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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.01.2004 BK 2003 68

28 gennaio 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,633 parole·~8 min·6

Riassunto

Ungehorsam gegen amtliche Verfügung (Art. 242 StGB) | KreisP Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. Januar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 68 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin Duff Walser —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert Siegrist, Steinerhof/Seebahnstrasse 85, Postfach, 8036 Zürich, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Luzein vom 13. Dezember 2003, mitgeteilt am 15. Dezember 2003, in Sachen gegen A., und Z., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Zarn, c/o Bardill Advokatur & Notariat, Reichsgasse 71, 7002 Chur, betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB), hat sich ergeben:

2 A. Auf Gesuch von X. vom 13. November 2003 um Erlass eines Amtsbefehls wegen Besitzesstörung untersagte der Kreispräsident Luzein mit superprovisorischer (recte: provisorischer) Verfügung vom 17. November 2003 Z. und A. unter Hinweis auf Art. 292 StGB das Parkieren und Stationieren von Fahrzeugen aller Art auf den Parzellen Nrn. 1373 und 1374 sowie die Behinderung der Zufahrt auf die betreffenden Grundstücke. B. Am 27. November 2003 stellte X. Strafanzeige gegen Z. und A. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB und Ruhestörung gemäss Art. 32 StPO. In der Folge eröffnete der Kreispräsident Luzein ein Strafverfahren gegen Z. und A.. C. Nachdem Z. und A. Gelegenheit erhalten hatten, sowohl zum Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls wie auch betreffend Strafanzeige Stellung zu nehmen, wies der Kreispräsident Luzein das Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls mit Entscheid vom 13. Dezember 2003, mitgeteilt am 15. Dezember 2003, ab und hob die provisorische Verfügung vom 17. November 2003 auf. Gleichzeitig stellte der Kreispräsident das Strafverfahren gegen Z. und A. ein. D. Gegen die Einstellung des Strafverfahrens liess X. mit Eingabe vom 23. Dezember 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben. Ihre Rechtsbegehren lauten: „1. Der Entscheid des Kreispräsidenten Kreisamt 7242 Luzein vom 13. Dezember 2003 (Pr. Nr. 077-2003) betreffend Einstellung des Strafverfahrens Pr. Nr. 080-2003 sei aufzuheben; 2. Das Verfahren sei zur Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung der Beklagten gemäss Art. 292 StGB infolge Missachtung einer amtlichen Verfügung des Kreispräsidenten Kreisamt Luzein vom 17. November 2003 (superprovisorischer Amtsbefehl) im Sinne der klägerischen Ausführungen an den Kreispräsidenten Kreisamt 7242 Luzein zurückzuweisen, eventualiter sei im Beschwerdeverfahren direkt im Sinne der klägerischen Begehren (dazu nachfolgend) zu entscheiden; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ Von der Vorinstanz und den Beschwerdegegnern wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

3 Auf die Begründung in der Beschwerde sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe lediglich gegen die Einstellung des Strafverfahrens betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB wehrt. Die Fortsetzung der Untersuchung betreffend Ruhestörung wird nicht verlangt. Der Entscheid des Kreispräsidenten über die Einstellung des Verfahrens betreffend Ruhestörung bildet somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2. Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 138 StPO ist unter anderem insbesondere der durch die mutmassliche Straftat direkt Geschädigte legitimiert, mithin der Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts, dem durch eine strafbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; PKG 1998 Nr. 45; 1975 Nr. 60; W. Padrutt, Kommentar zur StPO GR, 6. Aufl., Chur 1996, S. 352, 353 mit Hinweisen). Für die Beantwortung der Frage nach dem geschützten Rechtsgut und dessen Träger ist auf die konkrete Strafnorm abzustellen, gegen welche der mutmassliche Täter verstossen haben soll. Vorliegend ist dies die Vorschrift von Art. 292 StGB, wobei sich das strafbare Verhalten aus dem Inhalt der Verfügung ergibt, deren Durchsetzung mit Art. 292 StGB erzwungen werden soll. Enthält diese Verfügung ein Gebot oder Verbot, das den Schutz privater Interessen gewährleisten soll, ist auch die Legitimation des betroffenen Privaten zur Beschwerdeführung zu bejahen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Aufl., Bern 2000, § 51 N. 2; PKG 2000 Nr. 35 mit Hinweisen). Mit der am 17. November 2003 ergangenen provisorischen Verfügung des Kreispräsidenten Luzein wurde Z. und A. unter Hinweis auf Art. 292 StGB untersagt, auf Parzelle Nr. 1374 und der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Parzelle Nr. 1373 zu parkieren sowie Fahrzeuge aller Art zu stationieren. Zudem wurde den Beschwerdegegnern verboten, die Zufahrt zu den betreffenden Grundstücken zu behindern. Die unter Hinweis auf Art. 292 StGB ergangene provisorische Verfügung diente demnach dem unmittelbaren Schutz der privaten Interessen der Beschwerdeführerin. X. hat folglich ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Verurteilung der durch die Verfügung verpflichteten Beschwer-

4 degegner, wenn diese den richterlichen Anordnungen nicht Folge geleistet haben. Entsprechend steht ihr vorliegend auch die Beschwerdelegitimation zu. 3. a) Die richterlichen Anordnungen in einem provisorischen Amtsbefehl gelten bis zu dessen Aufhebung. Haben die Verpflichteten innerhalb des Zeitraums, in dem eine unter Androhung gemäss Art. 292 StGB ergangene provisorische Verfügung Geltung hatte, gegen die darin enthaltenen richterlichen Anordnungen gehandelt, liegt folglich auch dann ein Verstoss im Sinne von Art. 292 StGB vor, wenn die Verfügung im Nachhinein aufgehoben worden ist. Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, lässt sich demnach die Einstellung des Strafverfahrens gegen Z. und A. nicht mit der Begründung rechtfertigen, dass das vom Kreispräsidenten provisorisch verfügte Verbot am 13. Dezember 2003 aufgehoben wurde. b) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass eine Verurteilung von Z. und A. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB allein schon deshalb ausser Betracht fällt, weil es vorliegend -wie die Beschwerdegegner im Übrigen bereits in ihren Stellungnahmen vor Vorinstanz vom 29. November und 9. Dezember 2003 zutreffend ausführen liessen (vgl. act. 9, 10)- am konkreten Vorhalt der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB fehlt. Nach konstanter Rechtsprechung ist eine Verurteilung gestützt auf Art. 292 StGB nur dann möglich, wenn der betroffenen Person in der amtlichen Verfügung die angedrohte Strafe vorgehalten wurde. Eine der Strafdrohung des Art. 292 StGB unterstellte Verfügung muss eine besondere Belehrung über die strafrechtlichen Folgen enthalten, welche die betroffene Person im Falle des Ungehorsams zu gewärtigen hat. Dem damit bezweckten Schutz des Betroffenen vor unerwarteter Strafe wird nicht schon dadurch genüge getan, dass in der Verfügung bloss der Artikel respektive die Strafbarkeit des Ungehorsams erwähnt oder nur unbestimmt auf die in Art. 292 StGB vorgesehenen Strafen verwiesen wird. Vielmehr muss ausdrücklich angedroht werden, dass eine Widerhandlung gegen die Verfügung gemäss Art. 292 StGB „mit Haft oder Busse“ bestraft wird (vgl. PKG 1977 Nr. 45, Erw. 3; 1960 Nr. 67; BGE 105 IV 248; 95 II 460 sowie Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, 2, Aufl., Zürich 1997, N 4 zu Art. 292 StGB). Diesen Anforderungen vermag der provisorische Amtsbefehl vom 17. November 2003 nicht zu genügen. Zwar wird darin ausgeführt, dass die Verfügung unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB ergehe, womit auf die anzuwendende Strafnorm und die Strafbarkeit eines allfälligen Ungehorsams hingewiesen wurde. Es mangelt jedoch an der ausdrücklichen Bezeichnung der zu

5 erwartenden Sanktionen. Die Betroffenen werden nicht darüber informiert, welche strafrechtlichen Folgen eine Widerhandlung konkret nach sich ziehen könnte. Fehlt es aber somit bereits aus diesem Grunde an den Voraussetzungen für eine Bestrafung der Beschwerdegegner nach Art. 292 StGB, so wurde das Strafverfahren gegen Z. und A. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu Recht eingestellt. Ob tatsächlich Anhaltspunkte für das Vorliegen eines tatbestandsmässigen Verhaltens im Sinne von Art. 292 StGB gegeben sind, braucht daher nicht weiter geprüft zu werden. Daran ändert auch der nachträgliche explizite Vorhalt der Strafandrohung in der Aufforderung des Kreispräsidenten vom 28. November 2003 an die Gegenparteien zur Vernehmlassung betreffend Strafanzeige (vgl. act. 8.1, 8.2) nichts, zumal die Strafandrohung erst ab diesem Zeitpunkt rechtsgenüglich erfolgte und damit wirksam war und die inkriminierten von der Anzeigestellerin behaupteten Handlungen vorher stattgefunden haben. c) Soweit der Rechtsvertreter von X. die Verfahrensführung beanstandet, bleibt im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorinstanzlichen Verfahren um ein Mandatsverfahren bei Übertretungen vor dem Kreispräsidenten handelt. Für dieses Verfahren gelten besondere Vorschriften, welche von den im ordentlichen Strafverfahren anwendbaren Regeln abweichen. So gilt die Vorschrift von Art. 82 Abs. 2 StPO, wonach Einstellungsverfügungen dem Staatsanwalt zur Genehmigung vorzulegen sind, nur für das ordentliche Verfahren. Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten müssen demgegenüber vom Staatsanwalt nicht genehmigt werden (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 437, Ziff. 1 sowie S. 166, Ziff. 6 je mit Hinweisen). Indem die Beschwerdeführerin zudem die fehlende Zustellung des angefochtenen Entscheids an die Staatsanwaltschaft beanstandet, beruft sie sich auf Verfahrensrechte, die nicht ihr, sondern der Staatsanwaltschaft zustehen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Abgesehen davon vermöchte dieser Einwand ohnehin nichts daran zu ändern, dass das Strafverfahren gegen Z. und A. nach dem Gesagten offenkundig zu Recht eingestellt worden ist. Dies gilt auch für die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin betreffend den Verfahrensablauf, die sich ebenfalls als unbehelflich erweisen. Wie erwähnt, sind hier nicht die Regeln des ordentlichen Strafverfahrens anzuwenden. Der Kreispräsident hat demnach den Sachverhalt entgegen der Behauptung von X. hinreichend abgeklärt, indem er den Angeschuldigten die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt (vgl. act. 8.1, 8.2, 9) und A. darüber hinaus telefonisch zur Sache einvernommen hat (act. 11). Der Geschädigte besitzt kein Recht, vor Erlass einer Einstellungsverfügung einvernommen zu werden. Wenn die Beschwerdeführerin ausserdem geltend macht, der Kreispräsident

6 habe es in Missachtung von Art. 171 StPO unterlassen, ein Strafmandat zu erlassen, so verkennt sie, dass es vorliegend mangels ausdrücklicher Strafandrohung an den Voraussetzungen für eine Verurteilung gemäss Art 292 StGB fehlt und der Kreispräsident folglich zu Recht nicht ein Strafmandat erlassen, sondern das Verfahren eingestellt hat. d) Hat der Kreispräsident nach dem Gesagten das Strafverfahren gegen Z. und A. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Ergebnis zu Recht eingestellt und erweisen sich die Beanstandungen betreffend den Verfahrensablauf als unbehelflich, so ist die Beschwerde von X. abzuweisen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin

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