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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.01.2003 BK 2002 65

20 gennaio 2003·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,446 parole·~7 min·4

Riassunto

versuchter gewerbsmässiger Betrug | StA Ablehnungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 20. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: BK 02 65 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Jegen und Schäfer, Aktuar Crameri. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des Verein X . , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. K., gegen die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. November 2002, mitgeteilt am 14. November 2002, in Sachen des Beschwerdeführers gegen G. und L., Beschwerdegegner, betreffend versuchter gewerbsmässiger Betrug, hat sich ergeben:

2 A. Am 23. Oktober 2002 reichte K. für den Verein X. beim Untersuchungsrichteramt Chur gegen G., L. sowie weitere unbekannte Verantwortliche von R. Strafanzeige wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs ein. Er machte geltend, R. sei vom Verein X. beauftragt worden am 25. September 2002 einen Werbespot auszustrahlen, dessen Dauer 45 Sekunden betragen habe. Die beiden angezeigten Personen und allenfalls weitere Verantwortliche hätten die Pausen zwischen den gesprochenen Sätzen gekürzt, ohne darüber eine Absprache mit dem Auftraggeber zu treffen. Mit der Kürzung auf 34 Sekunden sei der Originalspot verschlechtert worden. Dem Auftraggeber seien aber die 45 Sekunden des Originalspots in Rechnung gestellt worden. Der Deliktsbetrag belaufe sich auf Fr. 2'392.--. Dies sei die Differenz zwischen der Sendezeit von 45 Sekunden und 34 Sekunden. B. Mit Verfügung vom 12. November 2002, mitgeteilt am 14. November 2002, lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Es wurden keine Kosten erhoben. Zur Begründung wurde angeführt, weder den angezeigten Personen noch weiteren Verantwortlichen von R. könne in der Kürzung des Originalspots und in der unkorrekten Rechnungsstellung eine arglistige Täuschung vorgeworfen werden. Das objektive Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung liege somit nicht vor, weshalb der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB nicht erfüllt sei. C. Mit Beschwerde vom 16. November 2002 an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden stellt der Verein X. den Antrag, die Ablehnungsverfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung durchzuführen. G. und L. (sinngemäss) sowie die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen Verfügungen des Staatsanwaltes bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Ta-

3 gen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit der Beschwerdeführer über Beweismittel verfügt, sind diese beizulegen (Art. 20 VVG). Nach der Praxis der Beschwerdekammer ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders nahen Beziehung steht, also vor allem jener, der am Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte, beteiligt war (PKG 1993 Nr. 41, 1988 Nr. 54, 1975 Nr. 60), und als schutzwürdiges Interesse gilt ein rechtliches Interesse, das heisst, die Beeinträchtigung der wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung des Beschwerdeführers (PKG 1993 Nr. 41, 1988 Nr. 54, 1975 Nr. 60). Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. November 2002, womit die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen versuchtem gewerbsmässigen Betrug abgelehnt wurde. Die Beschwerdelegitimation ist gegeben, ist doch der Verein X. durch die angefochtene Verfügung im geforderten Ausmasse betroffen. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 139 Abs. 2 StPO, 20 VVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. a) Gemäss Art. 81 StPO wird durch eine Mitteilung an den Verzeiger mit kurzer Begründung die Durchführung einer Untersuchung abgelehnt, wenn sich eine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grundlos erweist. Die Ablehnung ist demnach gerechtfertigt, wenn zum voraus feststeht, dass wegen tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt, es an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt oder eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe gestellt ist, es aber offensichtlich an einem hinreichenden Verdacht fehlt (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S.160). b) In der Beschwerde führt der Verein X. aus, dass die Begründung der Staatsanwaltschaft, es handle sich um eine Nichterfüllung eines Vertrages und es liege keine arglistige Täuschung seitens der Beschwerdegegner vor, willkürlich sei. Die Kürzung des Werbespots ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber und ohne dessen Einverständnis sowie die Rechnungsstellung der 45 Sekunden des Original- anstelle der 34 Sekunden des verkürzten Spots seien auf eine rechtswidrige Bereicherung und auf deren Verschleierung gerichtet gewesen.

4 c) Der Tatbestand des Betruges wird in Art. 146 StGB wie folgt umschrieben: „Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.“ Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt somit nicht jede, sondern nur die arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen, den Irrtum somit durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (BGE 100 IV 274; 99 IV 78), ist strafrechtlich nicht geschützt. Arglist ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28), wenn er sich besonderer beziehungsweise täuschender Machenschaften bedient (122 IV 205), wenn die Angaben des Täters nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit überprüft werden können (119 IV 29), wenn der Täter den Geschädigten absichtlich von der Überprüfung seiner Angaben abhält (99 IV 85), wenn dem Getäuschten eine Überprüfung der Angaben nicht zumutbar ist (106 IV 362) und wenn der Täter aus bestimmten Gründen voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen werde (118 IV 38). Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Ablehnungsverfügung zu Recht ausführte, kann im konkreten Falle eine Täuschung einzig darin gesehen werden, dass bei der Rechnungsstellung die Kürzung des Werbespots nicht berücksichtigt wurde. In der Rechnung wurden somit falsche Angaben gemacht. Konnten diese nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit überprüft werden, ist Arglist anzunehmen. War das nicht der Fall, scheidet Arglist aus. Die dem Beschwerdeführer zugestellte Rechnung trägt das Datum vom 25. September 2002. Am gleichen Tage wurde der Werbespot ausgestrahlt. Am 27. September 2002 fand in den Räumlichkeiten von R. im Beisein von K. die Aufzeichnung einer Diskussionssendung (Y.) statt. Um das zu behandelnde Diskussionsthema zu verdeutlichen, wurde ihm der Werbespot vorgespielt. Dabei entdeckte er dessen Kürzung, wie er in der Beschwerde geltend macht. Allein schon die Tatsache, dass der Werbespot in der Diskussionssendung nochmals ausgestrahlt wurde und K. dadurch die zwei Tage zuvor gesendete Kürzung selbst feststellen konnte, zeigt, dass ihn die zuständigen Personen von R. weder hinsichtlich der verkürzten Version des Werbespots noch der Rechnungsstellung täu-

5 schen wollten. Andernfalls wäre es ihnen ein leichtes gewesen, dafür besorgt zu sein, dass der Werbespot in der Diskussionssendung überhaupt nicht oder dann in der Originalversion vorgespielt wird. Die von den Beschwerdegegnern angeführten Gründe, die sie zur Kürzung des Originalspots veranlassten, sind demnach durchaus glaubwürdig. Indem der Beschwerdeführer in der Diskussionssendung die verkürzte Version des Werbespots ohne Weiteres feststellen konnte, war es ihm gestützt darauf auch ohne besondere Mühe möglich, die ihm zwei Tage zuvor zugestellte Rechnung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Den Beschwerdegegnern und allenfalls weiteren Verantwortlichen von R. lässt sich daher schon aus diesen Gründen kein arglistiges Verhalten zur Last legen. Im übrigen kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dass der Auftraggeber über die Kürzung des Werbespots nicht informiert wurde und ihm trotzdem eine Rechnung über die Originaldauer gestellt wurde, mag zivilrechtlich von Bedeutung sein. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass sich nicht jedes zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten, wie etwa ein Verstoss gegen Treu und Glauben im Geschäftsverkehr, zugleich auch als arglistiges Verhalten im strafrechtlichen Sinn qualifizieren lässt. Ist ein arglistiges Verhalten vorliegend zu verneinen, entfällt damit auch der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB. Bei dieser Sachlage ist die beantragte Einvernahme der gesamten Belegschaft von R. zu verwerfen. Fehlt es an einem objektiven Tatbestandsmerkmal, ist es irrelevant, ob die Kürzung des Werbespots aufgrund eines einzelnen oder eines allgemeinen Auftrages geschah. Reicht der geschilderte Sachverhalt für den Nachweis, es liege eine strafbare Handlung vor, nicht aus, ist eine Strafuntersuchung zu Recht nicht eröffnet worden. Die angefochtene Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden erweist sich mithin weder rechtswidrig noch unangemessen; sie erscheint vielmehr als durchaus begründet. Die dagegen eingereichte Beschwerde ist demzufolge als unbegründet abzuweisen. 3. Die Abweisung der Beschwerde hat zur Folge, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 160 Abs. 1 StPO).

6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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