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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 02.10.2003 BK 2003 35

2 ottobre 2003·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,629 parole·~8 min·4

Riassunto

Kostenüberbindung | StA Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 2. Oktober 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 35 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Jegen und Rehli, Aktuar ad hoc Walder. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Merz, Wolfgangstrasse 6, Ellwangen, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. August 2003, mitgeteilt am 11. August 2003, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend fahrlässige Körperverletzung (Kostenauflage), hat sich ergeben:

2 A. Am 15. Februar 2003 ereignete sich auf der Heimberg-Piste im Skigebiet C. ein Skiunfall. Der talwärts fahrende A. fuhr dabei in die zehnjährige Snowboarderin B., welche in Begleitung ihres Vaters langsam quer über die Piste fuhr. Er macht geltend, er habe die unter ihm fahrenden Alpinsportler erst erkennen können, als er über eine leichte Kuppe gefahren sei. B. zog sich beim Zusammenstoss eine tiefe Schnittverletzung im Gesicht zu. Ihr Vater, D., stellte noch am Unfalltag Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung. Am 30. Mai 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A. eine Strafuntersuchung. Mit Schreiben vom 30. Juni 2003 teilte Rechtsanwalt Christoph Suenderhauf der Staatsanwaltschaft mit, nachdem der Schadenverursacher die Verantwortung für den Unfall vollumfänglich übernommen habe, ziehe er namens des Vaters der verunfalllten B. den am 15. Februar von diesem gestellten Strafantrag zurück. B. Mit Verfügung vom 7. August 2003 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen A. wieder ein, auferlegte dem Angeschuldigten jedoch die Verfahrenskosten von 850 Franken. Gegen diese Kostenauflage liess A. am 20. August 2003 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erklären mit dem Antrag, es sei von der Erhebung der geltend gemachten Verfahrenskosten abzusehen. Die Staatsanwaltschaft beantragte unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: I. Wer durch eine Verfügung oder einen Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes beziehungsweise durch eine von diesem vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheides geltend macht, kann diesen nach Art. 139 Abs. 1 StPO mittels strafrechtlicher Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts anfechten. Die Staatsanwaltschaft hat das wegen des Skiunfalls vom 15. Februar 2003 eröffnete Strafverfahren zwar eingestellt, nachdem der Vater der Geschädigten seinen Strafantrag zurückgezogen hatte, dem Angeschuldigten jedoch die Verfahrenskosten auferlegt. Als mit diesen Kosten Belasteter hat A. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Kostenentscheides, so dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. II.1. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat das gegen A. geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingestellt, weil der Vater der beim Ski-

3 unfall vom 15. Februar 2003 verletzten B. den am Unfalltag gestellten Strafantrag zurückgezogen hat. Damit entfiel eine Prozessvoraussetzung, so dass das Verfahren nicht weiterverfolgt werden konnte und nur noch über die aufgelaufenen Kosten zu befinden war. Der Untersuchungsrichter ging in seinen Ausführungen über die Kostenauflage zutreffend von Art. 156 Abs. 1 StPO aus, nach welcher Bestimmung bei Einstellung einer Untersuchung die Kosten ganz oder teilweise dem Angeschuldigten überbunden werden, wenn dieser durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des Angeschuldigten bei Einstellung des Strafverfahrens handelt es sich nach der gegenüber der früheren Rechtsprechung aus Rücksicht auf das Prinzip der Unschuldsvermutung heute erheblich strengeren Praxis des Bundesgerichts (BGE 119 Ia 332 mit Verweisungen) nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung des Prozesses verursacht wurde. Nach den Ausführungen des Bundesgerichts im erwähnten Urteil ist gemäss Art. 41 Abs. 1 OR zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Im Zivilrecht werde demnach eine Haftung dann ausgelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und – abgesehen von den Fällen der Kausalhaftung – schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt werde. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR sei ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstosse, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagten, beziehungsweise ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschrieben. Solche Verhaltensnormen ergäben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handle. Es sei mit der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK festgelegten Unschuldsvermutung vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine solche Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert habe. In der angefochtenen Einstellungsverfügung wirft der Untersuchungsrichter dem Beschwerdeführer vor, er sei bei seiner Abfahrt vom 15. Februar 2003 seinen Vorsichtspflichten nicht im erforderlichen Masse nachgekommen, indem er insbesondere die FIS-Regeln Nr. 1 und 2 missachtet habe. Diese Auffassung drängt sich auf Grund der Aktenlage auf. A. selbst sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, es sei zum Zusammenstoss gekommen, weil sich vor der Unfallstelle

4 ein Kuppe befinde, so dass er die beide Personen erst im letzten Moment habe sehen können, als er über die Kuppe gefahren sei, unter welcher die Snowboarderin die an der fraglichen Stelle schmale Piste durchquert habe. Der Beschwerdeführer räumt mit dieser Aussage selbst ein, dass er entgegen der FIS-Regel Nr. 2 nicht auf Sicht gefahren ist, seine Geschwindigkeit also nicht den Geländeverhältnissen angepasst hat. Durch diese Fahrweise hat er auch die Regel Nr. 1 verletzt, wonach jeder Skifahrer und Snowboarder sich so verhalten muss, dass er andere Schneesportler nicht gefährdet oder verletzt. Dass sich A. damit eine Fahrlässigkeit vorwerfen lassen muss, lässt sich nicht bestreiten und wird durch die Tatsache bestätigt, dass seine Haftpflichtversicherung den Schadenfall übernommen hat. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet denn seine Verantwortung am Unfall auch gar nicht ausdrücklich, sondern hält die Kostenauflage aus anderen Gründen für nicht gerechtfertigt. Er wundert sich in seinem Schreiben an das Untersuchungsrichteramt Chur vom 5. Juli 2003 darüber, dass er mit Kosten belastet wurde, nachdem er zum Skiunfall ausser dem Schriftverkehr mit seiner Versicherung und dem Rechtsvertreter der Geschädigten nie etwas von der Sache gehört habe, und insbesondere weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht bis zum Brief des Untersuchungsrichtes vom 3. Juli 2003 etwas Schriftliches erhalten habe und somit nicht darüber informiert gewesen sei, dass überhaupt eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Rechtsanwalt Suenderhauf habe zudem in seinem Schreiben vom 8. Mai 2003 an die Versicherung erwähnt, es sei bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht einmal ein Polizeirapport erstellt worden. Mit dieser Sachdarstellung irrt sich der Beschwerdeführer. Bereits am Unfalltag wurde von der Kantonspolizei der Vater der Geschädigten einvernommen, der bei dieser Gelegenheit auch Strafantrag stellte. Die Polizei erstellte sodann auf der Unfallstelle zahlreiche Fotografien, welche am 21. Februar 2003 zu einer Fotodokumentation zusammengestellt wurden. Am 16. Februar 2003 wurde der heutige Beschwerdeführer und am 18. Februar 2003 die Mutter von B. durch die Polizei befragt. Die Kantonspolizei fertigte sodann am 18. Februar 2003 einen ausführlichen Polizeirapport an und holte am 21. März 2003 Arztberichte über das verletzte Mädchen und über A. ein. Auf Grund der gesammelten Akten eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 30. Mai 2003 eine Strafuntersuchung, welche nach dem am 30. Juni 2003 erfolgten Rückzug des Strafantrags durch die angefochtene Verfügung wieder eingestellt werden konnte. Es ist damit ausgewiesen, dass der vom Beschwerdeführer verschuldete Unfall zu einem nicht unbedeutenden Aufwand seitens der Strafverfolgungsbehörden führte, was naturgemäss mit Kosten verbunden war, über deren Tragung im Rahmen der Verfahrenseinstellung zu befinden war. Nachdem feststeht, dass dem Beschwerdeführer ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten zur Last

5 gelegt werden muss, er also durch eine ihn schadenersatzpflichtig machende Fahrlässigkeit den Unfall verursachte, war er nach der eingangs dargelegten Rechtslage zur Übernahme der aufgelaufenen Kosten zu verpflichten. Die Kostenauflage in der angefochtenen Einstellungsverfügung ist daher nicht zu beanstanden. 2. In der Beschwerdeschrift weist Rechtsanwalt Merz darauf hin, dass sein Mandant bereits in seinem Schreiben vom 5. Juli 2003 zur Frage der Übernahme von Verfahrenskosten Stellung genommen habe; er legt das fragliche Schreiben bei und nimmt darauf Bezug. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, gewisse Schriftstücke zu integrierenden Bestandteilen einer Beschwerde zu machen. Im vorliegenden Fall kann jedoch auf die strikte Beachtung dieser Formvorschrift verzichtet werden, da auf ein einzelnes, mit der Beschwerde eingereichtes Aktenstück, das sich zudem bereits bei der Prozedur befand und vom Gericht demnach schon im Rahmen des Aktenstudiums zur Kenntnis genommen werden konnte, verwiesen wurde. Was die in diesem Schreiben enthaltenen Ausführungen betrifft, wurde dazu bereits oben Stellung genommen und dargelegt, dass den vorgebrachten Argumenten nicht beigepflichtet werden kann. In der Beschwerdeschrift selbst wird nicht geltend gemacht, die Kostenauflage in der angefochtenen Einstellungsverfügung entspreche nicht dem Gesetz. Es wird vielmehr darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst beim Unfall erheblich verletzt worden sei, so dass er noch während Monaten wegen der Folgen des Zusammenstosses habe behandelt werden müssen und gehbehindert gewesen sei. Zudem seien ihm selbst durch den Vorfall erhebliche Kosten entstanden. Alle diese Billigkeitsgründe können im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Sie sprechen nicht grundsätzlich gegen die von der Vorinstanz entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung vorgenommenen Kostenauflage, sondern müssten allenfalls – sollte der Beschwerdeführer zur Zahlung der ihm auferlegten Kosten nicht in der Lage sein – im Rahmen eines Gesuchs an die Finanzverwaltung vorgebracht werden. Tatsache ist, dass durch den von A. verursachten Unfall Kosten entstanden sind, die von jemandem getragen werden müssen. Sicher kann nicht die verletzte Partei zu einem Kostenbeitrag verpflichtet werden, aber es wäre auch nicht am Platze, die Allgemeinheit und damit den Steuerzahler mit den aufgelaufenen Kosten zu belasten. Entsprechend dem Verursacherprinzip ist es vielmehr nur recht und billig, wenn der für den Unfall Verantwortliche trotz der selbst erlittenen Nachteile für diese Kosten einzustehen hat. Die Beschwerde ist daher auch aus diesen Gründen abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers.

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7 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc

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