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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 15.09.2004 BK 2004 32

15 settembre 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·5,558 parole·~28 min·5

Riassunto

tödlicher Skiunfall | Leitentscheid, publiziert als PKG 2005 21\x3Cbr\x3E | StA Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. September 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 32 (Die gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde (6P.31/2005) und die Nichtigkeitsbeschwerde (6S.107/2005) hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 03. Juli 2005 abgewiesen.) Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin Duff Walser —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des A. X. und der B. X., Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. Mai 2004, mitgeteilt am 18. Mai 2004, in Sachen gegen den Verein D., Beschwerdegegner I, vertreten durch Z., wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Postfach, 342, Via Stredas 4, 7500 F., und die Bergbahnen F., Beschwerdegegner II, vertreten durch Y. und W., wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brüesch, Werkstrasse 2, 7000 Chur, betreffend tödlicher Skiunfall zum Nachteil von +C. X., hat sich ergeben:

2 A. Am Morgen des 2. Januar 2002 fuhr der damals 14-jährige +C. X. im Gebiet F.-A. Ski. Er war als Mitglied einer neunköpfigen Schülergruppe im Alter von 13 bis 16 Jahren unter der Leitung des patentierten Skilehrers und Jugend + Sport-Leiters V. unterwegs. Alle Gruppenmitglieder waren gute Skiläufer. Nach der dritten Abfahrt fuhr die Gruppe mit der Sesselbahn nach oben und anschliessend die rote Skipiste B. hinunter. Auf dieser Piste stand in einem Abstand von 21 Metern zu den Sesselliftmasten ein Gerüstturm für die Fernsehkameras zur Übertragung der FIS-Weltcup-Skirennen im Dezember 2001 und Ende Januar 2002. Dieser Kameraturm war bergwärts mit einem sogenannten B-Netz abgesichert, welches im Halbkreis mit einem Abstand von vier bis fünf Metern zum Hindernis aufgespannt war. Oberhalb des Sesselbahnmasts Nr. 12 hielten die Skisportler an, um gemäss Anweisung des Skilehrers einer nach dem andern die Piste zu queren und sich in der Folge auf der anderen Seite der Piste zu sammeln. Dabei hatten die Schüler Gelegenheit, einen Sprung über eine vom Skilehrer bezeichnete kleine Kuppe auszuführen. +C. X. fuhr als erster los. Er führte an der bezeichneten Stelle einen Sprung aus, fuhr jedoch in der Folge entgegen der Anweisung des Skilehrers nicht an den Pistenrand, um zu warten. Vielmehr setzte er seine Fahrt talwärts fort und absolvierte an einer Geländekante einen weiteren Sprung. Dabei verkantete er seine Skis, kam zu Fall, verlor dabei einen Ski und rutschte Kopf voran in Richtung Fernsehpodest direkt in das davor aufgestellte Fangnetz. Durch den Aufprall wurde das Netz heruntergedrückt und der Körper von +C. X. über das Netz geschleudert. Ungefähr drei bis vier Meter unterhalb des Fernsehturms blieb der Junge regungslos im Schnee liegen. Der herbeigerufene Rega- Arzt konnte nur noch dessen Tod feststellen. B. Am 4. Januar 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung betreffend F.: Tödlicher Skiunfall zum Nachteil von +C. X.. Zur Abklärung des genauen Unfallhergangs und der Todesursache wurde unter anderem die Obduktion des Verstorbenen am Institut für Rechtsmedizin des Rätischen Kantons- und Regionalspitals Chur angeordnet sowie ein biomechanisches Gutachten bei der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik an der ETH Zürich und eine Expertise zu den sicherheitstechnischen Fragen auf Skipisten bei E. eingeholt. Auf Antrag von B. X. und A. X., den Eltern des Verstorbenen, wurde zudem ein gerichtsmedizinisches Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin St. Gallen in Auftrag gegeben.

3 Gemäss Obduktionsbericht vom 11. Februar 2002 ist +C. X. an einer schweren Schädelhirnverletzung mit Ringbruch der Schädelbasis und Traumatisierung im Bereich Pons und Medulla oblungata verstorben. Die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik der ETH Zürich kommt in ihrer biomechanischen Beurteilung vom 21. Mai 2002 zum Schluss, dass +C. X. mit grösster Wahrscheinlichkeit nach dem Überschlag über das Fangnetz Kopf voran durch die Luft geflogen und mit dem rechten Ski an einer Struktur wie dem Netz oder dem Spannset des Fernesehpodests hängen geblieben ist. Durch das abrupte Abbremsen des weitgehend horizontalen Körpers wurde der Kopf der Skibindung nach oben aufgebogen, das rechte Bein infolge einer Biegebelastung nach vorne ausbrechend frakturiert. Der Zug am Kopf führte durch die Trägheitskräfte des Kopfes einerseits und die Rückhaltung des übrigen Körpers andererseits zu einer Schädelbasis- Ringfraktur und zu einem Riss des Hals-Wirbelsäulen-Längsbandes vorne (durch Zug, nicht wie üblich durch Kompression). Dr. C. vom Institut für Rechtsmedizin St. Gallen schliesst sich in seinem Bericht vom 15. September 2003 vollumfänglich den Schlussfolgerungen des Gutachtens der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik an. C. Mit Verfügung vom 5. Mai 2004, mitgeteilt am 18. Mai 2004, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung ein. D. Dagegen liessen A. X. und B. X. mit Eingabe vom 8. Juni 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben. Ihre Rechtsbegehren lauten: „1. Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden genehmigte Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes Samedan vom 5. Mai 2004, mitgeteilt am 18. Mai 2004, sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass zum Nachteil von +C. X. eine fahrlässige Tötung begangen wurde. 3. Das Untersuchungsrichteramt Samedan sei anzuweisen, die Untersuchung gegen die verantwortlichen Personen fortzusetzen und Anklage zu erheben. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2004 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung. Am 23. August 2004 liess sich der Verein D. vernehmen. Er beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungs-

4 folge. Gleichentags nahmen die Bergbahnen F. Stellung. Auch sie beantragen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die weiteren Ausführungen der Gutachter wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Wer eine Schneesportabfahrt eröffnet oder unterhält oder Schneesportler dahin transportiert, ist verpflichtet, die zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu treffen, damit den Schneesportlern aus alpinen und weiteren Gefahren, die nicht einer Abfahrt als solcher eigen sind, kein Schaden erwächst (vgl. H. K. Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Aufl., Bern 2002, § 4, N 294 mit Hinweisen). Die Eltern des Verunfallten machen geltend, dass vorliegend die Verantwortlichen die aus dieser Sicherungspflicht fliessenden Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch den Tod ihres Sohnes verursacht hätten. Ausgehend von den konkreten Rügen der Beschwerdeführer gilt es im Folgenden somit zu prüfen, ob die zur Sicherung der Skipiste und des dort aufgestellten Fernsehgerüstes erforderlichen und zumutbaren Sicherungsvorkehrungen getroffen wurden oder aber Anhaltspunkte für ein pflichtwidrig unsorgfältiges Verhalten der Verantwortlichen vorliegen, welches zum Tode von +C. X. geführt hat. 2. a) Die Beschwerdeführer wenden zunächst ein, dass es sich bei dem zur Diskussion stehenden Fernsehturm auf der B.-Piste nicht um ein typisches, pistenkonformes, sondern um ein atypisches künstliches Hindernis handle, mit dem die Skifahrer auf dieser Piste nicht zu rechnen brauchten und welches daher durch die verantwortlichen Personen hätte weggeräumt werden müssen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Von einem atypischen Hindernis auf der Skipiste ist gemäss Lehre und Rechtsprechung dann auszugehen, wenn sich dieses für die Pistenbenützer als eigentliche Falle entpuppt. Dies ist -wie es Bundesgericht und Lehre umschreiben- dann der Fall, wenn das Hindernis beziehungsweise die Gefahrenstelle nicht voraussehbar, aussergewöhnlich, versteckt, überraschend, nicht ohne weiteres zu erkennen oder schwierig zu

5 vermeiden ist und der Schneesportler nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht mit ihm zu rechnen braucht (vgl. H.K. Stiffler, a.a.O., § 4, N 429 mit Hinweisen, N 566, 569; BGE 126 III 113, E. 2 a/aa, S. 115; 121 III 358 E. 4 a, S. 360 f. mit Hinweisen). Wie sich aus dem von der Kantonspolizei erstellten Fotoblatt ergibt (act. 2.16, Foto Nr. 2, 3), ist die B.-Piste in dem Bereich, wo das Fernsehpodest zum Unfallzeitpunkt aufgebaut war, weit überblickbar. Das Hindernis befand sich in einer Ebene auf der Skipiste. Das vorgelagerte Pistengelände zeichnet sich weder durch besonders steiles Gefälle noch durch unübersichtliche Richtungsänderungen, Engpässe oder grössere Kuppen und Hügel aus, welche eine Sichteinschränkung auf den weiteren Pistenverlauf und das darunter liegende Gelände mit sich bringen würden. Vielmehr präsentiert sich die B.-Piste den Schneesportlern in diesem Bereich eher flach abfallend, offen und weit, und das Gelände ist frei überblickbar. Gemäss Polizeirapport (act. 2.1, S. 5) waren auch die Sicht- und Wetterverhältnisse zum Unfallzeitpunkt gut. Das Fernsehpodest war mithin aufgrund der offenen Geländekonfiguration von den Pistenbenützern von weitem zu erkennen. Es kann nicht als fallenartiges Hindernis bezeichnet werden, mit dem ein Zusammenstoss nur schwierig zu vermeiden gewesen wäre. Wie der Gutachter E. in seiner Expertise bestätigt, gelten gerade auf breiter Präparierungsfläche gut sichtbare Aufbauten und Podeste, wie offensichtlich auch der zur Diskussion stehende Fernsehturm eines darstellt, als typische künstliche Hindernisse, mit denen auf einer Skipiste zu rechnen ist (vgl. act. 2.26, S. 3). Muss aber mit solchen Podesten und Aufbauten auf der Piste gerechnet werden, so kann es für die Beurteilung der Frage nach der Pistenkonformität des Hindernisses nicht darauf ankommen, dass dieses der Übertragung der Weltcupskirennen und nicht dem übrigen Pistenbetrieb ausserhalb der Rennen diente. Dem Fernsehpodest auf der B.-Piste kann demnach die Eigenschaft als typisches künstliches Hindernis nicht mit der von den Beschwerdeführen vorgebrachten Begründung abgesprochen werden, wonach ein für die auszutragenden Weltcuprennen aufgebauter Kameraturm für den normalen Skibetrieb in keiner Weise erforderlich sei und dementsprechend vom Skifahrer auch nicht erwartet werden musste. Vielmehr stellt das betreffende Kameragerüst ein typisches künstliches Hindernis dar, mit dem die Schneesportler auf der Piste rechnen mussten und das sie von weit her sehen konnten. Diese Auffassung vertritt auch der Gutachter E., welcher in Übereinstimmung zu der oben zitierten Lehre und Rechtsprechung davon ausgeht, dass eine Gefahr nur dann atypisch ist, „wenn sie unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Pistenbenützer unerwartet auftritt oder schwer abwendbar erscheint“. In Überprüfung

6 dieser Kriterien führt er sodann zutreffend aus, dass der Kameraturm bei den zum Unfallzeitpunkt herrschenden Sichtverhältnissen weder schlecht erkennbar gewesen, noch von der schweren Vermeidbarkeit einer Kollision mit dem Podest beziehungsweise dessen Verankerung auszugehen sei (vgl. act. 2.26, S. 3). Der zu beurteilende Kameraturm wies mithin keinerlei Fallencharakter auf. Er stellt ein typisches, gut erkennbares künstliches Hindernis dar, mit dem seitens der Schneesportler auf der Piste zu rechnen war und das somit auch nicht weggeräumt werden musste. b) Entgegen dem weiteren Einwand der Beschwerdeführer lässt sich eine Pflicht zur Entfernung des Fernsehturms auch nicht aus BGE 121 III 358 E. 4 a, S. 361 ableiten. Es ist zwar richtig, dass im zitierten Entscheid ausgeführt wird, es sei jederzeit damit zu rechnen, dass Skifahrer stürzen und danach weitergleiten, ohne wirksam bremsen oder steuern zu können (BGE 121 III 358 E. 4 a, S. 361 mit Hinweis auf BGE 111 IV 15 E. 2, S. 18). Um Verletzungen nach solchen Stürzen zu verhindern, seien - so die weiteren Erwägungen des Bundesgerichts (BGE 121 III 358 E. 4 a, S. 361 mit Hinweisen)- die festen Objekte, wie zum Beispiel Skiliftmäste und Bäume aus dem Pistenbereich zu entfernen oder durch geeignete Vorrichtungen (z.B. Polsterungen) zu sichern. Soweit die Beschwerdeführer daraus den Umkehrschluss ziehen, dass mobile Objekte entfernt werden müssten und entsprechend die Ansicht vertreten, dass der mobile Fernsehturm auf der B.-Piste, selbst wenn er als typisches Hindernis zu qualifizieren sei, wegzuräumen gewesen wäre, kann ihnen indes nicht zugestimmt werden. In BGE 121 III 358 E. 4 a, S. 360 wird in Einklang mit der bereits oben zitierten Lehre und Praxis (vgl. Erw. 2. a) festgehalten, dass Skifahrer vor Gefahren zu schützen sind, welche nicht ohne weiteres erkennbar sind und sich daher als eigentliche Fallen erweisen. Der zitierte Entscheid enthält jedoch keinerlei Ausführungen, die den Schluss zulassen, dass nicht feste Objekte, auch wenn es sich dabei nicht um aussergewöhnliche Hindernisse handelt, zwingend weggeräumt werden müssten. Die Annahme einer solchen Pflicht würde denn auch den für die Bestimmung von Inhalt und Umfang der Pistensicherungspflicht massgeblichen SKUS-Richtlinien (Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten) und SBS-Richtlinien (Richtlinien der Kommission für Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz) entgegenstehen (vgl. H. K. Stiffler, a.a.O., § 4, N 296, 298 mit Hinweisen). SKUS-Richtlinie

7 28 hält fest, dass auf Pisten alle Hindernisse, welche die Benützer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu erkennen vermögen, zu beseitigen oder zu signalisieren sind, wenn sie nicht weggeräumt werden können. Die zitierte Richtlinie bezieht sich allein auf Hindernisse, die bei gebotener Sorgfalt nicht zu erkennen sind. Das bedeutet, dass gemäss SKUS-Richtlinie 28 nur dann von einer Beseitigungspflicht für wegräumbare Hindernisse auszugehen ist, wenn es diesen an hinreichender Erkennbarkeit für den sorgfältigen Pistenbenützer mangelt. Eine generelle Beseitigungspflicht für mobile Objekte ergibt sich daraus indessen nicht. In Übereinstimmung dazu verpflichten auch die SBS-Richtlinien nur insoweit zur Beseitigung eines wegräumbaren Hindernisses, als es der Pistenbenützer bei der gebotenen Sorgfalt nicht leicht zu erkennen vermag und es sich ihm damit als eigentliche Falle präsentiert (vgl. Die Verkehrssicherungspflicht für Schneesportabfahrten, Richtlinien und Erläuterungen, 5. Auflage, 2002, SBS- Richtlinie Ziff. 8 N 87). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer besteht somit für mobile Hindernisse, soweit sie nicht schwer erkennbar, aussergewöhnlich oder fallenartig sind, keine Beseitigungspflicht. Von einem schwer erkennbaren, fallenartigen Hindernis ist aber beim Fernsehturm, wie vorstehend dargelegt (vgl. Erw. 2. a), nicht auszugehen. Folglich kann den Verantwortlichen auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass das Fernsehpodest nicht weggeräumt wurde. Wohl ergibt sich aus dem Polizeirapport, dass am Unfalltag Schneemangel herrschte, die Piste dadurch schmaler war und das Kamerapodest von den Wintersportlern von beiden Seiten her umfahren wurde (vgl. act. 2.1, S. 10). Soweit die Beschwerdeführer mit Blick auf BGE 121 III 358 ff. daraus eine Pflicht zur Beseitigung des Fernsehturms ableiten wollen mit der Begründung, dass die Gefahr eines Sturzes sowie einer Kollision mit dem Fernsehturm unter diesen Umständen evident gewesen sei, erscheinen ihre Ausführungen indes nicht nachvollziehbar. In dem von den Beschwerdeführern vorerwähnten Entscheid des Bundesgerichts führte die nur etwa sieben Meter breite, relativ steile Piste in einen für die Skifahrer nicht vermeidbaren, lediglich noch fünf Meter breiten, von Bäumen und einem Baumstrunk gesäumten Engpass, wobei damit gerechnet werden musste, dass der Engpass mit relativ hoher Geschwindigkeit durchfahren wurde, um die anschliessende Gegensteigung zu meistern. Aufgrund dieser besonderen Umstände bestand laut Bundesgericht eine erhöhte Gefahr, dass stürzende Skifahrer gegen den Engpass weitergleiten, dort mit den Bäumen kollidieren und sich dabei schwer verletzen. Die vorliegende Situation an der Unfallstelle ist nun aber -auch wenn Schneemangel herrschte und die Piste gemäss Polizei-

8 bericht schmaler als sonst war- mit den Umständen in dem vom Bundesgericht beurteilten Fall in keiner Weise vergleichbar. Wie das Fotoblatt der Kantonspolizei und auch die von den Beschwerdeführern eingelegten Fotos deutlich zeigen, ist im Bereich der Unfallstelle das gesamte umliegende Gelände sehr offen und breit (vgl. act. 2.16, Foto Nr. 2 sowie eingelegte Akten A. X., Foto Nr. 1, 2, 32, 57). Auf den Fotos ist überdies klar zu erkennen, dass den Schneesportlern auch auf der B.-Piste selbst, trotz des Umstands, dass die Piste laut Polizeirapport offenbar schmaler war als sonst, ein weitläufiger Raum für die Abfahrt zur Verfügung stand (vgl. act. 2.16, Foto Nr. 2, 3 und eingelegte Akten A. X., Foto Nr. 6, 32, 33, 34, 54, 55). Dieser Eindruck wird denn auch durch die Unfallskizzen der Kantonspolizei bestätigt. Gemäss Unfallskizze Nr. 2 (vgl. act. 2.15, S. 2) betrug die Pistenbreite allein auf der linken Seite des Hindernisses talwärts gesehen von der letzten Stange des aufgestellten B-Netzes bis zum linken Pistenende über 55 Meter. Die Verhältnisse waren folglich keineswegs derart, dass die Schneesportler aufgrund mangelnder Pistenbreite gezwungen waren, das Hindernis beidseits zu passieren respektive nahe daran vorbeizufahren und eine Kollision mit der Gefahrenstelle somit schwierig zu vermeiden gewesen wäre. Vielmehr stand den Pistenbenutzern allein auf der linken Seite des Hindernisses genügend Pistenraum zur Verfügung, um dieses weiträumig und mit sicherem Abstand zu umfahren. Zudem herrschte in diesem Bereich nur mässiges Gefälle und die Pistenunterlage bestand aus griffigem Kunstschnee (vgl. act. 2.1, S. 5). Die Piste war mithin weder eisig, noch zeichnete sie sich anderswie durch schwierig befahrbares Gelände aus. Die Schneesportler konnten also das Hindernis im offenen Gelände nicht nur von weitem erkennen, sondern hatten aufgrund der zur Verfügung stehenden Pistenfläche und der Pistenbeschaffenheit auch die Möglichkeit, ihre Fahrweise darauf einzustellen und dem Hindernis weitläufig auszuweichen. Entsprechend des eher flachen Geländes und der weiträumigen Ausweichsmöglichkeiten musste auch nicht damit gerechnet werden, dass die Schneesportler mit hohen Geschwindigkeiten in der Falllinie direkt auf das Hindernis zufahren oder hineinstürzen würden (vgl. dazu auch weiter unten Erw. 3c). Von einer im Hinblick auf die Sturz- und Kollisionsgefahr erheblichen und besonderen Gefahrenquelle, wie sie im zitierten Fall vorlag, kann somit in Bezug auf den Fernsehturm angesichts der Geländekonfiguration und der Pistenfläche nicht ausgegangen werden. Aus dem zitierten Entscheid wie auch aus dem am Unfalltag herrschenden Schneemangel lässt sich folglich ebenfalls nichts ableiten, was die Argumenta-

9 tion der Beschwerdeführer, wonach der Fernsehturm von den Verkehrssicherungspflichtigen zu entfernen gewesen wäre, zu stützen vermöchte. 3. Bestand aber keine Pflicht, das Hindernis zu entfernen, so bleibt entsprechend den weiteren Rügen der Beschwerdeführer zu prüfen, ob die getroffenen Sicherungsmassnahmen genügend waren. Konkret wenden die Beschwerdeführer diesbezüglich ein, das Netz hätte sich, anstatt seiner Funktion gemäss die Energie des hineinstürzenden Skifahrers zu absorbieren, durch den hineinrutschenden Jungen so hinabgebogen, dass dieser praktisch ungebremst darüber hinweggeschleudert worden sei. Das vor dem Fernsehturm aufgestellte B- Netz sei nicht bodeneben und damit nicht korrekt montiert gewesen. Demzufolge habe dem Netz die erforderliche Stabilität gefehlt. Überdies hätte das Hindernis zusätzlich mit genügend dicken Matten gepolstert werden müssen, da das Netz allein keinen hinreichenden Schutz geboten habe. Schliesslich wird seitens der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Experte E. bei seinen Schlussfolgerungen betreffend die auf der Skipiste zu erwartenden Geschwindigkeiten sowohl was die Frage der zusätzlichen Absicherung mit Matten anbelangt als auch im Hinblick auf die korrekte Montage des B-Netzes von völlig realitätsfremden Überlegungen ausgegangen sei. a) Es trifft zu, dass das Netz den Jungen, wie auch das biomechanische Gutachten bestätigt, nicht zurückgehalten hat, sondern bei dessen Auftreffen so hinabgebogen wurde, dass letzterer darüber hinweggeschleudert ist. Allein aus der Tatsache, dass das Netz +C. X. nicht zurückgehalten hat, kann jedoch, entgegen den Rügen der Beschwerdeführer, nicht auf einen strafrechtlich relevanten Mangel hinsichtlich der Ausgestaltung und Montage der Schutzvorkehrung geschlossen werden. Würde man einer solchen Argumentation folgen, müsste man nämlich in jedem Fall, in dem es trotz getroffener Schutzmassnahmen zu einem Unfall gekommen ist, vom Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens hinsichtlich der Absicherung ausgehen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sprechen überdies die Ausführungen des Gutachters Kurt E. und auch die Aussagen von G., H. und W. gegen das Vorliegen einer für den Unfall ursächlichen Sorgfaltswidrigkeit in Bezug auf die Montage des Netzes. Der Experte E. beurteilte gestützt auf die fotografisch festgehaltene Rekonstruktion der Netzaufstellung und die polizeilichen Unfallskizzen den eingehaltenen Sicherheitsabstand zwischen Netz und Hindernis von rund 4 beziehungsweise 4,96 Metern als angemessen und den Stangenabstand als eher sehr

10 wirksam (vgl. act. 2.26, S. 8). In Übereinstimmung dazu nannte auch G. als Verantwortlicher für den Vertrieb von Produkten für die Pistensicherheit und als Fachmann für Sicherheitsfragen bei FIS- und Weltcuprennen „zirka die doppelte Höhe“ des Netzes, das heisst also „einen Abstand von vier bis fünf Metern zum Hindernis“ als angemessen. Überdies stellte der Zeuge fest, dass das Netz über die Maximalzahl von 11 Stangen verfügte (vgl. auch act. 2.1, S. 10), womit es noch stabiler gewesen sei (vgl. act. 2.14, S. 2). Von einer mangelnden Stabilität des Netzes, wie sie von den Beschwerdeführern geltend gemacht wird, kann somit angesichts der Ausführungen des Gutachters und des Zeugen G. nicht ausgegangen werden. Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführer nichts zu ändern, wonach das Netz nicht bodeneben montiert gewesen sei. Der Gutachter führte in diesem Zusammenhang aus, der untere Netzrand müsse sich zumindest in Fahrflächennähe befinden, um ein Durchrutschen unter dem Netz zu vermeiden. Das untere Netzende hätte daher zumindest so tief gesetzt sein müssen wie auf der ersten Stange rechts am Bildrand von Foto Nr. 20, bestenfalls hätte es an der Schneeoberfläche anstossen müssen (act. 2.26, S. 7, 8). Gemäss der Rekonstruktion auf dem Fotoblatt der Kantonspolizei (act. 2.16, Foto Nr. 20/21) war das Netz nicht bodenbündig montiert, sondern wies einen mittleren Abstand von 16 cm zwischen dem unteren Rand und dem Boden auf. Diese Rekonstruktion stützt sich darauf, wie das Netz nach dem Unfall vorgefunden wurde (vgl. dazu act. 2.4., S. 3). Ob das Netz ursprünglich bodeneben errichtet worden ist respektive ob das untere Netzende am Morgen des 2. Januar 2002 unmittelbar vor dem Unfall an der Schneeoberfläche angestossen hat oder nicht, kann indes nicht ermittelt werden. Entsprechend kann den Verantwortlichen diesbezüglich auch kein Fehlverhalten zur Last gelegt werden, zumal sowohl W., Betriebsleiter der Bergbahnen F., als auch H., Chef Rennorganisation, gegenüber der Polizei wie auch vor dem Untersuchungsrichter wiederholt übereinstimmend erklärt haben, dass die Netze von ihnen so montiert würden, dass sie den Boden berühren (vgl. act. 2.3, S. 3; act. 2.4, S. 3; act. 2.12, S. 1, 2; act. 2.13, S. 1). Kommt hinzu, dass gemäss den Angaben von H. und W. sowohl von der Rennorganisation als auch von den Bergbahnbetreibern immer wieder Kontrollen vorgenommen worden sind, wobei geprüft wurde, ob die Netze und übrigen Sicherheitsvorkehrungen richtig montiert waren (vgl. act. 2.3, S. 3; act. 2.4, S. 3). H. erläuterte ausserdem, dass die Aufgabe des Netzes darin liege, bei einem Aufprall nachzugeben, weshalb auch die schwarzen Halterungen, wo das Netz eingehakt sei, nachgeben müssten, damit der Aufprall abgefangen werde. Entsprechend erscheint die von ihm geäusserte Vermutung, dass das Netz „durch den Aufprall angehoben“ worden ist (vgl. act. 2.4, S.3.), was im Übrigen offenbar auch W. in Betracht zog

11 (vgl. act. 2.3, S. 3), einleuchtend. Selbst wenn die Verantwortlichen das B-Netz nicht bodeneben montiert hätten, wäre dies im Übrigen für den hier zu beurteilenden Geschehnisablauf nicht von Relevanz gewesen. Der Zweck der bodennahen Montage liegt nämlich -wie vom Gutachter ausgeführt- darin, das Durchrutschen unter dem Netz zu verhindern (vgl. act. 2.26, S. 7). Der Verunfallte ist aber gemäss den übereinstimmenden Zeugenaussagen (vgl. act. 2.2, S. 2; act. 2.5, S. 2; act. 2.7; act. 2.8) sowie dem biomechanischen Gutachten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik der ETH Zürich (vgl. act. 2.23, S. 4) und der Expertise des rechtsmedizinischen Instituts des Kantonsspitals St. Gallen (vgl. act.2.28, S. 2, 3) nicht unter dem Netz durch-, sondern in das Netz hineingerutscht und wurde über dieses hinweggeschleudert. Auch wenn das B-Netz nicht bodeneben montiert gewesen wäre, hätte dies somit laut Gutachter für den konkreten Fall aus sicherheitstechnischer Sicht keinen negativen Einfluss auf die Funktionsweise des Systems gehabt (vgl. act. 2.26, S. 8). b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist auch nicht davon auszugehen, dass das Netz allein keinen hinreichenden Schutz geboten hat und das Hindernis daher zusätzlich mit Matten hätte gepolstert werden müssen. Der Experte E. beurteilt die Sicherung des Fernsehturms mittels des B- Netzes als zweckmässig und den geltenden Anforderungen entsprechend (vgl. act. 2.26, S. 5, 6). In Übereinstimmung dazu hat auch G. anlässlich seiner Zeugeneinvernahme bestätigt, dass die Sicherung eines solchen Hindernisses mit einem B-Netz den üblichen Gepflogenheiten entspreche. Die Netze seien robust, würden die Energie absorbieren und genügten im normalen Skiverkehr den Sicherheitserfordernissen vollkommen, da dort nicht die hohen Geschwindigkeiten wie im Rennsport gefahren würden (vgl. act. 2.14, S. 2). Es ist zwar richtig, dass auch Aufprallmatten grundsätzlich zur Sicherung von Hindernissen auf Skipisten geeignet sind. So werden diese gemäss gutachterlichen Ausführungen unter anderem bei Liftstützen oder Elektroanschlusskästen für Schneekanonen verwendet. Für grössere Hindernisse, wie auch das zur Diskussion stehende Fernsehpodest eines darstellt, werden jedoch laut Gutachter normalerweise sogenannte „B-Zäune“ (umgangssprachlich für B-Netze) eingesetzt (vgl. act. 2.16, S. 4). In diesem Zusammenhang führt der Experte aus, dass ein B-Netz die kinetische Energie durch Verformung auf einem längeren Weg weniger verletzungsträchtig abbaut als eine Matte, welche direkt am Hindernis angebracht ist. Gestützt auf die dargelegten Überlegungen gelangt er somit zum Schluss, dass unter den konkreten Umständen das B-Netz das adäquate Mittel zur Sicherung des Fernseh-

12 podests gewesen sei (vgl. act. 2.26, S. 5). Eine Sicherung desselben Hindernisses unter Verwendung von B-Netz plus Matte, wie sie die Beschwerdeführer für den konkreten Fall verlangen, erachtet der Experte demgegenüber nur in aussergewöhnlich gefährlichen Passagen als erforderlich, so beispielsweise bei einem gefährlichen Hindernis am Fusse häufig befahrener Steilhänge, wo auch ein bei langsamer Fahrt Stürzender infolge der Hangneigung auf harter Fahrfläche eine beträchtliche Rutschgeschwindigkeit erreichen kann (vgl. act. 2.26, S. 5). Wie bereits weiter oben festgestellt wurde (vgl. Erw. 2. a und b) und auch der Experte zutreffend ausführt (vgl. act. 2.26, S. 5, 6), befand sich der Fernsehturm jedoch in einem offensichtlich eher mässig geneigten, offenen Gelände und war von weitem einsehbar. Die Skipiste war weder eisig noch aus andern Gründen schwierig zu meistern und bot den Benutzern genügend Raum, um das Hindernis sicher zu umfahren. Eine aussergewöhnliche Gefahrenstelle, welche die Absicherung mittels B-Netz und Matte erfordert hätte, lag hier somit nicht vor. Zwar trifft es zu, dass unmittelbar nach dem Unfall tatsächlich nebst dem B-Netz zusätzlich eine Matte am Fernsehturm angebracht worden ist. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass das Hindernis ohne eine solche Sicherheitsmassnahme nicht wirksam gesichert gewesen wäre. Entscheidend für die Frage nach dem Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist die Situation zum Unfallzeitpunkt. Diesbezüglich steht aber gestützt auf die dargelegten Ausführungen des Experten fest, dass die Anforderungen mit dem aufgestellten B-Netz erfüllt waren und es keiner zusätzlichen Polsterung mit einer Matte bedurfte. Ebensowenig war eine Sicherung mit mehr als einem B-Netz angebracht. Laut Gutachter werden nämlich zwei B-Zäune erst ab höheren Geschwindigkeiten verwendet, wie sie etwa im Riesenslalom gefahren werden, mit denen jedoch -wie weiter unten näher darzulegen ist (vgl. Erw. 3. c)- vorliegend nicht gerechnet werden musste (vgl. act. 2.26, S. 6,7). Die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach W. davon ausgegangen sei, dass der Fernsehturm so gesichert blieb, wie er für die Weltcuprennen gesichert war, das heisst also mit drei B-Netzen und einer zusätzlichen Matte (vgl. act. 2.4, S. 2), erweist sich schliesslich als aktenwidrig. Eine solche Aussage lässt sich keinem Einvernahmeprotokoll entnehmen. W. führte lediglich aus, er habe dem OK Weltcup gesagt, sie könnten die Podeste stehen lassen, mit der Auflage, dass diese abgesichert würden (vgl. act. 2.3, S. 2). Gefordert wurde also lediglich eine genügende Absicherung, welche nach dem oben Gesagten mit der konkret getroffenen Sicherungsmassnahme (B-Netz) auch gegeben war.

13 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer mussten folglich seitens der Verantwortlichen neben dem B-Netz keine weiteren Vorkehrungen zur Sicherung des Fernsehturms angebracht werden. c) Es ist zwar zutreffend, dass heute angesichts der technisch hochmodernen Ausrüstungen und der gut präparierten Pisten auch im Breitenskisport zum Teil hohe Tempi gefahren werden, welche über die gemäss Gutachter auf der Skipiste zu erwartenden mässigen Geschwindigkeiten von 25-30 km/h hinausgehen. Dabei werden zumindest teilweise sicher auch Geschwindigkeiten erreicht, wie sie sowohl der Experte E. - er nennt diesbezüglich 55-75 km/h für den Riesenslalom (vgl. act. 2.26, S. 7)- als auch der Zeuge G. (vgl. act. 2.14, S. 2) für den Rennbereich annehmen. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch festzuhalten, dass Sicherheitseinrichtungen auf der Piste nicht so ausgestaltet sein müssen, dass sie bei jeder nur erdenklichen Anprallgeschwindigkeit Schutz oder gar Verletzungsfreiheit bieten (vgl. act. 2.26, S. 4). Bei der Wahl und Ausgestaltung der Absicherung eines konkreten Hindernisses an einer bestimmten Stelle auf der Piste stellt sich folglich nicht die Frage, mit welchen Geschwindigkeiten heute allgemein im Breitensport zu rechnen ist. Vielmehr ist dabei vom verantwortungsvollen Pistenbenutzer auszugehen, der seine Fahrgeschwindigkeit und Fahrweise gemäss FIS-Regel 2 den konkreten Gelände- und Witterungsverhältnissen anzupassen und den Sicherheitsabstand so zu wählen hat, dass er innerhalb der Sichtweite der vor ihm liegenden Strecke ausweichen kann (vgl. H. K. Stiffler, a.a.O., § 2, N 71, 73, 75, 76). Es ist also von den konkreten Umständen auszugehen und zu fragen, wie sich der verantwortungsbewusste Skifahrer, der sich an die FIS-Regeln hält, hinsichtlich Wahl der Geschwindigkeit und Fahrweise in dieser Situation verhalten würde. Vorliegend war das Gelände, wie dargelegt, weder besonders steil noch zeichnete es sich durch andere Eigenarten (z.B. eine anschliessende Gegensteigung) aus, aufgrund derer mit hohen Geschwindigkeiten gerechnet werden musste. Der Fernsehturm befand sich in einer Ebene auf der Skipiste, wobei das Pistengelände auch im vorgelagerten Bereich, in dem +C. X. zu Tale fuhr, seinen Sprung ausführte, stürzte und schliesslich ins Netz rutschte, ein eher mässiges Gefälle aufwies. Allein schon aufgrund dieser Geländekonfiguration durften folglich die Verantwortlichen bei der Wahl und Ausgestaltung der Schutzvorkehrungen von mässigen Geschwindigkeiten ausgehen, wie sie der Gutachter seinen Überlegungen zugrunde legt. Dies umso mehr, als der Fernsehturm von weitem frei einsehbar und auf der Piste genügend Raum war, um dem Hindernis gross-

14 flächig auszuweichen. Die Pistenbenutzer waren mithin nicht gezwungen, unmittelbar neben dem Fernsehturm vorbei- oder gar in direkter Linie darauf zuzufahren. Vielmehr stand ihnen genügend Fläche und aufgrund der von weitem gegebenen freien Einsicht auch genügend Zeit zur Verfügung, um ihre Fahrweise und Geschwindigkeit anzupassen und dem Fernsehturm auszuweichen oder die Fahrt abzubremsen. Die Verantwortlichen mussten folglich nicht damit rechnen, dass ein Schneesportler mit höherer Geschwindigkeit in der Falllinie direkt auf das von weit her erkennbare Hindernis zufährt und dabei einen Sprung ausführt, obwohl er sich als verantwortungsvoller Skifahrer bezüglich Fahrweise und Geschwindigkeit darauf einzustellen hat, dass er im Falle eines Sturzes gegen das Hindernis rutschen könnte. Sie durften vielmehr davon ausgehen, dass der verantwortungsbewusste Skifahrer seine Fahrgeschwindigkeit und den Sicherheitsabstand so wählen wird, dass er selbst im Falle eines Sturzes nicht mit möglicherweise erhöhtem Tempo gegen das erkennbare Hindernis prallt. Wie auch der Gutachter abschliessend festhält, war demnach eine Geschwindigkeit, die über mässige Tempi von 25-30 km/h hinausgeht, bei der Annäherung eines Pistenbenutzers an den sichtbaren Fernsehturm unter den gegebenen Geländeverhältnissen nicht zu erwarten (vgl. act. 2.26, S. 9). Der Einwand der Beschwerdeführer, die Verantwortlichen hätten die Sicherheitsmassnahmen angesichts der auf der Skipiste zu erwartenden Geschwindigkeiten an höhere Aufprallgeschwindigkeiten anpassen müssen, erweist sich damit ebenfalls als unzutreffend. d) Zusammenfassend steht demzufolge fest, dass die Absicherung des Fernsehturms mit dem aufgestellten B-Netz zweckmässig und genügend war. Damit wird aber gleichzeitig deutlich, dass der Unfall, wie auch der Gutachter bestätigt, nicht auf mangelhafte Schutzvorkehrungen zurückzuführen ist. Die Ursache für die Unfallfolgen ist laut Ausführungen des Experten vielmehr darin zu suchen, dass das Fahrtempo des jungen Skifahrers zum Zeitpunkt des Sturzes und des Auftreffens auf dem Netz mit ziemlicher Sicherheit über eine zu erwartende mässige Geschwindigkeit hinausgegangen ist (vgl. act. 2.26, S. 9). E. führt zwar aus, dass genaue Angaben über die Fahrstrecke für die annäherungsweise Ermittlung der Geschwindigkeiten zum Zeitpunkt des Sturzes beziehungsweise in der Phase des Auftreffens auf das Netz fehlen würden (vgl. act. 2.26, S. 10). Der Umstand, dass der beim Sturz verlorengegangene Ski unterhalb der Kuppe liegen geblieben und somit von einer beträchtlichen Rutschtrecke auszugehen sei sowie die Sturzlänge von 7-8 Metern nach dem Überwinden des B-Zaunes

15 liessen jedoch erfahrungsgemäss in einem derartigen Gelände darauf schliessen, dass das Fahrtempo zum Zeitpunkt des Sturzes mit ziemlicher Sicherheit merklich über eine zu erwartende mässige Geschwindigkeit hinausgegangen sein müsse (vgl. act. 2.26, S. 9). Inwiefern diese Ausführungen widersprüchlich sein sollen, ist entgegen dem Einwand der Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen betreffend das Fahrtempo des Verunfallten erscheinen vielmehr plausibel, vermag sich doch der Experte in Bezug auf die Endlage des verlorenen Skis und die erwähnte Sturzlänge auf die Angaben im Polizeirapport (vgl. act. 2.1, S. 8, S. 9) und die Unfallskizzen (vgl. act. 2.15, S. 3) zu stützen. Ob +C. X. tatsächlich mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist oder nicht, kann jedoch letztlich offen bleiben. Steht nämlich nach dem oben Gesagten fest, dass die vorliegend getroffene Absicherung mittels B-Netz angesichts der Tempi, mit welchen in diesem Bereich gerechnet werden musste, zweckmässig und genügend war, so ist den Verantwortlichen unabhängig davon, wie schnell der junge Schneesportler gefahren ist, keine für die Unfallfolgen ursächliche Pflichtwidrigkeit zur Last zu legen. Damit vermöchte aber auch ein Gutachten über die Geschwindigkeit von +C. X. zum Zeitpunkt des Sturzes und des Aufpralls, unabhängig vom ermittelten Ergebnis, das vorliegende Beweisresultat nicht gegenteilig zu beeinflussen. Dasselbe gilt für die von den Beschwerdeführern ebenfalls beantragte Einholung einer Expertise über die auf Skipisten gefahrenen Geschwindigkeiten und die entsprechenden Anforderungen an die Sicherung mobiler Fernsehtürme. Denn bei der Frage nach genügender Absicherung eines bestimmten Hindernisses sind nicht die heute allgemein auf der Skipiste gefahrenen Geschwindigkeiten massgeblich, sondern das angesichts der konkreten Geländeverhältnisse vom verantwortungsbewussten Pistenbenutzer zu erwartende Fahrtempo. Diesbezüglich gelangt die Beschwerdekammer aber unter anderem gestützt auf die Ausführungen des Experten E. zum Schluss (vgl. oben Erw.3.c), dass die getroffenen Sicherheitsmassnahmen adäquat und genügend waren. Dabei ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass an der Eignung des erwähnten Experten als Sicherheitsspezialist für die vorliegend zur Diskussion stehenden Fragen angesichts des auf seiner sportlichen und beruflichen Laufbahn gründenden Fachwissens und der langjährigen Sachverständigentätigkeit (vgl. act. 2.25), entgegen der Beanstandung der Beschwerdeführer, in keiner Weise zu zweifeln ist. Auf das Fahrtempo von +C. X. und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführer ist somit nicht weiter einzugehen. Nachdem die vorgenommene Sicherung fachgerecht und genügend war, kann schliesslich auch auf weitere Ausführungen zu den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Unklarheiten betreffend die Frage nach

16 den Verantwortlichen (Organe des Vereins D., und/oder Verantwortliche der Bergbahnen F.) verzichtet werden. 4. Liegen nach dem Gesagten somit keine Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Unterlassung in Bezug auf die Sicherung des Fernsehturms vor und sind keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar, die dieses Beweisergebnis im gegenteiligen Sinne beeinflussen könnten, so hat die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren betreffend F.: Tödlicher Skiunfall zum Nachteil von +C. X. zu Recht eingestellt. Die Beschwerde von A. X. und B. X. erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 160 Abs. 1 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegner ist mangels gesetzlicher Grundlage abzusehen.

17 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin

BK 2004 32 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 15.09.2004 BK 2004 32 — Swissrulings