Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 14. Mai 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 03 10 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 20. November 2003 gutgeheissen.) Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuarin Duff Walser. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des C., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. Juli 2002, mitgeteilt am 2. Juli 2002, in Sachen gegen den Beschwerdeführer, betreffend Entschädigung gemäss Art. 161 StPO,
2 hat sich ergeben:
3 A. Am 6. November 2000 reichte die AHV-Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden Strafanzeige gegen X. ein wegen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen gemäss Art. 87 Abs. 3 AHVG. Gestützt auf diese Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 19. April 2001 eine Strafuntersuchung gegen X. wegen Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz. Diese wurde am 1. März 2002 auf C. ausgedehnt, der von April 1996 bis ungefähr im Frühling 1997 zusammen mit X. Gesellschafter in der einfachen Gesellschaft „X. Z-Pub“ war. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2002, mitgeteilt am 27. Mai 2002, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen C. wegen Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass C. weder von der AHV-Ausgleichskasse ordentlich zur Weiterleitung der Arbeitnehmerbeiträge gemahnt noch auf andere Weise darauf aufmerksam gemacht worden sei. Damit fehle es an der objektiven Strafbarkeitsbedingung der ordnungsgemässen Durchführung eines Mahnverfahrens, weshalb das Strafverfahren gegen C. einzustellen sei. C. Am 26. Juni 2002 machte C. beim Untersuchungsrichteramt Chur gestützt auf Art. 161 Abs. 1 StPO eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung für anwaltliche Bemühungen in der Höhe von Fr. 2'211.-- geltend. Mit Verfügung vom 2. Juli 2002 lehnte das Untersuchungsrichteramt Chur das Entschädigungsbegehren ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beizug eines Verteidigers sei aufgrund der Schwierigkeiten des Falles nicht gerechtfertigt gewesen und die Übernahme der Verteidigungskosten durch den Staat daher nicht begründet. D. Dagegen liess C. am 17. Juli 2002 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erheben. Er beantragte: „1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. C. sei zu Lasten des Kantons Graubünden eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'211. -- zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an das Untersuchungsrichteramt Chur zurückzuweisen, damit dieses die Entschädigung im Sinne von Art. 161 StPO festsetze. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ E. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2002 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus,
4 eine Verteidigung sei gar nicht notwendig gewesen. Zudem machte sie neu geltend, das Verhalten von C. sei leichtfertig gewesen, da er zumindest den Eindruck einer strafbaren Handlung erweckt und damit die Untersuchung veranlasst habe. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen auch keinen zu entschädigenden Nachteil erlitten. F. Mit Entscheid vom 21. August 2002, mitgeteilt am 27. November 2002, erkannte die Beschwerdekammer: „1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde ausgeführt, C. habe die Untersuchung durch leichtfertiges Verhalten verursacht. Die Entschädigung gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO sei demzufolge zu verweigern. G. Dagegen liess C. am 27. Dezember 2002 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erheben mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. H. Mit Urteil vom 20. Februar 2003 erkannte die I. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts: „1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 21. August 2002 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen. 4. (Mitteilung).“ Das Untersuchungsrichteramt Chur habe den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass eine anwaltliche Verteidigung nicht notwendig sei. Dem Beschwerdeführer sei erstmals in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2002 leichtfertiges Verhalten vorgeworfen worden. Die Beschwerdekammer habe ihren Entscheid auf diese neuen Vorbringen abgestützt, ohne C. zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, sich gegen das Vorgebrachte zu wehren. Damit habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt.
5 I. Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts räumte das Kantonsgerichtspräsidium C. am 10. März 2003 Gelegenheit ein, zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Juli 2000 Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 16. April 2002 blieb C. bei seinem Begehren um Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 2'211.-- gemäss Beschwerde vom 17. Juli 2002. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass er gegen keine Rechtsnormen verstossen habe, da er für die Weiterleitung der Arbeitnehmerbeiträge an die AHV- Ausgleichskasse nicht zuständig gewesen sei. Die Entschädigung könne ihm deshalb nicht mit der Begründung verweigert werden, er habe durch leichtfertiges Verhalten die Untersuchung veranlasst. Überdies sei auch der Beizug eines Rechtsanwaltes gerechtfertigt gewesen. Auf die weitere Begründung der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. a) Wird der Angeschuldigte freigesprochen, wird das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt oder erweist sich eine ihm gegenüber durchgeführte Zwangsmassnahme als ungerechtfertigt, so ist ihm auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung (Schadenersatz, Genugtuung) für Nachteile zuzusprechen, die er durch Untersuchungsmassnahmen erlitten hat. Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung veranlasst oder erschwert hat (Art. 161 Abs. 1 StPO). Ein Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass das ungerechtfertigte Handeln der Strafverfolgungsbehörden zu einem spürbaren Nachteil geführt hat. Auch Verteidigungskosten können zu den Nachteilen gehören. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch hiefür ist allerdings, dass der Beizug eines Rechtsanwaltes nach der Sachlage gerechtfertigt und dessen Bemühungen angemessen waren (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubündens, 2. Aufl., Chur 1996, S. 413 - 415). b) Aufgrund der Unschuldsvermutung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK kann eine Entschädigung im Sinne von Art. 161 Abs. 1 StPO nur dann wegen leichtfertigem und verwerflichem Verhalten verweigert werden, wenn jemand in zivilrechtlich
6 vorwerfbarer Weise im Sinne von Art. 41 ff. OR gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst (prozessuales Verschulden im weiteren Sinne) oder dessen Durchführung erschwert (prozessuales Verschulden im engeren Sinne) hat (vgl. PKG 1995 Nr. 30 mit weiteren Hinweisen). Im Zusammenhang mit den Fällen in denen ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinn zur Last gelegt wird, hat das Bundesgericht festgehalten, es sei mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 aBV vereinbar, die Kostenauflage (beziehungsweise die Verweigerung der Entschädigung) mit einem fehlerhaften Verhalten des Angeschuldigten zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf decke, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet habe, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand gefehlt hätten (BGE 109 Ia 164 f. E. 4b). 2. Am 5. April 1996 gründete C. zusammen mit X. und Y. die einfache Gesellschaft „X. Z-Pub“. Es ist unbestritten, dass in der Zeit von Frühjahr 1996 bis Frühjahr 1997 AHV-Beiträge, welche vom Lohn der Angestellten im „X. Z- Pub“ abgezogen wurden, nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet worden sind. Es liegt also ein klarer Verstoss gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG vor. Die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens von C. wegen eines zivilrechtlich vorwerfbaren Verstosses gegen die erwähnte Bestimmung setzt allerdings voraus, dass die Weiterleitung der abgezogenen AHV-Arbeitnehmerbeiträge innerhalb der Zeitspanne, in der die Beiträge nicht weitergeleitet wurden, in seiner Zuständigkeit lag. Ob dies der Fall war, gilt es im folgenden zu prüfen a) Fest steht zunächst, dass C. während des fraglichen Zeitraums von Frühling 1996 bis Frühling 1997 zeichnungsberechtigter Gesellschafter der einfachen Gesellschaft „X. Z-Pub“ war (vgl. act. 6.6). Gemäss Art. 6 Ziff. 2 des von C. unterzeichneten Gesellschaftsvertrags war dieser für die administrativen Aufgaben, das Personal- und Lohnwesen, den Einkauf und die Zahlungen zuständig (vgl. act. 6.6, S. 3). Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 19. März 2002 bestritt der Beschwerdeführer zwar, dass dem so gewesen sei (vgl. act. 5.19, S. 3, 5). Diese Aussage widerspricht allerdings nicht nur dem Gesellschaftsvertrag, sondern auch den übereinstimmenden Angaben von X. sowie der übrigen Aktenlage. X. gab sowohl gegenüber der Kantonspolizei als auch vor dem Untersuchungsrichter einhellig zu Protokoll, dass C. innerhalb des fraglichen Zeitraums bis zur Übernahme durch die Einzelfirma „X. A.“ für den administrativen Bereich, das Lohnwesen und die Bezahlung der Rechnungen zuständig gewesen sei (vgl. act. 5.2, S. 2, 3; 5.17, S. 2, 3, 4). Entsprechend erklärte er ge-
7 genüber dem Konkursamt, dass C. etwa ein Jahr lang die Buchhaltung geführt habe, bevor er sie zirka im März 1997 übernommen habe (vgl. act. 3.4, Ziff. 19). Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme bestätigte er zudem, dass die Geschäftskorrespondenz in dieser Zeit ausschliesslich dem Hotel B., also C. zugestellt worden sei (vgl. act. 5.17, S. 4). Auch aus den Akten ergibt sich deutlich, dass C. in der massgeblichen Zeitspanne Arbeitsverträge unterzeichnet hat (vgl. act. 6.44; 5.19, S. 3) und die Geschäftskorrespondenz grundsätzlich ihm ins Hotel B. zugestellt wurde beziehungsweise über diese Adresse lief (vgl. act. 6.2; 6.3; 6.5; 6.36-6.38). Aufgrund der ihm bei der Einvernahme vorgehaltenen Unterlagen musste C. schliesslich auch selbst einräumen, dass er für das Lohnwesen zuständig gewesen sein müsse und dass die Korrespondenz ihm zugestellt wurde (vgl. act. 5.19, S. 4). Dabei erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach entgegen den ursprünglichen Abmachungen im Gesellschaftsvertrag X. am 1. Januar 1997 die Buchhaltung übernommen habe, als unbehelflich. Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich auf einen Aussage von X. in einem Brief an C. vom 13. Juni 1997 (vgl. act. 6.12, S. 2). Dieser stehen indes nicht bloss die polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen sowie die Befragung vor Konkursamt gegenüber, anlässlich derer X. stets übereinstimmend bestätigte, dass er die Buchhaltung, die Lohnabrechnungen und die Weiterleitung der Sozialabzüge erst etwa ab Frühjahr 97 beziehungsweise ab Übergang des Pubs in die Einzelfirma „X. A.“ übernommen und geführt habe (vgl. act. 5.2, S. 2, 3; 5.4, Ziff. 19; 5.17, S. 2, 3, 4). Auch aus dem provisorischen Finanzbericht vom 7. August 1997 geht hervor, dass X. die Buchhaltung erst ab Mai/Juni 1997 geführt hat (vgl. roter Ordner, provisorischer Abschlussbericht). Selbst wenn man davon ausginge, dass X. die Buchhaltung bereits am 1. Januar 1997 übernommen hat, wäre dem Einwand des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, dass die AHV-Beiträge bereits ab Frühjahr 1996, mithin als die Zuständigkeit für die Buchhaltung noch bei C. lag, nicht weitergeleitet wurden. b) War C. nach dem Gesagten für die administrativen Belange, das Lohnwesen, die Lohnbuchhaltung und die Zahlungen zuständig, so ist davon auszugehen, dass auch die Weiterleitung der AHV-Beiträge an die Ausgleichskasse in seinen Zuständigkeitsbereich gehörte. Dies wird trotz des beharrlichen Abstreitens des Beschwerdeführers anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung (vgl. act. 5.19, S. 5, 6) denn auch aufgrund der vorliegenden Akten bestätigt. X. versicherte gegenüber dem Untersuchungsrichter, dass C. in der fraglichen Zeit für die Weiterleitung der sozialversicherungsrechtlichen Abzüge zuständig gewesen sei (act. 5.17, S. 4). Dafür spricht unter anderem auch der an
8 den Beschwerdeführer gerichtete Brief vom 13. Juni 1997 (act. 5.3), worin X. klar ausführt, dass C. bis zum 31. Dezember 1996 alleine für die Abrechnung der Sozialabgaben verantwortlich war und diesem vorwirft, dass er aufgrund der Annahme, dass die AHV-Beiträge weitgehend bezahlt worden seien, überinvestiert habe. Ebenso weist das Schreiben vom 21. Juli 1997 (act. 6.10), worin sich X. bei C. nach den AHV-Beiträgen aus dem Jahre 1996 erkundigt, klar darauf hin, dass der Beschwerdeführer für deren Weiterleitung zuständig war. c) Der Beschwerdeführer wendet ein, die Sozialleistungen für die Angestellten im „X. Z-Pub“ seien seit der Eröffnung des Pubs am 12. April 1996 über die Einzelfirma „X. A.“ abgerechnet worden. Aus diesem Grunde könne dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden, er hätte dafür besorgt sein müssen, dass die abgezogenen AHV-Beiträge an die Ausgleichskasse weitergeleitet würden. Dies wird jedoch durch die Regelung im Gesellschaftsvertrag klar widerlegt. Danach hatte, wie erwähnt, C. die administrativen Aufgaben für das Personal- und Lohnwesen sowie die Zahlungen zu erbringen. Demgegenüber war die „X. A.“ für ganz andere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsablauf im Pub wie beispielsweise die Führung des Lokals, die Kontrolle der Kassen etc. zuständig (vgl. act. 6.6, Ziff. 6.1). Dies deckt sich auch mit den Angaben von X. gegenüber dem Untersuchungsrichter, wonach bis etwa Frühjahr 1997 C. für den administrativen Teil des Pubs zuständig war, währenddem der „X. A.“ die eigentliche Führung des Lokals, die Mitarbeiterrekrutierung, die Organisation von Events, der Einkauf etc. oblag (vgl. act. 5.17, S. 2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch aus den von der Ausgleichskasse mit der Strafanzeige eingereichten Akten nichts anderes abgeleitet werden, zumal die Angestellten des „X. Z-Pub“, solange die einfache Gesellschaft noch bestand, der Ausgleichskasse gar noch nicht gemeldet waren. Erst bei Auflösung der einfachen Gesellschaft und Übernahme des Lokals durch die Einzelfirma im Herbst 1997 (vgl. act. 6.20) wurden diese von X. respektive durch die „X. A.“ der Ausgleichskasse rückwirkend auf den Eröffnungszeitpunkt des Pubs (April 1996) nachgemeldet (vgl. act. 5.1, S. 3, 4; 5.2, S. 1, 2, 3; 5.17, S. 2; 4.5-4.8). Es ist daher einleuchtend, dass die AHV-Ausgleichskasse die Abrechnungen dann auch entsprechend über die „X. A.“ und nicht über die einfache Gesellschaft beziehungsweise dessen ehemals für die Weiterleitung der Sozialversicherungsabzüge zuständigen Gesellschafter C. abwickelte. Nicht zuletzt wird die Zuständigkeit des Beschwerdeführers zur Weiterleitung der AHV-Beiträge auch durch sein Aussageverhalten anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme untermauert, welches sich dadurch auszeichnet, dass er die in diesem Zusammenhang
9 gegen ihn erhobenen Vorwürfe zunächst kategorisch abstritt, bevor er sich dann unter Vorhalt von durch Akten belegten Tatsachen durchwegs darauf berief, sich nicht mehr an die Geschehnisse erinnern zu können (vgl. act. 5.19). Selbst wenn die Abrechnungen über die Einzelfirma „X. A.“ abgewickelt worden wären, würde dies im Übrigen nichts daran ändern, dass dafür die einfache Gesellschaft „X. Z- Pub“ und damit der für diese Aufgabe zuständige Gesellschafter, also C. verantwortlich war. d) Nach dem Gesagten ist demnach davon auszugehen, dass die Weiterleitung der AHV-Beiträge an die Ausgleichskasse innerhalb des Zeitraums, in dem die Beiträge nicht weitergeleitet wurden, in der Zuständigkeit und Verantwortung von C. lag. Indem er die Beiträge nicht pflichtgemäss weiterleitete, hat er daher in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene Norm, nämlich gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG verstossen. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand fehlen, da der Beschwerdeführer nicht ordentlich gemahnt wurde. Die Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der Einleitung des Strafverfahrens ist offensichtlich gegeben. Schliesslich leitete die Staatsanwaltschaft Graubünden die Untersuchung gegen C. nicht einfach grundlos ein. Vielmehr erfolgte die Einleitung des Strafverfahrens eben gerade deshalb, weil die AHV-Beiträge nicht pflichtgemäss an die Ausgleichskasse weitergeleitet worden waren. Der Beschwerdeführer hat folglich durch sein fehlerhaftes und leichtfertiges Verhaltens im Sinne eines prozessualen Verschuldens Anlass zur Eröffnung des Strafverfahrens gegeben. Eine Entschädigung gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO ist daher zu verweigern. 3. Erweisen sich die Rügen von C. demnach als unbegründet und muss die Beschwerde abgewiesen werden, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
10 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin