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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 15.09.2004 BK 2004 45

15 settembre 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,675 parole·~8 min·4

Riassunto

Gesuch um ausseramtliche Entschädigung nach Art. 161 Abs. 1 StPO | StA Übrige Fälle

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. September 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 45 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin ad hoc Ziörjen —————— Zum Gesuch des X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, c/o Anwaltsbüro Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, betreffend Entschädigung gemäss Art. 161 StPO, hat sich ergeben:

2 A. Am 20. Juli 2002, gegen 13.29 Uhr, ereignete sich auf der I.-Strasse zwischen B. und C. in der Gegend von D. ein Verkehrsunfall zwischen einem in Richtung Unterengadin fahrenden Motorrad und einem entgegenkommenden Fahrzeug. Dabei erlitt der Motorradfahrer E. schwerste Verletzungen, welchen er noch auf der Unfallstelle erlag. Zur Abklärung des Unfallherganges und eines allfälligen strafrechtlichen Verschuldens eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 3. September 2002 eine Strafuntersuchung gegen X. wegen fahrlässiger Tötung. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. März 2004, mitgeteilt am 16. März 2004, wurde die Strafuntersuchung gegen X. eingestellt. Gegen diese Einstellungsverfügung erhoben F., G. und H., die Witwe und die beiden minderjährigen Töchter des tödlich verunfallten Motorradfahrers, am 6. April 2004 Beschwerde an die Beschwerdekammer das Kantonsgerichts Graubünden und beantragten, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen X. wieder aufzunehmen. Die Beschwerdekammer wies mit Entscheid vom 16. Juni 2004, mitgeteilt am 12. August 2004, die Beschwerde ab. B. X. liess am 23. August 2004 ein Entschädigungsbegehren bei der Beschwerdekammer einreichen, mit dem Antrag, dass eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 4'784.95 inklusive Mehrwertsteuer zuzusprechen sei. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 26. August 2004 auf eine Vernehmlassung. Auf die weitere Begründung des Gesuches wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Über Entschädigungsbegehren entscheidet jene Instanz, bei welcher das Verfahren zuletzt anhängig war (Art. 161 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung ist dahingehend zu verstehen, dass grundsätzlich bei fehlender Rechtshängigkeit hinsichtlich entschädigungsbegründender Punkte das Entschädigungsbegehren bei jener Instanz zu stellen ist, bei welcher der entschädigungsbegründende Entscheid rechtskräftig gefällt worden ist und in Fällen bestehender Rechtshängigkeit hinsichtlich entschädigungsbegründender Punkte bei jener In-

2 stanz, bei der die Rechtshängigkeit besteht (PKG 1996 Nr. 35). Der Anspruch auf ein unvoreingenommenes Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist nicht verletzt, wenn der Richter, der die Strafsache beurteilt hat, später über das Begehren um Entschädigung befindet (BGE 119 Ia 226; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 1.2 zu Art. 161 StPO). Innert der Schranken der Verjährung und Verwirkung kann das Gesuch jederzeit gestellt werden (PKG 1996 Nr. 35; Padrutt, a.a.O., Ziff. 1.2 zu Art. 161 StPO). Das Entschädigungsgesuch von X. datiert vom 23. August 2004 und wurde bei der Beschwerdekammer des Kantons Graubünden eingereicht. Mit rechtskräftigem Entscheid vom 16. Juni 2004, mitgeteilt am 12. August 2004, wurde die Beschwerde von F., G. und H. von der Beschwerdekammer abgewiesen. Auf das eingereichte Gesuch ist deshalb einzutreten. 2. a) Wird der Angeschuldigte freigesprochen, wird das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt oder erweist sich eine ihm gegenüber durchgeführte Zwangsmassnahme als ungerechtfertigt, so ist ihm auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung (Schadenersatz, Genugtuung) für Nachteile zuzusprechen, die er durch Untersuchungsmassnahmen erlitten hat (Art. 161 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung veranlasst oder erschwert hat (Art. 161 Abs. 1 letzter Satz StPO). Grundlage des vorerwähnten Entschädigungsanspruches bildet ein ungerechtfertigtes staatliches Handeln, das zu einem spürbaren Nachteil, das heisst zu einer Schädigung von einer gewissen Schwere geführt hat. Er beschränkt sich auf wesentliche Umtriebe; denn der Bürger muss grundsätzlich das durch die Notwendigkeit der Verbrechensbekämpfung bedingte Risiko einer gegen ihn geführten Strafverfolgung in geringfügigem Umfang auf sich nehmen (Padrutt, a.a.O., Ziff. 1.3 zu Art. 161 StPO). b) Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. März 2004, mitgeteilt am 16. März 2004 wurde die Strafuntersuchung gegen X. eingestellt. Die Beschwerdekammer wies die von F., G. und H. dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Juni 2004, mitgeteilt am 12. August 2004, ab. Es ist somit davon auszugehen, dass das gegen X. geführte Strafuntersuchungs-

2 verfahren im Resultat nicht gerechtfertigt war. Insofern besteht grundsätzlich auch ein Entschädigungsanspruch des Gesuchstellers gestützt auf Art. 161 Abs. 1 StPO. c) Zu den Nachteilen im Sinne von Art. 161 Abs. 1 StPO gehören namentlich auch die Anwaltskosten (PKG 2000 Nr. 38). Solche Auslagen sind dann zu entschädigen, wenn der Beizug eines Rechtsvertreters nach der Sachlage gerechtfertigt war (PKG 1986 Nr. 37; Padrutt, a.a.O., N. 1.4 zu Art. 161 StPO). Wie sich aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung ergibt, sind gestützt auf Art. 161 StPO indessen nur jene Nachteile zu entschädigen, die der Angeschuldigte durch Untersuchungsmassnahmen erlitten hat. Von vornherein keine Entschädigungspflicht besteht demnach im vorliegenden Fall für den Aufwand, der dem Gesuchsteller entstand, als er sich vor der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts als Passivlegitimierter gegen die von F., G. und H. eingereichte Beschwerde zur Wehr setzte. Das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht dient lediglich der Überprüfung von Untersuchungsmassnahmen, stellt aber selbst keine solche Massnahme dar (vgl. Art. 138 StPO; Padrutt, a.a.O. N. 1.3 zu Art. 161 StPO mit Hinweisen). Darüber hinaus lässt sich auch nicht sagen, der Staat habe den im vorerwähnten Rechtsmittelverfahren entstandenen Aufwand verursacht. Dieser entstand vielmehr dadurch, dass F., G. und H. die - wie sich gezeigt hat - zu Recht erlassene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft angefochten hat. Die Zusprechung einer Entschädigung für die im Beschwerdeverfahren entstanden Anwaltskosten fällt damit ausser Betracht. An dieser Feststellung ändert sich auch nichts durch die vom Beschwerdeführer angeführten BK 03 65, BK 03 36 und SB 04 12, sind sie doch in ihrer Konstellation unterschiedlich. In BK 03 65 und BK 03 36 waren die Gesuchsteller zugleich auch die Beschwerdeführer, weshalb sie für das Beschwerdeverfahren zusätzlich entschädigt wurden. In SB 04 12 wurde vom Gesuchsteller eine Genugtuung und nicht wie im vorliegenden Fall eine Entschädigung für den anwaltlichen Aufwand verlangt. d) Zu demselben Ergebnis gelangt man auch, wenn Art. 161 StPO in den Zusammenhang mit Art. 160 StPO gestellt wird. Die letztere Bestimmung regelt abschliessend die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und findet nach Art. 139 Abs. 2 StPO auch im Beschwerdeverfahren Anwendung. Gemäss Art. 160 Abs. 4 StPO kann die Rechtsmittelinstanz dem Verteidiger eine aussergerichtliche Entschädigung zusprechen. Daraus folgt, dass das Gesetzt klar zwischen der Entschädigungspflicht im Rechtsmittelverfahren und jener, die Art. 161 Abs.

2 1 StPO für Untersuchungsmassnahmen vorsieht, unterscheidet (vgl. PKG 2000 Nr. 38 mit Hinweisen). So hat X. denn auch in dem von F., G. und H. anhängig gemachten Beschwerdeverfahren eine ausseramtliche Entschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerinnen verlangt. Diesem Begehren konnte indes nicht entsprochen werden, da Art. 161 Abs. 4 StPO die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung zu Lasten einer Beschwerde führenden Privatperson nicht zulässt (vgl. Padrutt, a.a.O., N. 4 zu Art. 160 StPO mit Hinweisen). Schliesslich ist auch nicht zu verkennen, dass nach der von der Beschwerdekammer zu Art. 160 StPO entwickelten Praxis bei der Zusprechung einer Entschädigung Zurückhaltung zu üben ist und grundsätzlich nur dem obsiegenden Rechtsmitteleinleger eine Entschädigung zu Lasten des Staates zugesprochen wird. Nachdem Art. 160 Abs. 4 StPO aber die Entschädigung der Parteien im Rechtsmittelverfahren abschliessend regelt und darüber auch im Rechtsmittelverfahren selbst zu entscheiden ist, kann dem Angeschuldigten, der im Beschwerdeverfahren keine ausseramtliche Entschädigung für seinen Verteidiger zugesprochen wurde, eine solche auch nicht nachträglich noch über Art. 161 StPO zuerkannt werden. In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesrecht noch die EMRK der in einem Strafverfahren obsiegenden Partei einen Anspruch auf Entschädigung einräumen (vgl. Padrutt, a.a.O., N. 4 zu Art. 160 StPO mit Hinweisen). Soweit der Gesuchsteller demnach für das von F., G. und H. anhängig gemachte Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 161 Abs. 1 StPO eine staatliche Entschädigung verlangt, ist sein Begehren abzuweisen. e) Anders verhält es sich hingegen bezüglich des anwaltlichen Aufwandes, welcher dem Gesuchsteller bis zur Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens entstanden ist. Die damit verbunden Auslagen stellen fraglos einen durch Untersuchungsmassnahmen erlittenen Nachteil im Sinne von Art. 161 Abs. 1 StPO dar. Sodann muss angesichts der Komplexität der Sache und der Schwere des gegen X. erhobenen Vorwurfs - die fahrlässige Tötung wird gemäss Art. 117 StGB mit Gefängnis oder mit Busse bestraft - davon ausgegangen werden, dass der Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt war. Demzufolge ist dem Gesuchsteller für den Aufwand, den sein Rechtsvertreter in seiner Honorarrechnung bis zum Erhalt der Einstellungsverfügung vom 10. März 2004, mitgeteilt am 16. März 2004, für die Teilnahme an Einvernahmen, Aktenstudium und Besprechung mit dem Mandanten ausweist, eine Entschädigung zuzusprechen. Daraus ergibt sich gemäss Honorarrechnung ein Zeitaufwand von total 15 Stunden und 5 Minuten, was der Sache angemessen erscheint. Gemäss Praxis des

2 Kantonsgerichtes sind bei der Abgeltung von anwaltlichem Aufwand die nach Empfehlung des Bündnerischen Anwaltsverbandes massgebenden Honoraransätze als Richtlinie beizuziehen (PKG 200 Nr. 38). Gemäss Art. 3 der am 30 Mai 1997 beziehungsweise 14. November 2003 teilrevidierten Bestimmungen liegt der Ansatz zwischen Fr. 170.-- bis Fr. 230.-- beziehungsweise Fr. 190.-- bis Fr. 250.-- pro Stunde. Als normaler Stundenansatz, der auch im Strafverfahren im Falle der privaten Verteidigung Berücksichtigung findet, gilt Fr. 200.-- beziehungsweise Fr. 220.--. Für den Zeitaufwand von 14 Stunden und 40 Minuten, welcher zwischen dem 2. August 2002 und dem 3. Juli 2003, angefallen ist, ergibt dies mit einem Stundenansatz von Fr. 200.-- gerechnet, ein total von Fr. 2'933.35. Der restliche anwaltliche Aufwand von 25 Minuten, welcher am 17. März 2004 veranschlagt wurde, ist mit einem Stundenansatz von Fr. 220.-- zu berechnen und beträgt Fr. 91.65. Demzufolge ist der Aufwand des Rechtsvertreters des Gesuchstellers im vorliegenden Fall mit total Fr. 3'025.-- zu veranschlagen. Hinzu kommen Fr. 200.--, welche für die im massgeblichen Zeitraum angefallenen Spesen zugesprochen werden. Gründe, die gemäss Art. 161 Abs. 1 Satz 2 StPO eine Herabsetzung des Anspruchs rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Der Gesamtbetrag der Entschädigung beläuft sich somit unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer auf Fr. 3'470.10.

2 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und X. wird eine Entschädigung von Fr. 3'470.10 zu Lasten des Kantons Graubünden zugesprochen. 2. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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