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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.05.2003 BK 2003 15

14 maggio 2003·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,365 parole·~12 min·4

Riassunto

unrechtmässige Aneignung (Kostenüberbindung) | StA Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 14. Mai 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 15 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin Duff Walser. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des A., Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Claudia Ziörjen, c/o Anwaltsbüro Buchli, Caviezel, Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. März 2003, mitgeteilt am 31. März 2003, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend unrechtmässige Aneignung (Kostenüberbindung), hat sich ergeben:

2 A. A. war seit 1. November 1998 als Betriebsleiter des im Eigentum der X. AG stehenden Nachtclubs Y. in Z. angestellt. Am 5. Oktober 2000 wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin fristlos gekündigt. Der auf den 9. Oktober 2000 angesetzten Betriebsübergabe blieb A. fern, worauf das Kreispräsidium B. auf Gesuch der Arbeitgeberin am 16. Oktober 2000 eine vorsorgliche Beweisaufnahme in den Räumlichkeiten des Nachtclubs Y. anordnete. B. Am 13. Dezember 2000 reichte die X. AG bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen A. ein. Zur Begründung machte sie geltend, dass im Nachtclub Y. nebst anderen Gegenständen der Kassastock sowie ein TV-Gerät fehlen würden. Den Kassastock sowie den Fernseher gab A. nach der fristlosen Kündigung nicht zurück. Er behielt diese Gegenstände, um sie mit Gegenforderungen zu verrechnen. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 17. April 2001 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Veruntreuung etc. C. Mit Teileinstellungsverfügung vom 29. Juli 2002 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung wegen Veruntreuung gegen A. ein. Die Kosten blieben bei der Prozedur. Begründet wurde die Teileinstellung unter anderem damit, dass A. in Zusammenhang mit dem TV-Gerät, welches er nach mehreren Wasserschäden im Nachtclub Y. zu sich nach Hause genommen und der Polizei schliesslich nach Anweisung anstandslos übergeben habe, kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden könne. Betreffend der unrechtmässigen Aneignung des Kassastocks wurde die Strafuntersuchung mit Mandatsantrag vom 29. Juli 2002 an den Kreispräsidenten B. überwiesen, der A. mit Strafmandat vom 3. September 2002 der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig sprach. Dagegen liess A. am 13. September 2002 Einsprache erheben, worauf die Sache gemäss Art. 175 Abs. 2 StPO der Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens überwiesen wurde. D. Mit Verfügung vom 27. März 2003, mitgeteilt am 31. März 2003, stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen unrechtmässiger Aneignung gegen A. ein. Die im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung wegen unrechtmässiger Aneignung des Kassastocks im Mandatsantrag an den Kreispräsidenten aufgeführten Kosten von Fr. 1'050.-- wurden auf die Staatskasse genommen. Die bis zum Erlass der Teileinstellungsverfügung am 29. Juli 2002 aufgelaufenen Untersuchungskosten von Fr. 960.-- wurden A. auferlegt. Zur Begrün-

3 dung wurde ausgeführt, dass am TV-Gerät kein Retentionsrecht bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe durch das Zurückbehalten des Fernsehers gegen eine geschriebene Verhaltensnorm verstossen, was schliesslich zur Eröffnung der Strafuntersuchung gegen ihn geführt habe. Es rechtfertige sich deshalb, die bis zur Teileinstellungsverfügung vom 29. Juli 2002 angefallenen Verfahrenskosten A. zu überbinden. E. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 22. April 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 31. März 2003 sei hinsichtlich der Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer aufzuheben und die aufgelaufenen Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 960.-- seien auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer für das Untersuchungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'215.05 zuzusprechen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt für das Beschwerdeverfahren.“ Unter Hinweis auf die Akten, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die beigelegte interne Stellungnahme beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2003 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Die Staatsanwaltschaft hat das Vorliegen eines Retentionsrechts von A. in Bezug auf das TV-Gerät verneint und dem Beschwerdeführer mit der Begründung, dass er durch das Zurückbehalten des Fernsehers gegen eine geschriebene Verhaltensnorm verstossen habe, die bis zur Teileinstellungsverfügung vom 29. Juli 2002 aufgelaufenen Verfahrenskosten überbunden. Der Beschwerdeführer wendet nun im Wesentlichen ein, dass ihm entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein Retentionsrecht am Fernsehapparat zugestanden habe. Ein zivilrechtlich vorwerfbarer Verstoss gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, welcher Anlass zur Eröffnung der Strafuntersuchung ge-

4 geben habe, liege demnach nicht vor. Die von der Vorinstanz verfügte Kostenüberbindung sei daher im Hinblick auf die Unschuldsvermutung und nach der Praxis des Bundesgerichts nicht haltbar. Im folgenden gilt es demnach zu prüfen, ob die bis zur Teileinstellung entstandenen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zu Recht auferlegt worden sind. 2. Gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO können bei Ablehnung oder Einstellung der Strafuntersuchung die Kosten dem Angeschuldigten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 107 Ia 167). Die Anwendung von Art. 156 Abs. 1 StPO wird vom Bundesgericht jedoch stark eingeschränkt. Gemäss neuerer Praxis des Bundesgerichts können dem Angeschuldigten bei Einstellung der Untersuchung lediglich dann Kosten auferlegt werden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene kommunale, kantonale oder eidgenössische, mithin aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung herrührende Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. PKG 2000 Nr. 36; W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 395, Ziff. 2.1.2.). Es handelt sich dabei um eine zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 OR (Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang) angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten im Sinne eines prozessualen Verschuldens, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (vgl. BGE 116 Ia 169). Dabei unterscheidet das Bundesgericht zwischen zwei Gruppen von prozessualem Verschulden. Hat der Angeschuldigte durch sein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben, spricht das Bundesgericht von einem prozessualen Verschulden im weiteren Sinne, hat er hingegen durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert, so wird von einem prozessualen Verschulden im engeren Sinne gesprochen (BGE 109 Ia 164; Padrutt, a.a.O., S. 396/397). Die Kostenauflage setzt ferner voraus, dass zwischen dem schuldhaften Verhalten und der Eröffnung beziehungsweise der Erschwerung der Strafuntersuchung ein Kausalzusammenhang besteht. Wurde die Untersuchung infolge eines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens des Angeschuldigten eröffnet, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge-

5 meinen Lebenserfahrung geeignet ist, für sich alleine oder zusammen mit anderen Umständen zum Verdacht zu führen, der Angeschuldigte habe eine Tat, von der durch die angehobene Untersuchung ins Auge gefassten Art begangen, so ist diese Voraussetzung erfüllt (vgl. ZR 96 1997, S. 158 ff.). Die Kostenbelastung darf nicht weitergehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen reicht (vgl. BGE 116 Ia 162; 109 Ia 163 sowie Padrutt, a.a.O., S. 396 f.). a) Art. 339a Abs. 1 OR schreibt zwingend vor, dass jede der Vertragsparteien auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der andern alles herauszugeben hat, was sie für dessen Dauer von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhalten hat. So hat der Arbeitnehmer insbesondere Fahrzeuge und Fahrzeugausweise zurückzugeben sowie Lohn- und Auslagenvorschüsse zu erstatten, die seine Forderungen übersteigen (Art. 339a Abs. 2 OR). Das allgemeine Retentionsrecht nach Art. 895 ZGB bleibt gemäss Art. 339a Abs. 3 OR vom Herausgabeanspruch unberührt. Das Retentionsrecht setzt allerdings Besitz der retinierten Sache voraus (vgl. Art. 895 Abs. 1 ZGB; Rehbinder, in Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 2. Aufl., Basel 1996, Rz 1 zu Art. 339a). Gemäss Art. 919 Abs. 1 ZGB ist Besitzer, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat. Hat jemand zwar die tatsächliche Gewalt über eine Sache, ist indessen diesbezüglich an die Weisungen des Besitzers gebunden, dann ist er bloss Besitzdiener und nicht Besitzer und es steht ihm daher auch kein Retentionsrecht an der betreffenden Sache zu. Ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis besteht insbesondere zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber (vgl. JAR 1998, S. 261). Arbeitnehmer verwahren, benützen oder bearbeiten die Sachen ihrer Arbeitgeber. Sie sind in der Regel nur Besitzdiener (vgl. JAR 1990, S. 298). Dem Arbeitnehmer steht daher bezüglich der ihm dienstlich übergebenen Gegenstände grundsätzlich kein Retentionsrecht zu (vgl. Zobl, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band IV, Das Sachenrecht, 2. Abteilung, Die beschränkten dinglichen Rechte, Art. 888-906 ZGB, 2. Aufl., Bern 1996, Rz 153, 155 zu Art. 895). A. als Arbeitnehmer war also gemäss Art. 339a OR dem Grundsatz nach verpflichtet, das zurückbehaltene TV-Gerät der Arbeitgeberin auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuerstatten.

6 b) Unter gewissen Umständen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch der Arbeitnehmer Besitzer der Arbeitsgeräte beziehungsweise des Arbeitsmaterials sein. Dies ist dann der Fall, wenn dem Arbeitnehmer nach Arbeitsvertrag oder aus den Umständen ein besonderes Mass an Selbständigkeit gegenüber dem Arbeitgeber aber auch nach aussen eingeräumt wird (vgl. Stark, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band IV, Das Sachenrecht, 3. Abteilung, Besitz und Grundbuch, 1. Teilband, Der Besitz, Art. 919-941 ZGB, 3. Aufl., Bern 2001, Rz 46 zu Art. 919). So zum Beispiel der Geschäftsreisende, dessen Geschäftswagen nicht zum allgemeinen Fahrzeugpark der Firma gehört, sondern dem Arbeitnehmer fest zugeteilt ist und ihm auch für Privatfahrten zur freien Verfügung steht (vgl. Stark, in Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, 2. Aufl., Basel 2003, Rz 27 zu Art. 919; JAR 1990, S. 297 f.). Die Qualifikation des Arbeitnehmers als Besitzer oder Besitzdiener hängt somit davon ab, mit welcher Selbständigkeit er über die ihm zur Ausübung seiner Tätigkeit überlassenen Sache verfügen kann (vgl. SJZ Nr. 86 [1990], S. 287). Beim TV-Gerät, das A. nach fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurückbehalten hat, handelt es sich um einen Einrichtungsgegenstand des Nachtclubs Y., also um einen Gegenstand aus dem allgemeinen Clubinventar der Arbeitgeberin. Selbst wenn A. bei der Führung des Nachtclubs Y. grosse Selbständigkeit genossen hat, kann nicht auf seine Besitzerstellung in Bezug auf die Einrichtungsgegenstände in den Clubräumlichkeiten und damit auf das zurückbehaltene Fernsehgerät geschlossen werden. Im Gegensatz zu Arbeitsmitteln wie Geld, das eingenommen und wieder ausgegeben wird, sowie Getränken, die vom Arbeitnehmer eingekauft und wieder ausgeschenkt werden, über die der Arbeitnehmer also eigenständig verfügen kann, besteht auch bei einer sehr selbständigen Stellung des Arbeitnehmers in bezug auf die Einrichtungsgegenstände des Lokals keine Dispositionsbefugnis, die über diejenige eines Besitzdieners hinausgeht. Bei den Einrichtungsgegenständen handelt es sich nicht um Sachen, über die der Arbeitnehmer im Verkehr mit Dritten frei verfügen kann. In bezug auf das Clubinventar besteht eine jederzeitige Eingriffsmöglichkeit der Besitzerin. Wie derjenige, welcher für einen anderen in dessen Erwerbsgeschäft die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, hatte demnach auch A. hinsichtlich des Clubmobiliars des im Eigentum der X. AG stehenden „Nachtclubs Y.“ keine Besitzerstellung inne. Er hielt die Einrichtungsgegenstände lediglich für die Besitzerin in Obhut (vgl. Hinderling, Schweizerisches Privatrecht, Band V, 1. Halbband, Das Sachenrecht, Der Besitz, Basel 1977, S. 421 f.; Ostertag, Kom-

7 mentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Sachenrecht, 3. Abteilung, Art. 919-977, Bern 1917, Rz 18 zu Art. 919; Wieland, Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Sachenrecht, Zürich 1909, N 2 zu Art. 919). A. stand demnach in Bezug auf den Fernseher kein Retentionsrecht zu. Indem er das TV- Gerät bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückgab, hat er daher seine Rückgabepflicht als Arbeitnehmer gemäss Art. 339a Abs. 1 OR verletzt und damit in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine geschriebene Verhaltensnorm des Bundesrechts ver-stossen. Zwar hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben das TV-Gerät wegen Wasserschäden im Nachtclub Y. und damit in gutem Willen zu sich nach Hause geholt. Dies ändert jedoch nichts am Vorliegen blosser Besitzdienerschaft, da sich der Fernseher gegen den Willen der Besitzerin bei ihm zu Hause in W. befand. Die Staatsanwaltschaft ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Retention des TV-Geräts nicht gegeben waren. c) Dass die Vorinstanz mit ihrer Begründung der Kostenüberbindung dem Beschwerdeführer indirekt vorwirft, er habe mit dem Zurückbehalten des Fernsehapparats gegen Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB verstossen, ist unzutreffend. Der Umstand, dass für das TV-Gerät kein Retentionsrecht bestand, bedeutet nicht zwingend, dass sich der Beschwerdeführer durch das Zurückbehalten des Fernsehers der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat. Das Fehlen eines Retentionsrechts bildet lediglich eine von mehreren objektiven und subjektiven Voraussetzungen für das Vorliegen eines tatbestandsmässigen Verhaltens gemäss Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Wenn also die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Retention des Kassastocks als gegeben betrachtet und gestützt darauf das Vorliegen der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB verneint hat, währenddem sie die Überbindung der bis zur Teileinstellung angefallenen Verfahrenskosten mit dem Fehlen eines Retentionsrechts hinsichtlich des TV-Geräts begründete, ist darin kein indirekter Vorwurf der Strafbarkeit gemäss Art. 137 StGB zu erkennen. Im Übrigen ist auch die Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und den entstandenen Kosten im konkreten Fall offensichtlich gegeben. Schliesslich leitete die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen A. nicht einfach grundlos ein. Vielmehr erfolgte die Einleitung des Strafverfahrens eben gerade deshalb, weil im Nachtclub Y. verschiedene Gegenstände fehlten und damit der Verdacht bestand, dass A. sich das fehlende TV-Gerät unrechtmässig angeeignet haben könnte. Der Be-

8 schwerdeführer gab folglich durch das Zurückbehalten des Fernsehers Anlass zur Eröffnung des Strafverfahrens, womit sein Verhalten zweifellos adäquat kausal für die Entstehung der entsprechenden Untersuchungskosten war. Im Ergebnis wird somit deutlich, dass der Beschwerdeführer durch das Zurückbehalten des Fernsehapparats gegen die in Art. 339a Abs. 1 OR statuierte Rückgabepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstossen und so durch ein fehlerhaftes Verhalten im Sinne eines prozessualen Verschuldens die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. Die Kostenüberbindung in der angefochtenen Verfügung erweist sich demnach als gerechtfertigt. Sind aber nach dem Gesagten die Voraussetzungen für eine Kostenüberbindung nach Art. 156 Abs. 1 StPO erfüllt, so fällt auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entschädigungsanspruch gemäss Art. 161 StPO ausser Betracht (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 416, Ziff. 1.8 mit Hinweisen). Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist deshalb nicht weiter einzugehen. 3. Erweisen sich die Rügen von A. demnach als unbegründet und muss die Beschwerde abgewiesen werden, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin

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