Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 20. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 02 69 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Jegen und Schäfer, Aktuar Crameri. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Z. vom 25. November 2002, mitgeteilt am 27. November 2002, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen J. H . , Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16/Brunnenhof, 7002 Chur, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
2 A. Am 26. April 2002, um ca. 15.00 Uhr, fuhr J. H. in Begleitung von M. C. mit seinem Personenwagen der Marke Hyundai Galloper., Kennzeichen Y., und einem Tiertransportanhänger von M. in Richtung Z.. Auf der Höhe des R. beabsichtigte er nach links in Richtung J. abzubiegen. Er betätigte den linken Richtungsblinker, verringerte die Geschwindigkeit und bog nach links ab. In diesem Moment kam es zu einer Kollision mit dem von hinten herannahenden Personenwagen der Marke Fiat Punto, Kennzeichen Y., gesteuert von R. B., der das Fahrzeug mit dem Anhänger links überholen wollte. Es entstand nur Sachschaden. Eine Überprüfung der Fahrzeugkomposition ergab, dass alle Blinker funktionierten. Die Lichtstärke des Anhängerblinkers war aber ungenügend. B. Mit Strafmandat vom 20. August 2002 sprach der Kreispräsident M. J. H. der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG (Rücksichtnahme auf den Verkehr bei Änderung der Fahrtrichtung), 39 Abs. 2 SVG (Vorsicht trotz Zeichengebung) und 29 SVG (Betriebssicherheit des Fahrzeuges) schuldig und bestrafte ihn in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG und 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 200.--. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 299.20 gingen zu Lasten des Verurteilen. C. Gegen dieses Strafmandat liess J. H. Einsprache erheben. Der untersuchende Richter des Bezirksgerichtes Z. stellte dem Strafverteidiger die Verfahrensakten zur Einsichtnahme zu und gab ihm die Möglichkeit Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2002 nahm der Verteidiger zur Sache Stellung. Er teilte dem Bezirksrichter mit, dass sich der Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 3 und 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie von Art. 29 SVG in Verbindung mit Art.93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG nicht halten liess und beantragte die Ergänzung der Untersuchung, falls das Verfahren nicht eingestellt werde. Am 5. November 2002 wurde J. H. als Angeschuldigter einvernommen, wobei er aber nur bezüglich der Kontrolle auf das Funktionieren der Richtungsblinker befragt wurde. D. Mit Verfügung vom 25. November 2002, mitgeteilt am 27. November 2002, stellte der Bezirksrichter das Strafverfahren gegen J. H. ein. Die Kosten des Strafmandatsverfahren wurden dem Kreis M. auferlegt. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens vor dem Bezirksrichter und die ausseramtliche Entschädigung an den Angeschuldigten gingen zu Lasten des Bezirkes Z..
3 E. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 11. Dezember 2002 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden. Sie stellt die Begehren, die angefochtene Verfügung sei unter gesetzlicher Kostenfolge aufzuheben und der Bezirksrichter sei anzuweisen, die Untersuchung gemäss Art. 175 StPO zu ergänzen. J. H. liess beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne. Der Bezirksgerichspräsident Z. verzichtete auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 StPO). Voraussetzung ist demnach eine Beschwernis. Die Staatsanwaltschaft Graubünden ist als Organ der Strafrechtspflege zur Erforschung der materiellen Wahrheit und zur Durchsetzung des Rechtes in den gegebenen prozessualen Formen verpflichtet. Entsprechend dieser Aufgabe liegt für sie immer dann eine Beschwernis vor, wen eine Verletzung des materiellen oder formellen Rechts geltend gemacht werden kann, soweit sich diese auf das Urteil auswirkt. Ihre Beschwerdebefugnis ist daher gegeben (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 355). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen (Art. 20 VVG). Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. a) Die Staatsanwaltschaft Graubünden rügt, dass der untersuchende Bezirksrichter die Einstellungsverfügung erlassen habe, ohne die erforderlichen Untersuchungsergänzungen vorzunehmen. Er habe den Angeschuldigten nur in
4 Bezug auf die Kontrolle der Richtungsblinker einvernommen und nicht auch über die Durchführung des Abbiegemanövers. b) Wird gegen ein Strafmandat fristgerecht Einsprache erhoben, so überweist der Kreispräsident bei Übertretungen die Sache dem Bezirksgerichtspräsidenten. Dieser oder ein Bezirksrichter führt die Untersuchung nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren und erhebt nach deren Abschluss Anklage oder stellt das Verfahren ein (Art. 175 Abs. 1 StPO). Der Bezirksgerichtspräsident oder der Bezirksrichter hat demgemäss nach Erhebung einer Einsprache die Untersuchung nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren zu ergänzen (Art. 66 ff. StPO). Der Tatbestand ist in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären. Beweise sind zu erheben, soweit sie sich auf für die Entscheidung erhebliche, feststellungsbedürftige Tatsachen beziehen. Die Beweisabnahme muss demnach auf alle Beweise ausgedehnt werden, die für den Nachweis der Schuld oder Unschuld erheblich und tauglich erscheinen. Der Bezirksgerichtspräsident oder der Bezirksrichter hat daher konkreten Angaben oder sonstigen konkreten Anhaltspunkten für Tatsachen und Umstände, die geeignet sind zur Belastung oder Entlastung des Angeschuldigten beizutragen, nachzugehen. Einzustellen ist eine Untersuchung nur dann, wenn auf Grund der Erhebungen darauf zu schliessen ist, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes objektiv oder subjektiv nicht genügend dargetan ist (Art. 82 Abs. 1 StPO), also dem Einsprecher kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. c) Der Verteidiger macht geltend, die Beschwerdeführerin verkenne, dass er sich zum durchgeführten Abbiegemanöver des Angeschuldigten mit seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 2002 umfassend geäussert habe. Es käme einer nutzlosen Aufblähung des Verfahrens gleich, wenn der Beschwerdegegner die ihm gegenüber gemachten Aussagen vor dem untersuchenden Bezirksrichter wiederholen müsste. d) Im ordentlichen Strafverfahren ist es zwingend, den Angeschuldigten zu allen wesentlichen Punkten rogatorisch zu befragen (Art. 175 in Verbindung mit Art. 87 f. StPO; PKG 1981 Nr. 52). Eine solche Befragung soll der unmittelbaren Wahrheitsfindung dienen. In diesem Sinne ermöglicht sie, den Angeschuldigten mit ihn belastenden als auch entlastenden Tatsachen zu konfrontieren, ihm Ergänzungsfragen zu stellen und unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsangaben zu korrigieren oder zu ergänzen. Überdies lässt sich bei einer mündlichen Befragung vom Angeschuldigten ein persönlicher Eindruck über die
5 Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gewinnen, was hinsichtlich des zu treffenden Entscheids ebenfalls von Bedeutung sein kann. Vorliegend ist unbestritten, dass der untersuchende Bezirksrichter den Angeschuldigten nicht darüber befragte, ob und allenfalls wie er sich vor dem Abbiegemanöver über den ihm nachfolgenden Verkehr vergewisserte. Hierbei handelt es sich um einen im Rahmen der Strafuntersuchung wesentlichen Punkt. Der untersuchende Bezirksrichter durfte daher von einer rogatorischen Befragung des Angeschuldigten nicht absehen, auch wenn sich dieser über seinen Verteidiger dazu bereits schriftlich geäussert hatte. Dem vom Verteidiger dagegen vorgebrachten Einwand kann daher nicht gefolgt werden. Die angefochtene Verfügung beruht somit auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt und damit auf einem nicht entscheidungsreifen Beweisergebnis. Sie ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an das Bezirksgerichtspräsidium Z. zurückzuweisen. Der Bezirksgerichtspräsident oder der Bezirksrichter hat den Angeschuldigten noch einmal mündlich einzuvernehmen. Anschliessend ist erneut darüber zu entscheiden, ob Anklage wegen Verletzung von Verkehrsregeln zu erheben oder die Sache diesbezüglich wiederum einzustellen ist. 3. Wird die Beschwerde gutgeheissen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO).
6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache an das Bezirksgerichtspräsidium Z. zur Ergänzung der Untersuchung und neuer Entscheidung zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar