Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. März 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 12 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin Mosca —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des C., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Hinterem Bach 6, 7002 Chur, gegen die Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums A. vom 16. Januar 2004, mitgeteilt am 29. Januar 2004, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend unvorsichtiger Umgang mit Waffen (Art. 19 Abs. 1 StPO), hat sich ergeben:
2 A. Mit Strafmandat vom 24. März 2003 erkannte der Kreispräsident B.: „1. C. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 StPO. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. 3. Im Sinne von Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetzes werden das Gewehr Steyr Mannlicher inkl. Magazin mit 3 Gewehrpatronen (Id.-Nr. 169229), das Gewehr Blader (Id.-Nr. 379832), das Gewehr Karabiner (Id.-Nr. 317576), das Gewehr Karabiner (Id.-Nr 72529) sowie die mehrläufige Flinte Merkel Suhl (Id.-Nr. 179991) gerichtlich eingezogen. 4. Der Verurteilte bezahlt die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - Barauslagen (Kompetenzentscheid/Polizei) Fr. 275.0 0 - Kreisamtl. Verfahrenskosten Fr. 200.0 0 - zuzüglich Busse Fr. 300.0 0 Total Fr. 775.0 0 (Zahlbar innert 30 Tagen) 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)“ B. Dagegen liess C. am 1. April 2003 fristgemäss Einsprache erheben. Nach Ergänzung der Untersuchung (vgl. Art. 175 StPO) wurde C. mit Verfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten A. vom 16. Januar 2004, mitgeteilt am 29. Januar 2004, wegen unvorsichtigen Umgangs mit Waffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StPO in Anklagezustand versetzt. C. Gegen diese Anklageverfügung liess C. am 19. Februar 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erklären. Er beantragt: „1. Die Anklageverfügung vom 16. Januar 2004 sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer zulasten des Bezirksgerichtspräsidiums A..“ Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 12. März 2004 auf eine Vernehmlassung.
3 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Untersuchungshandlungen und gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen sowie gegen die im Gesetz irrtümlich nicht erwähnten Anklageverfügungen des Kreispräsidenten und des Bezirksgerichtspräsidenten kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde nach Art. 176a StPO geführt werden (Art. 176a StPO; W. Padrutt, Kommentar zur StPO Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 457, Ziff. 4.3). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerde zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer rügt, entgegen der gesetzlichen Regelung (Art. 175 Abs. 1 StPO) erwähne die Anklageverfügung vom 16. Januar 2004 nicht nur den eingeklagten Straftatbestand und die dazugehörigen Gesetzesartikel, sondern enthalte eine eigentliche Anklageschrift. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die in der Anklageverfügung integrierte Anklageschrift grundsätzlich zulässig sei, erfülle diese die gesetzlichen Anforderungen von Art. 98 Abs. 2 StPO nicht. Die Anklageschrift habe einzig den Sachverhalt und keine Beweiswürdigung zu enthalten. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann - wie noch zu zeigen sein wird - weitgehend gefolgt werden. 3. Wird fristgerecht Einsprache erhoben, so überweist der Kreispräsident bei Übertretungen die Sache dem Bezirksgerichtspräsidenten. Dieser oder ein Bezirksrichter führt die Untersuchung nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren und erhebt nach deren Abschluss Anklage oder stellt das Verfahren ein. Die Anklageverfügung enthält den Straftatbestand, der dem Angeklagten vorgeworfen wird, und ist schriftlich mitzuteilen (Art. 175 Abs. 1 StPO). In Abweichung vom ordentlichen Verfahren verzichtet die Praxis auf den Erlass einer Anklageschrift (Padrutt, a.a.O., S. 450, Ziff. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Dass die angefochtene Anklageverfügung Ausführungen zum Sachverhalt enthält, ist zwar unüblich, jedoch nicht gesetzwidrig. Dem massgeblichen Art. 175 Abs. 1 StPO ist nicht zwingend zu entnehmen, dass keine Anklageschrift erlassen werden darf. Zu beanstanden ist vielmehr, dass das Bezirksgerichtspräsidium A. eine Beweiswürdigung vorgenommen hat.
4 Allgemein gilt, dass die Anklageschrift sich auf das Notwendigste beschränken, also kurz, aber vollständig, objektiv, sachlich und den Akten entsprechend sein soll. Die Anklageschrift hat nur einen Sachverhalt (Tatsachenbeschreibung) und nicht eine Begründung (Beweiswürdigung) weder zum objektiven noch zum subjektiven Tatbestand zu liefern (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 260, Ziff. 7). Die Anklageschrift, welche keine Parteischrift ist, muss aufführen, welches historisches Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei. Es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (PKG 1996 Nr. 34). Diesen Anforderungen vermag die fragliche Anklageschrift nicht zu genügen. Der Bezirksgerichtsvizepräsident A. beschränkt sich in seiner Anklageschrift nicht auf die Darstellung des Sachverhalts, sondern führt eine eigentliche Beweiswürdigung durch. Dies ist unzulässig, weil das Gericht auf diese Weise zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst wird, ohne dass sich dieser dagegen wehren kann. Es geht nicht an, in einer Anklageschrift die Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 StPO als „nachgewiesen“ zu bezeichnen oder die Kaufverträge betreffend die Jagdgewehre als Scheingeschäfte zu qualifizieren. Kommt hinzu, dass die Behauptung, es handle sich bei den Kaufverträgen um Scheingeschäfte, aktenmässig nicht belegt ist. Es fanden keine Einvernahmen in diesem Zusammenhang statt, und es finden sich auch sonst keine diesbezüglichen Urkunden bei den Akten. Wie bereits ausgeführt, muss aber eine Anklageschrift objektiv und den Akten entsprechend sein. Auch die Feststellung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten A., wonach dem Beschwerdeführer die sichergestellten Waffen nicht ausgehändigt werden dürfen, gehört nicht in eine Anklageverfügung beziehungsweise Anklageschrift. Es wird Sache des urteilenden Gerichts sein, darüber zu befinden, ob die fraglichen Waffen gerichtlich einzuziehen sind. Im Resultat kann somit festzuhalten werden, dass die Anklageverfügung vom 16. Januar 2004 beziehungsweise die darin integrierte Anklageschrift ungenügend ist, weshalb sie aufgehoben werden muss und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgerichtspräsidium A. zurückzuweisen ist. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 4. Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der
5 ersten Instanz (Art. 160 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall gilt es zu berücksichtigen, dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung auf einen offensichtlichen Fehler des Bezirksgerichtspräsidiums A. zurückzuführen ist. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bezirksgerichtspräsidium A. aufzuerlegen. Die ausseramtlichen Kosten trägt der Kanton Graubünden (Art. 160 Abs. 4 StPO).
6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Anklageverfügung aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgerichtspräsidium A. zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Bezirksgerichtspräsidiums A.. Die ausseramtlichen Kosten von Fr. 968.40 trägt der Kanton Graubünden. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: