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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.12.2020 SK1 2020 61

16 dicembre 2020·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·1,638 parole·~8 min·3

Riassunto

vorzeitige Haftentlassung | Übrige Fälle und Geschäfte

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 16. Dezember 2020 (Mit Urteil 1B_666/2020 vom 19. Januar 2021 hat das Bundesgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Referenz SK1 20 61 Instanz I. Strafkammer Besetzung Pedrotti, Vorsitzender Baldassarre, Aktuar Parteien A._____, Gesuchsteller amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Krumm Möhrlistrasse 97, Postfach 6047, 8050 Zürich Gegenstand vorzeitige Haftentlassung Mitteilung 17. Dezember 2020

2 / 8 In Erwägung, – dass A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Abwesenheitsurteil des Regionalgerichts Plessur vom 18. Juli 2018 unter anderem der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten bestraft wurde, – dass diese Freiheitsstrafe seit dem 16. August 2019 unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft sowie der Auslieferungshaft vorerst in der E._____ und sodann in der F._____ vollstreckt wird, – dass das Regionalgericht Plessur auf entsprechendes Ersuchen des Gesuchstellers hin die Verurteilung wegen (unter anderem) versuchter vorsätzlicher Tötung mit Urteil vom 28. Januar 2020, gleichentags mündlich eröffnet, bestätigte, – dass der Gesuchsteller gegen dieses Urteil anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2020 Berufung anmeldete, – dass das Regionalgericht Plessur daraufhin den begründeten Entscheid am 26. Februar 2020 den Parteien mitteilte, – dass der Gesuchsteller in seiner Berufungserklärung vom 10. März 2020 an das Kantonsgericht von Graubünden (SK1 20 12) unter anderem beantragte, er sei lediglich wegen Gefährdung des Lebens, versuchter Nötigung sowie einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen, – dass die Vorinstanz auf Ersuchen des Kantonsgerichts von Graubünden die erfolgte Zustellung des angefochtenen Urteils an alle Parteien erst am 3. Juli 2020 bestätigte, – dass der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 17. Juli 2020 in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 StPO den Parteien die Berufungserklärung übermittelte, – dass die Bestätigung der Zustellung der Berufungserklärung an sämtliche Parteien erst am 21. August 2020 beim Kantonsgericht von Graubünden einging, – dass der Gesuchsteller am 3. Dezember 2020 ein Haftentlassungsgesuch stellte (act. A.1),

3 / 8 – dass der Gesuchsteller darin geltend macht, die Haftdauer und die Länge des Verfahrens vor dem Berufungsgericht verstosse gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO, – dass der Gesuchsteller die Ansicht vertritt, eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes müsse zur Haftentlassung führen, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet sei, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen – was insbesondere dann zutreffe, wenn die Strafverfolgungsbehörden nicht gewillt oder in der Lage seien, ein Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben – (act. A.1, S. 1), – dass die D._____ mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 auf eine Stellungnahme verzichtet hat (act. A.2), – dass das G._____ in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 die kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs beantragt hat, soweit darauf einzutreten sei (act. A.3, Rechtsbegehren 1 und 2), – dass während Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts über Haftentlassungsgesuche entscheidet (Art. 233 StPO), – dass mit Zustellung der Verfahrensakten an das Berufungsgericht im Sinne von Art. 399 Abs. 2 StPO die haftrichterliche Zuständigkeit vom erstinstanzlichen Gericht zur (allein entscheidenden) Verfahrensleitung des Berufungsgerichts übergeht (Marc Forster, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 233 StPO [insbesondere Fn. 2]), – dass das Berufungsverfahren derzeitig rechtshängig ist, – dass vorliegend somit der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden über das Haftentlassungsgesuch entscheidet, – dass Haftentlassungsgesuche schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts zu stellen sind und das entsprechende Gesuch kurz zu begründen ist (Marc Forster, a.a.O., N 2 zu Art. 233 StPO),

4 / 8 – dass das Gesuch diesen Formerfordernissen entspricht, sodass darauf eingetreten werden kann, – dass für die Fortdauer der Sicherheitshaft weiterhin mindestens ein besonderer Haftgrund vorliegen und die Massnahme verhältnismässig sein muss (Art. 221 StPO; vgl. BGE 143 IV 160, E. 2.1 m.w.H.), – dass nach Art. 31 Abs. 1 BV die Freiheit einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgesehene Weise entzogen werden darf, – dass vorliegend somit zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der Sicherheitshaft weiterhin gegeben sind, – dass in diesem Zusammenhang grundsätzlich kein Anspruch der beschuldigten Person auf eine mündliche Verhandlung besteht, sofern der Anspruch auf rechtliches Gehör durch ein kontradiktorisches (schriftliches) Verfahren ausreichend gewährleistet ist (BGE 137 IV 186 E. 3), – dass vorliegend der Gesuchsteller als beschuldigte Person sein Haftentlassungsgesuch schriftlich begründet hat und der D._____ Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wurde, worauf sie jedoch verzichtete, – dass sich die Angelegenheit unter diesen Umständen als spruchreif erweist und eine mündliche Verhandlung nicht nötig erscheint, – dass das Gesetz für die Anordnung der Sicherheitshaft einerseits einen dringenden Tatverdacht und andererseits das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes (Art. 221 StPO) verlangt, – dass angesichts des erstinstanzlichen Schuldspruches wegen (unter anderem) versuchter vorsätzlicher Tötung ohne weiteres von einem dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO auszugehen ist, – dass als besonderer Haftgrund vorliegend namentlich Fluchtgefahr zu prüfen ist, – dass die Vorinstanz diesbezüglich festgehalten hat, die Hauptverhandlung im ursprünglichen erstinstanzlichen Verfahren Proz. Nr. 515-2014-28 habe aufgrund des Verhaltens des Gesuchstellers mehrfach verschoben werden müssen,

5 / 8 – dass die Vorinstanz weiter festgestellt hat, der Gesuchsteller habe sich in der Folge ins Ausland abgesetzt, sodass er schliesslich international zur Verhaftung habe ausgeschrieben werden müssen, – dass laut der Vorinstanz somit die Gefahr bestehe, dass sich der Gesuchsteller wiederum dem Verfahren zu entziehen versuche und demnach Fluchtgefahr vorliege (vgl. zum Ganzen SK1 20 12, act. E.1, Erw. 11), – dass der Auffassung der Vorinstanz beizupflichten ist, wobei auch Vermerk davon zu nehmen ist, dass der Gesuchsteller noch etwa die Hälfte der mutmasslichen Dauer der Freiheitstrafe (mitunter eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr) verbüssen müsste, – dass daher durchaus Grund zur Annahme besteht, dass sich der Gesuchsteller im Fall einer Haftentlassung dem Verfahren und namentlich dem Strafvollzug zu entziehen versuchen wird, – dass eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person nach Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf hat, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden, – dass eine übermässige Haftdauer eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts darstellt, – dass der Gesetzgeber diesem Grundsatz in Art. 212 Abs. 2 StPO Rechnung getragen hat, – dass eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere dann vorliegt, wenn die Haft die Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (Art. 212 Abs. 3 StPO), – dass das Gericht die strafprozessuale Zwangsmassnahme demnach nur so lange aufrechterhalten darf, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt, – dass ein richterlicher Entscheid über das Strafmass ein gewichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_363/2015 vom 30. Oktober 2015, E. 2.2 m.w.H.),

6 / 8 – dass der Gesuchsteller vorliegend erstinstanzlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt wurde, – dass nicht auszuschliessen ist, dass das Berufungsgericht den vorinstanzlichen Schuldspruch bestätigt und die Freiheitsstrafe bei 48 Monaten belässt, – dass damit jedoch kein Entscheid des Berufungsgerichts in der Sache vorgenommen wird, – dass der Gesuchsteller erst ungefähr 20 Monate und damit – unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft von 47 Tagen und der Auslieferungshaft von 109 Tagen – nur etwa die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe verbüsst hat, weshalb die ordentliche Beendigung der Haft nicht unmittelbar bevorsteht, – dass selbst eine allfällige bedingte Entlassung, welche frühestens nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe in Betracht gezogen werden kann (Art. 86 Abs. 1 StGB), nicht unmittelbar bevorsteht, – dass unter diesen Umständen derzeit keine Überhaft droht, womit sich die strafprozessuale Haft nicht als unverhältnismässig erweist, – dass es schliesslich zu berücksichtigen gilt, dass der Gesuchsteller unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung erstinstanzlich schuldig gesprochen wurde, – dass bei einem derart schwerwiegenden Delikt insbesondere auch der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinreichend Rechnung getragen werden muss, – dass eine vorzeitige Entlassung bereits unter diesem Aspekt ausser Betracht fällt, – dass der Vollständigkeit halber festgehalten werden muss, dass sich die Ausführungen des Gesuchstellers zur Verletzung des Beschleunigungsgebotes auf bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Untersuchungshaft stützen, die vorliegend nicht einschlägig ist, – dass im Fall einer wegen Fluchtgefahr angeordneten Sicherheitshaft die Dauer des Berufungsverfahrens nicht zur Rechtswidrigkeit der Massnahme führen kann, soweit die Haftgründe weiterhin gegeben sind und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt,

7 / 8 – dass unabhängig von dem soeben Gesagten die Berufung im März dieses Jahres eingeleitet wurde, das Berufungsverfahren wie bereits ausführlich dargelegt erst seit Mitte August spruchreif ist und schliesslich eine Berufungsverhandlung in den ersten Monaten des kommenden Jahres erwartet werden kann, weshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots offensichtlich nicht vorliegt, – dass demnach auch die Auffassung des Gesuchstellers, wonach das Berufungsgericht zu erkennen gegeben hätte, nicht gewillt oder in der Lage zu sein, das Verfahren voranzutreiben, nicht nachvollziehbar ist, – dass zusammenfassend festgehalten werden kann, dass sich aufgrund der Verfahrensdauer keine Haftentlassung des Gesuchstellers rechtfertigt, weil die Voraussetzungen für eine Sicherheitshaft weiterhin erfüllt sind, – dass das Haftentlassungsgesuch demnach abzuweisen ist, – dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 500.00 zu Lasten des Gesuchstellers gehen, – dass gegen diesen Entscheid Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht möglich ist (Marc Forster, a.a.O., N 5 zu Art. 233 StPO),

8 / 8 wird erkannt: 1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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