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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.07.2004 BK 2004 31

6 luglio 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,161 parole·~11 min·4

Riassunto

Kostentragung (Einstellungsverfügung) | BGP Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 31 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Lazzarini und Rehli Aktuarin Mosca —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten J. vom 20. April 2004, mitgeteilt am 26. April 2004, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Kostentragung (Einstellungsverfügung), hat sich ergeben:

2 A. Am Nachmittag des 12. Oktober 2003 beabsichtigte der 13 ½ -jährige, in A. wohnhafte Schüler B., seine Grossmutter in C. zu besuchen. Als er sich gegen 15 Uhr unterhalb C. in der Nähe des Hofes von X. und des Wohnhauses von D. befand, liefen ihm zwei knurrende Hunde entgegen. B. rannte darauf den Weg in Richtung E. hinunter. Die Hunde verfolgten ihn, und einer von ihnen biss den Knaben ins Gesäss; die Bissverletzung wurde im Spital F. ambulant behandelt. Die Mutter des Schülers stellte gleichentags Strafantrag gegen die verantwortlichen Hundehalter wegen einfacher Körperverletzung. Im Verlaufe der gegen die Hundehalter X. und D. geführten Strafuntersuchung identifizierte B. anlässlich der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter auf Grund verschiedener Fotografien die Tiere dieser beiden Personen eindeutig als die Hunde, die ihn angefallen hatten. Im Anschluss an die Einvernahme zog die Mutter des Geschädigten ihren Strafantrag wieder zurück. Da damit eine Prozessvoraussetzung für die Weiterverfolgung der Sache wegen einfacher Körperverletzung oder Tätlichkeit wegfiel, stellte der Untersuchungsrichter das Strafverfahren wegen dieser Tatbestände mit Verfügung vom 26. Februar 2003 wieder ein, trat dieses hingegen zum Entscheid, ob sich X. allenfalls der Widerhandlung gegen Art. 17 StPO (Ungenügende Verwahrung wilder oder bösartiger Tiere) und/oder Art. 18 StPO (Gefährdung durch Tiere) schuldig gemacht haben könnte, an das Kreisamt F. ab. Der Kreispräsident wurde ersucht, im Mandatsverfahren auch über die bei der Staatsanwaltschaft Graubünden aufgelaufenen Kosten von insgesamt Fr. 1´025.90 zu befinden. B. Mit Strafmandat vom 8. April 2003, mitgeteilt am 22. April 2003, sprach der Kreispräsident F. X. der ungenügenden Verwahrung wilder oder bösartiger Tiere gemäss Art. 17 StPO schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer Busse von 150 Franken. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 1´025.90 und die Verfahrenskosten des Kreisamtes von 150 Franken wurden dem Verurteilten auferlegt. C. Gegen dieses Strafmandat erhob X. am 27. April 2003 Einsprache, worauf der Kreispräsident die Sache an den Bezirksgerichtspräsidenten J. überwies. Dieser stellte das Strafverfahren nach Vornahme ergänzender Untersuchungen mit Verfügung vom 25. Juli 2003 wieder ein. Er führte zur Begründung an, er habe sich anlässlich eines Augenscheins davon überzeugen können, dass die Hunde X.s gutmütige Tiere seien. Ob der Hund G. den Schüler B. von hinten gebissen habe, brauche nicht beurteilt zu werden. Auch wenn der Hund G.

3 tatsächlich zugebissen hätte, dürfe daraus nicht abgeleitet werden, dass es sich bei diesem Hund um eine wildes und bösartiges Tier im Sinne von Art. 17 StPO handle. Damit sei das Verfahren gegen X. einzustellen. Seitens des Bezirksamtes würden keine Kosten erhoben; die Busse und die Kosten des Kreisamtes entfielen. Über die Gebühr und die Barauslagen der Staatsanwaltschaft hätte in der Einstellungs- und Abtretungsverfügung entschieden werden müssen; im Verfahren vor Bezirksamt könne darüber nicht verfügt werden. D. Gegen die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten beschwerte sich die Staatsanwaltschaft Graubünden am 7. August 2003 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit dem Antrag, die Ziffer 2 des Erkenntnisses (Kostenfolge) sei aufzuheben und es sei im Kostenpunkt neu zu entscheiden. E. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2003, mitgeteilt am 13. November 2003, hiess die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graubünden im Sinne der Erwägungen gut und wies die Sache an den Bezirksgerichtspräsidenten J. zum Entscheid über die bei der Staatsanwaltschaft Graubünden aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 1'025.90 zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- wurden dem Bezirksamt J. auferlegt. F. Mit Entscheid vom 20. April 2004, mitgeteilt am 26. April 2004, überband der Bezirksgerichtspräsident J. X. die bei der Staatsanwaltschaft erwachsenen Kosten im Umfang von Fr. 1'025.90. Für dieses Verfahren wurden keine Kosten erhoben. Zur Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident J. im Wesentlichen aus, es sei erwiesen, dass ein Hund von X. den Knaben B. gebissen habe. X. habe somit in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm verstossen, weshalb ihm die bei der Staatsanwaltschaft aufgelaufenen Kosten zu aufzuerlegen seien. G. Dagegen erhob X. am 27. Mai 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer von Graubünden. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

4 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten der Staatsanwaltschaft in der Höhe von Fr. 1'025.90. Die Vorinstanz begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, es sei erwiesen, dass einer der Hunde von X. den Knaben B. gebissen habe. Indem einer der Hunde von X. den Knaben gebissen habe und diesem einen Schaden zugefügt habe, habe X. in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Norm verstossen und die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst. Aus diesem Grund müsse X. die von der Staatsanwaltschaft bis zum Erlass der Einstellungsverfügung erwachsenen Kosten tragen. Diese Argumentation hält einer näheren Betrachtung nicht stand. Es gilt zu beachten, dass der Bezirksgerichtspräsident J. das Strafverfahren gegen X. betreffend ungenügender Verwahrung wilder oder bösartiger Tiere gemäss Art. 17 StPO mit der Begründung eingestellt hat, dass er sich anlässlich eines Augenscheins davon habe überzeugen können, dass die Hunde X.s gutmütige Tiere seien. Ob der Hund G. den Schüler B. von hinten gebissen habe, brauche nicht beurteilt zu werden. Auch wenn der Hund G. tatsächlich zugebissen hätte, dürfe daraus nicht abgeleitet werden, dass es sich bei diesem Hund um eine wildes und bösartiges Tier im Sinne von Art. 17 StPO handle. Damit sei das Verfahren gegen X. einzustellen. Weil der Bezirksgerichtspräsident J. über die bei der Staatsanwaltschaft aufgelaufenen Kosten nicht befunden hatte, erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes. Mit Bezug auf die Verfahrenseinstellung blieb der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten jedoch unangefochten. Dieser Teil des Entscheides des Bezirksgerichtspräsidenten erwuchs in Rechtskraft. Demnach ist der Sachverhalt, den die Vorinstanz ermittelt und im Einstellungsentscheid vom 25. Juli 2003 geschildert hat, verbindlich. Die Vorinstanz hätte sich somit bei ihrem Entscheid über die Kostentragung auf diesen Sachverhalt stützen müssen. Der Bezirksgerichtspräsident J. hat indessen in seinem Entscheid über die Kostentragung eine neue Sachverhaltsversion dargelegt indem er feststellte, es sei erwiesen, dass einer der Hunde von X. den Knaben B. gebissen habe. Gestützt auf diesen neuen Sachverhalt überband er dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. Dies ist nicht korrekt. Geht man richtigerweise von dem im Einstellungsentscheid vom 25. Juli 2003 dargestellten Sachverhalt aus, so steht nicht fest, ob einer der Hunde von X. den Knaben B. gebissen hat. Eine Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens ist nur zulässig, wenn der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer

5 Weise im Sinne von Art. 41 ff. OR gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (PKG 1995 Nr. 30 mit weiteren Hinweisen). Da nach dem Gesagten nicht feststeht, ob einer der Hunde von X. den Knaben gebissen hat, kann dem Beschwerdeführer nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm verstossen. Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 1'025.90 auferlegt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. 2. Der Klarheit halber sei noch darauf hingewiesen, dass in diesem Fall die Verfahrenskosten von Fr. 1'025.90 vom Kreisamt F. zu tragen sind. Wie bereits dargelegt, stellte der Untersuchungsrichter nach Wegfall des Strafantrages das Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung oder Tätlichkeit ein und trat dieses zum Entscheid, ob sich X. allenfalls der Widerhandlung gegen Art. 17 StPO (Ungenügende Verwahrung wilder oder bösartiger Tiere) und/oder Art. 18 StPO (Gefährdung durch Tiere) schuldig gemacht haben könnte, an das Kreisamt F. ab. Die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten betrafen überwiegend Kosten in Zusammenhang mit den Ermittlungen der Kantonspolizei. Die polizeilichen Ermittlungen bilden keinen rechtlich selbständigen Verfahrensabschnitt. Sie können der (administrativen) Eröffnung einer Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft vorausgehen oder nachfolgen, ebenso der Anhandnahme eines Falles durch den Kreispräsidenten (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 22). Die daraus erwachsenden Aufwendungen sind deshalb je nach Konstellation zu den Kosten der von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise jenen der vom Kreispräsidenten zu führenden Untersuchung zu schlagen und sie teilen bei der Frage, wer sie schliesslich zu tragen hat, deren Schicksal. Im vorliegenden Fall dienten die Ermittlungen der Polizei dem Kreispräsidenten bei seiner Entscheidfindung. Die von der Staatsanwaltschaft geführte Untersuchung wegen einfacher Körperverletzung beziehungsweise Tätlichkeit stand in engem Zusammenhang mit der vom Kreispräsidenten geführten Untersuchungen wegen Widerhandlung gegen Art. 17 StPO (Ungenügende Verwahrung wilder oder bösartiger Tiere) und/oder Art. 18 StPO (Gefährdung durch Tiere). Der zu ermittelnde Sachverhalt war in beiden Fällen gewissermassen identisch. Die von der Polizei getätigten Aufwendungen wären mit anderen Worten auch bei alleiniger Verfolgung der Übertretungstatbestände entstanden. Die Verfahrenskosten für die in die Zuständigkeit

6 des Kreispräsidenten fallenden Straffälle tragen vorschussweise die Kreise (Art. 155 Abs. 2 StPO). Können die Kosten nicht einem am Verfahren Beteiligten überbunden werden oder sind sie nicht erhältlich, hat sie im Übertretungsstrafmandatsverfahren entsprechend der Vorschusspflicht die Kreiskasse zu tragen (Art. 155 Abs. 5 StPO). Zu den Verfahrenskosten gehören nach dem oben Gesagten auch die Kosten der polizeilichen Ermittlungen, welche entsprechend vom Kreis zu tragen sind. Der Untersuchungsrichter führte im vorliegenden Fall lediglich eine Einvernahme von B. durch und stellte einige Fragen an den B. behandelnden Arzt. Auch diese Einvernahme und die Befragung des Arztes standen im engen Konnex zu der vom Kreispräsidenten geführten Untersuchungen wegen Widerhandlung gegen Art. 17 StPO (Ungenügende Verwahrung wilder oder bösartiger Tiere) und/oder Art. 18 StPO (Gefährdung durch Tiere), zumal die Frage im Vordergrund stand, welche der Hunde in welcher Weise B. angegriffen hat. Es rechtfertigt sich deshalb, diese Kosten ebenfalls dem Kreis aufzuerlegen. Schliesslich gilt es noch die Gebühr für die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen. In Fällen wie den vorliegenden, wo ein enger Zusammenhang zwischen eingestelltem Straftatbestand und Übertretungstatbestand besteht, erscheint es angezeigt, auch diese Kosten dem Kreis zu überbinden. Erfolgt - wie im vorliegenden Fall - eine Einsprache gegen das Strafmandat, überweist der Kreispräsident die Sache dem Bezirksgerichtspräsidenten (Art. 175 Abs. 1 StPO). Der Bezirksgerichtspräsident oder ein Bezirksrichter führt dann die Untersuchung. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass der Kreis im vorliegenden Fall die Kosten der polizeilichen Ermittlungen, der untersuchungsrichterlichen Einvernahme und die Kosten der Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu tragen hat. Das Verfahren vor Bezirksgerichtspräsidium hat lediglich zur Folge, dass die in diesem Verfahrensabschnitt neu entstandenen, nicht abwälzbaren beziehungsweise nicht einzutreibenden Kosten gestützt auf Art. 155 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 155 Abs. 5 StPO, dem Bezirk auferlegt werden. 3. Der Bezirksgerichtspräsident J. kritisiert schliesslich die Praxis der Kantonsgerichtes, wonach in einer Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht über die bis anhin aufgelaufenen Kosten zu entscheiden ist, sondern lediglich eine Kostenmeldung zuhanden der urteilenden Behörde vorzunehmen und diese zu ersuchen sei, in ihrem Entscheid auch über die bei der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten zu befinden. Diese Praxis über-

7 zeuge in keiner Art und Weise, zumal die Staatsanwaltschaft bei Einstellungsverfügungen über die Verfahrenskosten entscheiden müsse, während sie dies beim Einstellungsbeschluss in der Hauptsache und Überweisung eines Übertretungstatbestandes an das Kreisamt nicht tun dürfe. Nach Ansicht des Bezirksgerichtspräsidenten J. wäre im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Kenntnisse des Sachverhalts und aufgrund ihrer langjährigen Praxis viel besser in der Lage gewesen, über die aufgelaufenen Kosten zu entscheiden als das Kreisamt, welches nur den Übertretungstatbestand zu beurteilen hatte. Diese Argumentation überzeugt nicht. Gemäss Art. 6 Abs. 3 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren (BR 350.200) meldet die Staatsanwaltschaft bei der Überweisung eines Falles an das zuständige Gericht Art und Höhe der aufgelaufenen Untersuchungskosten, und es ist dann Sache des Gerichtes, über deren Verteilung zu entscheiden. In analoger Anwendung dieser Bestimmung bleibt es nach der Praxis auch dann bei einer blossen Kostenmeldung, wenn die Untersuchung in einzelnen Punkten eingestellt und nur in einem Teil Anklage erhoben beziehungsweise die Sache dem zuständigen Richter mit dem Antrag unterbreitet wird, die weitere Verfolgung gegen den gleichen Angeschuldigten im Strafmandatsverfahren an die Hand zu nehmen. Dies erlaubt es, im abschliessenden Entscheid in Kenntnis des ganzen Verfahrensablaufs über die Verteilung aller bislang aufgelaufenen Untersuchungs- und Gerichtskosten zu befinden, also auch in Bezug auf jene Tatbestände, in denen die Untersuchung eingestellt wurde (vgl. PKG 1983 Nr. 29 mit weiteren Hinweisen). Besonders in Fällen, wo zwischen dem eingestellten und abgetretenen Tatbestand ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, macht diese Regelung Sinn. Wie in Erw. 2 ausgeführt, sind die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft und die Kosten der polizeilichen Ermittlungen allenfalls vom Kreisamt zu tragen, falls diese Kosten nicht einem am Verfahren Beteiligten überbunden werden können und die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei im Wesentlichen der Entscheidfindung des Kreispräsidenten dienten. Die Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen nicht im Voraus feststellen, welche Untersuchungshandlungen auch bei alleiniger Verfolgung des Übertretungstatbestandes nötig gewesen wären, weshalb über diese Kosten nicht vorab entschieden werden kann. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids aufgehoben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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