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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 14.05.2003 BK 2003 13

14 maggio 2003·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,259 parole·~11 min·4

Riassunto

Verletzung von Verkehrsregeln | KreisP Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 14. Mai 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 13 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar Crameri. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 21. März 2003 in Sachen gegen B., Beschwerdegegnerin, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. Am 14. Oktober 2002, um ca. 12.00 Uhr, fuhr A. mit ihrem Personenwagen der Marke Subaru Justy, Kennzeichen xxx., vom Parkplatz des Einkaufcenters Landi weg um nach links in die C. einzubiegen. Auf dieser Strasse, von der D. kommend, fuhr zur gleichen Zeit B. mit dem Personenwagen der Marke Fiat Punto, Kennzeichen yyy.. Es kam zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen. Ohne ihre Endlage zu markieren, wurden diese auf den Parkplatz gestellt. Der Personenwagen Subaru Justy wurde an der linken Seite vorn beschädigt, der Personenwagen Fiat Punto wies starke Beschädigungen an der linken Frontseite auf. Polizeilich am gleichen Tag einvernommen, gab A. zu Protokoll, vor dem Verlassen der Ausfahrt angehalten und sich vergewissert zu haben, dass auf der C. keine Fahrzeuge kommen würden. Während sie gestanden sei, habe sie gesehen, dass sich von links ein Personenwagen genähert habe. Sie sei der Meinung gewesen, dass dessen Lenkerin den rechten Richtungsanzeiger betätigt habe und demzufolge in den Parkplatz habe einbiegen wollen. Deshalb habe sie den linken Richtungsanzeiger gestellt und sei nach links in die C. eingefahren. Im Anschluss daran sei es plötzlich zur Kollision gekommen. B. sagte am 15. Oktober 2002 vor der Polizei aus, sie sei auf der C. Richtung Landi gefahren. Unmittelbar vor der Zufahrt zum Parkplatz habe sie einen roten Personenwagen in der Ausfahrt des Parkplatzes gesehen. Sie habe beobachten können wie dessen Lenkerin das Fahrzeug langsam bis an den Rand der Fahrbahn habe rollen lassen. Daraufhin sei sie der Meinung gewesen, dass diese Lenkerin sie gesehen haben müsse. Als sie sich jedoch auf deren Höhe befunden habe, sei jene zügig in ihre Fahrbahn eingefahren. Sie habe brüsk gebremst, jedoch eine Kollision nicht mehr verhindern können. Sie sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 45 - 50 Km/h gefahren und habe beim Einkaufcenter vorbeifahren wollen, um weiter hinten ihr Fahrzeug zu wenden. Sie habe kein Handzeichen noch sonstwie ein Zeichen gegeben. B. Mit Kompetenzentscheid vom 11. November 2002 und dem Hinweis, dass in Betracht die Übertretungstatbestände im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VRV (Vortritt)/Art. 90 Ziff. 1 SVG für A. und Art. 39 Abs. 1 SVG (Zeichengebung)/Art. 90 Ziff. 1 SVG für B. fielen, überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Sache zur Beurteilung an den Kreispräsidenten Fünf Dörfer.

3 B. bestätigte in ihrer beim Kreisamt Fünf Dörfer am 28. November 2002 eingegangenen Stellungnahme ihre vor der Polizei gemachten Aussagen. Sie sei nicht abgebogen, sondern geradeaus gefahren, was keine Zeichengebung nötig gemacht habe. In der Stellungnahme vom 8. Januar 2003 bestätigte A. im Wesentlichen die am 14. Oktober 2002 gemachten Aussagen. Die Behauptung der B., sie habe am Parkplatz vorbeifahren wollen, müsse als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Die Kollisionsgegnerin sei mit der rechten Frontseite des Personenwagens Fiat Punto in die vordere rechte Seite des Personenwagens Subaru Justy geprallt. Wäre die Kollisionsgegnerin tatsächlich geradeaus gefahren, wäre die gesamte Front ihres Personenwagens beschädigt worden. Als neue Tatsachen wurden genannt, ihre Arbeitskollegin E. habe festgestellt, dass die Kollisionsgegnerin nach Alkohol gerochen habe. Zudem habe ihr Arbeitskollege F. von der Kollisionsgegnerin vernommen, dass diese auf den Parkplatz habe einmünden wollen. Daher wurde beantragte, E. und F. als Zeugen zu befragen. Gemäss dem Bericht der Kantonspolizei vom 10. Februar 2003 wurde bei beiden Kollisionsbeteiligten je einen Atemlufttest durchgeführt. Sie verliefen negativ. C. Mit Verfügung vom 21. März 2003 stellte der Kreispräsident Fünf Dörfer das Verfahren betreffend Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 39 Abs. 1 SVG gegen B. ein. Zur Begründung führte er an, dass keine direkten Beweise vorlägen; es hätten keine Zeugen befragt werden können. Es sei somit nicht rechtsgenüglich bewiesen, dass die Angeschuldigte nach rechts habe abbiegen wollen und dadurch den Unfall verursacht habe. D. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A. am 8. April 2003 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Einstellungsverfügung des Kreisamtes Fünf Dörfer betreffend B., G., vom 21. März 2003 sei aufzuheben. 2. Das Kreisamt Fünf Dörfer sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B. fortzuführen durch Ergänzung der Untersuchung und anschliessenden Erlass eines Strafmandates bzw. Anklageerhebung beim zuständigen Bezirksgerichtsausschuss Landquart. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“

4 Der Kreispräsident Fünf Dörfer beantragte die Abweisung der Beschwerde. B. liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Für den Umfang der Kognition und die Legitimation gelten sinngemäss die Vorschriften der Art. 138 und 139 StPO. Danach können die angefochtenen Einstellungsverfügungen wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit überprüft werden (Art. 138 StPO). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit der Beschwerdeführer über Beweismittel verfügt, sind diese beizulegen (Art. 139 Abs. 3 StPO, 20 VVG). A. ist Geschädigte, so dass ihre Beschwerdelegitimation gegeben ist. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 139 Abs. 2 StPO, 20 VVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Jede Strafuntersuchung hat gemäss Art. 75 Abs. 1 StPO den Zweck, den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären. Dabei sind alle wesentlichen Beweise zu erheben und die für die Schuld als auch für die Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen. Dort, wo die Untersuchungsbehörde es unterliess, wesentliche Beweise zu erheben, hat der Geschädigte das Recht, Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen (Art. 97 StPO). Die Untersuchung ist soweit zu führen, dass entweder Anklage erhoben oder die Untersuchung eingestellt werden kann (Art. 75 Abs. 2 StPO). Diese kantonalen Verfahrensvorschriften umschreiben den Umfang des Anspruches auf rechtliches Gehör. Nach diesem hat die Untersuchungsbehörde die Beweise zu erheben, soweit sie sich auf für die Entscheidung erhebliche, feststellungsbedürftige Tatsachen beziehen und nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinen, der Behörde die Kenntnis der betreffenden Tatsachen zu vermitteln. Die Beweisabnahme muss demnach auf alle Beweise ausgedehnt werden, die für den Nachweis der Schuld oder Unschuld erheblich und tauglich erschei-

5 nen. Einzustellen ist eine Untersuchung nur dann, wenn auf Grund der Erhebungen darauf zu schliessen ist, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes objektiv oder subjektiv nicht genügend dargetan ist (Art. 82 Abs. 1 StPO), also dem Verzeigten kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Dieser Schluss setzt aber voraus, dass die Einstellungsverfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht, also keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (Padrutt, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 3.3 zu Art. 82). 3. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei durch die Beschädigungen an den Unfallfahrzeugen belegt, dass der Personenwagen Fiat Punto in relativ spitzem Winkel mit seiner rechten Frontseite in die vordere rechte Seite ihres Personenwagens Subaru Justy geprallt sein müsse. Zum Kollisionszeitpunkt sei sie praktisch noch im rechten Winkel zur C. gestanden. Wäre B. tatsächlich geradeaus gefahren, wäre die gesamte Front des von ihr gelenkten Personenwagens eingedrückt worden. Im Weiteren rügt sie, der Kreispräsident habe die Untersuchung nicht ergänzt, obwohl B. nach dem Unfall in Anwesenheit der Zeugen F. und E. selber eingeräumt habe, dass sie in Tat und Wahrheit in den Parkplatz des Einkaufcenters habe einmünden wollen. Schliesslich bringt sie vor, auch sie könne als Zeugin befragt werden. b) Die Behauptung der Beschwerdeführerin, zum Kollisionszeitpunkt sei sie praktisch noch im rechten Winkel zur C. gestanden, lässt sich nicht beweisen. Beim Eintreffen am Unfallort konnte die Polizeipatrouille die Endlage der Personenwagen nicht feststellen. Ohne sie zu markieren, hatten die Unfallbeteiligten die Fahrzeuge auf den Parkplatz gestellt. Es waren auch keine Bremsspuren vorhanden. Abgesehen davon, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, der Personenwagen Fiat Punto nicht an der rechten sondern an der linken Frontseite, und der Personenwagen Subaru Justy nicht an der vorderen rechten sondern an der vorderen linken Seite beschädigt ist, kann aus diesen Beschädigungen nichts abgeleitet werden, was schlüssig wäre. Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, wonach die gesamte Front des Personenwagens Fiat Punto hätte beschädigt sein müssen, wenn dessen Lenkerin geradeaus gefahren wäre, trifft nur dann zu, wenn ihre Annahme, ihr Personenwagen Subaru Justy sei bei der Kollision rechtwinklig zur C. gestanden, richtig wäre. Hätte sich dieser aber darauf in einem spitzen Winkel befunden, was nicht auszuschliessen ist, sofern dessen Fahrerin nach links abbiegen wollte, wäre es zu den erwähnten Beschädigungen gekommen. Aus den Beschädigungen an den Fahrzeugen

6 kann die Beschwerdeführerin folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. An diesem Stand der Dinge würde auch eine Expertise nichts ändern. Zwar steht es den Verfahrensbeteiligten als Ausfluss des rechtlichen Gehörs frei, Beweisanträge zu stellen. Es besteht aber kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme. Auf die Erhebung von beantragten Beweisen kann dann verzichtet werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie neue Erkenntnisse bringen. Für die Beschwerdekammer ist es nicht ersichtlich, inwiefern durch eine Expertise die fehlenden Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Eine Rekonstruktion des Unfalles ist nur dann möglich, wenn sich die Aussagen der am Verfahren Beteiligten über den Unfallhergang decken. Vorliegend lassen sich daraus keine neuen Erkenntnisse gewinnen, weil sich die Aussagen der Beteiligten über den Unfallhergang krass widersprechen. Durch eine Nachstellung der Situation ist es somit nicht möglich, den rechtlich relevanten Sachverhalt, das heisst die Kollisionsendlage der Fahrzeuge festzustellen, da sie auf Annahmen beruhen würde. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass der Experte auf Grund der Unfallaufnahmen vor Ort den unfalldynamischen Ablauf rekonstruieren könnte. Es ist aber nicht ersichtlich, wie auf der Grundlage der Bilder der Unfallörtlichkeit ohne irgendwelche Spuren der Fahrzeuge der Unfallhergang rekonstruiert werden soll. Aus diesen Gründen kann die Einholung einer Expertise keinen schlüssigen Beweis liefern. c) In ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2003 an den Kreispräsidenten machte A. geltend, die Polizei habe sie auf Empfehlung ihres Arbeitskollegen F. beigezogen. Der Beizug sei ihr empfohlen worden, weil gemäss der Feststellung von E. B. nach Alkohol gerochen haben soll. Zudem habe die Kollisionsgegnerin in einem Gespräch mit F. unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, sie habe in den Landi Parkplatz einmünden wollen. Folglich beantragte sie, E. und F. als Zeugen zu befragen. Gemäss dem Nachtragsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 10. Februar 2003 wurde nach dem Unfall bei beiden Kollisionsbeteiligten je einen Atemlufttest durchgeführt. Sie fielen negativ aus. Da die Atemprobe von B. somit keinen Alkoholgehalt ergab, erübrigt sich die Befragung von E. bezüglich der von ihr behaupteten Angetrunkenheit der Kollisionsgegnerin. In der Beschwerde bringt A. neu vor, B. habe im Anschluss an das Unfallereignis in Anwesenheit von F. und E. selber eingeräumt, dass sie in Tat und

7 Wahrheit in den Landiparkplatz habe einmünden wollen. Diesbezüglich habe der Kreispräsident keinerlei Ergänzung der Untersuchung vorgenommen. Nach der Darstellung in der Stellungnahme vom 8. Januar 2003 soll die Kollisionsgegnerin gegenüber F. unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, sie habe in den Landiparkplatz einmünden wollen. Dass bei dieser Aussage auch E. zugegen war, wurde in der Stellungnahme nicht behauptet. Es ist nun nicht ersichtlich, aus welchen Gründen E. mit Bezug auf diese massgebende Gegebenheit als Zeugin einvernommen werden muss, zumal in der Beschwerde diese Abweichung gegenüber der Stellungnahme überhaupt nicht begründet wird. Aus diesem Grunde erübrigt sich ihre Einvernahme. Auch eine Befragung der Beschwerdeführerin als Zeugin erscheint wenig zweckdienlich. Einerseits nahm sie die Kollision nicht als Unbeteiligte wahr. Ihre Aussagen wären somit mit Zurückhaltung zu würdigen, so dass sie alleine für den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens der Beschwerdegegnerin nicht ausreichen würden. Anderseits äusserte sie sich über ihre Wahrnehmungen bereits schriftlich vor der Polizei und dem Kreispräsidenten. Dass sie etwas anderes aussagen wird, ist von ihr kaum zu erwarten. Hingegen ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass F. als Zeuge auftreten kann. Nach ihrer Darstellung in der Stellungnahme vom 8. Januar 2003 ist es nicht zu übersehen, dass ein gewichtiger Hinweis für den Unfallhergang, wie er von der Beschwerdeführerin geschildert wurde, spricht. Dieser Behauptung ging der Kreispräsident nicht nach. Ob die Darstellung der Beschwerdeführerin stimmt, lässt sich nur durch die Einvernahme dieses Zeugen abklären. Er ist folglich zu befragen. Die Tatsache, dass er ein Arbeitskollege der Beschwerdeführerin ist, ist kein Grund, auf seiner Einvernahme zu verzichten. Dieser Umstand ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen; seine Zeugenaussagen sind allenfalls mit Zurückhaltung zu würdigen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwägen, ob der Zeuge mit der Beschwerdegegnerin zu konfrontieren ist. Anschliessend hat der Kreispräsident erneut darüber zu entscheiden, ob ein Strafmandat wegen Verletzung von Verkehrsregeln zu erlassen oder die Sache diesbezüglich wiederum einzustellen ist. Die angefochtene Einstellungsverfügung beruht auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt und damit auf einem nicht entscheidungsreifen Beweisergebnis. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung

8 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung der Untersuchung und neuer Entscheidung zurückzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher der Beschwerdeführerin eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung auszurichten hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO).

9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten Fünf Dörfer zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der die Beschwerdeführerin zudem aussergerichtlich mit Fr. 600.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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