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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 17.03.2004 BK 2004 10

17 marzo 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,687 parole·~8 min·3

Riassunto

fahrlässige Körperverletzung etc. | StA Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. März 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 10 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin Mosca —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Alfred Castelberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen die Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Januar 2004, mitgeteilt am 23. Januar 2004, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, betreffend fahrlässige Körperverletzung etc., hat sich ergeben:

2 A. Am 1. Oktober 2003 kam es um 11.50 Uhr in A. auf der B.-Strasse, Höhe Geschäft C., zu einem Verkehrsunfall. Y. fuhr mit seinem Fahrzeug, einem Renault 19, Kennzeichen D., auf der B.-Strasse stadteinwärts. Beim Geschäft C. wollte er nach rechts abbiegen, um auf den Geschäftsparkplätzen anzuhalten. Gemäss seinen Angaben habe er den rechten Blinker betätigt. In diesem Augenblick habe ihn X. mit seinem Kleinmotorrad, Marke Honda, Kennzeichen E., rechts überholen wollen. Dabei sei es zu einer seitlichen Kollision zwischen seinem Fahrzeug und dem rechts überholenden Kleinmotorrad gekommen. Demgegenüber macht X. geltend, er habe sein Kleinmotorrad vor dem Fussgängerstreifen angehalten, um zwei Fussgängern den Vortritt zu gewähren. Dabei will er einen Fuss auf den Boden gesetzt haben, um sich auf diese Weise abzustützen. Y. habe sich von hinten mit seinem Fahrzeug genähert und habe ihn seitlich gestreift. In der Folge habe er das Gleichgewicht verloren und sei zu Boden gestützt. Mitsamt seinem Roller sei er ein Stück weit vom Fahrzeug von Y. mitgezogen worden. X. erlitt bei diesem Verkehrsunfall einen Querbruch des Mittelphalanx- Knochens am 4. Finger der linken Hand. B. Am 7. Oktober 2003 stellte X. gegen Y. Strafantrag wegen Körperverletzung. Mit Verfügung vom 3. November 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen Y. wegen fahrlässiger Körperverletzung etc. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2004, mitgeteilt am 23. Januar 2004, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung in Bezug auf den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB ein. In Bezug auf die Frage, ob sich Y. der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVBG und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht hat, wurde das Verfahren eingestellt und an das Kreisamt A. abgetreten, zumal es sich hierbei um eine Übertretung handelt. D. Gegen die Einstellungsverfügung liess X. am 11. Februar 2004 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erheben. Er beantragt: „1. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und zur weiteren Untersuchung zurückzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“

3 Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2004 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Y. forderte in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2004 sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung der Unangemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen rechtfertigen lässt (vgl. PKG 1975 Nr. 58). Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessenheit einer Einstellungsverfügung berücksichtigt werden, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist demzufolge dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des in Gesamtwürdigung der Beweise ermittelten Untersuchungsergebnisses objektiv oder subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das ermittelte Beweisergebnis im gegenteiligen Sinne zu beeinflussen vermöchten. Anklage ist nur dann zu erheben, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 164 f. Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6). 2. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Einstellungsverfügung fest, es sei von der Sachverhaltsversion des Beschwerdegegners auszugehen, zumal dieser den Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit gesehen hätte, wenn letzterer vor dem Fussgängerstreifen angehalten hätte. Es sei auch fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Stück weit vom Fahrzeug von Y. mitgezogen worden sei, da am Fahrzeug keine Teile erkennbar seien, an denen sich der Verletzte oder sein Motorroller hätten einhängen können. Die Sachverhaltsversion des Beschwerdegegners werde zudem von seiner Mitfahrerin, F., im Wesentlichen bestätigt. Trotzdem könne Y. gemäss Ansicht der Staatsanwaltschaft der Vorwurf nicht erspart werden, zu wenig auf den nachfolgenden Verkehr

4 Rücksicht genommen zu haben. Wenn er vor dem Abbiegen in den Rückspiegel geschaut hätte, hätte er das herannahende Kleinmotorrad frühzeitig erkennen und auf das Abbiegen verzichten können. Auch wenn zugunsten von Y. davon auszugehen sei, dass er den rechten Blinker gesetzt habe, habe ihn das nicht von der gebotenen Vorsicht entbunden. In Bezug auf den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung aus, ein Automobilist müsse nicht damit rechnen, von anderen Motorfahrzeugen rechts überholt zu werden. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zu einem verbotenen Überholmanöver habe hinreissen lassen und den rechten Blinker am Fahrzeug von Y. ignoriert habe, lasse die Unaufmerksamkeit des Beschwerdegegners derart in den Hintergrund treten, dass eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges angenommen werden müsse. 3.a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen des Beschwerdegegners seien widersprüchlich. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Oktober 2003 habe Y. ausgesagt, er habe den Lenker des Rollers vor dem Unfall nicht gesehen. Er wisse nicht, wo dieser gestanden oder gefahren sei. Demgegenüber habe der Beschwerdegegner am 11. Dezember 2003 vor dem Untersuchungsrichter zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe sich ihm von hinten genähert. Da Y. behaupte, er hätte anlässlich seines Abbiegmanövers in den Rückspiegel geblickt und X. nicht gesehen, könne ausgeschlossen werden, dass er (X.) sich von hinten genähert habe und den Beschwerdegegner rechts habe überholen wollen. Ein weiterer Widerspruch finde sich in der Einvernahme vom 11. Dezember 2003. Anlässlich dieser Einvernahme habe Y. ausgesagt, er habe noch vor dem Fussgängerstreifen nach rechts abbiegen wollen. Diese Aussage könne nicht wahrheitsgetreu sein, zumal der Roller weit hinter dem Fussgängerstreifen zu liegen gekommen sei. b) Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt insofern nicht, als nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdegegner tatsächlich in den Rückspiegel geblickt hat, den Beschwerdeführer aber trotzdem nicht gesehen hat, weil sich dieser im sichttoten Winkel befunden hat. Sodann spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdegegner vor dem Fussgängerstreifen oder nach diesem nach rechts hat abbiegen wollen. Wie noch zu zeigen sein wird, ist die Beschwerde aber auch dann gutzuheissen, wenn man von der Sachverhaltsversion der Staatsanwaltschaft ausgeht.

5 4.a) Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Voraussehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ober der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlichthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so allen anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 34 E. 2a mit weiteren Hinweisen). b) Wie bereits ausgeführt, kommt die Staatsanwaltschaft aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses zum Schluss, der Beschwerdegegner habe Art. 34 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG verletzt, indem er auf den nachfolgenden Verkehr nicht Rücksicht genommen habe. Da es sich hierbei um eine Übertretung handelt, wurde das Verfahren hinsichtlich der Verletzung von Verkehrsregeln an das Kreisamt A. abgetreten. Gleichzeitig stellte die Staatsanwaltschaft jedoch fest, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners und dem eingetretenen Erfolg sei durch das Verhalten des Beschwerdeführers unterbrochen worden. Y. habe nicht damit rechnen können, rechts überholt zu werden. Diese Argumentation hält einer näheren Betrachtung nicht stand. Es ist vorliegend ein Widerspruch in sich, Y. vorzuwerfen, auf den nachfolgenden Verkehr zu wenig Rücksicht genommen zu haben und zugleich den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dieser Sorgfaltspflichtverletzung und den vom nachfolgenden Verkehrsteilnehmer erlittenen Schaden zu verneinen. Wie dargelegt, können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur aussergewöhnliche Umstände einen Unterbruch des Kausalzusammenhangs bewirken. Wirft nun aber die Staatsanwaltschaft Y. mangelnde Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr vor und ereignet sich in diesem Zusammenhang ein Verkehrsunfall, ist nicht er-

6 sichtlich, weshalb diese Sorgfaltspflichtverletzung für den vom nachfolgenden Verkehrsteilnehmer erlittenen Schaden nicht zumindest mitursächlich gewesen sein soll. Jedenfalls kann aus den vorliegenden Akten nicht geschlossen werden, die Fahrweise von X. sei derart schwerwiegend beziehungsweise aussergewöhnlich, dass das sorgfaltswidrige Verhalten von Y. selbst als (Mit-)Ursache für den vom Beschwerdeführer erlittenen Schaden völlig in den Hintergrund trete. Soweit die Staatsanwaltschaft im Verhalten des Beschwerdeführers eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem ihrer Auffassung nach verkehrsregelwidrigen Verhalten von Y. und dem eingetretenen Schaden erblickt, kann ihr daher nicht gefolgt werden. c) Nach dem Gesagten ist die Einstellungsverfügung mit der von der Staatsanwaltschaft angeführten Begründung nicht haltbar. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden zu bejahen ist. Jedenfalls kann bei einer Gesamtwürdigung nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich und damit ein Freispruch erwartet werden müsste. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Von einer ausseramtlichen Entschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers ist mangels gesetzlicher Grundlage abzusehen.

7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache der Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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