhaltigen Hinweise hervor, welche eine der möglichen Sachverhaltsvarianten gegenüber den andern bekräftigen würden. So konnten aufgrund der fehlenden sofortigen Tatbestandsaufnahme die Positionen, Abstände und Fahrspuren der Unfallbeteiligten vor der Kollision sowie die Art und Weise des Zusammenpralls nicht mehr

6 eruiert werden. Es liegen mithin weder Fotoblätter noch Polizeiskizzen bei den Akten, aus denen im Hinblick auf diese offenen Fragen etwas Schlüssiges abgeleitet werden könnte. Ebensowenig lassen sich aus der Art der erlittenen Verletzungen zuverlässige Schlussfolgerungen auf den Unfallhergang und die Kollisionsdynamik ziehen. Auch wurden, abgesehen von den beiden Unfallbeteiligten, keine Personen zum Unfallgeschehen befragt. Es sind mithin keine zusätzlichen Aussagen vorhanden, welche Anhaltspunkte zur Erhellung der Unfalldynamik liefern könnten. Wohl liegt eine schriftliche Stellungnahme von L. bei den Akten (vgl. act. 3.16.11), welcher am Unfalltag kurz vor dem Zusammenstoss gemeinsam mit Z. die Piste hinunterfuhr. Darin führt ersterer aus, dass A. X. seiner Auffassung nach Probleme beim Schwingen hatte und in der Folge mit erhöhter Geschwindigkeit quer über die Piste auf die linke Seite gefahren sei, womit die entsprechenden Ausführungen von Z. bestätigt werden. Wenn auch zu bemerken bleibt, dass gemäss seinen weiteren Angaben die Unfallursache im Einklang zu den Aussagen des Beschwerdegegners ebenfalls eher im Fahrverhalten von A. X. zu sehen ist, schildert L. im Übrigen doch ein sowohl von der Darstellung von A. X. als auch von jener des Beschwerdegegners abweichendes Unfallgeschehen. Die Stellungnahme von L. vermag daher zur Ermittlung der Unfalldynamik ebenfalls nichts Wesentliches beizutragen. Entsprechend sind auch von einer Zeugenbefragung des Betreffenden keine neuen Erkenntnisse für das Beweisergebnis zu erwarten, zumal davon auszugehen ist, dass er seine schriftlichen Angaben anlässlich einer solchen Einvernahme bestätigen würde. Ebensowenig sachdienlich erscheint die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugeneinvernahme seiner Tochter H. X.. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Tochter habe kurz nach dem Unfall mit Z. telefoniert. Sie habe dabei vom Angeschuldigten erfahren, dass dieser gemeinsam mit seinem Freund von hinten zu fahren gekommen sei und dass beide A. X. vor sich gesehen hätten. Letzterer habe dann aber unerwartet einen etwas grösseren Bogen gemacht, worauf es zur Kollision gekommen sei. Er (Z.) sei nicht gestürzt, da er auf den Zusammenstoss gefasst gewesen sei (vgl. act. 01, S. 2, 3). Selbst wenn H. X. dies und damit die Angaben ihres Vaters in einer Zeugenaussage bestätigen würde, stünden dieser Version aber nach wie vor die ebenso glaubhafte Darstellung von Z. sowie die Ausführungen von L. gegenüber. Dabei ist entsprechend zu würdigen, dass es sich bei der zur Einvernahme beantragten Zeugin um die Tochter des am Ausgang des Verfahrens ebenfalls interessierten Beschwerdeführers handelt. Überdies ist H. X. keine Tatzeugin. Vielmehr vermöchte sie auch anlässlich einer Zeugenaussage bloss mittelbar wahrgenommene Tatsachen zu schildern. Zwar stellt auch der Zeuge vom Hörensagen grundsätzlich ein zulässiges Beweismittel dar.

7 Allerdings ist der Beweiswert einer solchen nicht sachnahen, mittelbaren Aussage mit besonderer Vorsicht zu prüfen (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 210, Ziff. 1.1 zu Art. 89 StPO mit Hinweisen). In Anbetracht dessen vermöchte somit allein der Umstand, dass H. X. als Zeugin befragt würde, zu keiner erhöhten Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen gegenüber den Angaben von Z. zu führen. Auch von einer Zeugenbefragung von H. X. sind mithin keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche eine der möglichen Sachverhaltsvarianten zusätzlich bekräftigen und das Beweisergebnis somit in die eine oder andere Richtung beeinflussen könnten. c) Im Ergebnis stehen sich somit in Bezug auf den Unfallhergang die widersprechenden Aussagen der Unfallbeteiligten gegenüber, welche Raum für mehrere, gleichermassen mögliche Sachverhaltsvarianten offen lassen. Dabei ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Indizien, aufgrund derer einer dieser Sachverhaltsversionen gegenüber den andern der Vorzug zu geben wäre, das heisst also, welche bezüglich der Unfalldynamik zu einer Klärung führen würden. Nach dem Gesagten sind denn auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, aufgrund derer zusätzlicher Aufschluss über das Unfallgeschehen zu erwarten wäre und welche somit am bestehenden Beweisergebnis etwas ändern könnten. Lässt aber das vorliegende Untersuchungsergebnis den Unfallhergang demnach im Ungewissen und sind diesbezüglich auch von zusätzlichen Beweiserhebungen keine erhellenden Ergebnisse zu erwarten, so durfte die Vorinstanz aufgrund des bestehenden Beweisresultats mit triftigen Gründen davon ausgehen, dass dem Beschwerdegegner eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtsverletzung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann und im Falle der Anklageerhebung mit einem Freispruch gerechnet werden müsste. Der zu beurteilende Sachverhalt reicht somit für eine Anklage nicht aus. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat das Strafverfahren gegen Z. daher zu Recht eingestellt. 3. Erweist sich die Beschwerde von A. X. demzufolge als unbegründet und muss sie abgewiesen werden, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin

BK 2005 36 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 27.04.2005 BK 2005 36 — Swissrulings