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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.06.2003 BK 2003 18

18 giugno 2003·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,506 parole·~13 min·3

Riassunto

tödlicher Verkehrsunfall | Leitentscheid, publiziert als PKG 2003 29\x3Cbr\x3E | StA Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 18. Juni 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 18 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar ad hoc Walder. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Alfred Schütz, Bleicherweg 45, 8002 Zürich, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. April 2003, mitgeteilt am 5. Mai 2003, in Sachen aussergewöhnlicher Todesfall des C. (Kostenauflage), hat sich ergeben:

2 A. Am 15. September 2001 traf sich eine Gruppe von etwa 20 Motorradfahrern um die Mittagszeit beim Schiessstand H., von wo aus sie eine Motorradtour unternehmen wollten. Nach dem Mittagessen brachen die ersten Fahrer gegen 14.45 Uhr zu ihrer Fahrt auf. Auf der mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h begrenzten Kantonsstrasse führte B. mit seinem Motorrad Yamaha, Kennzeichen zzz., eine erste Gruppe in Richtung I. an. Ihm folgte C. mit dem Motorrad Yamaha, Kennzeichen yyy., auf dessen Soziussitz D. mitfuhr. Ihnen folgte als Dritter der Gruppe E. als Lenker des Yamaha Kennzeichen www.. Nach der langen Geraden bei der Mineralquelle H. bemerkte der vorausfahrende B. bei der Örtlichkeit J. vor einer Linkskurve, dass auf dem folgenden, etwa 250 langen geraden Strassenabschnitt ein schwarzer Opel Zefira einen Traktor mit Anhänger überholte. F. als Lenkerin dieses Opels mit den Kennzeichen vvv. war nach der Einfahrt I. zu dem von G. gelenkten, mit knapp 30 km/h fahrenden Traktor aufgeschlossen und hatte nach dem Ende einer Sicherheitslinie zum Überholen dieses Fahrzeugs angesetzt. Sie führte dieses Manöver mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h durch und konnte es nach der Darstellung von B. und G. ohne Behinderung der herannahenden Motorradfahrer abschliessen, wobei es der erstere für möglich hält, dass er seine Fahrt durch Wegnahme von Gas etwas verlangsamt hatte. In dieser Situation schloss C. offenbar zum Motorrad von B. auf. Er bremste sein Fahrzeug stark ab, verlor dabei die Herrschaft über seine Maschine und kam mit dieser zu Fall. Nach etwa 70 m prallte das Motorrad am rechten Strassenrand gegen die Felswand, wurde dadurch nach links abgetrieben und schob den Lenker und seinen Mitfahrer auf die Gegenfahrbahn. Während das Motorrad an der Front des Traktors von G. zum Stillstand kam, rutschte D. zwischen die Leitplanke und den Traktor und blieb mit den Umständen entsprechend leichteren Verletzungen liegen. C. geriet vor den von F. gelenkten Opel und wurde von diesem überfahren. Er zog sich durch das Unfallgeschehen eine vollständige Durchtrennung des Halsmarkes sowie schwere Thoraxverletzungen zu. Während der Abriss der Halswirbelsäule zwar nicht unbedingt den Tod, aber voraussichtlich eine Tetraplegie zur Folge gehabt hätte, verschied der Verunfallte noch auf der Unfallstelle an den schweren inneren Verletzungen. B. Am 24. Oktober 2001 verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden zwecks Abklärung des Unfallherganges eine Strafuntersuchung, in deren Verlauf die Rechtsvertreterin der Witwe des verstorbenen Motorradfahrers, lic.iur. Sonja Zumstein-Sala, die Einholung einer verkehrstechnischen Unfallanalyse beantragte.

3 Diesem Begehren wurde stattgegeben und K. vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen mit der Ausarbeitung einer Expertise beauftragt. Der Gutachter kam in seinem Bericht vom 6. September 2002 zum Schluss, dass der tödlich verunfallte Motorradlenker bei Einleitung des Bremsmanövers mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gefahren sein musste. Als F. zu ihrem Überholmanöver angesetzt habe, sei C. noch mindestens 350 m entfernt gewesen. In der für sie ungünstigsten Variante habe sich die Lenkerin des Personenwagens noch auf der Höhe des Landwirtschaftsfahrzeugs befunden, als der Motorradlenker reagiert habe. In diesem Zeitpunkt seien die beiden Fahrzeuge noch 180 bis 190 m voneinander entfernt und die Einleitung einer brüsken Vollbremsung überhaupt nicht notwendig gewesen. C. Auf Grund der Zeugenaussagen und des Ergebnisses des verkehrs-technischen Gutachtens kam der Untersuchungsrichter zum Schluss, es könne weder der Lenkerin des Personenwagens, F., noch den Motorradfahrern B. und E. oder dem Lenker des Traktorgespanns, G., eine Verkehrsregelverletzung und ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden. Dem Untersuchungsergebnis zufolge sei der Verkehrsunfall wahrscheinlich auf ein Fehlverhalten des tödlich verunglückten Motorradlenkers C. zurückzuführen. Angesichts dieser Sachlage stellte der Untersuchungsrichter mit vom Staatsanwalt genehmigter Verfügung vom 25. April 2003 das Strafverfahren ein. Mit Bezug auf die Kostenfolge stellte er fest, gemäss Art. 159 Abs. 1 StPO und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Mitwirkung der Medizinalpersonen im Strafverfahren und über die Abklärung aussergewöhnlicher Todesfälle (Medizinalverordnung) hafte der Nachlass für die Verfahrenskosten, soweit diese dem Verstorbenen hätten überbunden werden können. Vorbehalten blieben gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Medizinalverordnung unter anderem Billigkeitsgründe, welche die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten durch die Staatskasse rechtfertigen würden. Davon ausgehend, dass C. den Unfall verursacht habe, seien die aufgelaufenen Kosten von insgesamt Fr. 10'766.85 auch gestützt auf die familiären und finanziellen Verhältnisse dem Nachlass des Verstorbenen zu überbinden. D. Gegen diese Verfügung beschwerte sich A., die Witwe des verstorbenen Motorradfahrers, am 19. Mai 2003 durch Rechtsanwalt Dr.iur. Alfred Schütz bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit dem Antrag, die Ziffer 2 der angefochtenen Einstellungsverfügung sei aufzuheben und es seien die gesamten Untersuchungskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwalt-

4 schaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2003 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: I. Wer durch eine Verfügung oder einen Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes beziehungsweise durch eine von diesem vorgängig genehmigte Amtshandlungen von Untersuchungsorganen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheides geltend macht, kann diesen nach Art. 139 Abs. 1 StPO mittels strafrechtlicher Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts anfechten. Die Staatsanwaltschaft hat das wegen des Verkehrsunfalls vom 15. September 2001 zwischen H. und I. eröffnete Strafverfahren zwar eingestellt, dem Nachlass des dabei tödlich verunglückten Motorradfahrers jedoch die Verfahrenskosten auferlegt. Als Witwe und folglich Erbin des Unfallopfers hat A. zweifellos ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Kostenentscheides, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. II.1. Gegenstand der von der Staatsanwaltschaft am 24. Oktober 2001 eröffneten Strafuntersuchung bildet der tödliche Verkehrsunfall zum Nachteil von C., also ein aussergewöhnlicher Todesfall im Sinne von Art. 3 der Verordnung vom 3. Oktober 1974 über die Mitwirkung der Medizinalpersonen im Strafverfahren und über die Abklärung aussergewöhnlicher Todesfälle. Nach dieser sogenannten Medizinalverordnung liegt ein aussergewöhnlicher Todesfall unter anderem dann vor, wenn dieser die Folge einer Gewalteinwirkung ist (Bst. a: Unfalltod, Selbsttötung, Tötungsdelikt). In einem solchen Falle hat die Kantonspolizei nach Art. 5 der genannten Verordnung die ersten Massnahmen der Beweissicherung zu treffen, und die Organe der Staatsanwaltschaft haben in enger Zusammenarbeit mit der Polizei und den Medizinalpersonen die Todesursache zu ermitteln und die Verschuldensfrage abzuklären. Ergeben die ersten polizeilichen Ermittlungen, dass der aussergewöhnliche Todesfall nicht auf ein fremdes Verschulden zurückzuführen ist, wird die Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt oder – falls eine solche schon eröffnet wurde – das Verfahren eingestellt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung). In diesem Falle trägt gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Abklärung aussergewöhnlicher Todesfälle der Nachlass des Verstorbenen die Kosten der Leichenbergung, der Leichenschau, der Leichenöffnung und der Untersuchung. Kann also auf Grund eines Prima-facie-Beweises ein Fremdverschulden mit Sicherheit ausgeschlossen

5 werden, wird in der Regel kein Strafverfahren eröffnet und es kommen damit die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Kostentragung nicht zur Anwendung. Vielmehr trägt unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Verstorbenen dessen Nachlass die im genannten Art. 9 erwähnten Kosten. Bestehen Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden oder kann ein solches auf Grund der ersten polizeilichen Ermittlungen jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen werden, nimmt das Verfahren seinen Fortgang nach den Vorschriften des Gesetzes über die Strafrechtspflege (Art. 8 Abs. 3 der Verordnung über die Abklärung ausserordentlicher Todesfälle). Dabei ist nicht entscheidend, ob das Verfahren aufgrund der förmlichen Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen eine bestimmte Person oder gegen Unbekannt fortgesetzt wird, vielmehr kommt es darauf an, ob materiell ein solches Verfahren eingeleitet wird, mit anderen Worten, ob Untersuchungshandlungen vorgenommen werden, die darauf gerichtet sind, den Verdacht eines Fremdverschuldens zu erhärten und die verantwortlichen Dritten zu ermitteln. Stellt sich in diesem Verfahren heraus, dass der Tod auf ein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten des Verstorbenen allein zurückzuführen ist, oder dass ein solches Verhalten mit einem Fremdverschulden konkurriert, richtet sich die Kostenfolge nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Art. 159 StPO sieht nun vor, dass der Nachlass für die Verfahrenskosten haftet, soweit diese einem verstorbenen Angeschuldigten oder Angeklagten hätten überbunden werden können. Diese Bestimmung ist zwar primär auf den Fall zugeschnitten, in dem ein Angeschuldigter oder ein Angeklagter während des Strafverfahrens stirbt, ohne dass ein Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Tode besteht. Das Wort „Angeschuldigter“ darf allerdings nicht zu eng ausgelegt werden. Zwar kann streng logisch betrachtet nicht Angeschuldigter sein, wer stirbt, bevor gegen ihn Ermittlungen einsetzen. Nun entsteht aber der Anspruch des Staates auf strafrechtliche Verfolgung grundsätzlich mit der strafbaren Tat. Das muss entgegen der in dieser Beziehung zu engen Betrachtungsweise des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zur Folge haben, dass mit Bezug auf Art. 159 StPO auch als Angeschuldigter oder Angeklagter zu betrachten ist, wer nach einer verwerflichen oder leichtfertigen Handlung, die ihn in den Verdacht einer Straftat bringen könnte – es ist vor allem an Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang für den Unfallverursacher zu denken -, vor dem Einsetzen von Ermittlungen stirbt. Ist somit Art. 159 StPO in diesem weiteren Sinne auch auf den verstorbenen Angeschuldigten anwendbar, gegen den noch keine Strafuntersuchung eröffnet wurde, so bestimmt sich nach Art. 156 Abs. 1 StPO, unter welchen Voraussetzungen der Nachlass mit Kosten belastet werden darf. Dies ist nach der genannte Bestimmung dann der Fall, wenn die Untersuchung ergeben hat, dass der Verstorbene durch ein

6 verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet hat. Dabei ist nicht etwa erforderlich, dass nachgewiesen wird, dass das Verfahren mit einem Schuldspruch geendet hätte, wenn der Verstorbene das Gegenstand der Untersuchung bildende Ereignis überlebt hätte, regelt doch Art. 156 StPO gerade die Kostentragung bei Ablehnung oder Einstellung der Untersuchung. Es genügt also, dass der Verstorbene das Verfahren verschuldet oder zumindest mitverschuldet hat. 2.a) Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung eröffnet und im Rahmen des Verfahrens eingehend geprüft, ob einem der direkt am Unfall Beteiligten, namentlich der Lenkerin des Personenwagens, F., und dem Traktorfahrer G., aber auch den dem verunglückten C. voraus- beziehungsweise nachfahrenden Motorradlenkern B. und E. eine Verkehrsregelverletzung und damit ein strafrechtlich relevantes Verschulden angelastet werden kann. Der Untersuchungsrichter konnte diese Frage auf Grund der Aktenlage verneinen, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass der Verkehrsunfall vermutlich auf ein Fehlverhalten des tödlich verunglückten Motorradlenkers C. zurückzuführen sei. Dieser Schluss drängte sich entgegen den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin zwingend auf. Es steht nach den Feststellungen in der verkehrstechnischen Unfallexpertise fest, dass C. vor dem Unfall mit weit übersetzter Geschwindigkeit – es wird von einer absoluten Minimalgeschwindigkeit von 100 km/h gesprochen – gefahren ist. Dass dies noch unmittelbar vor dem Unfallgeschehen so gewesen sein muss, ergibt sich nicht nur aus den Berechnungen des Gutachters, sondern auch aus den Aussagen des Mitfahrers D., der erklärte, vor der Linkskurve hätten sie noch einen grösseren Abstand zum vorausfahrenden Motorrad gehabt, nach der Kurve habe sich der Abstand auf ca. 5 m verringert. Nach der Linkskurve habe C. gebremst, so dass er (D.) seitlich nach vorn geflogen sei. Der Grund für den Sturz liege im Abbremsen durch C.. Angesichts dieser Beweislage gibt es überhaupt keine Zweifel darüber, dass der Verunfallte mit seinem Motorrad zu Fall gekommen ist, weil er dieses aus hoher Geschwindigkeit zu brüsk abgebremst und dadurch die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren hat. Dies sind die Fakten; die in der Beschwerde genannten Hypothesen sind rein spekulativer Natur. Es steht demnach für die Beschwerdekammer fest, dass als Sturzursache ein als Verkehrsregelverletzung zu qualifizierender Fahrfehler C.s angenommen werden muss, der – hätte der Motorradlenker den Unfall überlebt – vermutlich zu einem Schuldspruch geführt und ihn damit kostenpflichtig gemacht hätte. Dies wäre nach dem oben Gesagten angesichts des in jedem Falle als leichtfertig zu betrachtenden Verhaltens selbst im Falle der Einstellung der Untersuchung der Fall gewesen (Art. 156 Abs. 1 StPO). Da der Straf- und damit auch der Kostenanspruch des Staates bereits durch

7 das Verhalten des Verstorbenen zu Lebzeiten entstanden ist (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 1996, S. 409) und es folglich, wie schon oben festgestellt wurde, nicht darauf ankommen kann, ob der Betroffene rein formell gesehen bereits Angeschuldigter oder Angeklagter war, haftet gemäss Art. 159 Abs. 1 StPO der Nachlass für die Verfahrenskosten, die dem Verstorbenen hätten überbunden werden können. Diese Regelung ist keineswegs unbillig, wäre doch nicht einzusehen, weshalb im Falle, dass ein fehlbarer Motorfahrzeuglenker einen selbst verschuldeten Unfall überlebt und folglich strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden kann, mit den Verfahrenskosten belastet werden kann, während im gegenteiligen Fall, der nicht vom Verhalten des Betroffenen beeinflusst wird, sondern weitgehend vom Zufall abhängt, der Staat diese Kosten zu tragen hätte. Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahrenskosten somit zu Recht dem Nachlass überbunden und es kann von einer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verfügung keine Rede sein. b) Zum gleichen Ergebnis muss man angesichts des Vorliegens eines ausserordentlichen Todesfalls auch auf Grund von Art. 9 Abs. 1 der Medizinalverordnung gelangen, hält doch diese Bestimmung zwingend fest, dass die Kosten der Leichenbergung, der Leichenschau, der Leichenöffnung und der Untersuchung bei Fehlen eines Fremdverschuldens vom Nachlass des Verstorbenen zu tragen sind. Die Beschwerde befasst sich nicht mit dem in dieser Bestimmung festgesetzten Grundsatz , sondern rügt einzig, die Staatsanwaltschaft setze sich mit den in Abs. 2 von Art. 9 der Verordnung erwähnten Billigkeitsgründen nicht auseinander, sondern halte lediglich fest, dass die aufgelaufenen Kosten gestützt auf die familiären und finanziellen Verhältnisse dem Nachlass des Verstorbenen zu überbinden seien. Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang zu Recht ein, dass die Berücksichtigung finanzieller Verhältnisse sich auf den Nachlass, und nicht auf die finanzielle Situation der Erben zu beziehen habe; eine gesetzliche Grundlage, Verfahrenskosten, selbst wenn sie durch den Verstorbenen verursacht worden seien, auf die Erben zu verlegen, bestehe nicht. Dieser Einwand ist an sich berechtigt, doch vermag er an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung werden die Untersuchungskosten, von denen übrigens der grösste Teil auf die von der Beschwerdeführerin beantragte verkehrstechnische Unfallexpertise des Strassen- und Schifffahrtsamtes St. Gallen entfallen, ausdrücklich dem Nachlass und nicht etwa den Erben des Verunfallten belastet. Damit haftet – wie es sowohl von Art. 159 Abs. 1 der Strafprozessordnung als auch von Art. 9 Abs.1 der Medizinalverordnung vorgesehen wird – einzig das Nachlasssubstrat, und es können Kosten nur soweit erhoben werden, als solches

8 vorhanden ist. Die Erben haften mit anderen Worten nicht mit ihren eigenen Mitteln für diese Nachlassschuld, wie der etwas unglücklichen Formulierung in der Einstellungsverfügung, wo auf die familiären und finanziellen Verhältnisse Bezug genommen wird, entnommen werden könnte. Da Billigkeitsgründe, welche die ganze oder teilweise Übernahme der Kosten durch die Staatskasse zu rechtfertigen vermöchten, nicht ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde im Ergebnis damit auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 9 der Medizinalverordnung als unbegründet und ist folglich abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin.

9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc

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