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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.12.2003 BK 2003 57

12 dicembre 2003·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,014 parole·~5 min·4

Riassunto

Störung des öffentlichen Verkehrs etc. | StA Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. Dezember 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 57 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Bochsler Aktuar Blöchlinger —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des G., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Oktober 2003, mitgeteilt am 22. Oktober 2003, in Sachen gegen A., Beschwerdegegner, betreffend Störung des öffentlichen Verkehrs etc., wird nach Kenntnisnahme der Beschwerdeschrift und der Akten festgestellt und in Erwägung, - dass G. am 4. September 2001 beim Kreisamt Fünf Dörfer Strafklage gegen A. wegen Sachbeschädigung etc. einreichte,

2 - dass das Kreisamt Fünf Dörfer die Strafklage am 11. Dezember 2002 an die Staatsanwaltschaft Graubünden weiterleitete, welche in der Folge die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen A. ablehnte, - dass die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden die von G. dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juni 2003 guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückwies (BK 03 2), - dass in diesem Entscheid insbesondere festgestellt wurde, dass sich G. trotz mehrmals erfolgtem Hinweis (BK 00 77, 00 42, 00 41, 98 42) erneut über Art. 65b Abs. 1 StPO hinweggesetzt habe, indem er sich in seinen Rechtsschriften und Beilagen in despektierlichem und völlig unangebrachtem Ton über das Justizwesen des Kantons Graubünden geäussert und dieses mit kriminellen Organisationen in Zusammenhang gebracht habe, - dass G. im vorerwähntem Entscheid zudem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass gemäss Art. 65b Abs. 3 StPO schriftliche Eingaben mit ungebührlichem, unleserlichen oder unnötig weitschweifigem Inhalt unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Umarbeitung zurückgewiesen werden können mit der Androhung, dass die Eingabe bei Nichteinhaltung der Frist nicht beachtet werde, - dass in jenem Verfahren jedoch von einer Aufforderung zur Umarbeitung abgesehen wurde, um das Verfahren nicht noch weiter in die Länge zu ziehen, - dass dem Beschwerdeführer hingegen gestützt auf Art. 65b Abs. 2 StPO ein Verweis erteilt und er zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass inskünftig eine Rechtsschrift mit derart ungeziemenden Äusserungen unter Androhung, dass darauf sonst nicht eingetreten werde, zur Überarbeitung zurückgewiesen werde und er im Wiederholungsfall mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 300.-- zu rechnen habe (vgl. zum Ganzen BK 03 2 E. 1 S. 3), - dass G. schon in einem früheren Beschwerdeverfahren aus den nämlichen Gründen ein Verweis erteilt werden musste (BK 00 77),

3 - dass das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat und unter anderem ausführte, dass auch die Eingabe an das Bundesgericht verschiedene Äusserungen (insbesondere gegenüber Bündner Justiz- und Polizeivertretern) enthalte, welche den Anstandsregeln kaum noch zu genügen vermöchten und G. im Wiederholungsfall mit Disziplinarmassnahmen zu rechnen habe (Urteil des Bundesgerichts 1P.22/2001 vom 8. Februar 2001), - dass die Staatsanwaltschaft Graubünden, nachdem die Beschwerdekammer den eingangs erwähnten Fall an sie zurückgewiesen hatte (BK 03 2), gegen A. ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Störung des öffentlichen Verkehrs eröffnete, - dass sie nach durchgeführter Untersuchung das Strafverfahren mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 einstellte, - dass G. dagegen am 13. November 2003 (Poststempel) Beschwerde an die Beschwerdekammer einreichte, - dass sich der Beschwerdeführer in dieser Eingabe wiederum über jegliche Anstandsregeln im Sinne von Art. 65b Abs. 1 StPO hinwegsetzt, indem er insbesondere Behörden und Beamte der Lüge, Erpressung und des Amtsmissbrauchs bezichtigt und ihnen des Weiteren Beziehungskorruption, Filz, Befangenheit, Abhängigkeit und Beeinflussung durch nicht rechtsstaatliche Personen und Institutionen vorwirft, - dass der Beschwerdeführer des Weiteren geltend macht, die Bündner Justiz, Polizei und Staatsanwaltschaft seien schuldig an den kriminellen Handlungen und Vergehen der Nachbarn gegen ihn, da die genannten Institutionen dies fördern, unterstützen und rechtswidrige Urteile gegen ihn fällen würden und sie somit die jetzige Situation mitverursacht und folglich zu verantworten hätten, - dass der Vorsitzende der Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. November 2003 mitteilte, dass er in seiner Beschwerde einmal mehr verschiedene Personen, Beamte und kantonale Institutionen wiederholt unlauterer Machenschaften etc. bezichtige und die Rechtsschrift damit den Anforderungen im Sinne von Art. 65b Abs. 3 StPO nicht genüge,

4 - dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, seine Eingabe vom 13. November 2003 umzuarbeiten, indem er von ungebührlichen Äusserungen, wie sie insbesondere S. 3 – 5 aufweisen würden, absehe, - dass ihm hierfür eine Frist bis zum 8. Dezember 2003 eingeräumt wurde mit der Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, falls diese Frist unbeachtet bleibe oder die umgearbeitete Beschwerde weiterhin ungebührliche Vorhalte aufweise, - dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2003 eine schriftliche Antwort überbrachte, - dass er darin den Vorsitzenden der Beschwerdekammer aufforderte, ihm innert der nächsten 10 Tage in einer detaillierten Erklärung darzulegen, welche Schilderungen ungebührlich sein sollen, ansonsten er auf die Forderung gemäss Schreiben vom 26. November 2003 nicht eingehen könne, - dass G. dem Schreiben des Vorsitzenden der Beschwerdekammer vom 26. November 2003 mit hinreichender Klarheit entnehmen konnte, aufgrund welcher Aussagen in seiner Beschwerde eine Umarbeitung zu erfolgen habe, - dass es aufgrund der massiven und unhaltbaren Vorwürfe von G. nicht erforderlich war, diese im Einzelnen zu benennen, zumal sie auch für ihn ohne Weiteres erkennbar sind und er deswegen auch schon wiederholt gemahnt und verwarnt werden musste, - dass unter diesen Umständen auf seine vorerwähnte Aufforderung zur genauen Bezeichnung der ungebührlichen Äusserungen nicht weiter einzugehen ist, - dass G. in seinem Antwortschreiben vom 8. Dezember 2003 die Organe der Bündner Justiz erneut unlauterer Machenschaften bezichtigt und er ihnen insbesondere Amtsmissbrauch, Nötigung, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Lügen etc. vorwirft und sie zudem bezichtigt, Grundbucheinträge und Verträge zu missachten und sich damit straffällig gemacht zu haben, - dass G. offensichtlich weiterhin nicht gewillt ist, sich im Verkehr mit den Organen der Strafrechtspflege anständig und korrekt zu benehmen,

5 - dass mangels Umarbeitung seiner Beschwerdeschrift diese unbeachtlich bleibt und daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 65 Abs. 3 StPO), - dass G. darauf hingewiesen wird, dass mit künftigen Eingaben, die den Anforderungen von Art. 65b StPO nicht genügen, gleich verfahren wird, - dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer zu überbinden sind,

6 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: —————— Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:

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