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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 01.02.2005 BK 2005 2

1 febbraio 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,252 parole·~6 min·6

Riassunto

Jagdkontravention | BGP Übrige Fälle

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 1. Februar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 2 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Sutter-Ambühl Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Schlussverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 22. Dezember 2004, mitgeteilt am 22. Dezember 2004, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Jagdkontravention, hat sich ergeben:

2 A. Am 9. September 2004, gegen 14.15 Uhr, suchten B. und sein Jagdkollege A. den Jagdaufseher D. auf, um diesem zwei von A. erlegte Gemsen vorzuweisen. Am späteren Nachmittag begaben sich die beiden Jäger nochmals auf die Jagd, wobei ihnen kurz vor dem Dorf F. der Jagdaufseher begegnete. Nach Einbruch der Dunkelheit führte Jagdaufseher D. auf der G.-Strasse beim „H.“ eine Kontrolle durch. Um etwa 21.15 Uhr hielt er ein Fahrzeug an, das von A. gelenkt wurde und in welchem auch die Jäger B. und X. sowie der Nichtjäger C. mitfuhren. Die Jäger befanden sich in Jagdausrüstung auf dem Wege zu ihrer Jagdhütte. Sie führten die beiden Gemsen mit sich, die sie in der Jagdhütte zu zerlegen beabsichtigten. Vom Jagdaufseher darauf angesprochen, dass sie unberechtigterweise ein Fahrzeug benützten, beriefen sich die Jäger auf eine Abmachung mit dem früheren Jagdinspektor Dr. E., der ihnen erlaubt habe, mit erlegtem Wild zur Hütte zu fahren. Im Verlaufe der Diskussion kam auch die Rede darauf, dass man einen von X. am Abend im Gebiet I. geschossenen Hirsch habe bergen wollen. Über den Inhalt der in diesem Zusammenhang geführten Gespräche gehen die Aussagen der Beteiligten auseinander. Am 15. September 2004 reichte der Jagdaufseher bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Anzeige ein. B. Mit Kompetenzentscheid vom 5. Oktober 2004 überwies die Staatsanwaltschaft die Strafsache zur Beurteilung an das Kreisamt Lugnez. Dieses gab X. Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung, wovon der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Oktober 2004 Gebrauch machte. Er stellte sich auf den Standpunkt, er habe weder gegen das kantonale Jagdgesetz noch gegen die Jagdbetriebsvorschriften verstossen. Es sei erlaubt, Motorfahrzeuge zum Bergen von Schalenwild zu benutzen. Vor vielen Jahren mit alt Jagdinspektor Dr. E. geführte Gespräche hätten ergeben, dass sie berechtigt seien, Schalenwild vom Dorf zur ihrer Jagdhütte zu fahren, da sie nur dort zum Zerlegen der Tiere eingerichtet seien. C. Mit Strafmandat vom 17. November 2004 sprach der Kreispräsident Lugnez X. der vorsätzlichen Übertretung von Art. 17 Abs. 1 und 2 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Jagdgesetz und von V/Ziff. 2 lit. c der Jagdbetriebsvorschriften 2004 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von 400 Franken. Gegen dieses Strafmandat erhob X. am 25. November 2004 Einsprache, worauf der Kreispräsident die Strafsache mit Schreiben vom 29. November 2004

3 zur weiteren Behandlung an den Bezirksgerichtspräsidenten Surselva überwies. Dieser ergänzte die Untersuchung durch Beizug eines Strafregisterauszugs und der Steuerfaktoren sowie durch die Einvernahme des Angeschuldigten X., des Mitangeschuldigten B. und des Zeugen D.. D. Am 22. Dezember 2004 erliess der Bezirksgerichtspräsident die Schlussverfügung. In dieser wurde darauf hingewiesen, dass der Angeschuldigte, der Verteidiger und der Geschädigte berechtigt seien, innert zehn Tagen in die Akten Einsicht zu nehmen und dem Bezirksgerichtspräsidium Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen. E. Am 29. Dezember 2004 (Poststempel 30. Dezember 2004) reichte X. bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden „Einsprache gegen Untersuchungshandlungen Bezirksgericht Surselva“ ein mit dem Ersuchen, es sei die Sache durch das Kantonsgericht zu beurteilen. Nebst Ausführungen zur Sache warf er in seiner Eingabe dem Bezirksgerichtspräsidenten vor, in einem Telefonat seinem Jagdkollegen A. eine Terminverschiebung verweigert und ihm erklärt zu haben, der Fall sei sowieso schon entschieden. Der Bezirksgerichtspräsident Surselva verzichtete in seinem Schreiben vom 12. Januar 2004 grundsätzlich auf eine Vernehmlassung, verwahrte sich aber gegen die vom Beschwerdeführer gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit Bezug auf den Inhalt des mit A. geführten Telefongesprächs. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: I. 1. Gegen Untersuchungshandlungen des Bezirksgerichtspräsidenten – und zu diesen zählt auch die Schlussverfügung – kann gemäss Art. 176a StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts innert zwanzig Tagen Beschwerde führen, wer von Amtshandlungen von Untersuchungsorganen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheides geltend macht (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Das von X. eingereichte, zwar als Einsprache bezeichnete Rechtsmittel ging rechtzeitig bei der Beschwerdekammer ein und ist folglich zu behandeln.

4 2. Der Beschwerdeführer rügt, es sei nie detailliert zu seiner Vernehmlassung Stellung genommen worden. Man sei vielmehr einfach über diese hinweggegangen und habe etwas von Schutzbehauptungen geschrieben. Mit diesen Ausführungen bezieht sich X. nicht auf die angefochtene Schlussverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten, vor deren Erlass gar kein Vernehmlassungsverfahren stattfand, sondern auf das Verfahren vor dem Kreispräsidenten, das mit dem Strafmandat vom 17. November 2004 seinen Abschluss fand. In diesem ist davon die Rede, es handle sich aus der Sicht des Kreispräsidiums bei den Aussagen des Beschuldigten bei der Befragung durch den Jagdaufseher um reine Schutzbehauptungen. Mit dieser Kritik am Strafmandat, das übrigens mit der dagegen erhobenen Einsprache dahin gefallen ist, hat sich die Beschwerdekammer nicht zu befassen. Sowohl die Vernehmlassung, welche der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Erlass des Strafmandates eingereicht hat als auch das Strafmandat selbst stammen aus einem Verfahrensabschnitt, der mit der Überweisung der Sache an den Bezirksgerichtspräsidenten abgeschlossen wurde. Eine Schlussverfügung enthält überhaupt keine materiellen Ausführungen zur Sache selbst, so dass selbstverständlich in einer Beschwerde gegen eine solche auch keine Einwände appellatorischer Natur vorgebracht werden können. Auf die in der Beschwerde erhobene Kritik an der materiellen Beurteilung der Strafsache durch den Kreispräsidenten kann aber im Beschwerdeverfahren gegen die Schlussverfügung nicht eingetreten werden. 3. Mit der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, es seien zwei Zeugen, welche zum Sachverhalt und zu der bisher geübten Praxis bezüglich der Zufahrt zur Jagdhütte hätten Aussagen machen können, nicht einvernommen worden. Auch diese Rügen können in einer Beschwerde gegen eine Schlussverfügung nicht gehört werden. Wie in der Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung festgehalten wurde, kann der Angeschuldigte, welcher der Auffassung ist, dass zusätzliche Beweise erhoben werden sollten, innert zehn Tagen beim Bezirksgerichtspräsidenten Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen. Indem der Beschwerdeführer nicht im Sinne dieser Vorschrift gehandelt, sondern sich direkt an die Beschwerdekammer gewendet hat, missachtete er den vom Gesetz vorgesehen Instanzenzug. Auf die Rüge, es seien wesentliche Zeugen nicht befragt worden, kann folglich an dieser Stelle ebenfalls nicht eingetreten werden. Auch zu der Kontroverse zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bezirksgerichtspräsidenten über den Inhalt des zwischen diesen beiden Personen geführten Telefonats hat sich die Beschwerdekammer nicht zu äussern.

5 4. Begehren um Ergänzung der Untersuchung sind innert zehn Tagen beim Bezirksgerichtspräsidium einzureichen. Die angefochtene Schlussverfügung wurde am 22. Dezember 2004 versandt und dem Angeschuldigten wohl am Tage darauf zugestellt. Die Frist zur Einreichung von Beweisergänzungsanträgen begann damit am 24. Dezember 2004 zu laufen und endete am 2. Januar 2005. X. hat seine Beschwerde am 30. Dezember 2004, also innerhalb der ihm zum Stellen von Anträgen auf Ergänzung der Untersuchung zur Verfügung stehenden Frist der Post übergeben. Damit kann seine Eingabe zwar nicht als Beschwerde behandelt, jedoch als Antrag auf zusätzliche Beweiserhebungen entgegengenommen und in diesem Sinne an den Bezirksgerichtspräsidenten weitergeleitet werden. Dieser hat die Beweisergänzungsbegehren zu prüfen und seinen Entscheid in einer Beweisverfügung festzuhalten. II. Da im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf die erhobenen Rügen nicht eingetreten werden konnte, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers.

6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und die Sache im Sinne der Erwägungen dem Bezirksgerichtspräsidenten Surselva zum Entscheid überwiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 100 Franken gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc

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