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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.01.2004 BK 2003 46

20 gennaio 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,042 parole·~5 min·6

Riassunto

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten | StA Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 20. Januar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 46 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Lazzarini Aktuarin Duff Walser —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. September 2003, mitgeteilt am 10. September 2003, in Sachen gegen B., Beschwerdegegner, betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, hat sich ergeben:

2 A. Mit Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 9. Februar 1994 wurde die Ehe zwischen B. und X. geschieden und die drei gemeinsamen Kinder, A., geboren am 13. September 1980, Y., geboren am 8. April 1983, und C., geboren am 5. Juni 1987, der Mutter zugeteilt. B. wurde zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von je Fr. 500.-- zuzüglich der gesetzlichen Kinderzulagen an seine Kinder bis zu deren wirtschaftlicher Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit verpflichtet. Überdies hatte B. bis zum 30. Juni 2003 monatlich Fr. 300.-- an den Unterhalt seiner geschiedenen Ehefrau zu bezahlen. B. Am 10. April 2002 stellte X. Strafantrag gegen B. wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Zur Begründung machte sie geltend, ihr geschiedener Ehemann sei seinen familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen seit August 2000 nur noch teilweise oder verspätet nachgekommen. Insgesamt sei für die betreffende Zeitspanne eine Summe von Fr. 9'850.-- ausstehend. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen B. wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. C. Mit Verfügung vom 5. September 2003, mitgeteilt am 10. September 2003, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen B. ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Antragsrecht für die Kinderalimente sei mit dem Erreichen der Mündigkeit, also mit 18 Jahren, von X. auf die Kinder übergegangen. In Anbetracht dessen sowie der von B. geleisteten Zahlungen würden somit lediglich noch die Unterhaltszahlungen für die Monate Dezember 2001 bis und mit April 2002 unter den gestellten Antrag fallen. Im Übrigen fehle es sowohl an der objektiven Tatbestandsvoraussetzung der Leistungsfähigkeit des Angeschuldigten als auch an einem tatbestandsmässigen Verhalten in subjektiver Hinsicht, weshalb die gegen B. eröffnete Straf-untersuchung einzustellen sei. D. Dagegen erhebt X. mit Eingabe vom 2. Oktober 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden und beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2003 beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.

3 Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Zur Beschwerdeführung nach Art. 138 StPO ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 139 Abs. 1 StPO), das heisst, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Rechtsmitteleinleger nicht beschwert ist, also wenn er vom Rechtsgut her nicht unmittelbar betroffen ist (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO; W. Padrutt, Kommentar zur StPO GR, 6. Aufl., Chur 1996, S. 352, 353 mit Hinweisen). Mit der vorliegenden Beschwerde wehrt sich X. dagegen, dass die Vorinstanz ihren Strafantrag wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB betreffend die Kinderalimente für die mündigen Kinder nicht angenommen hat. Die Beschwerdeführerin behauptet dabei nicht, dass sie die Beschwerde im Namen ihrer mündigen Kinder erhebt. Vielmehr legt sie diese in eigenem Namen ein. Art. 217 StGB bedroht das Nichtbezahlen familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge mit Strafe. Geschütztes Rechtsgut ist der zivilrechtliche Anspruch auf materielle Unterstützung (vgl. Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, N 1 zu Art. 217 StGB). Anspruchsberechtigt in bezug auf die Kinderalimente sind die Kinder des zur Geldzahlung verpflichteten geschiedenen Elternteils (vgl. Thomas Bosshard, in Basler Kommentar zum StGB, Strafgesetzbuch II, Art. 111-401 StGB, Basel 2003, N 13-16 zu Art. 217 StGB). Im konkreten Fall, wo es um die Vernachlässigung der Unterhaltsbeiträge an die mündigen Kinder geht, sind dies die beiden volljährigen Kinder A. und Y.. Es sind deren Ansprüche auf materielle Unterstützung und damit deren Rechtsgüter, welche durch den Entscheid der Staatsanwaltschaft, wonach die Unterhaltszahlungen für die mündigen Kinder nicht unter den gestellten Strafantrag fallen, betroffen sind. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber durch die Ablehnung des Strafantrags betreffend die familienrechtlichen Unterhaltsansprüche der mündigen Kinder nicht beschwert. Entsprechend ist X. nicht berechtigt, diesbezüglich

4 in eigenem Namen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft einzulegen. Es fehlt ihr an der Beschwerdelegitimation, wobei daran auch das Nachreichen einer Vollmacht der beschwerdelegitimierten Kinder nichts ändern würde. Hätte X. die vorliegende Beschwerde im Namen der Kinder erhoben und einfach die entsprechenden Vollmachten nicht beigelegt, so hätten diese ohne weiteres nachgereicht werden können, womit der Formfehler behoben gewesen wäre. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend, dass sie das eingelegte Rechtsmittel in Vertretung ihrer Kinder erhebt. Vielmehr handelt X. in eigenem Namen, wozu sie nach dem Gesagten nicht berechtigt ist. Folglich vermöchte selbst das nachträgliche Einreichen einer Vollmacht den vorliegenden formellen Mangel nicht zu heilen. Auf die Beschwerde von X. ist demnach mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. 2. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, müsste die Beschwerde von X. abgewiesen werden. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist nämlich einerseits festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden zu Recht nur den Zeitraum bis zur Stellung des Strafantrags am 10. April 2002 untersucht hat. Eine Strafuntersuchung wird immer nur rückwirkend geführt; der Strafantrag wirkt nicht in die Zukunft. Die Untersuchungsbehörden dürfen das Strafverfahren nicht von Amtes wegen über den Zeitpunkt des Strafantrags hinaus bis zur Einstellung des Verfahrens ausdehnen. Für eine auf den Zeitraum ab April 2002 bezogene Untersuchung bedürfte es folglich eines neuen Strafantrags der Anspruchsberechtigten (vgl. dazu W. Padrutt, a.a.O., S. 89 Ziff. 6 mit Hinweisen). Überdies ergibt sich aus den Akten, dass die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen zutreffend sind. Aufgrund der Akten und der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in bezug auf die Leistungsfähigkeit des Angeschuldigten und dessen Bemühungen, seinen Zahlungspflichten nachzukommen, wird zudem deutlich, dass weder objektiv noch subjektiv genügend Anhaltspunkte für ein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 217 StGB gegeben sind. Die angefochtene Einstellungsverfügung erweist sich demzufolge als nachvollziehbar und begründet. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 160 Abs. 2 StPO).

5 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin

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