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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.06.2002 BK 2002 33

18 giugno 2002·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·5,800 parole·~29 min·4

Riassunto

Tätlichkeiten | BGP Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 18. Juni 2002 Schriftlich mitgeteilt am: BK 02 33 Entscheid Beschwerdekammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Rehli und Sutter-Ambühl, Aktuarin Duff Walser. —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des Gerhard Ehmig E., Alberweg 1, A-6830 Rankweil, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Schlegel, Bahnhofstrasse 7, 9470 Buchs SG, gegen die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 2. April 2002, mitgeteilt am 3. April 2002, in Sachen gegen JohannJ. LaubeL . , Winterthurerstrasse 368, 8057 Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Tobler, Dufourstrasse 161, 8008 Zürich, betreffend Tätlichkeiten, hat sich ergeben:

2 A. Gemäss Polizeirapport vom 15. Februar 2001 kam es am 31. Dezember 2000 auf dem Campingplatz Plauns in Pontresina zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Gerhard EhmigE. und den Gebrüdern JohannJ. und HilmarH. LaubeL.. Als Gerhard EhmigE. mit seinem Wohnmobil an der Wasserstelle stand, um Trinkwasser zu tanken, versperrte er JohannJ. LaubeL. die Ausfahrt. Infolgedessen kam es zum Streit, wobei auch der Bruder von JohannJ. LaubeL. hinzukam. Gerhard EhmigE. hat dabei gemäss Arztbericht des Spitals Oberengadin vom 25. Januar 2001 jeweils eine Prellung der Flanke rechts, des dorsalen Rippenbogens rechts und des rechten Kleinfingers beziehungsweise gemäss Bericht des Landeskrankenhauses FeldkirchX. vom 1. Januar 2001 eine Rippenfraktur erlitten. JohannJ. LaubeL. wurde laut Arztbericht vom 25. Januar 2001 über dem linken Auge (Platzwunde) verletzt. Auch HilmarH. LaubeL. erlitt eine Verletzung am Auge. Der genaue Hergang der Auseinandersetzung ist allerdings umstritten. Währenddem Gerhard EhmigE. unter anderem behauptet, er sei im Laufe der Auseinandersetzung von JohannJ. LaubeL. geschlagen und mit Füssen getreten worden, wird dies von JohannJ. LaubeL. bestritten. B. Mit Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Mai 2001 wurde die Sache dem Kreispräsidenten Oberengadin zur Verfolgung im Strafmandatsverfahren überwiesen. C. Mit Strafmandat vom 10. Dezember 2001 sprach der Kreispräsident Oberengadin HilmarH. LaubeL. schuldig der Widerhandlung gegen Art. 126 StGB und bestrafte ihn dafür mit Fr. 1‘200.-- Busse. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Gegen JohannJ. LaubeL. erliess der Kreispräsident Oberengadin ebenfalls am 10. Dezember 2001 ein Strafmandat. JohannJ. LaubeL. wurde der Widerhandlung gegen Art. 126 StGB schuldig gesprochen und mit Fr. 800.-- Busse bestraft. D. Dagegen erhob JohannJ. LaubeL. am 28. Dezember 2001 Einsprache beim Kreispräsidenten Oberengadin, welcher die Sache zuständigkeitshalber an den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja überwies. E. Mit Verfügung vom 2. April 2002, mitgeteilt am 3. April 2002, stellte der Bezirksgerichtspräsident Maloja die Strafuntersuchung gegen JohannJ. LaubeL. ein.

3 F. Dagegen liess Gerhard EhmigE. am 24. April 2002 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben. Seine Rechtsbegehren lauten: „1. Die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichts Maloja vom 2. April 2002 betreffend LaubeL. JohannJ. sei aufzuheben. 2. Der Angeschuldigte JohannJ. LaubeL. sei einer Tätlichkeit, begangen am 31. Dezember 2000 am Beschwerdeführer, schuldig zu sprechen. 3. Eventualiter sei das Bezirksgericht Maloja anzuweisen, die Untersuchung gegen JohannJ. LaubeL. fortzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Unter Hinweis auf die Vorakten verzichtete der Bezirksgerichtspräsident Maloja mit Schreiben vom 1. Mai 2002 auf eine Stellungnahme. JohannJ. LaubeL. liess sich am 7. Juni 2002 vernehmen. Er beantragt: „1. Die gegen die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichts Maloja vom 2. April 2002 betreffend JohannJ. LaubeL. erhobene Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichts Maloja sei zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.“ Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung der Einstellungsverfügung und der Rückweisung der Sache zur Fortführung der Untersuchung, dass der Angeschuldigte wegen Tätlichkeiten schuldig zu sprechen sei. Die strafrechtliche Beschwerde ist, abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht zutreffen, rein kassatorischer Natur. Über Schuld oder Strafe kann im Beschwerdeverfahren nicht befunden werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist entsprechend unbeachtlich (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 341 Ziff. 3 mit Hinweisen). Im Gegensatz zu den übrigen

4 Anträgen des Beschwerdeführers ist demnach auf das Begehren um Verurteilung von JohannJ. LaubeL. nicht einzutreten 2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Bei der Überprüfung der Unangemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen rechtfertigen lässt (vgl. PKG 1975 Nr. 58). Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessenheit einer Einstellungsverfügung berücksichtigt werden, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist demzufolge dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des in Gesamtwürdigung der Beweise ermittelten Untersuchungsergebnisses objektiv oder subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das ermittelte Beweisergebnis im gegenteiligen Sinne zu beeinflussen vermöchten. Anklage ist nur dann zu erheben, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen W. Padrutt, a.a.O., S. 164 f. Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6). Das bedeutet, dass im konkreten Fall, bei dem der genaue Tathergang umstritten ist, in freier Würdigung der vorliegenden Aussagen und Beweise zu ermitteln ist, was sich am fraglichen Tag auf dem Campingplatz Plauns in Pontresina zwischen den Gebrüdern LaubeL. einerseits und dem Beschwerdeführer auf der andern Seite zugetragen hat. Alsdann ist zu prüfen, ob aufgrund des durch Wertung der Beweise ermittelten Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung vorliegen. Ist dies zu verneinen und sind auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche das Beweisergebnis in die gegenteilige Richtung beeinflussen könnten, so ist die angefochtene Einstellungsverfügung zu Recht ergangen. 3. a) In Gesamtwürdigung der vorliegenden Aussagen kann zunächst festgestellt werden, dass sich die Depositionen von GerhardG. und IngridI. EhmigE. insoweit decken, als beide dartun, dass JohannJ. LaubeL. den Beschwerdeführer geschlagen habe (act. 54, S. 2, 6; act. 111, Ziff. 1 S. 3, Ziff. 6 S. 4 [Einv.]). Diesen Aussagen stehen allerdings die übereinstimmenden Aussagen des Angeschul-

5 digten gegenüber, welcher anlässlich sämtlicher Befragungen immer dabei blieb, dass er Gerhard EhmigE. weder geschlagen noch mit Fusstritten traktiert habe (vgl. act. 4, S. 2, 3; act. 108, S. 2, 3). Zwar darf bei der Würdigung der Angaben von JohannJ. LaubeL. nicht ausser Acht gelassen werden, dass er als Angeschuldigter ein besonderes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hat. Seine Aussagen wirken aber in sich geschlossen, anschaulich und logisch. So erscheinen seine Ausführungen, wonach er Gerhard EhmigE. nicht geschlagen, sondern infolge seiner Verletzung am Auge sofort von ihm abgelassen habe, da er wegen der Platzwunde nichts mehr gesehen und die Toilette aufgesucht habe (vgl. act. 4, S. 2; act. 108, S. 2), einleuchtend und überzeugend. Kommt hinzu, dass die Depositionen von JohannJ. LaubeL. keineswegs nur Elemente enthalten, die seiner Entlastung dienen, was für deren Richtigkeit spricht. So gab JohannJ. LaubeL. ohne weiteres zu, Gerhard EhmigE. an der Brust geschubst und von vorne umfasst zu haben, worauf sie beide zu Boden gegangen seien, wobei er auf Gerhard EhmigE. gefallen sei (vgl. act. 4, S. 2; act. 108, S. 2, 3). Ebenso bestätigte er, Gerhard EhmigE. als „sturen Bock“ bezeichnet zu haben (vgl. act. 4, S. 3). Wesentliche Abweichungen in den Schilderungen ergaben sich in den verschiedenen Befragungen nicht, so dass insofern ebenfalls kein Anlass besteht, die Richtigkeit seiner Behauptungen anzuzweifeln. Dies um so weniger, als seine Angaben in den wesentlichen Punkten vollumfänglich von Claudia GigerC.G. bestätigt werden. So bestätigte diese in Übereinstimmung zu den Aussagen von JohannJ. LaubeL., welcher einen leichten Schubs an der Brust (vgl. act. 4, S. 2) respektive ein Antippen schildert (vgl. act. 108, S. 2), dass ihr Freund dem Wohnmobillenker (Gerhard EhmigE.) lediglich einen leichten „Tipp“ im Schulter/Brustbereich gegeben habe, worauf Gerhard EhmigE. JohannJ. LaubeL. geschlagen habe (vgl. act. 77, S. 2 Ziff. 2, S. 6 Ziff. 16). Gerhard EhmigE. behauptet demgegenüber, JohannJ. LaubeL. habe ihn mit beiden Händen weggestossen (vgl. act. 54, S. 2; act. 111, S. 3 [Einv.]). Entsprechend macht er in der Beschwerdeschrift geltend, er habe vom Angeschuldigten einen gezielten heftigen Stoss erhalten. IngridI. EhmigE. hat anlässlich ihrer Aussage keinen Stoss oder Schubs von JohannJ. LaubeL. erwähnt (vgl. act. 56), weshalb daraus nichts abgeleitet werden kann, was die eine oder andere Version zu erhärten vermöchte. In Anbetracht dessen sowie angesichts der übereinstimmenden Schilderungen von Claudia GigerC.G. und JohannJ. LaubeL. vermag die Version des Beschwerdeführers demnach nicht zu überzeugen. Es ist daher entsprechend den Schilderungen des Angeschuldigten und seiner Lebensgefähr-

6 tin davon auszugehen, dass JohannJ. LaubeL. dem Wohnmobillenker lediglich einen leichten Schubs gegeben hat. Auch auf die Frage, ob sie gesehen habe, wie JohannJ. und HilmarH. LaubeL. auf Gerhard EhmigE. eingeschlagen haben, führte Claudia GigerC.G. in Übereinstimmung zum Angeschuldigten aus, dass JohannJ. LaubeL. nicht geschlagen habe. Sie habe auch nicht gesehen, dass Gerhard EhmigE. zu Fall gekommen und von JohannJ. LaubeL. mit Fusstritten traktiert worden sei. Ebenso bestätigte sie, die Angaben von JohannJ. LaubeL., wonach dieser mit seinem verletzten Auge zu tun gehabt habe und weggegangen sei, nachdem Gerhard EhmigE. zugeschlagen hatte. Auf Ergänzungsfrage des Rechtsvertreters von Gerhard EhmigE. bestätigte sie ihre Schilderungen nochmals (vgl. dazu act. 77, S. 3 Ziff. 6, S. 4 Ziff. 6, 8, S. 6 Ziff. 16). Wohl ist entsprechend zu würdigen, dass Claudia GigerC.G. die Lebensgefährtin des Angeschuldigten ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die einzige Person, welche die entgegenstehenden Aussagen des Beschwerdeführers bestätigte, diesem ebenfalls sehr nahe steht, handelt es sich dabei doch um dessen Ehefrau IngridI. EhmigE.. In Anbetracht dessen, sowie der Tatsache, dass keiner der übrigen Befragten bestätigen konnte, dass JohannJ. LaubeL. auf Gerhard EhmigE. eingeschlagen oder ihn mit den Füssen getreten hat (vgl. insb. act. 17; act. 65, S. 2, 3), vermag dieser Umstand demnach nichts an der Glaubwürdigkeit der Aussagen von JohannJ. LaubeL. und Claudia GigerC.G. zu ändern. b) Demgegenüber fällt bei genauer Betrachtung auf, dass sich die den Aussagen des Angeschuldigten entgegenstehenden Schilderungen von GerhardG. und IngridI. EhmigE. im Unterschied zu den Depositionen von JohannJ. LaubeL. und Claudia GigerC.G. in einigen wesentlichen Punkten widersprechen. So beschreibt Gerhard EhmigE. eine Auseinandersetzung, im Verlaufe derer er zweimal zu Boden gegangen sein will. Dies ist gemäss seinen Angaben einmal in einer ersten Phase passiert, nachdem er von JohannJ. LaubeL. von hinten umfasst und ihm ein Bein gestellt worden sei (vgl. act. 54, S. 2; act. 111, S. 3, S. 4 Ziff. 3 [Einv.]). Zudem gibt er an, zu einem späteren Zeitpunkt, als er aus dem Auto gezerrt worden sei, ausgerutscht und nochmals zu Boden gefallen zu sein (vgl. act. 54, S. 2; act. 111, S. 3 [Einv.]). Dagegen ist Gerhard EhmigE. gemäss detaillierter Darstellung seiner Ehefrau im Verlaufe der Auseinandersetzung lediglich einmal zu Boden gegangen, nämlich in der zweiten Phase, als es beim Einsteigen ins Auto zu einem Handgemenge gekommen sein soll (vgl. act. 56, S. 2). Aus der Deposition von IngridI. EhmigE. geht nicht hervor, dass ihr Mann von

7 den Gebrüdern LaubeL. bereits vorher zu Fall gebracht worden ist (vgl. act. 56). Ausserdem ergeben sich auch was die angeblich erhaltenen Fusstritte anbelangt, wesentliche Widersprüche in den Angaben des Ehepaars EhmigE.. Gerhard EhmigE. führte aus, er sei von JohannJ. LaubeL. von hinten umfasst beziehungsweise es sei ihm ein Bein gestellt worden, worauf er zu Boden gegangen und von beiden Männern mehrmals mit den Füssen getreten worden sei (vgl. act. 54, S. 2; act. 111, S. 3 [Einv.]). Gemäss der Schilderung von IngridI. EhmigE. hat aber in Abweichung dazu lediglich HilmarH. LaubeL. ihren Ehemann getreten beziehungsweise mit Fusstritten traktiert. So führte sie aus, dass der Blonde (HilmarH. LaubeL.) boxend und tretend auf ihren Mann zu getreten sei. Zudem schilderte sie, dass sie später, als es beim Versuch einzusteigen und wegzufahren zu einem Handgemenge gekommen sei, mit dem Braunen (JohannJ. LaubeL.) beschäftigt gewesen sei, währenddem der andere (HilmarH. LaubeL.) ihren Mann noch weiter mit Fusstritten traktiert habe (vgl. act. 56, S. 2). Selbst auf konkrete Nachfrage des Kreispräsidenten, ob Gerhard EhmigE. zu Fall gekommen und am Boden liegend von JohannJ. LaubeL. mit Fusstritten traktiert worden sei, führte sie nur aus, sie habe die Frage bereits beantwortet (vgl. act. 56, S. 3 Ziff. 8), wobei sie, wie dargelegt, bereits zuvor lediglich entsprechende Handlungen von HilmarH. LaubeL. bestätigt hat. Die Depositionen des Ehepaars EhmigE. widersprechen sich auch insofern, als der Beschwerdeführer beschreibt, dass es ein Handgemenge gegeben habe, HilmarH. LaubeL. ihn angegriffen und sich mit seinem Bauch auf sein Gesicht gedrückt habe, als er einsteigen und wegfahren wollte. Was JohannJ. LaubeL. anbelangt, machte Gerhard EhmigE. bei der Beschreibung dieser Endphase der Auseinandersetzung lediglich geltend, letzerer habe ihn aus dem Auto gezerrt (vgl. act. 54, S. 2; act. 111, S. 3 [Einv.]). Im Gegensatz dazu beschreibt IngridI. EhmigE., sie habe ihren Mann am Boden gesehen und beide anderen Männer oben drauf (vgl. act. 56, S. 2). Überdies führte sie aus, dass ihr Ehemann, sowohl als er einsteigen wollte wie auch als er am Boden lag, von beiden Brüdern LaubeL. auch von hinten angegriffen worden sei (vgl. act. 56, S. 4 Ziff. 13). Diese Schilderung kann sich nur auf die zweite Phase der Auseinandersetzung beziehen, ergibt sich doch aus der Sachverhaltsdarstellung von IngridI. EhmigE. lediglich diese Situation, in der ihr Mann am Boden gelegen haben soll (vgl. act. 56). Dabei kann festgestellt werden, dass die entsprechenden Ausführungen von IngridI. EhmigE. nicht bloss der Darstellung von Gerhard EhmigE. widersprechen, sondern auch den Depositionen von Kristina BeyerK.B. und Elisabeth ZimmermannE.Z.. So hat Kristina BeyerK.B. gemäss ihren Angaben lediglich gese-

8 hen, dass HilmarH. LaubeL. auf den am Boden liegenden Gerhard EhmigE. eingeschlagen hat (vgl. act. 65, S. 2, 3). Den kurzhaarigen Zürcher (JohannJ. LaubeL.), der gemäss ihren Aussagen wohl bereits etwas abgekriegt haben musste, da er einen dunklen Fleck beim Auge hatte, habe sie demgegenüber gar nicht auf Gerhard EhmigE. einschlagen sehen (vgl. act. 65, S. 2, 3). Weiter führte sie aus, JohannJ. LaubeL. habe sie nie mit den Füssen nach Gerhard EhmigE. treten sehen (vgl. act. 65, S. 3). Auf die konkrete Frage, ob Gehard EhmigE. auch von hinten angegriffen worden sei, stellte sie schliesslich ebenfalls in Abweichung zu den Angaben von IngridI. EhmigE. klar, sie habe nur gesehen, dass er von oben angegriffen worden sei (vgl. act. 65, S. 4). Auch aus den Aussagen von Elisabeth ZimmermannE.Z., welche diese Phase der Auseinandersetzung beobachten konnte, ergeben sich keinerlei Angriffshandlungen von JohannJ. LaubeL.. Sie führte lediglich aus, sie habe gesehen, wie ein Mann mit Rossschwanz (HilmarH. LaubeL.) den Österreicher (Gerhard EhmigE.) gestossen und am Boden mit Füssen traktiert habe. Zwar bestätigte sie, dass auch noch der Zürcher (JohannJ. LaubeL.) dazu gekommen sei. Dieser hat sich jedoch nach ihren Angaben lediglich mit Schnee die Stirn gekühlt (vgl. act 17, S. 1). Schliesslich wird in Gegenüberstellung zu den übrigen Aussagen deutlich, dass die Aussagen von Gerhard EhmigE. beziehungsweise diejenigen seiner Ehefrau in wesentlichen Punkten augenscheinlich nicht zutreffen können. So behaupteten beide, der Braune (JohannJ. LaubeL.) habe Gerhard EhmigE. Schnee ins Gesicht geworfen (vgl. act. 54, S. 4 unten; act. 56, S. 2; act. 111, S. 2 [Einv.]). Tatsächlich ergibt sich aber aus den übrigen Aussagen -HilmarH. LaubeL. gibt es selbst zu (vgl. act. 5, S. 2) und es wird auch von Claudia GigerC.G. (vgl. act. 77, S. 2 und JohannJ. LaubeL. (vgl. act. 108, S. 2) übereinstimmend bestätigt-, dass es der Bruder von JohannJ. LaubeL. war, der dem Wohnmobillenker Schnee ins Gesicht geschleudert hat. Auf die Frage des Kreispräsidenten, ob es zutreffe, dass JohannJ. LaubeL. versucht habe mit dem Schlauch der Wasserzapfstelle auf Gerhard EhmigE. einzuschlagen, gab IngridI. EhmigE. weder eine verneinende noch eine zustimmende Antwort. Sie bestätigte jedoch, dass „Herr LaubeL.“ einen Schlauch in der Hand gehabt habe (vgl. act. 56, S. 4 Ziff. 13), womit sie angesichts der Fragestellung nur JohannJ. LaubeL. gemeint haben kann. Wie aus den übereinstimmenden Aussagen von Elisabeth ZimmermannE.Z. (vgl. act. 17, S. 2), JohannJ. LaubeL. (vgl. act. 108, S. 2) und auch Gerhard EhmigE. (vgl. act. 111, S. 2 [Einv.]) hervorgeht, ist jedoch unbestritten, dass es nicht JohannJ. sondern HilmarH. LaubeL. war, der den Schlauch in der Hand hielt. Steht aber demnach fest, dass sich die Angaben des Beschwerde-

9 führers und insbesondere auch seiner Ehefrau bereits im Hinblick auf die Frage, welche Handlungen welchem der beiden Gebrüder LaubeL. zuzuordnen sind, zum Teil als offensichtlich unzutreffend erweisen, so müssen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit ihrer gesamten Aussagen aufkommen. Ausserdem erscheinen die Schilderungen von diversen Kampfhandlungen, bei denen Gerhard EhmigE. fast allen Schlägen von JohannJ. und HilmarH. LaubeL. ausgewichen sein will, auch deshalb wenig glaubhaft, weil der Beschwerdeführer Jahrgang 1928 hat, gemäss eigenen Angaben gehbehindert war, zwei erheblich jüngere Männer zum Gegner hatte und die Auseinandersetzung sich auf relativ kleiner Fläche abgespielt haben muss, wobei es gefroren war (vgl. act. 54, S. 2, S. 5). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Gerhard EhmigE. zwar behauptet, er sei von JohannJ. LaubeL. getreten worden, jedoch selbst wiederholt einräumte, dass er die Personen, von denen er die Tritte erhalten haben soll, nicht gesehen habe, da er sich mit den Händen vor dem Gesicht zu schützen versucht habe (vgl. act. 54, S. 2, S. 3 Ziff. 11; act. 111, S. 3, S. 4 Ziff. 8 [Einv.]). Mit anderen Worten gibt der Beschwerdeführer also selbst zu, dass er gar nicht gesehen hat, ob es JohannJ. LaubeL. war, der ihn mit Fusstritten traktierte. Der Rechtsvertreter von Gerhard EhmigE. wendet ein, sein Mandant habe anlässlich der Befragung explizit ausgeführt, er sei anlässlich des ersten Bodenkontakts von zwei Seiten getreten worden, weshalb er auch auf zwei Personen geschlossen habe. Wenn sich der Rechtsvertreter darauf beruft, verkennt er jedoch, dass diese Aussage gerade aufzeigt, dass Gerhard EhmigE. nicht aus eigener Wahrnehmung festgestellt hat, dass JohannJ. LaubeL. ihn getreten hat, sondern diesbezüglich nicht mehr als eine blosse Schlussfolgerung äussern konnte, welche nicht zuletzt auch in Anbetracht der Aussagen seiner Ehefrau nicht zu überzeugen vermag. Aus deren Ausführungen ergeben sich nämlich, obwohl sie ausdrücklich danach gefragt wurde, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass JohannJ. LaubeL. ihren Ehemann mit Fusstritten traktiert hat. Sie gab, wie weiter oben dargelegt, lediglich zu Protokoll, dass HilmarH. LaubeL. auf Gerhard EhmigE. eingetreten habe (vgl. act. 56, S. 2, 3). In Gegenüberstellung zu den übereinstimmenden Aussagen von JohannJ. LaubeL. und Claudia GigerC.G. vermag demnach die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach JohannJ. LaubeL. ihn geschlagen und getreten haben soll, nicht zu überzeugen. Entsprechend erscheint auch die Aussage des Beschwerdeführers, mit der er ein Umfassen seitens des Angeschuldigten in Form eines Angriffs von hinten schildert (vgl. act. 54, S. 2; act. 111, S. 3 [Einv.]), wenig plausibel. JohannJ.

10 LaubeL. schilderte in Abweichung dazu, Gerhard EhmigE. habe ihm und dann seinem Bruder jeweils einen Schlag aufs Auge versetzt, worauf er (JohannJ. LaubeL.) den Mann umfasst habe und beide zu Boden gegangen seien (vgl. act. 4, S. 2). Gemäss seinen Aussagen hat JohannJ. LaubeL. dies nur gemacht, um weitere Schläge von Gerhard EhmigE. abzuwehren (vgl. act. 108, S. 2). Es liegen keinerlei Aussagen der übrigen Befragten vor, welche die eine oder andere Version bestätigen würden. Gerhard EhmigE. gibt jedoch selbst zu, dass er den Gebrüdern LaubeL. unmittelbar vor dieser Aktion des Angeschuldigten jeweils einen Schlag aufs Auge versetzt hat. Schon unter diesem Gesichtspunkt betrachtet erscheinen die Ausführungen des Angeschuldigten, wonach es sich beim Umfassen des Beschwerdeführers um eine Handlung zur Abwehr weiterer Schläge handelte, stichhaltiger als die Schilderungen von Gerhard EhmigE.. Wie dargelegt, ist in Übereinstimmung zu den Angaben von JohannJ. LaubeL. und Claudia GigerC.G. davon auszugehen, dass der Angeschuldigte den Beschwerdeführer weder getreten noch geschlagen hat. Es erscheint nun aber relativ abwegig, dass JohannJ. LaubeL. einen Angriff auf Gerhard EhmigE. ausführte, indem er ihn einfach von hinten umfasst hat, handelt es sich doch bei einem blossen Umfassen um eine typische Abwehrhandlung. Im Übrigen gibt der Angeschuldigte selbst zwar zu, dass er Gerhard EhmigE. von vorne umfasst hat und beide zu Boden gefallen sind. Er hat indes nie bestätigt, dass er sein Gegenüber zu Boden gerissen hat (vgl. act. 4, S. 2; act. 108, S. 2). Gerhard EhmigE. konnte gemäss seinen Schilderungen nicht mit Bestimmtheit feststellen, ob er infolge des Umfassen respektive überhaupt aufgrund einer Aktion von JohannJ. LaubeL. zu Boden gefallen ist. So führte er unter anderem aus, dass ihm jemand nach dem Umfassen durch den Angeschuldigten ein Bein gestellt habe, worauf er auf den Rücken gefallen sei, wobei er nicht sagen konnte, welcher der beiden Männer ihm ein Bein gestellt haben soll (vgl. act. 111, S. 3, 4 [Einv.]). In Anbetracht dessen ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass JohannJ. LaubeL. den Wohnmobillenker zu Boden gerissen hat. c) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wendet ein, die Zeuginnen Kristina BeyerK.B. und Elisabeth ZimmermannE.Z. hätten lediglich die Endphase der Auseinandersetzung mit verfolgen können. In dieser Phase werde dem Angeschuldigten von Seiten des Beschwerdeführers und seiner Frau aber gar nichts vorgeworfen. Der Vorwurf eines tätlichen Angriffs von JohannJ. LaubeL. beziehe sich lediglich auf einen früheren Zeitabschnitt der Auseinandersetzung, bei dem Gerhard EhmigE. ein erstes Mal zu Boden gegangen sei. Für die Beurteilung des Verhaltens des Angeschuldigten in diesem Zeitabschnitt stünden

11 demnach nur die Aussagen der direkt Beteiligten und ihrer Lebenspartnerinnen zu Verfügung. Soweit die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen dieser beiden Zeuginnen zum Ergebnis gelange, dass JohannJ. LaubeL. den Beschwerdeführer nicht geschlagen habe, habe sie demnach die Beweismittel in einer gegen Art. 8 BV verstossenden Weise gewürdigt. Dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass Kristina BeyerK.B. und Elisabeth ZimmermannE.Z. gemäss eigenen Angaben nicht die ganze Auseinandersetzung gesehen haben (vgl. act. 65; act. 17). Ungeachtet dessen gelangt man jedoch in Gesamtwürdigung der Aussagen zum gleichen Beweisergebnis wie die Vorinstanz. Wie bereits dargelegt, wirft entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers zumindest dessen Ehefrau dem Angeschuldigten auch in der zweiten Phase der Auseinandersetzung Angriffshandlungen gegenüber ihrem Ehemann vor (vgl. weiter oben sowie act. 56, S. 2, S. 4 Ziff. 13). Insofern sind die Depositionen von Kristina BeyerK.B. und Elisabeth ZimmermannE.Z. jedenfalls geeignet, die gegenteiligen Angaben von IngridI. EhmigE. zu entkräften. Ausserdem kann festgestellt werden, dass nebst Kristina BeyerK.B. und Elisabeth ZimmermannE.Z. auch keiner der übrigen Befragten, die bei der Auseinandersetzung von Anfang an zugegen waren, die Behauptung des Ehepaars EhmigE., dass JohannJ. LaubeL. den Beschwerdeführer tätlich angegriffen habe, bestätigen konnte. Zwar bleibt diesbezüglich einzuräumen, dass Silvia KunischS.K., kaum Angaben über den Hergang der Auseinandersetzung zu machen vermochte, obwohl sie sich in der Nähe des Geschehens aufhielt. So führte sie aus, sie habe nicht mit verfolgen können, was nach dem Schlag ins Gesicht der beiden jüngeren Männer mit dem Wohnmobillenker passiert sei. Dass Gerhard EhmigE. geschlagen und am Boden mit den Füssen traktiert worden sei, habe sie ebensowenig gesehen. Sie habe auch noch gesehen, dass der Bruder ihres Freundes (HilmarH. LaubeL.) stark geblutet habe. Allerdings hat sie gemäss eigenen Angaben auch nicht gesehen, dass Gerhard EhmigE. die Gebrüder LaubeL. geschlagen hat (vgl. act. 6). Hat aber Silvia KunischS.K. demnach mit ihren Aussagen weder tätliche Handlungen der Gebrüder LaubeL. noch solche von Gerhard EhmigE. bestätigt, so kann entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers nicht vom Vorliegen offensichtlich selektiver Ausführungen gesprochen werden. Im übrigen kann jedenfalls der Zeugin Claudia GigerC.G. entgegen des Einwands in der Beschwerdeschrift nicht vorgeworfen werden, sie habe vom ganzen Ablauf der Auseinandersetzung auffallend wenig mitbekommen. Sie hat

12 gemäss eigenen Angaben mitbekommen, dass es ein lautes Wortgefecht gab, worauf HilmarH. LaubeL. dem Wohnmobillenker Pulverschnee ins Gesicht gestäubt/geworfen hat. In Übereinstimmung zu den Aussagen von JohannJ. LaubeL. gab sie überdies zu Protokoll, dass ihr Freund (JohannJ. LaubeL.) dem Wohnmobillenker im Schulter/Brustbereich einen „Tipp“ gegeben habe, worauf Gerhard EhmigE. JohannJ. LaubeL. geschlagen habe. Auf die Frage, ob sie gesehen habe, wie JohannJ. und HilmarH. LaubeL. auf Gerhard EhmigE. eingeschlagen haben, führte sie klar aus, dass JohannJ. LaubeL. nicht geschlagen habe. Er schlage nie. Sie habe auch nicht gesehen, dass Gerhard EhmigE. zu Fall gekommen und von JohannJ. LaubeL. mit Fusstritten traktiert worden sei. Vielmehr habe JohannJ. LaubeL. mit seinem verletzten Auge zu tun gehabt habe. Er sei weg gegangen, nachdem Gerhard EhmigE. zugeschlagen hatte (vgl. act. 77). Claudia GigerC.G.s Aussage erweist sich mithin als schlüssige Wiedergabe verschiedener wesentlicher Details der Auseinandersetzung, welche mit den Aussagen von JohannJ. LaubeL. übereinstimmen. Dabei ist wesentlich, dass Claudia GigerC.G. nicht bloss gesagt hat, sie habe nicht gesehen, dass JohannJ. LaubeL. zugeschlagen habe, sondern klar feststellte, dass JohannJ. LaubeL. nicht geschlagen hat. Im übrigen erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass die Zeugin nicht jede Einzelheit der Auseinandersetzung schildern konnte, zumal sie glaubhaft darlegte, dass sie sich um die zwei anwesenden Kinder kümmern musste (vgl. act. 77, S. 2, 3). Abgesehen davon erscheint die Argumentation des Beschwerdeführers wenig überzeugend, wenn er einerseits einwendet, aufgrund bestimmter übereinstimmender Detailschilderungen von JohannJ. LaubeL. und Claudia GigerC.G. müsse auf eine Absprache der Aussagen unter den beiden geschlossen werden, währenddem er gleichzeitig behauptet, den Aussagen von Claudia GigerC.G. und Silvia KunischS.K. mangle es an Detailschilderungen. d) Zusammenfassend vermögen demnach die zum Teil in wesentlichen Punkten widersprüchlichen und offensichtlich unzutreffenden Aussagen von GerhardG. und IngridI. EhmigE. die übereinstimmenden, schlüssigen Aussagen von JohannJ. LaubeL. und Claudia GigerC.G. nicht zu widerlegen. Da im übrigen auch keiner der weiteren Befragten die Vorwürfe der Eheleute EhmigE. bestätigen konnte (vgl. act. 5; act. 6; act. 17; act. 65; act. 107), sind nicht genügend Anhaltspunkte vorhanden, welche für die Version von Gerhard EhmigE. beziehungsweise von dessen Ehefrau sprechen, weshalb die Beschwerdekammer in Gesamtwürdigung der vorliegenden Aussagen zur Überzeugung gelangt, dass sich die Auseinandersetzung so abgespielt haben muss, wie Claudia GigerC.G. und JohannJ. LaubeL. sie schildern.

13 An diesem Beweisergebnis vermöchte auch eine Zeugenbefragung von Klaus BreidertK.B., wie sie vom Beschwerdeführer verlangt wird, nichts zu ändern. Zum einen hat der Betreffende gemäss Schreiben des Rechtsvertreters von JohannJ. LaubeL. lediglich Teile der Auseinandersetzung beobachtet (vgl. act. 83), weshalb er die Aussagen von Gerhard EhmigE. gar nicht vollständig bestätigen könnte. Ausserdem lägen auf Seiten derjenigen Befragten, welche den Angeschuldigten mit ihrer Aussage belasten, selbst wenn der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge die Version von Gerhard EhmigE. teilweise bestätigen würde, nach wie vor widersprüchliche Aussagen vor (vgl. die oben dargelegten Widersprüche zwischen den Aussagen des Ehepaars EhmigE.), währenddem sich die Aussagen von JohannJ. LaubeL. und Claudia GigerC.G. in den wesentlichen Punkten decken. Folglich ergäben sich auch unter diesen Umständen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Auseinandersetzung so abgespielt hat, wie sie der Beschwerdeführer schilderte. Der Sachverhalt ist somit aufgrund der vorliegenden Beweiswürdigung rechtsgenüglich erstellt. Es ist folglich davon auszugehen, dass JohannJ. LaubeL. den Beschwerdeführer im Bereiche der Brust leicht geschubst hat, worauf er und HilmarH. LaubeL. von Gerhard EhmigE. einen Schlag aufs Auge erhalten haben. Erst dann hat der Angeschuldigte Gerhard EhmigE. von vorne umfasst, und beide sind zu Boden gefallen, wobei JohannJ. Labe das nur gemacht hat, um weitere Schläge von Gerhard EhmigE. zu verhindern (vgl. act. 4, S. 2; act. 77, S. 2, 6; act. 108, S. 2). Dabei gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Mittäterschaft zwischen JohannJ. und HilmarH. LaubeL. zu Recht verneint hat. Mittäterschaft ist gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei Begehung einer strafbaren Handlung. Die Praxis des Bundesgerichts bezeichnet als Mittäter, „wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit andern Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht“ (vgl. BGE 120 IV 23, 141, 271 f.; 118 IV 230, 399 sowie Trechsel, a.a.O., Rz 9, 11 zu Art. 24). Davon kann in Anbetracht der Handlungen, die JohannJ. LaubeL. nach dem Gesagten anzurechnen sind, nicht die Rede sein. Weder liegt ein gemeinsamer Tatentschluss oder Tatplan vor, noch erfüllt der Angeschuldigte mit seinem Beitrag an die Auseinandersetzung -Schubsen und Umfassen des Beschwerdeführers, worauf beide gemeinsam zu Boden gingenim Vergleich zu dem seinem Bruder zur Last gelegten Verhalten die Voraussetzungen einer arbeitsteiligen, für den Erfolg wesentlichen Mitwirkung im Ausführungsstadium (vgl. Rehberg, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 15. Aufl., Zürich 1999, S. 73). Von einem Zusammenwirken der beiden Brüder zu Beginn

14 der Auseinandersetzung kann entgegen der in der Beschwerdeschrift dargelegten Auffassung schon deshalb nicht gesprochen werden, weil JohannJ. LaubeL., wie er glaubhaft ausführt, seinen Bruder weg gewiesen und ihm gesagt hat, er könne die Sache schon selbst in Ordnung bringen (vgl. act. 4, S. 2, 3; act. 108, S. 2). Zudem hat JohannJ. LaubeL. im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung den Platz verlassen (vgl. act. 4, S. 2; act. 77, S. 2; act. 108, S. 2), währenddem sein Bruder dort blieb, was ebenfalls gegen ein gemeinsames Wirken im Sinne einer Mittäterschaft spricht. Allein die Tatsache, dass beide Brüder am Ort der Auseinandersetzung waren, begründet noch keine Mittäterschaft. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muss sich JohannJ. LaubeL. demnach keine anderen Handlungen anrechnen lassen, als jene die er selbst ausgeführt hat. 4. a) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass JohannJ. LaubeL. den Tatbestand der Tätlichkeiten erfüllt hat, indem er ihm einen gezielten Stoss versetzt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird derjenige, der gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, auf Antrag mit Haft oder Busse bestraft. Nach der neuen Praxis des Bundesgerichts ist eine Tätlichkeit anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Die Verursachung von Schmerzen wird nicht mehr vorausgesetzt. Beispiele dafür sind Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse oder das Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht. Andererseits sind indes nicht schon geringfügigste Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit strafwürdig (vgl. zum Ganzen BGE 117 IV 15; 119 IV 25 sowie Rehberg, a.a.O., S. 229; Trechsel, a.a.O., Rz 459). In Würdigung der vorliegenden Beweise hat sich ergeben, dass JohannJ. LaubeL. dem Beschwerdeführer lediglich einen leichten Schubs gegeben und nicht, wie von diesem behauptet, einen gezielten heftigen Stoss versetzt hat. Ein leichter Schubs unterscheidet sich hinsichtlich der Intensität der körperlichen Einwirkung deutlich von einem heftigen Stoss. Es handelt sich dabei lediglich um eine geringfügige Einwirkung, welche in keiner Weise mit den oben genannten Beispielen vergleichbar ist, bei denen allesamt in erheblich stärkerem Masse auf die körperliche Integrität eingewirkt wird. Ein leichter Schubs, wie ihn der Angeschuldigte dem Beschwerdeführer versetzt hat, ist demnach nicht als Tätlichkeit zu qualifizieren. Das dargelegte Verhalten des Beschwerdegegners stellt demnach entgegen der Auffassung von Gerhard EhmigE. keine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB dar.

15 b) Soweit JohannJ. LaubeL. überdies vorzuwerfen ist, dass er den Beschwerdeführer umfasst hat und mit ihm zu Boden ging, ist zunächst fraglich, ob er mit diesem Verhalten überhaupt tatbestandsmässig gehandelt hat. Zwar geht das Bundesgericht vom Vorliegen einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB aus, wenn der Täter sein Opfer zu Boden wirft, ohne das sich dieses verletzt (vgl. BGE 117 IV 16 sowie Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art 126 mit Hinweisen). Nach dem oben Gesagten steht aber lediglich fest, dass Gerhard EhmigE. nach dem Umfassen durch JohannJ. LaubeL. mit diesem zusammen zu Boden gegangen ist. Es ergeben sich indes keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass JohannJ. LaubeL. den Wohnmobillenker zu Boden gerissen hat (vgl. Erw. 3 b). Es ist also von einem blossen Umfassen und damit von einer lediglich minimen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit auszugehen. In Anbetracht dessen erscheint es zweifelhaft, ob das beschriebene Verhalten von JohannJ. LaubeL. die Voraussetzungen einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt. Selbst aber wenn man das Vorliegen einer Tätlichkeit bejaht, müsste im Falle einer Anklageerhebung mit einem Freispruch gerechnet werden, da unter den konkreten Umständen ohnehin die Bestimmung der Notwehr im Sinne von Art. 33 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriffe bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 33 Abs. 1 StGB). Nach dem oben Gesagten ist davon auszugehen, dass JohannJ. LaubeL. den Beschwerdeführer von vorne umfasst hat, worauf beide zu Boden gegangen sind. Gerhard EhmigE. hatte dem Angeschuldigten und HilmarH. LaubeL. unmittelbar vorher je einen Schlag aufs Auge versetzt, wobei beide verletzt wurden. JohannJ. LaubeL. sah sich demnach mit einem begonnenen, bereits in Verletzungen übergegangenen Angriff konfrontiert. Angesichts des bisherigen Verlaufs der Auseinandersetzung -der Beschwerdeführer reagierte auf einen harmlosen, leichten Schubs des Angeschuldigten derart aggressiv, dass er sowohl HilmarH. als auch JohannJ. LaubeL. mit einem Faustschlag aufs Auge verletzte-, musste JohannJ. LaubeL. zudem damit rechnen, dass die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzungen durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht. Unter diesen Umständen brauchte er nicht zu warten bis es zu spät ist, weitere Schläge des Beschwerdeführers abzuwenden. Vielmehr durfte er sich gegen den Angreifer wehren, wobei seine Abwehr mittels eines blossen Umfassens des Gegners in Anbetracht des durch den mit Faustschlägen auf den Kopf begonnenen Angriffs von Gerhard EhmigE. auch die Vor-

16 aussetzungen der Verhältnismässigkeit erfüllt (vgl. Trechsel, a.a.O., Rz 6,7 und 10 zu Art. 33 StGB mit Hinweisen). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wendet ein, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer Notwehrhandlung gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB ausgegangen, da bereits der vorangehende Eingriff seines Mandanten in die Rechtsgüter des Angeschuldigten gemäss rechtskräftigem Entscheid des Kreisamtes Oberengadin vom 10. Dezember 2002 als angemessene Reaktion in Notwehr erfolgt sei. Dabei verkennt er jedoch, dass nur das Dispositiv eines Entscheids in Rechtskraft erwächst. Nicht zur Urteilsformel gehören die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen des Entscheids. Sie haben in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung (vgl. BGE 121 III 478; 115 II 191). Soweit also in den Erwägungen des genannten Entscheids ausgeführt wird, dass Gerhard EhmigE. in berechtigter Notwehr handelte, ist die Beschwerdekammer nicht an diese Feststellung gebunden. Auf Seiten von JohannJ. LaubeL. ging den Faustschlägen des Beschwerdeführers lediglich ein leichter Schubs voraus, der nicht einmal als Tätlichkeit qualifiziert werden kann. Damit steht fest, dass die erwähnten Faustschlägen des Beschwerdeführers keine berechtigte Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs von JohannJ. LaubeL. darstellen, sondern Gerhard EhmigE. damit eine rechtswidrige Angriffshandlung gegenüber dem Angeschuldigten und seinem Bruder ausgeführt hat. Der Angeschuldigte hat sich demnach in einer Notwehrsituation befunden, in der er den Angriff des Beschwerdeführers in angemessener Weise abgewehrt hat. Im Ergebnis sind somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung von Art 33 Abs. 1 StGB erfüllt; JohannJ. LaubeL. hat in berechtigter Notwehr gehandelt. 5. Im Ergebnis kann demnach festgestellt werden, dass nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines tatbestandsmässigen Verhaltens von JohannJ. LaubeL. vorhanden und auch keine Beweismittel ersichtlich sind, welche an diesem Beweisergebnis etwas zu ändern vermöchten. Im Falle einer Anklageerhebung wäre folglich ein Freispruch zu erwarten. Wird aber nach dem Gesagten somit deutlich, dass die angefochtene Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja zu Recht ergangen ist, so erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und muss, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen werden.

17 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers.

18 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: – Rechtsanwalt lic. iur. Urs Schlegel, Bahnhofstrasse 7, 9470 Buchs SG, auch zu Handen seines Mandanten (im Doppel) – Rechtsanwalt lic. iur. Martin Tobler, Dufourstrasse 161, 8008 Zürich, auch zu Handen seines Mandanten (im Doppel) – Bezirksgerichtspräsident Maloja, Quadratscha 1, Chesa Ruppanner, 7503 Samedan – Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur (vierfach) – Polizeikommando Graubünden, Ringstrasse 2, 7000 Chur – Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv) __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

BK 2002 33 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.06.2002 BK 2002 33 — Swissrulings