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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 03.11.2004 BK 2004 55

3 novembre 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,507 parole·~13 min·3

Riassunto

Verletzung von Verkehrsregeln (ausseramtliche Entschädigung) | StA Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. November 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 55 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin Mosca —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, c/o Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan, gegen die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 16. September 2004, mitgeteilt am 16. September 2004, in Sachen gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln (ausseramtliche Entschädigung), hat sich ergeben:

2 A. Am 15. Juli 2002, rund um 13.00 Uhr, fuhr X. mit ihrem Motorrad von A. herkommend über die Umfahrungsstrasse Richtung B.. Am westlichen Ende der Umfahrung überholte sie ein vor ihr fahrendes Motorrad und überfuhr dabei die Sicherheitslinie. Diese Sachverhaltsdarstellung machte der rund 150 m hinter ihr folgende Wachmeister D., der den Dienstwagen GR C. lenkte. X. konnte am Zollamt B. angehalten und kontrolliert werden. D. verzeigte sie in der Folge wegen Überfahrens der Sicherheitslinie gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG. B. Mit Strafmandat des 31. Oktober 2002, mitgeteilt am 8. November 2002, sprach der Kreispräsident A. X. der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und bestrafte sie dafür mit einer Busse von Fr. 250.--. Zudem wurden ihr Kosten und Gebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 250.-- auferlegt. C. Gegen dieses Strafmandat erhob X. am 23. Dezember 2002 fristgerecht Einsprache. Gemäss Mitteilung der Deutschen Post wurde die Postsendung von der Empfängerin nicht abgeholt und sodann an das Einlieferungsland retourniert. Anfangs Dezember konnte das Strafmandat X. vom Kreisamt A. erfolgreich zugestellt werden. Am 8. Mai 2003 überwies der Kreispräsident A. die Sache in der Folge an den Bezirksgerichtspräsidenten Inn zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens (Art. 175 Abs. 1 StPO). D. Mit Rechtshilfegesuch des Bezirksgerichtspräsidiums Inn vom 8. August 2003 wurde die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht E. darum gebeten, X. einzuvernehmen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 sandte die Staatsanwaltschaft E. das Gesuch dem Bezirksgerichtspräsidium Inn unerledigt zurück, nachdem X. der Vorladung an verschiedenen Tagen nicht Folge geleistet hatte. Am 9. März 2004 erliess der Bezirksgerichtspräsident Inn die Schlussverfügung. Am 19. April 2004 beantragte der private Verteidiger von X. ihre Einvernahme sowie die Einvernahme ihres Ehemannes als Zeugen. Mit Eingabe vom 5. Juli 2004 an den Bezirksgerichtspräsidenten Inn machte X. geltend, das Verfahren sei infolge Eintritts der absoluten Verjährung am 15. Juli 2004 einzustellen und es sei ihr eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'337.70 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. E. Mit Verfügung vom 16. September 2004, mitgeteilt am 16. September 2004, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Inn: „1. Das Strafverfahren gegen X. wegen Verletzung von Verkehrsregeln wird eingestellt.

3 2. Die Kosten de Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Antrag von X. auf eine ausseramtliche Entschädigung wird abgewiesen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ F. Dagegen liess X. am 30. September 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erklären. Sie beantragt: „1. Ziff. 3 Dispositiv der Verfügung vom 16. September 2004 sei aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen der Beschwerdekammer an den Gerichtspräsidenten Inn zur Neubeurteilung bzw. Zusprechung der konkreten ausseramtlichen Entschädigung zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates, der Gerichtskasse Inn.“ Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen untersuchungsrichterliche Verfügungen, die vom Staatsanwalt genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde eingelegt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Der Angeschuldigte ist in allen Belangen beschwerdelegitimiert, in denen er direkt betroffen wird. Nicht legitimiert ist er, soweit das Verfahren gegen ihn eingestellt, und er nicht mit Kosten belastet wurde (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 3.2 zu Art. 139 StPO). X. ist vorliegend insofern direkt betroffen und somit beschwerdelegitimiert, als sie geltend macht, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung verweigert. Auf diesen Punkt der Beschwerde ist demnach einzutreten. Soweit X. in ihrer Beschwerde den Bezirksgerichtspräsidenten Inn persönlich kritisiert, ist hingegen darauf nicht einzutreten.

4 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin, der Bezirksgerichtspräsident Inn habe es unterlassen, die Höhe der auf die Staatskasse fallenden Kosten zu beziffern und eine Aufteilung dieser Kosten zwischen Kanton, Kreis A. und Bezirk Inn vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sie in diesem Zusammenhang nicht beschwerdelegitimiert ist, zumal sie die besagten Kosten nicht zu tragen hat und somit kein eigenes rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Kostenentscheides hat (vgl. Art. 139 StPO). Zudem ist die Beschwerdekammer nicht zuständig, die Kostenhöhe festzulegen und eine solche Kostenausscheidung vorzunehmen. Der Bezirksgerichtspräsident Inn ist indessen gleichwohl darauf aufmerksam zu machen, dass er die Kosten zu beziffern und zu bestimmen hat, welcher Anteil der erwachsenen Kosten vom Kreis und welcher Anteil vom Bezirk zu tragen ist (vgl. Art. 154 ff. StPO und Art. 6 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren; BR 350.200). Dazu kann auf den Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes vom 6. Juli 2004 (BK 04/31, in Sachen gegen G.R.) sowie auf das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 26. August 2004 (SB 04/30, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen V.C.) verwiesen werden. 2. Thema der Beschwerde bildet hauptsächlich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung abgewiesen hat. Das Bezirksgerichtspräsidium Inn stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass aufgrund der Einfachheit der sich im besagten Strafverfahren stellenden Probleme es sich nicht rechtfertige, einen Anwalt beizuziehen, zumal einzig die Frage umstritten gewesen sei, ob X. am 15. Juli 2002 eine Sicherheitslinie überfahren und dabei auch das klar signalisierte Überholverbot missachtet habe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. a) Gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO ist dem Angeschuldigten, bei dem das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt wird, auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung für Nachteile zuzusprechen, die er durch die Untersuchungsmassnahmen erlitten hat. Dabei darf dem Angeschuldigten eine Umtriebsentschädigung nur unter denselben Voraussetzungen verweigert werden, unter denen ihm gemäss Art. 156 und 157 StPO auch Kosten auferlegt werden dürfen, mithin wenn er durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat (PKG 2001 Nr. 20 mit weiteren Hinweisen). Der Angeschuldigte hat somit für jede Verfahrensstufe, deren Kosten ihm nicht auferlegt werden, Anspruch auf

5 Entschädigung, sofern ihm wesentliche Kosten und Bemühungen entstanden sind. Wesentliche Umtriebe bestehen in den Kosten der Verteidigung. Kosten, die durch den Beizug eines Rechtsbeistandes entstehen, sind jedoch nur zu ersetzen, wenn die Verbeiständung notwendig gewesen ist, wenn es also dem Angeschuldigten mit Rücksicht auf seine Persönlichkeit und die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit des Falles nicht zumutbar war, sich alleine zu verteidigen (PKG 2001 Nr. 20 mit weiteren Hinweisen). Dem obsiegenden Angeschuldigten sind die Kosten mithin nur dann zu ersetzen, wenn die Einschaltung eines Anwaltes nach der Komplexität des Falles sachlich geboten war. Solche Schwierigkeiten sind auch bei blossen Übertretungen regelmässig zu bejahen, wenn eine Übertretung durch Einsprache vor ein Gericht gelangt (PKG 2001 Nr. 20; Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 12. Februar 2003 in Sachen gegen J.F., BK 02/74). b) Vorliegend hat die Beschwerdeführerin gegen das Strafmandat vom 31. Oktober 2002 Einsprache erhoben. Somit war der Beizug eines Verteidigers im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung notwendig und gerechtfertigt. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin als deutsche Staatsangehörige und folglich als Ausländerin die schweizerischen Straf- und Strafprozessgesetze nicht kennt. Sie war somit nicht in der Lage, sich selber zu verteidigen. Auch aus diesem Grund war die Einschaltung eines Anwaltes sachlich geboten. c) Steht fest, dass eine rechtskundige Verteidigung notwendig war, bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung veranlasst oder erschwert hat (Art. 161 Abs. 1 StPO). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von einem „prozessualen Verschulden im weiteren Sinne“ gesprochen, wenn der Angeschuldigte durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen hat; von einem „prozessualen Verschulden im engeren Sinne“ ist dann die Rede, wenn er durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert hat. Mit der Bezeichnung „prozessuales Verschulden“ will das Bundesgericht zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der Kostenpflicht des frei gesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden handelt, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. Wird demzufolge für die Frage der Kostentragung an den zivilrechtlichen Begriff

6 der Widerrechtlichkeit angeknüpft, so ist das Benehmen eines Angeschuldigten dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. Erforderlich ist zudem, dass das widerrechtliche Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Schliesslich setzt die Kostenauflage – abgesehen von Ausnahmen – ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten des Angeschuldigten voraus (BGE 116 Ia 162 ff. mit weiteren Hinweisen; PKG 2001 Nr. 20). d) Vorliegend kann nicht behauptet werden, die Beschwerdeführerin habe durch ein fehlerhaftes und vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben. Mit anderen Worten kann ihr kein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne zur Last gelegt werden. Das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Verletzung von Verkehrsregeln wurde infolge Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung eingestellt. In Beachtung des in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatzes der Unschuldsvermutung kann X. nicht vorgeworfen werden, sie habe gegen Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG verstossen und damit begründeten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin gegen klare Normen der Rechtsordnung verstossen hätte. Ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne liegt ebenfalls nicht vor, zumal X. den Eintritt der Verjährung nicht durch ein gegen prozessuale Verhaltensnormen klar verstossendes Benehmen verschuldet hat. Es kann den Akten entnommen werden, dass das am 31. Oktober 2002 ergangene Strafmandat des Kreispräsidenten A. der Beschwerdeführerin im Dezember 2002 zugegangen ist. Am 23. Dezember 2002 hat sie gegen dieses Strafmandat Einsprache erhoben. Der Kreispräsident A. überwies in der Folge die Angelegenheit erst am 8. Mai 2003 dem Bezirksgerichtspräsidenten Inn zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens. Mit Schreiben vom 14. Mai 2003 gab Rechtsanwalt Metzger dem Bezirksgerichtspräsidenten Inn bekannt, dass er beauftragt worden sei, X. zu verteidigen und bat um Zustellung der Gerichtsakten. Die ersuchten Akten wurden erst rund drei Monate später, am 8. August 2003, dem Verteidiger zugestellt. Am gleichen Tag erging auch das Rechtshilfegesuch des Bezirksgerichtspräsidenten Inn an die Staatsanwaltschaft E.. Am 20. August 2003 wurde Wachmeister D. als Zeuge befragt. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 sandte die Staatsanwaltschaft E. das Gesuch dem Bezirksgerichtspräsidium Inn unerledigt zurück, nachdem X. der Vorladung offenbar an verschiedenen Tagen nicht Folge

7 geleistet hatte. Gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft E. hat X. nach deutschem Recht die Möglichkeit, sich vor der Polizei nicht äussern zu müssen. Lediglich die Ladung zu einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung kann mit Zwangsmassnahmen durchgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin selbst behauptet nie von der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Institution aufgefordert worden zu sein, an einer Einvernahme zu erscheinen. Am 9. März 2004, somit rund fünf Monate später, erliess der Bezirksgerichtspräsident Inn die Schlussverfügung. Mit Schreiben vom 18. März 2003 ersuchte Rechtsanwalt Metzger um Zustellung der Akten und um Fristerstreckung zur Einreichung allfälliger Anträge auf Ergänzung der Untersuchung. Am 19. April 2004 liess die Beschwerdeführerin Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen. In der Folge ruhte das Verfahren erneut. Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 wies die Beschwerdeführerin der Vorinstanz hin, dass das Verfahren am 15. Juli 2004 verjähre und deshalb einzustellen sei, worauf das Verfahren mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 16. September 2004 eingestellt wurde. Der eben geschilderte Verfahrensablauf zeigt, dass die Beschwerdeführerin keine Schuld am Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung trägt und ihr demnach kein prozessuales Verschulden im engeren Sinne zur Last gelegt werden kann. e) Kann der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten weder eine prozessuales Verschulden im weiteren Sinne noch ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne vorgeworfen werden, sind der Beschwerdeführerin die Kosten, die durch den Beizug des Rechtsbeistandes entstanden sind, zu ersetzen. In diesem Zusammenhang bleibt anzufügen, dass die Beschwerde zwar grundsätzlich nur kassatorische Wirkung hat. Aus prozessökonomischen Gründen kann davon abgesehen werden, wenn es die Verhältnisse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zulassen, dass ohne weiteres eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen werden kann (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 341). Vorliegend muss die Angelegenheit nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, zumal die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes aufgrund der Aktenlage ohne weiteres die ausseramtliche Entschädigung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin festlegen kann. f) Die Beschwerdeführerin verlangt, der Staat habe sie mit Fr. 2’337.70 inklusive Spesen und MwSt. ausseramtlich zu entschädigen. Dem Antrag liegt eine detaillierte Kostennote ihres privaten Verteidigers bei den Akten (act. 36). Rechtsanwalt Metzger übersieht bei seiner Rechnungsstellung, dass

8 der Bündnerische Anwaltsverband den Normalstundenansatz erst am 14. November 2003 von Fr. 200.-- auf Fr. 220.-- erhöht hat. Demnach sind die vor dem 14. November 2003 getätigten Aufwendungen mit Fr. 200.-- pro Stunde und nicht mit Fr. 220.-- pro Stunde zu entschädigen. Nicht berücksichtigt werden kann die Mehrwertsteuer, da eine solche für im Ausland wohnende Personen, welche die Dienste eines in der Schweiz ansässigen Rechtsvertreters in Anspruch nehmen, nicht geschuldet ist (vgl. unpubliziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. gegen die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV vom 22. Mai 2003, I 30/03). Gemäss Art. 14 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) gilt nämlich die anwaltliche Dienstleistung als an dem Ort erbracht, an dem die Empfängerin den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit beziehungsweise ihren Wohnsitz hat. Da die Beschwerdeführerin vorliegend ihren Wohnsitz offensichtlich in Deutschland hat, gilt die Leistung als in Deutschland erbracht, weshalb die Schweiz in diesem Fall keine Mehrwertsteuer erheben kann. Die ausseramtliche Entschädigung ist somit ohne Mehrwertsteuer geschuldet. Gesamthaft ergibt sich eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'086.70. 3. Im Resultat ist die Beschwerde somit, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und Ziff. 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufzuheben. Das Bezirksgerichtspräsidium Inn hat X. für das Verfahren vor Bezirksgerichtspräsidium ausseramtlich mit Fr. 2'086.70 zu entschädigen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- zu Lasten des Kantons Graubünden, der zudem die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'010.-- ausseramtlich zu entschädigen hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO). Nicht zu berücksichtigen ist die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mehrwertsteuer (Art. 14 Abs. 3 lit. c MWSTG; vgl. Erw. 2. lit. f).

9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und Ziff. 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung wird aufgehoben. 2. Das Bezirksgerichtspräsidium Inn hat X. für das Verfahren vor Bezirksgerichtspräsidium ausseramtlich mit Fr. 2'086.70 zu entschädigen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubündens, der zudem die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'010.-- zu entschädigen hat. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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