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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 24.11.2003 BK 2003 49

24 novembre 2003·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,227 parole·~16 min·4

Riassunto

Sportunfall | StA Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. November 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 49 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichterin Heinz-Bommer und Kantonsrichter Rehli, Aktuarin Mosca. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hansjakob Zellweger, Postfach 1022, Kirchstrasse 1, 8580 Amriswil, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. September 2003, mitgeteilt am 19. September 2003, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Sportunfall z.N. von A., hat sich ergeben:

2 A. Unter dem Namen „D.“ verbrachte eine grössere Gruppe deutscher Gäste ihre Ferien in C.. Das Ferienprogramm beinhaltete verschiedene Aktivitäten wie Vorträge, Seminare und Rahmenprogramme. Die Organisation und die Koordination der Rahmenprogramme wurde durch die „D.“ der „E.“ übertragen. Ein Teil dieser Programme bestand aus einer Überquerung der Schlucht K. unterhalb der L. bei C. mit dem „Flying-Fox“. Dabei wird eine Person mittels Klettergurt, Karabinern und Flachbandschlinge an einer Rolle, die auf einem über die Schlucht gespannten Seil liegt, von einer zur anderen Seite befördert. Mit der Durchführung dieser Schluchtübersetzung war die Bergsteigerschule C. beauftragt, welche für diesen Auftrag drei ausgebildete und patentierte Bergführer anstellte. F., einer dieser Bergführer, übernahm am Startplatz die Aufgabe, die Klettergurte jeweils auf die die Schlucht überquerende Person anzupassen und den Teilnehmer sodann am Übersetzungsseil richtig einzuhängen. Nachdem am Morgen des 21. Januar 2000 bereits eine Gruppe von 12 Personen die Schlucht überquert hatte, kam um 13.30 Uhr eine zweite Gruppe an die Reihe. Die ersten beiden Teilnehmer hatten die Schlucht problemlos überquert, als sich A. an den Startplatz begab. Der Bergführer passte in der Folge den Kombi-Klettergurt an und befestigte ihn mittels Twist-Lock-Karabiner und Flachbandschlinge an der Seilrolle. Anschliessend begab sich A. nach Anweisung des Bergführers in Startposition und begann mit dem Übersetzen. Dabei hielt er sich mit beiden Händen an der Verbindungsschlinge fest. Nach ungefähr sieben Metern stürzte A. direkt in die Schlucht, wo er nach 20 Meter freiem Fall auf der mit wenig Schnee bedeckten Eisfläche des gefrorenen Flusses aufprallte, diese durchbrach und schliesslich im Wasser zum Liegen kam. Bei diesem Sturz erlitt der Verunfallte eine mehrfache Fraktur der rechten Mittelhand, eine Fraktur im Ellbogen sowie eine Fraktur des Mittelfusses rechts und eine Rissquetschung an der rechten Wange. B. Nach erfolgter Anzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 2. März 2000 eine Strafuntersuchung wegen des Sportunfalles zum Nachteil von A.. C. Mit Verfügung vom 25. August 2000 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der für den Startplatz verantwortliche Bergführer habe die dem damaligen Stand des Wissens und der Technik entsprechenden Sicherheitsmassnahmen angewendet. Es könne niemandem eine Vernachlässigung von Sorgfaltspflichten angelastet werden. Der Gutachter sei nach reiflicher Prüfung sämtlicher

3 zur Verfügung stehenden Akten zum Schluss gelangt, dass der Unfall auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen sei, die in dieser Art für den Bergführer nicht voraussehbar gewesen seien. Insbesondere sei davon auszugehen, dass zum Unfallzeitpunkt noch keine allgemein verbindlichen Empfehlungen existierten, welche für diese Art von Aktivität vollständige Redundanz verlangten. D. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A. am 18. September 2000 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung des Strafverfahrens zurückzuweisen. E. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 15. November 2000 gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- wurden dem Kanton Graubünden auferlegt, welcher den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 600.-- zu entschädigen hatte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Sachverhalt sei nicht einwandfrei abgeklärt worden. So bestünden widersprüchliche Aussagen in Bezug auf die Instruktion durch den Bergführer F.. Insbesondere sei aber dem Gutachter H. eine entscheidende Frage nicht gestellt worden, nämlich die Frage, wie der Karabiner fachgemäss in die beiden Metallringe eingehängt werden müsse. Auch F. sei nicht befragt worden, wie er den Karabiner und die Bandschlinge befestigt habe. F. In der Folge wurde die Untersuchung ergänzt. So wurde F. als Auskunftsperson einvernommen. Sowohl G., der die Schlucht K. am fraglichen Tag ebenfalls überqueren wollte, als auch A. wurden rechtshilfeweise als Zeugen befragt. Schliesslich wurde H. beauftragt, sein Gutachten zu ergänzen. G. Mit Verfügung vom 5. Februar 2002 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung erneut ein, zumal durch die Untersuchung nicht habe nachgewiesen werden können, dass F. beim Einhängen des Twistlock-Karabiners in die Gurtenringe des von A. getragenen Gurts einen Fehler begangen habe. Die verwendete Sicherung habe der damals bekannten Praxis und dem üblichen Stand der Ausbildung des Bergführers entsprochen. Gemäss Ergänzungsgutachten vom 13. November 2001 sei der Unfall vor allem darauf

4 zurückzuführen, dass der Karabiner in Querlage geraten und durch die Flachbandschlinge geöffnet worden sei. Wenn der Verunfallte die Anweisungen des Bergführers befolgt hätte, wäre der Karabiner nicht in Querlage geraten und der Unfall hätte vermieden werden können. H. Gegen diese Einstellungsverfügung liess A. am 4. März 2002 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erklären. Er beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren durch Anklageerhebung wegen fahrlässiger Körperverletzung weiterzuführen. I. Mit Entscheid vom 17. April 2002, mitgeteilt am 11. Juli 2002, hiess die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes die Beschwerde gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- wurden dem Kanton Graubünden auferlegt, welcher den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 600.-- zu entschädigen hatte. Die Beschwerdekammer begründete ihren Entscheid insbesondere damit, die Aussagen des Bergführers F. seien in Bezug auf die Instruktion widersprüchlich. Auch in den übrigen Einvernahmen sei das Augenmerk nicht auf diese Problematik gerichtet worden. Deshalb liege der Schluss nahe, F. zu diesen Widersprüchen zu befragen. Je nach Beweisergebnis seien dann auch weitere Teilnehmer der Schluchtüberquerung darüber zu befragen, wie die Instruktion gelautet habe. J. In Ergänzung der Untersuchung wurden sodann A., I., welche die Schlucht als erste überquert hat, sowie J. als Zeugen befragt. Darüber hinaus wurden noch zwei weitere Befragungen von Bergführer F. vorgenommen. K. Mit Verfügung vom 15. September 2003, mitgeteilt am 19. September 2003, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung abermals ein, da aufgrund der Zeugenaussagen nicht möglich sei, F. mit rechtsgenüglicher Sicherheit eine ungenügende Instruktion und ein fahrlässiges Verhalten im Zusammenhang mit der Durchführung des Flying-Fox nachzuweisen. L. Dagegen liess A. am 9. Oktober 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erheben. Er beantragt: „Es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung das Strafverfahren durch Anklageerhebung wegen fahrlässiger Körperverletzung weiterzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“

5 Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 auf eine Vernehmlassung. Auf die weiteren Erwägungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. In ständiger Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer an diesem Grundsatz der freien Ermessenskontrolle festgehalten, allerdings jeweils präzisierend beigefügt, ein Eingreifen in das Ermessen des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes rechtfertige sich nur, wenn sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lasse. Diese Zurückhaltung bedeutet freilich nicht, dass sich die Beschwerdekammer auf eine reine Willkürprüfung beschränken würde. Eine Einstellungsverfügung ist nur angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung gar nicht ausgeschöpft wurden (PKG 1975 Nr. 58 S. 169). 2. a) Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildet nun die Frage, ob Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StPO erfüllt wurde. Das tatbestandsmässige Verhalten kann in einem Tun liegen, im Herbeiführen oder Steigern einer Gefahr, die dann in den Erfolg umgeschlagen ist. Dies darf allerdings nur demjenigen zugerechnet werden, der voraussehen konnte, dass sein Verhalten geeignet sein würde, die Beeinträchtigung des Rechtsgutes (Verletzung eines Menschen) herbeizuführen. Ausserdem muss erstellt sein, dass sich der tatbestandsmässige Erfolg durch die Anwendung pflichtgemässer Vorsicht mit gros-

6 ser Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden lassen. Das sorgfaltswidrige Verhalten kann aber auch in blossem Unterlassen (Nichtabwenden der Gefahr) bestehen, dann nämlich, wenn jemand in Verletzung einer Rechtspflicht (als sogenannter Garant) eine Handlung unterlässt, die objektiv möglich gewesen wäre, und dabei voraussehen konnte, dass der verpönte Erfolg durch das gebotene Handeln höchstwahrscheinlich abgewendet worden wäre. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässt sich nicht allgemein bestimmen. Es richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen, zu denen unter anderem Art, Zweck und Notwendigkeit der geplanten Handlung, die mit ihr verbundenen Gefahren sowie die zur Verfügung stehenden Handlungsmittel und Schutzvorkehren gehören, des weiteren aber auch nach den speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters (vgl. PKG 1992 Nr. 52). b) Wie bereits in BK 00/53 und BK 02/20 ausgeführt, ist vorliegend unbestritten, dass F. als von der Bergsteigerschule C. angestellter Bergführer am Startplatz für die Sicherung und Fixierung der Gäste am Transportteil verantwortlich war. In dieser Funktion oblag es ihm, die Teilnehmer mit der nötigen Sorgfalt im Kombigurt anzuschnallen und zu sichern. In seinem Gutachten vom 25. Juli 2000 hat H. dargelegt, im Unfallzeitpunkt hätten in der Schweiz keine verbindlichen Sicherheitsbestimmungen für die Durchführung von Outdoor-Aktivitäten wie Flying-Fox existiert. Insbesondere habe es im fraglichen Zeitpunkt keine verbindlichen Empfehlungen gegeben, welche eine vollständige Redundanz für diese Art von Aktivität verlangten. Mit anderen Worten habe es dem in der Schweiz zu diesem Zeitpunkt üblichen Sicherheitsstandard entsprochen, keinen zweiten Karabiner und keine zweite Bandschlinge beim Anseilen für Flying-Fox-Aktivitäten zu verwenden. Der Experte stufte im Weiteren die Verwendung von Twistlock- Karabinern zum Anseilen bei seilgestützten Abenteuerübungen nicht als unsicher ein. Der Unfall dürfte nach seiner Ansicht auf eine Querlage des Anseilkarabiners in den beiden Metallringen des Anseilgurtes und auf eine gleichzeitig ungünstige Lage der Bandschlinge zurückzuführen sei. Bei den auf den Bildern 1 bis 6 sowie 9 und 10 (vgl. Gutachten, act. 2.14) dargestellten Arten der Belastung sei das selbständige Öffnen des Twistlock-Verschlusses und das anschliessende Aushängen der Bandschlinge aus dem Karabiner leicht möglich, unter der Voraussetzung, dass mit der Bandschlinge eine Bewegung ausgeführt werde. In seinem Ergänzungsgutachten vom 13. November 2001 führt H. aus, dass bis zum Zeitpunkt des fraglichen Unfalles ein Anseilen, vergleichsweise dem auf Gletschern und beim Toprope-Klettern (wovon das Wissen um das Anseilen für das Flying- Fox hergeleitet worden sei) wie es F. vorgenommen habe, und zwar mit einem

7 Komplett-Anseilgurt mit zwei Metallringen und einem Twistlock-Karabiner, allgemein üblich gewesen sei. Unfälle wie der gegenständliche seien nicht bekannt gewesen. Wenn man eine Querbelastung des Karabiners - wie dies sowohl beim Begehen von Gletschern wie auch beim Toprope-Klettern immer wieder einmal auftritt - hätte vermeiden wollen, hätte man einen Reepschnur-, Band- oder Seilring in die beiden Metallringe einknüpfen und in diesen den Twistlock-Karabiner einhängen müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt seien aber Unfälle wie der gegenständliche nicht bekannt gewesen. Nach diesem Unfall (und dem am Kanzianiberg) könne davon ausgegangen werden, dass sich die Lehrmeinung geändert habe und nunmehr Redundanz gefordert sei. c) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Karabiner sei nicht geschlossen gewesen; dies sei die allerwahrscheinlichste Variante des Versagens der ganzen Aufhängung. Bei näherer Prüfung des fraglichen Twist-Lock-Karabiners falle auf, dass das grüne Verschlussteil so beweglich sei, dass es bei offenem Zustand des Karabiners und einer kleinen Drehberührung in diesem Zeitpunkt anschliessend gar nicht mehr zu einem Schliessen des Karabiners kommen könne. Sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch G. hätten als Zeugen ausgesagt, der Bergführer F. hätte keine Kontrolle des Karabiners vorgenommen. Selbst aber wenn man die unwahrscheinlichere Ursachenvariante der Querlage des Karabiners in Betracht ziehen würde, wäre es nach Ansicht des Beschwerdeführers die Pflicht des Bergführers gewesen, den Karabiner so in Längsrichtung anzubringen, dass sich dieser keinesfalls drehen könne. Dem Gutachten könne entnommen werden, dass - wenn der Karabinerhaken nicht ordnungsgemäss eingehängt werde - das Risiko des Öffnens gegeben sei, wobei auch ein Bergführer dieses Risiko hätte erkennen müssen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nach Ansicht des Experten H. ist der Unfall auf eine Querlage des Anseilkarabiners in den beiden Metallringen des Anseilgurtes und auf eine gleichzeitig ungünstige Lage der Bandschlinge zurückzuführen (vgl. act. 2.14, S. 4). Die Meinung des Beschwerdeführers, wonach die Unfallursache darin liege, dass der Karabiner schon anfänglich nicht geschlossen gewesen sei, wird vom Experten somit nicht geteilt. Wie bereits in BK 02/20 ausgeführt, entsprach im Weiteren die Art und Weise wie der Bergführer den Beschwerdeführer angeseilt hat dem zu diesem Zeitpunkt üblichen Sicherheitsstandart. Nach Darstellung des Experten konnte man vom Bergführer im Unfallzeitpunkt nicht erwarten, dass er - um eine Querlage des Karabiners zu vermeiden - einen Reepschnur-, Band- oder Seilring in die beiden Metallringe

8 einknüpft und in diesen den Twistlock-Karabiner einhängt oder eine vollständige Redundanz anwendet. Der Bergführer musste demnach zum fraglichen Zeitpunkt nicht speziell darauf achten wie er den Karabiner in die beiden Metallringe einhängt, da bis anhin Unfälle dieser Art nicht bekannt waren (vgl. dazu BK 02/20, S.7). d) Der Beschwerdeführer rügt, die Instruktion des Bergführers habe lediglich dahingehend gelautet, kräftig abzustossen. Wie die Hände gehalten würden, sei für F. nicht relevant gewesen. Er habe gewusst, dass die meisten Teilnehmer automatisch an der Flachbandschlinge halten würden, was die ersten beiden Teilnehmer der Überquerung auch gemacht hätten. Der Bergführer habe danach nicht eingegriffen. Diese Rüge kann nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer selbst sagte am Tag nach dem Unfall aus, der Bergführer habe ihn dahingehend instruiert, er solle springen und sich zuerst am Verbindungsband halten und später dann loslassen (act. 2.5). Anlässlich der rogatorischen Einvernahme vom 24. August 2001 bemerkte A. als Zeuge, F. habe befohlen, „springt raus“. Die Geschwindigkeit, die erreicht werden sollte, sei nötig, um das andere Ende der Schlucht zu erreichen. Der Bergführer habe sodann bemerkt, der Spass sei grösser, wenn die Teilnehmer die Arme ausstrecken würden, jedoch sollte bei Angst festgehalten werden (act. B 14, S. 3). Am 18. Februar 2003, somit rund drei Jahre nach dem Unfall, äusserte sich A. im Wesentlichen im gleichen Sinne (act. B 31, S. 3). G. erklärte am Tag des Unfalls, sie seien als Gruppe nicht speziell instruiert oder eingewiesen worden. Welche Anweisungen der Bergführer jedem Einzelnen gegeben habe, wisse er nicht, zumal er erst nach A. die Schlucht hätte überquerten sollen (act. 2.4). Als Zeuge befragt, bemerkte G. in diesem Zusammenhang hingegen, es sei gruppenweise vor Beginn der Überquerung instruiert worden. Es sei nicht angeordnet worden, sondern nur empfohlen worden, sich nicht an der Bandschlinge festzuhalten, sondern in ihr zu sitzen. Die Hände sollten frei vom Körper weggestreckt werden (act. B 11, S. 2). I. war die erste Teilnehmerin, welche die Schlucht am fraglichen Tag überquert hat. Dabei verletzte sie sich an den Fingern. Am 13. Mai 2003 wurde sie erstmals als Zeugin befragt. Sie gab zu Protokoll, der Bergführer habe sinngemäss gesagt, sie solle zur Kante gehen und dann an der Kante mit Kraft abdrücken. Sie habe dabei wahrgenommen, dass das Seil durchgehangen habe, weshalb sie sich instinktiv beim Springen am Seil festgehalten habe. Rund drei Jahre nach dem Unfall könne sie nicht mehr sagen, ob sie spezielle Anweisungen bezüglich der Handhaltung bekommen habe. Sie

9 könne aber ausschliessen, dass man sie auf die Gefahr hingewiesen habe, welche bestehe, wenn man sich am Seil im Bereich der Haken festhalte. Ansonsten hätte sie sich nicht so verhalten und gefährliche Verletzungen riskiert (act. B 35). J. berichtete als Zeuge (Einvernahme vom 13. Juni 2003), am Startplatz habe er eine Kurzanweisung erhalten, welche folgende drei Punkte beinhaltet habe:(a) der Übersetzende sollte sich von einem auf dem Boden befindlichen Brett abstossen, um Schwung zu bekommen, (b) der Übersetzende sollte sich mit beiden Händen an dem Seil festhalten, jedoch nicht zu weit oben wegen evtl. Verletzungsgefahr, (c) beim Landen sollten die Füsse nicht zu früh aufgesetzt werden (act. B 38, S. 2). F. erklärte am 5. November 2002, es sei immer so instruiert worden, dass man sich nach ein oder zwei Schritten nach hinten in die Gurten fallen lassen soll. An diesem Posten sei es gar nicht möglich, mit Anlauf zu starten, da sich der Start auf einem Schalbrett von rund 60 bis 80 cm Breite befunden habe. Er habe gesagt „in den Gurt setzen und weg von der Bandschlinge“ (act. B 27). Am 10. Juli 2003 wurde F. erneut einvernommen. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass widersprüchliche Aussagen bezüglich der Haltung der Hände gemacht worden seien. F. beteuerte, er habe ganz klar gesagt, es bestehe Verletzungsgefahr, wenn man sich beim Start an der Schlinge festhalte. Die Leute würden sich aber instinktiv an der Schlinge festhalten, wenn sie sich in die Gurten fallen lassen würden (act. B 39). Die wiedergegebenen Zeugenaussagen weisen grosse Widersprüche auf. Während J. behauptete, der Bergführer habe die Weisung erteilt, wegen der Verletzungsgefahr am unteren Teil der Schlinge festzuhalten, berichtete G., es sei empfohlen worden, sich nicht an der Bandschlinge festzuhalten. I. konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob spezielle Anweisungen bezüglich der Handhaltung gegeben worden sind. Der Beschwerdeführer wiederum führte am Tag nach dem Unfall aus, F. habe instruiert, er solle zuerst am Verbindungsband halten und dann loslassen. Bei späteren Befragungen gab der Beschwerdeführer an, der Bergführer habe bemerkt, der Spass sei grösser, wenn die Teilnehmer die Arme strecken würden, jedoch sollte bei Angst festgehalten werden. F. seinerseits beteuerte hingegen, er habe ganz klar gesagt, es bestehe Verletzungsgefahr, wenn man sich beim Start an der Schlinge festhalte. Die Aussagen sind nach dem Gesagten in Bezug auf die Instruktion nicht klar. Aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses kann nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit behauptet werden, F. habe eine fehlerhafte Weisung erteilt. Mit anderen Worten sind nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines tatbestandsmässigen Verhaltens von F. vorhanden. Ebensowenig sind weitere Beweismittel ersichtlich, welche an die-

10 sem Untersuchungsergebnis etwas zu ändern vermöchten. Seit dem fraglichen Unfall sind rund vier Jahre vergangen, weshalb weitere Befragungen der nämlichen Zeugen oder die Befragung von zusätzlichen Personen nicht zur Klärung der bestehenden Widersprüche beitragen könnten. Bei diesem Beweisergebnis müsste im Falle einer Anklage mit einem Freispruch gerechnet werden. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat somit zu Recht die Strafuntersuchung gegen F. wegen fahrlässiger Körperverletzung eingestellt. Im Übrigen ist die Staatsanwaltschaft jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass die Einstellungsverfügungen sorgfältig zu begründen sind (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 165). Im vorliegenden Fall fehlt eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Zeugenaussagen. Selbst aber wenn F. die Instruktion erteilt hätte, man dürfe sich an der Schlinge festhalten, ist dies nicht relevant. Denn wie H. in seinem Gutachten vom 25. Juli 2000 (act. 2.14, S. 4) festgehalten hat, muss damit gerechnet werden, dass bei Angst reflexartig festgehalten werde. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass F. nach dem damaligen Sicherheitsstandart nicht wissen musste, dass - um eine Querlage des Karabiners zu vermeiden - man einen Reepschnur-, Band- oder Seilring in die beiden Metallringe einknüpfen und in diesen den Twistlock-Karabiner hätte einhängen müssen. Nach dem gegenständlichen Unfall hat sich die Lehrmeinung geändert und die Forderung nach vollständiger Redundanz beim Flying-Fox dürfte sich durchsetzen (vgl. Ergänzungsgutachten vom 13. November 2001, act. B 19). 3. Muss nach dem Gesagten die Beschwerde abgewiesen werden, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

11 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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