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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.01.2005 BK 2004 63

12 gennaio 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,304 parole·~12 min·2

Riassunto

Anordnung Expertise | KreisP Andere Untersuchungsmassnahme

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. Januar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 63 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin ad hoc Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der D . GmbH , Beschwerdeführerin und der C . A G , Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Anton Hidber, Postfach 459, Tittwiesenstrasse 29, 7001 Chur, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Maienfeld vom 15. November 2004 in Sachen gegen B., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans- Ulrich Bürer, Postfach 82, Hinterm Bach 6, 7002 Chur, betreffend Anordnung Expertise, hat sich ergeben:

2 A. Am 1. Dezember 2003 reichte B. beim Kreispräsidenten Maienfeld Klage betreffend unlauteren Wettbewerbs gegen die C. AG und die D. GmbH ein. Die Klage wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerinnen ohne Berechtigung für eine Computersoftware zur Berechnung eines speziellen Holz-Beton-Verbund-systems wirbt, an der B. Urheberrechte geltend macht. Die Sühneverhandlung vom 22. Januar 2004 blieb erfolglos. B. Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 erklärte der Kreispräsident Maienfeld die Untersuchung für geschlossen und gab den Parteien die Gelegenheit, Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen. Mit Eingabe vom 1. Juni 2004 stellte der Beschwerdegegner das Begehren, die Untersuchung durch eine Expertise über die wesentlichen Streitpunkte der Informatik sowie der Mathematik/Ingenieurkunst/Bautechnik einzuholen. Diesem Begehren wurde mit Verfügung vom 23. Juni 2004 entsprochen und die Parteien wurden aufgefordert, innert Frist Expertenvorschläge einzureichen sowie ihre Fragen an den Experten zu formulieren. C. Mit Schreiben vom 16. Juli 2004 stellten die Beschwerdeführerinnen den Antrag, auf eine Expertise sei zu verzichten, eventualiter sei die strafrechtliche Untersuchung gegen den Beschwerdegegner bis zur Klärung der Urheberrechte auf dem Zivilweg zu sistieren. Nachdem der zunächst genannte Experte das Mandat ablehnte, schlug der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 A. als neuen Experten vor. Mit Verfügung des Kreispräsidenten von Maienfeld vom 25. Oktober 2004 wurde den Parteien die Möglichkeit zur Geltendmachung allfälliger Ausstandseinreden gegen den vorgeschlagenen Experten gegeben. Daraufhin beantragten die Beschwerdeführerinnen abermals, auf die Einholung einer Expertise sei zu verzichten und machten zudem geltend, dass der vorgeschlagene Experte langjähriger IT- und Software Supporter der C. AG gewesen sei und somit ein Ausstandsgrund vorliege. D. Am 15. November 2004 wies der Kreispräsident Maienfeld die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Ausstandseinrede ab und beauftragte den vom Beschwerdegegner vorgeschlagenen Experten A. mit der Erstellung einer Expertise betreffend das Gebiet der Informatik. Die Benennung eines Experten für das Gebiet der Mathematik/Ingenieurskunst/Bautechnik wurde vorbehalten.

3 E. Dagegen liessen die beiden Beschwerdeführerinnen, die C. AG und die D. GmbH, mit Eingabe vom 3. Dezember 2004 bei der Beschwerdekammer des Kantons Graubünden Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Die angefochtene Verfügung vom 15. November 2004 sei insoweit aufzuheben, als dass A., mit der Erstellung der Expertise betreffend das Gebiet der Informatik nicht zu beauftragen sei. 2. Der Vorbehalt für die Benennung eines Experten betreffend die Fragen auf dem Gebiet der Mathematik/Ingenieurskunst/Bautechnik sei aufzuheben. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner.“ Mit Eingabe vom 28. Dezember 2004 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei, unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerinnen. F. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 hiess das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden ein Gesuch der Beschwerdeführerinnen um aufschiebende Wirkung gut. G. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 verzichtete der Kreispräsident Maienfeld unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1.a) Im Verfahren betreffend unlauteren Wettbewerbs kann gegen Untersuchungshandlungen, Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen sowie gegen Kostendekrete des Kreispräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 138 und Art. 139 StPO). Der angefochtene Entscheid behandelt ein Ausstandsbegehren gegen den vom Beschwerdegegner vorgeschlagenen und von der Vorinstanz eingesetzten Experten. Im Unterschied zum Gerichtsverfahren, in welchem erstinstanzliche Zwischenentscheide über bestrittene Ausstandsfragen mittels Aufsichtsbeschwerde

4 an die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts weitergezogen werden können (vgl. PKG 1984 Nr. 17), ist gemäss Praxis des Kantonsgerichts gegen bestrittene Ausstandsfragen im Stadium der Untersuchung das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (vgl. PKG 1994 Nr. 45). Im vorliegenden Fall wurde das Untersuchungsverfahren durch den Beizug des nun zur Diskussion stehenden Experten ergänzt, weshalb das Rechtsmittel der Beschwerde gestützt auf Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 138 und Art. 139 StPO zulässig ist. b) Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, nachdem der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde vom 3. Dezember 2004 richtet sich gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Maienfeld vom 15. November 2004. Darin wurde die Ausstandseinrede der Beschwerdeführerinnen abgewiesen. Die C. AG und die D. GmbH sind somit durch den Entscheid unmittelbar betroffen und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung. Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung des Vorbehalts für die Benennung eines Experten betreffend Fragen auf dem Gebiet der Mathematik, der Ingenieurskunst und der Bautechnik. Als Begründung wird angegeben, dass es nicht Aufgabe der Strafbehörden oder des Strafgerichts sei, zivilrechtliche Fragen nach den Urheberrechten der strittigen Berechnungssoftware zu klären. Dies müsse vielmehr in einem Zivilprozess geklärt werden. Soweit die Urheberrechtsfrage nicht geklärt sei, könne auch nicht über ein mögliches strafbares Verhalten entschieden werden. Der Zuzug eines Sachverständigen sei damit in diesem Stadium des Verfahrens unnötig und insbesondere kein taugliches Mittel, um die gewünschten Grundlagen für das Strafverfahren zu schaffen. Mit Eingabe vom 1. Juni 2004 stellte B. das Begehren, die Untersuchung sei durch die Einholung einer Expertise über die wesentlichen Streitpunkte der Informatik sowie der Mathematik, der Ingenieurskunst und der Bautechnik zu ergänzen. Der Kreispräsident Maienfeld hiess diesen Antrag mit Verfügung vom 23. Juni gut. Diese Verfügung wurde weder von den Beschwerdeführerinnen

5 noch vom Beschwerdegegner angefochten. In diesem Zusammenhang ist darauf hingewiesen, dass die fragliche Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthielt und damit nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts nicht die 20-tägige Frist von Art. 139 Abs. 2 StPO, sondern in Analogie zu Art. 9 Abs. 3 VVG eine zweimonatige Rechtsmittelfrist zur Anwendung gelangte. Jedoch ging auch innert dieser Zeit kein Rechtsmittel gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Maienfeld ein. Damit ist der Entscheid, dass ein Experte beigezogen wird, aber auch der Entscheid, dass dieser zu Fragen auf dem Gebiet der Informatik einerseits und der Mathematik, der Ingenieurskunst und der Bautechnik andererseits Stellung beziehen soll, in Rechtskraft erwachsen. Eine diesbezügliche Anfechtung erfolgt somit verspätet, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 3.a) Des Weiteren machen die Beschwerdeführerinnen Ausstandsgründe gegen den vom Kreispräsidenten Maienfeld eingesetzten Experten geltend. Im vorliegenden Fall soll A. als Experte beigezogen werden und Fragen auf dem Gebiet der Informatik beantworten. In ihrer Eingabe vom 11. November 2004 begründeten die Beschwerdeführerinnen ihre Ausstandseinrede lediglich damit, dass A. bis zum Sommer 2004 langjähriger IT- und Software Supporter der C. AG war und damit als befangen betrachtet werden müsse. Nähere Ausführungen, insbesondere weshalb A. vorbefasst sein soll, fehlen gänzlich. Erst in der Beschwerdeschrift vom 3. Dezember 2004 führen die Beschwerdeführerinnen aus, dass A. die in der C. AG verwendete Soft- und Hardware kenne. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er durch seine Support-Dienstleistungen zum richtigen Funktionieren des Holzbeton-Verbund-Programms der C. AG beigetragen oder gar Betreuungsleistungen erbracht habe. Allein die Tätigkeit für die C. AG im Bereich der Computer- und Softwaretechnik lasse ihn als befangen erscheinen. Der jahrelange Kontakt mit den involvierten Parteien lasse eine freie Meinungsbildung nicht zu. A. sei als Experte damit offensichtlich vorbefasst und voreingenommen und müsse daher gestützt auf Art. 18 lit. g GVG in den Ausstand treten. Ausserdem sei unklar, wie A. seine Ablösung als Software-Supporter in der C. AG aufgenommen habe. Es sei daher nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht er allenfalls auch unbewusst zu Gunsten einer Partei Stellung beziehe, weshalb er zudem gestützt auf Art. 18 lit. c GVG als Experte abgelehnt werden müsse. Die Beschwerdeführerinnen machen jedoch keine Angaben über die Umstände, weshalb das Auftragsverhältnis mit A. im Sommer 2003 aufgelöst wurde. Sie führen lediglich aus, dass er im Informatikbereich mitgearbeitet und damit ein Vorwissen habe.

6 Dagegen wendet der Beschwerdegegner ein, dass sich die Frage, ob ein Experte den Anschein der Voreingenommenheit erwecke, nicht nach subjektivem Empfinden einer am Verfahren beteiligten Person beurteile. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit des Experten müsse vielmehr bei objektiver Betrachtung als begründet erscheinen. A. habe im Gegensatz zu den Aussagen der Beschwerdeführer nur sporadisch während der Dauer eines Jahres und im Auftragsverhältnis für die C. AG gearbeitet. Er sei lediglich damit beschäftigt gewesen, im Sinne einer Unterstützung das Netzwerk der C. AG einzurichten. Heute sei er weder für die Beschwerdeführerinnen noch für den Beschwerdegegner tätig. Selbst wenn A. aufgrund seiner erbrachten Dienstleistungen Einblick in das Computersystem der Beschwerdeführerinnen gehabt hätte, könnte dies die Beantwortung der Expertenfragen nicht beeinflussen. Es bestehe damit bei objektiver Betrachtungsweise kein Grund zur Annahme, der Experte A. sei voreingenommen. b) Der gerichtliche Experte teilt dem Richter aufgrund seiner Sachkunde entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze seiner Disziplin mit, erforscht für das Gericht erhebliche Tatsachen oder zieht sachliche Schlussfolgerungen aus bereits bestehenden Tatsachen. Er ist Entscheidungshilfe des Richters, dessen Wissen er durch besondere Kenntnisse aus seinem Sachgebiet ergänzt. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK sowie der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung hat der Angeschuldigte grundsätzlich Anspruch auf Unparteilichkeit des Experten; nicht als Experten ernannt werden sollen Personen, die als Richter wegen Befangenheit abgelehnt werden könnten (PKG 1994 Nr. 45 mit Hinweisen). Die Strafprozessordnung enthält keine einschlägigen Ausstandsregeln. Sie hält in Art. 92 Abs. 2 StPO jedoch fest, niemand dürfe als Sachverständiger zugezogen werden, der als Richter abgelehnt werden könnte. Die entsprechenden Artikel zum Ausstand von Richtern finden sich ihrerseits im Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden (GVG). Gemäss Art. 18 lit. g GVG hat ein Richter in den Ausstand zu treten, wenn andere Umstände, als die in lit. a bis g GVG genannten, ihn als befangen erscheinen lassen. Ganz allgemein liegt Befangenheit vor, wenn ohne Rücksicht auf die konkrete funktionelle Beziehung der betroffenen Personen bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung auftauchen. Es braucht also nicht nachgewiesen zu werden, dass die betreffende Person tatsächlich befangen und zu einem unparteiischen Urteil nicht mehr fähig ist. Vielmehr genügt es, wenn gewisse Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangen-

7 heit und die Gefahr der Voreingenommenheit des Richters zu begründen vermögen (vgl. dazu BGE 124 V 22 E. 5 S. 27 mit Verweis auf BGE 120 V 357 E. 3a S. 364; PKG 1995 Nr. 43 mit Hinweisen). Dies kann unter Umständen der Fall sein, wenn sich der Experte bereits in einem früheren Zeitpunkt mit der konkreten Streitsache oder sonst wie fachbezogen mit dem Angeschuldigten befasst hat (PKG 1994 Nr. 45 mit Hinweisen). Wie sich aus den Akten ergibt und auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten wird, war A. während eines Jahres für die C. AG im Informatikbereich tätig. Der Umstand, dass dieses Auftragsverhältnis im Sommer 2003 beendet wurde und A. somit nicht mehr im Dienste der Beschwerdeführerinnen steht, ist für die Frage der Befangenheit insofern nicht relevant, als eine Person auch aufgrund ihres Vorwissens oder ihrer persönlichen Beziehung zu am Verfahren beteiligten Personen bei einer Partei Misstrauen bezüglich ihrer Unparteilichkeit wecken kann. Fest steht, dass das Auftragsverhältnis zu den Parteien nicht weiter geführt wurde. Allein der Umstand, dass ein Auftragsverhältnis vorlag, ist durchaus geeignet, auch beim ehemaligen Auftraggeber Misstrauen in die Unparteilichkeit des Experten zu wecken. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdegegners, der Experte habe nur zu Fragen allgemeiner Art und gänzlich unabhängig von allfälligen Daten auf einem Computernetzwerk Stellung zu nehmen, nichts zu ändern. Auch nicht massgeblich ist die Frage, ob der eingesetzte Experte nun tatsächlich befangen ist oder nicht; für die Bejahung eines Ausstandsgrundes reicht, dass das Misstrauen der Partei nach objektiver Betrachtungsweise als berechtigt erscheint. A. kann somit aufgrund eines Ausstandsgrundes gemäss Art. 18 lit. g GVG nicht als Experte eingesetzt werden. Damit erübrigt sich auch eine Überprüfung des von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Ausstandsgrundes gemäss Art. 18 lit. c GVG. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und Ziffer 2 Satz 1 der Verfügung des Kreispräsidenten Maienfeld vom 15. November 2004 aufzuheben. 4. Das Verfahren bei unlauterem Wettbewerb ist ein weitgehend nach den Grundsätzen des Zivilprozesses ausgestaltetes Strafverfahren. Dieser Wesenszug kommt unter anderem darin zum Ausdruck, dass die Überbindung der gerichtlichen und der aussergerichtlichen Kosten nach zivilprozessualem Vorbild konzipiert wurde (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 423). Gemäss Art. 167 Abs. 5 StPO werden der unterliegenden Partei sowohl die Kosten des Verfahrens als auch eine

8 Prozessentschädigung an die Gegenpartei auferlegt. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführerinnen die eigentliche Begründung, weshalb A. als Experte abzulehnen ist, erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Die Vorinstanz hatte mit anderen Worten keine Möglichkeit, aufgrund der in der Eingabe vom 11. November 2004 vorgebrachten Argumente einen sachgerechten Entscheid zu treffen. Dadurch ist auch aus finanzieller Sicht ein grösserer Aufwand entstanden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerinnen in einem Punkt unterlegen sind. Es rechtfertigt sich daher, in analoger Anwendung von Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens hälftig aufzuteilen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen.

9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und Ziffer 2 Satz 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. 2. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführerinnen D. GmbH und C. AG (unter solidarischer Haftung) und des Beschwerdegegners B.. b) Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 2. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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