Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.01.2005 BK 2004 65

12 gennaio 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,786 parole·~9 min·3

Riassunto

Unterdrückung von Urkunden | StA Ablehnungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. Januar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 65 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin ad hoc Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des C., Beschwerdeführer, gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Dezember 2004, mitgeteilt am 9. Dezember 2004, in Sachen gegen D., Beschwerdegegnerin, betreffend Unterdrückung von Urkunden, hat sich ergeben:

2 A. Am 31. März 2004 überbrachte C. der Staatsanwaltschaft Graubünden ein als Anzeige entgegengenommenes Schreiben, mit welchem er beantragte, es seien die ihn betreffenden Handakten und die Datenfiles der Datenbank VIS beim Sozialdienst der Stadt A. zu beschlagnahmen. Er begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, die vom Sozialdienst veranlasste Verschiebung des Termins zur Akteneinsichtnahme auf den 7. April 2004 eröffne diesem die Möglichkeit, die Datenbank und die Handakten zu manipulieren. Diese seien daher zu beschlagnahmen und zu versiegeln. Auch bestehe der dringende Verdacht, dass es zu unzulässigen Absprachen zwischen dem Sozialdienst und der Krankenkasse B. gekommen sei. Zudem liege bei den kopierten Handakten ein Mietvertrag ohne Eingangsstempel. Nachdem der Rechtskonsulent der Stadt A. beim Beschwerdeführer zusätzlich eine Kopie des zweiten Mietvertrages zum gleichen Mietobjekt einverlangt habe, bestehe der Verdacht, dass die beiden Vertragskopien mit demselben Eingangsstempel versehen worden seien, worin eine Urkundenfälschung zu sehen wäre. B. Mit Verfügung vom 6. April 2004 lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung sowie den Antrag um Beschlagnahme ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die blosse Verschiebung eines Termins zur Akteneinsichtnahme die Vermutung begründen könne, dass Akten und Daten manipuliert würden. Des Weiteren lägen auch keine Anhaltspunkte für eine Urkundenfälschung oder ein anderes Delikt vor. C. Gegen diese Ablehnungsverfügung erhob C. am 10. April 2004 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde. Er führte aus, er habe weder einen Strafantrag noch einen Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens, sondern lediglich Antrag auf die Beschlagnahme der seine Person betreffenden Handakten und Datenfiles beim Sozialamt gestellt. Die Beschwerdekammer trat mit Entscheid vom 28. April 2004, mitgeteilt am 26. Juli 2004 auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, C. habe nicht dargelegt, ob er bei der Ausübung des Akteneinsichtsrechts in der über ihn vorliegenden Dokumentation irgendwelche verdächtige Veränderungen feststellen konnte. Der Beschwerdekammer fehle es daher an der Möglichkeit, entsprechende Vorbringen auf ihre Stichhaltigkeit hin zu überprüfen. D. Am 29. April 2004 reichte C. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige wegen Unterdrückung von Urkunden und wegen Betrugs ein.

3 Die Anzeige richtete sich gegen den Rechtskonsulenten der Stadt A. sowie gegen diverse Personen des Sozialdienstes der Stadt A., unter anderem auch gegen D.. C. machte in diesem Zusammenhang geltend, D. habe den fraglichen Mietvertrag ohne Eingangsvermerk ins Dossier gelegt und damit als Beweismittel unbrauchbar gemacht. Auch sei der Datenbankauszug in der zugestellten Dossierkopie nicht enthalten gewesen. Damit hätten D. und die anderen verzeigten Personen die Straftatbestände der Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 StGB und des Betrugs gemäss Art. 146 StGB erfüllt. E. Mit Verfügung vom 19. Juli 2004 lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorgehen der verzeigten Personen sei in keiner Art zu beanstanden. Insbesondere seien keine für das Verwaltungsgerichtsverfahren relevanten Dokumente vorenthalten oder mit falschen Dokumenten eine Irreführung des Gerichts bewirkt worden. Daher läge auch nicht der geringste Verdacht dafür vor, dass die Tatbestände der Unterdrückung von Urkunden oder des (Pro-zess-)Betrugs erfüllt worden sein könnten. Gegen diese Ablehnungsverfügung erhob C. am 5. August 2004 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde. Die Beschwerdekammer trat mit mit Entscheid vom 15. September 2004, mitgeteilt am 4. November 2004, soweit die Beschwerde das Verhalten von D. betraf, nicht darauf ein, weil die Vorwürfe nicht genügend substantiiert waren. F. Am 5. November 2004 reichte C. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden erneut eine Strafanzeige gegen D. wegen Urkundenunterdrückung gemäss Art. 254 StGB ein. Er machte geltend, D. habe weder die Kopie des Mietvertrages mit einem Eingangsvermerk versehen noch einen entsprechenden Eintrag in der Datenbank VIS vorgenommen. Damit habe sie ein wesentliches Beweismittel in der strittigen Sache vor Verwaltungsgericht beiseite geschafft. G. Die Staatsanwaltschaft Graubünden nahm die Anzeige von C. als Wiederaufnahmegesuch entgegen und lehnte dieses mit Verfügung vom 7. Dezember 2004, mitgeteilt am 9. Dezember 2004 ab. Da die Anzeige vom 5. November weder neue Tatsachen noch Beweismittel enthalte, seien die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht erfüllt.

4 H. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2004 erhob C. bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde mit folgenden Anträgen: „1. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, die Strafanzeige vom 5. November 2004 gegen D. als Neuanzeige entgegenzunehmen. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, gegen D. eine Strafuntersuchung betreffend Unterdrückung einer Urkunde (Mietvertragskopie) zu eröffnen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Graubünden. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1.a) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden in der angefochtenen Ablehnungsverfügung seine Anzeige nicht als Strafanzeige, sondern als Wiederaufnahmegesuch qualifizierte. Die Strafanzeige vom 29. April 2004 habe sich auf die Straftat des Beiseiteschaffens der Kopie des Mietvertrages bezogen, während die Anzeige vom 5. November 2004 die Straftat des Beiseiteschaffens der Datenbank VIS betraf. Damit seien die angezeigten Straftaten nicht identisch, weshalb die Anzeige vom 5. November 2004 als Neuanzeige entgegenzunehmen sei. Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen ein, der Beschwerdeführer habe in der zweiten Anzeige geltend gemacht, „das Beweismittel Mietvertrag“ sei von der Verzeigten beiseite geschafft worden. Begründet werde dieser Vorwurf damit, D. habe weder die Kopie des Mietvertrages mit einem Eingangsvermerk versehen noch einen entsprechenden Eintrag in die Datenbank VIS vorgenommen. Damit habe der Beschwerdeführer mit fast den gleichen Worten den denselben Vorwurf gegen D. erhoben wie in der Strafanzeige vom 29. April 2004. Die diesbezügliche Ablehnungsverfügung sei durch den Nichteintretensentscheid der Beschwerdekammer vom 15. September 2004 in Rechtskraft erwachsen.

5 b) Die formelle Rechtskraft bedeutet die Unabänderlichkeit der Entscheidung und damit den Abschluss des Verfahrens, in dem sie ergangen ist. Formell rechtskräftig wird ein Urteil mit der Beurteilung in letzter kantonaler Instanz oder nach ungenutztem Ablauf der Frist der ordentlichen kantonalen Rechtsmittel. Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden erlassene Ablehnungsverfügung vom 19. Juli 2004 wurde vom Beschwerdeführer mit Datum vom 5. August 2004 angefochten. Die Beschwerdekammer des Kantons Graubünden wies diese Beschwerde jedoch mit Entscheid vom 15. September 2004 (BK 04 42) ab. Dieser Entscheid formell in Rechtskraft erwachsen. c) Die materielle Rechtskraft äussert sich in der Verbindlichkeit des Urteilsspruches für jedes spätere Verfahren. Sie sorgt dafür, dass die entschiedenen Punkte in einem späteren Verfahren nicht noch einmal untersucht und beurteilt werden dürfen. Die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft bewirkt, dass wegen der beurteilten Tat gegenüber derselben Person nicht noch einmal ein Strafverfahren durchgeführt werden darf. Im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit gilt das Verbot der mehrfachen Verfolgung derselben Tat und des gleichen Beschuldigten. Voraussetzungen für die Sperrwirkung sind dabei die Identität der Person, die Identität der Tat und die Beurteilungskompetenz des Gerichts im ersten Verfahren (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 424 ff.). Die Strafanzeige vom 29. April 2004 richtete sich gegen den Rechtskonsulenten der Stadt A. sowie gegen mehrere Mitarbeiter der Sozialen Dienste A., wobei D. namentlich aufgeführt wurde. Die hier zu beurteilende Strafanzeige vom 5. November 2004 richtet sich einzig gegen D.. Damit steht zweifellos fest, dass die erste Voraussetzung, nämlich die Identität der Person in den beiden Verfahren, erfüllt ist. Des Weiteren muss im neuen Verfahren derselbe geschichtliche Vorgang vorliegen, der Gegenstand der früheren Urteilsfindung bildete. In der früheren Strafanzeige vom 29. April 2004 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe festgestellt, dass der D. zur Archivierung übergebene Mietvertrag wohl in kopierter Form im Dossier vorhanden, jedoch mit keinem Eingangsvermerk versehen war. In der vorliegenden Strafanzeige vom 5. November 2004 führt der Beschwerdeführer aus, D. habe weder die Kopie des Mietvertrages mit einem Eingangsvermerk versehen, noch einen entsprechenden Eintrag in der Datenbank VIS, Dossier 2645 C., vorgenommen. Obwohl D. gemäss Datenbank telefonisch über den Abschluss des Mietvertrages orientiert wurde, ohne dass sie gemäss eigener Behauptung eine Kopie davon erhalten habe, habe sie dies nicht

6 beim Beschwerdeführer reklamiert. Allein dieser Umstand weise die Machenschaft der Beschuldigten, das Beweismittel Mietvertrag beiseite zu schaffen, um eine Beweisführung zu verunmöglichen, nach. Damit steht fest, dass der identische Vorwurf der Unterdrückung von Urkunden gemäss Art. 254 StGB in beiden Anzeigen damit begründet wird, dass D. die Kopie des Mietvertrages weder mit einem Eingangsvermerk versehen noch einen entsprechenden Eintrag in der Datenbank VIS vorgenommen habe. Der Mietvertrag war bereits im ersten Verfahren Gegenstand der Abklärungen. Der geschichtliche Vorgang ist somit in beiden Verfahren identisch. Da auch die Beurteilungskompetenz der Staatsanwaltschaft nicht in Frage steht, ist die Ablehnungsverfügung vom 19. Juli 2004 formell und materiell in Rechtskraft erwachsen. Damit sind auch die Voraussetzungen für das Eintreten der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft ohne Zweifel erfüllt, weshalb eine neuerliche Strafuntersuchung gegen Alice in der bereits beurteilten Sache ausgeschlossen ist. Somit handelte die Staatsanwaltschaft Graubünden rechtmässig, indem sie die Strafanzeige von C. als Wiederaufnahmegesuch entgegennahm. 2. Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Entscheid abgeschlossenen Strafverfahrens kann gemäss Art. 147 StPO verlangt werden aufgrund neuer, erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Richter zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren. Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens gelten grundsätzlich auch im Falle von Ablehnungsverfügungen. Dabei genügt, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel den Schluss zulassen, dass bei vorheriger Kenntnis dieser neuen Umstände eine Untersuchung eröffnet worden wäre (Padrutt, a.a.O., S. 162 mit Hinweisen) Nur Nova können Grundlage für ein Revisionsgesuch sein, nicht aber die Rüge ungenügender Würdigung bekannter Tatsachen. Neu ist indessen, was im ursprünglichen Verfahren überhaupt nicht zur Beurteilung vorlag oder eine Tatsache, die im Zeitpunkt des Urteils schon bestand, dem Richter aber unbekannt war. Erheblich sind neue Tatsachen und Beweismittel, wenn es sich dabei um für die rechtliche Qualifikation oder Strafzumessung bedeutende Umstände handelt, die vom Gericht nicht berücksichtigt wurden und die wahrscheinlich zu einer Änderung des früheren Urteils führen (Padrutt, a.a.O., S. 379 ff.). Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer weder neue Beweismittel noch neue Tatsachen vor. Vielmehr gibt er genau das wieder, was er bereits im ersten Verfahren geltend gemacht hatte. Auch bringt er nicht vor, inwiefern ein Revisionsgrund nach Art. 147 StPO vorliegen sollte. Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens sind damit nicht gegeben.

7 3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers.

8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

BK 2004 65 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.01.2005 BK 2004 65 — Swissrulings