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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 03.06.2003 BK 2003 12

3 giugno 2003·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,494 parole·~12 min·3

Riassunto

Nötigung etc. | StA Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 03. Juni 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 12 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichterinnen Heinz-Bommer und Riesen-Bienz, Aktuar ad hoc Lardi. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der S., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. März 2003, mitgeteilt am 12. März 2003, in Sachen des P. E., Beschwerdegegner, und der M. E., Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Nötigung etc., hat sich ergeben:

2 A. M. E. und +A. erbten das Grundstück M., als ihre Mutter +B. am 29. Juni 1988 verstarb. Das Haus auf dem Grundstück umfasst das Erdgeschoss, das erste und zweite Obergeschoss sowie einen Stall mit angebautem Holzschopf. Obwohl im Testament vorgesehen war, dass +A. das M. übernehmen und seine Schwester entsprechend finanziell abfinden soll, schlossen die Geschwister einen Erbteilungsvertrag. Weil +A. zu dieser Zeit von C. verbeiständet war, musste die Vormundschaftsbehörde des Kreises Küblis gemäss Art. 421 Ziff. 9 ZGB zu diesem Erbteilungsvertrag ihre Zustimmung geben, was sie mit Verfügung vom 26. Oktober 1998 auch tat. Eine Beschwerde von +A. gegen diesen Genehmigungsentscheid wies der Bezirksgerichtsausschuss Oberlandquart am 17. Dezember 1998 ab. Dieser Beschwerdeentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gemäss dem am 18. April 2000 auf dem Grundbuchamt N. öffentlich beurkundeten Erbteilungsvertrag wurde M. E. in der Nutzungsordnung unter anderem das ausschliessliche Benützungsrecht an der Wohnung im zweiten Obergeschoss samt Zugangsrecht über das Treppenhaus Parterre und OG erteilt. Dieser Zugang steht ihr solange zu, bis sie ab Stall Zwischenboden einen separaten Eingang auf ihre Kosten in die Wohnung im zweiten OG erstellt hat, was bisher noch nicht erfolgt ist. Auf Anfang 1999 wurde ihr auch das ausschliessliche Nutzungsrecht am Holzschopf zugestanden. +A. erhielt unter anderem das ausschliessliche Nutzungsrecht an der Wohnung im Parterre und im ersten OG. Da er den bestehenden Holzschopf nur bis Ende 1998 nutzen durfte, wurde ihm das Recht zum Bau eines zweiten Holzschopfes eingeräumt. B. Mit Mietvertrag vom 4. Oktober 1988 hatte +A. die Wohnung im ersten OG sowie den nördlich der Veranda stehenden Holzschopf an S. vermietet. Das Ehepaar M. E. und P. E. wollte S. mit Schreiben vom 18. Mai 2000 mitteilen, dass sie bis am 31. Mai 2000 Zeit habe, um im Treppenhaus und im Zwischenbau ihre Waren und Mobilien zu räumen. Als neue Eigentümer beabsichtigten sie, bei der Treppe ins zweite OG eine Türe anzubringen und zudem die Türe aus S.s Küche gegen den Stall zu schliessen, wie dies im Erbteilungsvertrag festgehalten worden sei. Nachdem die Annahme dieses Einschreibebriefes zweimal verweigert worden war, stellten sie ihr dasselbe Schreiben mit normaler Post und ohne Absender zu. Auf Antrag des Ehepaares M. E. und P. E. und nach erfolgtem Augenschein erliess der Kreispräsident Küblis am 29. August 2000 einen Amtsbefehl,

3 wonach S. bis zum 31. Oktober 2000 alle Waren, die den Zugang zur Wohnung ins zweite OG behinderten und im Zwischenbau standen, hätte wegräumen müssen. S. verweigerte zweimal die Annahme des Amtsbefehls und brachte beim zweiten Mal das Schreiben ungeöffnet nach Küblis zurück, wo sie es dem zustellenden Beamten vor die Tür legte. Nachdem die Ware immer noch nicht weggeräumt worden war, erwirkten die Eheleute M. E. und P. E. beim Kreispräsidenten Küblis mit Verfügung vom 20. November 2000, dass sie alle Gegenstände von S. auf deren Kosten räumen dürfen. Die darauffolgende Räumungsaktion vom 7. Dezember 2000 mit einer organisierten Waldarbeitergruppe wurde abgebrochen, nachdem S. mit einem Holzscheit nach ihnen geworfen haben soll. Das Gesuch von S. vom 12. Dezember 2000 auf Erlass eines amtlichen Hausverbots für das Ehepaar E. wurde vom Kreispräsidenten am 3. Januar 2001 abgewiesen. Die Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse des Bezirkes Prättigau/Davos fällte betreffend die Anfechtung der von M. E. ausgesprochenen Kündigung des von S. als Lagerraum benutzten Zwischenbaus keinen eigentlichen Entscheid, weil ein rechtsgültiger Amtsbefehl vorlag und sie die Anfechtung der Kündigung als rechtsmissbräuchlich erachtete. C. Die Geschehnisse des 8. Januar 2001 werden von den beteiligten Personen in gewissen Punkten unterschiedlich dargestellt. Soweit der Hergang für die von der Beschwerdekammer zu beantwortenden Rechtsfragen relevant ist, stellt sich der Sachverhalt jedoch unbestrittenermassen wie folgt dar: An jenem Nachmittag begaben sich das Ehepaar M. E. und P. E. zusammen mit dem Schreiner D. in X. kurz nach 13.00 Uhr nach M. zum fraglichen Wohnhaus, um beim Aufgang ins zweite Obergeschoss eine Türe zu montieren. Weil S. die Haustüre zur Treppe geschlossen hatte und den Schlüssel stecken liess, wuchtete P. E. die Türe auf. Oben auf der Treppe stand S. mit einer Hellebarde in der Hand und wollte die Beschwerdegegner und D. nicht passieren lassen. Nachdem sie auch ein zweites Mal nicht durchgelassen wurden, verliessen sie das Gebäude und D. rief die Kantonspolizei Graubünden an. Weil der Polizeiposten in Küblis erst ab 14.00 Uhr besetzt war, wurde er nur mit der Notruf- und Einsatzzentrale in Chur verbunden. Daraufhin telefonierte er dem Kreispräsidenten Risch, um zu fragen, was sie tun könnten. Dieser habe ihnen geraten, für die Dauer des Einbaus S. in der Wohnung einzuschliessen. Mit einem Telefonanruf

4 vom Mobiltelefon von D. wurde S. in die Stube gelockt und während ½-1 Stunde in ihrer Wohnung festgehalten, indem die Beschwerdegegner und D. ihre Türe zum Treppenhaus hin versperrten. Sie setzten auf der Tür zwei neue Schrauben ein und spannten zwischen diesen und der Türfalle eine Schnur. S. brach mit der Hellebarde von innen die untere Türfüllung heraus und versuchte durch diese Öffnung in das Treppenhaus zu gelangen. P. E. und D. nahmen ihr die Hellebarde ab, drängten sie zurück in die Wohnung und schraubten zwei Dachlatten vor die Öffnung. Nachdem es S. gelungen war, von innen die Schnur zu durchtrennen, setzte sie sich auf einen Stuhl in den Gang und überwachte die Arbeiten, ohne diese jedoch zu stören. D. S. liess am 9. Januar 2001 durch ihren Rechtsvertreter Strafanzeige erstatten gegen M. E. und P. E. sowie D. wegen Freiheitsberaubung, Nötigung und Körperverletzung bzw. Tätlichkeit, begangen am 8. Januar 2001 in der genannten Liegenschaft M.. M. E. und P. E. wurde weiter Diebstahl, begangen am 7. Dezember 2000 in derselben Liegenschaft, vorgeworfen. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 24. April 2001 gegen M. E. und P. E. eine Strafuntersuchung. Am 19. Oktober 2001 stellte darüber hinaus +A., gestorben am 13. September 2002, Strafantrag gegen P. E. wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, begangen am 18. Oktober 2001 in der Liegenschaft M.. Mit Verfügung vom 10. März 2003, mitgeteilt am 12. März 2003, hat die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen P. E. und M. E. eingestellt. Die Verfügung wird im Wesentlichen damit begründet, dass der am 7. Dezember 2000 angeblich begangene Diebstahl nicht nachweisbar sei und in der Frage der Nötigung etc. eine Notstandssituation vorgelegen habe, welche die Handlungen der Beschwerdegegner am 8. Januar 2001 als gerechtfertigt erscheinen liessen. Darüber hinaus zeige das Untersuchungsergebnis, dass die Anschuldigungen der Anzeigeerstatterin zumindest in grobfahrlässiger Weise erhoben worden seien, so dass es sich rechtfertige, ihr die entstandenen Verfahrenskosten aufzuerlegen. E. Am 2. April 2003 reichte S. gegen diese Verfügung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantons Graubünden ein und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 10. März 2003. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Entscheid der Vorinstanz rechtswidrig und unangemessen sei. Einerseits stütze sich

5 die Sachverhaltsdarstellung ausschliesslich auf Aussagen der Angeschuldigten und andererseits könne in keiner Weise ein Notstand angenommen werden. Mit Vernehmlassung vom 15. April 2003 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Einstellungsverfügung. Die Beschwerdegegner liessen sich nicht vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit der Beschwerdeführer über Beweismittel verfügt, sind diese beizulegen (Art. 20 VVG). Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde von S. zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Beschwerdekammer kann gemäss Art. 138 StPO angefochtene Verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn eine Rechtsnorm unrichtig angewendet wird oder der Entscheid willkürlich ist. Ein Entscheid ist insbesondere willkürlich, wenn keine haltbaren Beweise für eine Tatbestandsfeststellung vorliegen oder wenn für eine Auslegung oder Unterscheidung keine vernünftigen Gründe vorgebracht werden können. Von Willkür spricht man, wenn eine Norm oder ein unumstrittener Rechtsgrundsatz krass verletzt wird, und nicht schon wenn eine andere Lösung denkbar oder sogar vorzuziehen wäre. Dass das Gesetz der Rechtsmittelinstanz ausdrücklich auch eine Ermessenskontrolle ein-

6 räumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen anstelle jenes der Vorinstanz zu setzen. Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 341 mit zahlreichen Hinweisen). 3. a) In der Beschwerdeschrift wird gerügt, dass gar kein Notstand vorgelegen habe. Der Notstand werde in der Einstellungsverfügung damit begründet, dass von S. eine Gefahr ausgegangen sei, weil sie mit der Hellebarde die Türe durchstossen habe. Dabei werde verkannt, dass S. zu diesem Zeitpunkt schon ihrer Freiheit beraubt war und folglich die in der Einstellungsverfügung vorgebrachte Gefahrensituation von den Tätern selbst geschaffen worden sei. Dazu komme, dass eine Notstandssituation nur gegeben sein könne, wenn in die Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingegriffen werde. b) Der rechtfertigende Notstand gemäss Art. 34 StGB setzt voraus, dass der Täter in einer Notstandslage in ein Rechtsgut eingreift, um ein gefährdetes Interesse zu schützen, wobei es ihm nicht zumutbar gewesen sein darf, das gefährdete Rechtsgut preiszugeben. Eine Notstandslage ist immer dann gegeben, wenn gemäss eines Prognoseurteils ex ante zumindest eine unmittelbare Gefahr für ein Individualrechtsgut bestanden hat. Dabei kommt eine gegenwärtige Gefahr oder aber eine erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr, welche nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann, in Frage. Die Gefahr darf jedoch nicht von demjenigen verschuldet sein, der sich auf den Notstand beruft (Niggli/Wiprächtiger, Strafgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel/Genf/München 2003, N 4 f. zu Art. 34 StGB). Die Frage, ob ein Notstand nur gegeben ist, wenn Rechtsgüter unbeteiligter Dritter gefährdet sind, ist in der Lehre umstritten (zustimmend Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N1 zu Art. 34 StGB; Riklin, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 2. Auflage, Zürich 2002, S. 161 f.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Auflage, Bern 1996, § 10 N 41; anderer Ansicht Seelmann, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Basel/Genf/München 1999, S. 50 f.). Diese Frage kann jedoch, wie noch zu zeigen sein wird, offengelassen werden. Im Gegensatz zur Notwehr ist der Notstand subsidiär; danach ist der Eingriff nur gerechtfertigt, wenn keine andere Möglichkeit zur Rettung der bedrohten Individualrechtsgüter besteht. Weiter erfolgt eine Güterabwägung zwischen den verschiedenen Rechtsgütern unter Berücksichtigung des Grades der Gefahr und aller Umstände der Tat. Gerechtfertigt ist eine Tat nur, wenn sie der Rettung eines höherwertigen Gutes auf Kosten eines geringerwertigen Interesses dient. Im

7 Sinne der Verhältnismässigkeit haben solche Eingriffe darüber hinaus möglichst schonend zu erfolgen (Trechsel, a.a.O., N 7 f. zu Art. 34 StGB) c) Die Vorinstanz sieht die Notstandslage im Wesentlichen darin, dass S. mit dem Herausschlagen der Türfüllung Gewaltbereitschaft offenbarte, und weist weiter auf ihre eklatante Uneinsichtigkeit hin. Ein Beizug amtlicher Hilfe sei nicht notwendig gewesen, weil S. schon früher gezeigt habe, dass selbst Amtsbefehle weder zur Kenntnis genommen noch akzeptiert würden. Da zur Einsperrung keine Gewalt angewendet worden sei, sei das Vorgehen auch verhältnismässig gewesen. Zu Recht wird in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt, den die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Notstandssituation anführte, eine solche schon aufgrund der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse nicht herbeizuführen vermochte. Nachdem die Beschwerdegegner vergeblich versucht hatten, das Treppenhaus zu benutzen, um an die Einbaustelle zu gelangen, entschlossen sie sich gestützt auf den Ratschlag des Kreispräsidenten, S. mit einer List in die Wohnung zu locken und dort einzusperren. Erst als S. von den Beschwerdegegnern in ihre eigene Wohnung eingeschlossen worden war, brach sie mit der Hellebarde die untere Türfüllung heraus. Die Staatsanwaltschaft erblickt einerseits in der Einschliessung von S. die Notstandshandlung und andererseits im gewaltsamen Aufbrechen der Türfüllung die Notstandssituation. Offensichtlich liegt nun aber die Einsperrung von S. zeitlich vor dem gewaltsamen Öffnen eines Teils der Wohnungstüre. Mit anderen Worten wurde die Notstandshandlung zu einem Zeitpunkt vorgenommen, als die Notstandslage, mit welcher die Einstellungsverfügung begründet wird, tatsächlich noch gar nicht eingetreten war. Wenn im Zeitpunkt der Einsperrung von S. die Notstandslage noch gar nicht eingetreten war, kann das Verhalten der Beschwerdeführer auch nicht gestützt auf einen Notstand gerechtfertigt sein. Da in diesem Sinne keine Notstandssituation vorlag, erübrigen sich auch die Fragen nach der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Im vorliegenden Falle wird Art. 34 StGB auf eine Situation angewendet, welche aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht einen Notstand darstellen kann. Die Begründung der Staatsanwaltschaft Graubünden, auf die sich die Einstellung des Untersuchungsverfahrens gegen P. E. und M. E. stützt, ist somit haltlos. 4. Eine andere Frage ist, ob bereits vor der Einschliessung eine Notstandssituation bestand. Aufgrund der vorliegenden Akten dürfte dies jedoch kaum der Fall sein. Den Beschwerdegegnern war lediglich die Benützung des Treppenaufganges versperrt und die Wartezeit, bis die örtliche Polizei wieder er-

8 reichbar gewesen wäre, dürfte kaum von derartiger Dauer gewesen sein, dass ein Zuwarten auf den Beizug amtlicher Hilfe nicht zumutbar war. Diese Frage braucht vorliegend durch die Beschwerdekammer jedoch nicht ab-schliessend beantwortet zu werden. Es ist Sache der Untersuchungsorgane, diesen bis anhin nicht berücksichtigten Aspekt einer näheren Prüfung zu unterziehen und dazu allenfalls vorgängig noch weitere Beweiserhebungen zu tätigen. 5. Ist die angefochtene Einstellungsverfügung in der Sache aufzuheben, zieht dies selbstredend auch die Aufhebung der der Beschwerdeführerin überbundenen Verfahrenskosten nach sich. 6. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass sich die in der Einstellungsverfügung angeführte Begründung als rechtswidrig erweist. Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Untersuchungsrichter mit dem Sachverhalt näher auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Abklärungen zu treffen hat. Alsdann wird die Staatsanwaltschaft Graubünden im Rahmen einer neuen Gesamtwürdigung zu prüfen haben, ob das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben ist. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist somit wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung auszurichten hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO).

9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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