Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. Oktober 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 38 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Jegen, Aktuar ad hoc Maranta. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Juli 2003, mitgeteilt am 31. Juli 2003, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung etc., hat sich ergeben:
2 A. Am 23. Januar 2002 reichte X. bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen Y. Strafanzeige wegen mehrerer Vermögensdelikte ein, namentlich wegen ungetreuer Geschäftsführung, Veruntreuung und Betrug. Anlässlich der Einvernahme vom 26. März 2002 bei der Kantonspolizei Graubünden substantiierte der Anzeigeerstatter seine Vorwürfe; demnach beschuldigt X. seinen Bruder Y. im Wesentlichen, dieser habe als Geschäftsführer des Hotels A. ab dem Geschäftsjahr 1999 keine Buchhaltungsabschlüsse mehr vorgelegt, Urkunden unterdrückt, verschiedene Bilder beiseite geschafft und durch Misswirtschaft den Betrieb gewollt „herunter“ gewirtschaftet. Ausserdem machte X. in seinem Schreiben vom 9. April 2002 an die Kantonspolizei zusammenfassend weiter geltend, dass sein Bruder Y. versuche, sich mit unübersichtlichen taktischen Manövern im Erbnachlass zu bevorteilen. B. Die Kantonspolizei führte die Ermittlungen in Bezug auf die vorgeworfenen Tatbestände und meldete ihre Ergebnisse der Staatsanwaltschaft mit ausführlichem Bericht vom 19. März 2003. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 81 StPO am 30. Juli 2003 eine Ablehnungsverfügung in Sachen der Strafanzeige des X. gegen Y.. Die Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung wurde damit begründet, dass die geführten polizeilichen Abklärungen keine Hinweise dafür ergeben hätten, dass Y. einen Straftatbestand erfüllt haben könnte. In Bezug auf die geltend gemachten Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung und der Unterdrückung von Urkunden hätten sich keine Anhaltspunkte ermitteln lassen, die auf einen Tatverdacht hätten schliessen lassen können. C. Gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2003, mitgeteilt am 31. Juli 2003, erhob X. mit undatiertem, gemäss Poststempel am 25. August 2003 aufgegebenem Schreiben bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden Einsprache (recte: Beschwerde) wegen Rechtswidrigkeit und Unterlassen einer genauen Abklärung betreffend die Buchhaltung des Hotels A.; diesem Schreiben beiliegend befand sich ein weiteres (an die Staatsanwaltschaft adressiertes) Schriftstück mit Datum vom 21. August 2003, in welchem sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ablehnungsverfügung sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Verzeigten beantragt und die Beschwerdegründe näher umschrieben wurden. Danach macht X. hauptsächlich geltend, dass sich die Kantonspolizei wenig bemüht habe, gründlich nachzuforschen, obwohl Y. seine Geschwister hintergehe und sich das Hotel A. wegen diesem in einem desolaten Zustand befinde. Darum for-
3 dere er, dass die Geschäftsbücher und geschäftlichen Abwicklungen der letzten Jahre überprüft würden. Ausserdem fehle das Geschäftsbuch eines ganzen Jahres und es seien Gelder vorhanden gewesen, die plötzlich verschwunden seien. Ferner sei vieles nicht bekannt gegeben worden und die Kantonspolizei habe es unterlassen, seine Geschwister zu befragen. D. In der Folge gab das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, sich bis 16. September 2003 vernehmen zu lassen. Ebenso gelangte es an Y., eine allfällige Beschwerdeantwort innert gleicher Frist einzureichen. In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2003, überbracht am 1. September 2003, beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung; Y. hingegen reichte keine Beschwerdeantwort ein. Davon setzte die Kanzlei des Kantonsgerichtes von Graubünden den Beschwerdeführer X. am 19. September 2003 in Kenntnis mit der zusätzlichen Information, dass nun der Schriftenwechsel abgeschlossen sei. Mit Briefen vom 22. Und 24. September 2003, der Post übergeben am 25. September 2003, beschwerte sich X. über den Brief der Kanzlei des Kantonsgerichtes vom 19. September 2003 betreffend den Abschluss des Schriftenwechsels und über die Staatsanwaltschaft bezüglich des Zeitpunktes des Erlasses der Ablehnungsverfügung. Des Weiteren ersuchte X. die Staatsanwaltschaft mit einem weiteren Schreiben (datiert vom 24. September 2003, versehen mit Poststempel vom 25. September 2003), ihren Entscheid über die Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung „neu zu überdenken und rückgängig zu machen.“ Die Staatsanwaltschaft informierte X. mit Schreiben vom 29. September 2003 (welches der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes zusammen mit dem Gesuch am 6. Oktober 2003 überbracht wurde), dass auf das (sinngemässe) Wiederaufnahmegesuch nicht eingetreten werden könne, da eine Wiederaufnahme nur im Falle eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens möglich sei; die Ablehnungsverfügung sei aber aufgrund ihrer Anfechtung bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden noch nicht rechtskräftig. E. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, den Rechtsschriften sowie der Korrespondenz wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. a) Gemäss Art. 138 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) kann unter anderem gegen Verfügungen des Staatsanwaltes wegen Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht; insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert der peremptorischen Frist von zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Nach Art. 139 Abs. 3 StPO gilt für die Form der Beschwerdeschrift Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen (VVG; BR 370.500) sinngemäss; demnach hat die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. b) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2003. Durch die vorgeworfene Veruntreuung und ungetreue Geschäftsführung etc. ist der Beschwerdeführer als Miterbe und Gesellschafter der Kollektivgesellschaft, welche den Betrieb des Hotels A. bezweckt, als allenfalls Geschädigter zu betrachten und demnach zur Beschwerdeführung berechtigt. Die Beschwerde gegen die am 31. Juli 2003 mitgeteilte, beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers somit frühestens am 4. August 2003 eingegangene Ablehnungsverfügung wurde gemäss Poststempel am 25. August der schweizerischen Post übergeben. Die Frist ist somit eingehalten. Auf die im übrigen formgerechte Beschwerde ist einzutreten, auch wenn die Beschwerde in zwei Teilen, wobei der eine die Adresse der Staatsanwaltschaft trägt, bei der Beschwerdekammer eingereicht wurde. Nicht gehört werden können hingegen die Vorbringen des Beschwerdeführers in den Schriftstücken vom 22. und 24. September 2003, beide zusammen am 25. September 2003 der Post übergeben, da darauf aufgrund des verspäteten Einbringens derselben nach Ablauf der peremptorischen und somit nicht erstreckbaren Beschwerdefrist von zwanzig Tagen nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen wurde zu diesen Schreiben vom Vorsitzenden der Beschwerdekammer mit Brief vom 26. September 2003 an den Beschwerdeführer im Sinne einer rechtlichen Information kurz Stellung genommen und die wesentlichen Verfahrensabläufe, insbesondere betreffend
5 das Recht zur Vernehmlassung und Beschwerdeantwort sowie das Akteneinsichtsrecht während der Beschwerdefrist, in groben Zügen erläutert. 2. Nach Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer Verfügungen nur auf Rechtswidrigkeit und auf Unangemessenheit prüfen. Unangemessenheit liegt dabei vor, wenn ein Ermessensentscheid nicht mit triftigen sachlichen Gründen vertreten werden kann (PKG 1975 Nr. 55). Geprüft wird dabei lediglich, ob die zuständige Behörde das ihr zustehende Ermessen offensichtlich überschritten hat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 342). Gemäss Art. 81 StPO lehnt der Staatsanwalt die Durchführung einer Untersuchung ab, wenn sich eine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grundlos erweist. Für die Eröffnung einer Strafuntersuchung müssen konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, dass eine strafbare und verfolgbare Handlung vorliegt. Die Ablehnung ist demnach gerechtfertigt, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt oder es offensichtlich an einem hinreichenden Verdacht fehlt. Dabei muss auf Grund der Erfahrung klar sein, dass der zu beurteilende Sachverhalt aller Wahrscheinlichkeit nach für eine Anklage nicht ausreichen wird und keine Beweismittel ersichtlich sind, die daran möglicherweise noch etwas ändern könnten. Ferner ist von der Eröffnung einer Strafuntersuchung auch abzusehen, wenn bloss die Ermittlungsarbeit der Polizei kritisiert wird (Padrutt, a.a.O., mit zahlreichen Hinweisen). 3. Der Beschwerdeführer fordert in seiner Beschwerde, dass die Geschäftsbücher gründlich überprüft werden müssten. In diesem Zusammenhang rügt er immer wieder, dass die Buchhaltung des Hotels A. von den Ermittlern ungenügend und unsorgfältig kontrolliert worden sei. Ausserdem fehle das Geschäftsbuch eines ganzen Jahres. Damit wird einerseits offenbar Kritik an die Kantonspolizei betreffend ihre Abklärungen geäussert. Gestützt darauf kann jedoch die Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht als unangemessen oder rechtswidrig betrachtet werden; massgebend ist vielmehr, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht aufgrund des offensichtlichen Fehlens eines hinreichenden Tatverdachtes die Eröffnung einer Strafuntersuchung ablehnte. In Bezug darauf glaubt der Beschwerdeführer andrerseits, dass in den Geschäftsbüchern ersichtlich sei, dass Y. die von ihm vorgeworfenen Delikte erfüllt habe. Aus dem Polizeibericht vom 19. März 2003 geht indes hervor, dass von der ermittelnden Stelle der Kantonspolizei Graubünden sämtliche Jahresrechnungen von 1994 bis 2001 überprüft und überdies zusätzlich Protokolle und Informatio-
6 nen vom Erbenvertreter sowie Auskünfte beim betreffenden Treuhandbüro, welches die Buchhaltung des Hotels A. besorgt, eingeholt wurden. Schliesslich wurde auch Y. zu den Vorfällen protokollarisch einvernommen. Daraus erhellt, dass von der ermittelnden Stelle die notwendigen Abklärungen vorgenommen wurden, damit über die Ablehnung oder Eröffnung einer Strafuntersuchung entschieden werden konnte. Da sich bei den Ermittlungen nirgends ein hinreichend begründeter Tatverdacht finden liess und somit keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren und verfolgbaren Handlung seitens des Angeschuldigten erblickt werden konnten, ist die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt. Der zu beurteilende Sachverhalt würde demnach nach aller Wahrscheinlichkeit für eine Anklage nicht ausreichen und es sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, die daran möglicherweise noch etwas ändern könnten. Deshalb durfte auch auf weitere Einvernahmen, insbesondere auf die sämtlicher Geschwister des Beschwerdeführers, verzichtet werden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer rügt, dass „vieles nicht bekannt gegeben“ worden sei und er dementsprechend angeblich über die Ergebnisse der Ermittlungen keine Informationen bekommen habe. Damit wird vom Beschwerdeführer wohl geltend gemacht, es sei das Akteneinsichtsrecht verletzt worden. Das Untersuchungsverfahren ist jedoch aus Gründen der Unschuldsvermutung und des Persönlichkeitsschutzes nach aussen hin grundsätzlich geheim (Padrutt, a.a.O., S. 149). Das Einsichtsrecht des Geschädigten kann auf sachdienliche Stellen für die Beschwerdeführung gegen eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO beschränkt werden. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die Beschwerdeführung gegen eine Ablehnungsverfügung. Vor dem Erlass einer solchen Verfügung besteht für den Geschädigten jedoch kein Akteneinsichtsrecht (Padrutt, a.a.O., S. 255). Somit steht dem Anzeigeerstatter als allenfalls Geschädigten das Recht der Akteneinsicht bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Ablehnungsverfügung durch die Staatsanwaltschaft nicht zu. Indes ist es möglich, während der laufenden Beschwerdefrist von zwanzig Tagen bei der Staatsanwaltschaft ein Begehren auf Akteneinsicht zu stellen. Offensichtlich wurde davon vom Beschwerdeführer bzw. von seinem damaligen Rechtsvertreter kein Gebrauch gemacht. Andernfalls hätte nicht entgehen können, dass die Kantonspolizei umfangreiche Abklärungen tätigte und von ihr insbesondere auch sämtliche Umsatzstatistiken und Jahresrechnungen von 1994 bis 2001 überprüft wurden. Damit wäre wohl auch für den Beschwerdeführer sichtbar gewesen, dass vorliegend kein Raum für die Rügen der ungenauen Abklärung der Geschäftsbücher
7 sowie der nicht sorgfältig bzw. gründlich geführten Nachforschungen bleibt. Die Beschwerde ist somit auch in dieser Hinsicht unbegründet. 5. Im Sinne eines obiter dictum sei noch angemerkt, dass nach Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist. Zwar enthält Art. 81 StPO keine Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen ein durch eine Ablehnungsverfügung erledigtes Verfahren wieder aufgenommen werden darf. Unbestritten ist indessen, dass einer derartigen Verfügung keine oder zumindest nur beschränkte Rechtskraft zukommt und es sich um keine res iudicata handelt, mithin eine Wiederaufnahme des Verfahrens grundsätzlich erfolgen kann. Eine Wiederaufnahme ist jedoch nur möglich, sofern neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass diese derart erheblich sind, dass eine Anklageerhebung wahrscheinlich ist. Vielmehr genügt es, wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel den Schluss zulassen, dass bei vorheriger Kenntnis dieser neuen Umstände eine Untersuchung eröffnet worden wäre (PKG 1984, Nr. 43; Padrutt, a.a.O., S. 162, mit Hinweisen). Analog der Wiederaufnahme nach erfolgter Einstellungsverfügung gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Strafverfahren nach Ablehnung der Eröffnung einer Strafuntersuchung – unter den erwähnten Voraussetzungen – jederzeit auf Antrag oder von Amtes wegen wieder aufgenommen werden. Wer die Wiederaufnahme nach einer Ablehnungsverfügung beantragt, muss bei der Staatsanwaltschaft dartun, um was für neue Tatsachen oder Beweismittel es sich handelt und dass diese im Zeitpunkt der Ablehnung dem Amt unbekannt waren (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 167 f.). Dabei hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 29. September 2003 an X. zu Recht darauf hingewiesen, dass für ein Wiederaufnahmeverfahren so lange kein Raum bleibt, als die Ablehnungsverfügung nicht rechtskräftig geworden ist. Nach deren Rechtskraft fällt es in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft – und nicht der Beschwerdekammer – über ein Wiedererwägungsgesuch zu befinden. Dementsprechend ist vorliegend auf das Wiedererwägungsgesuch von X. vom 24. September 2003 nicht einzutreten. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 24. September 2003 wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: