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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 25.02.2019 SK1 2018 6

25 febbraio 2019·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·13,530 parole·~1h 8min·3

Riassunto

gewerbsmässiger Betrug etc. | StGB 137-172 Vermögen

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 137 (Dieses Urteil ist nur teilweise rechtskräftig. Mit Urteil 6B_1201/2019, 6B_1209/2019 und 6B_1214/2019 vom 01. Mai 2020 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerden abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Mit Urteil 6B_1202/2019 vom 09. Juli 2020 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobenen Beschwerde gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden in Bezug auf die Berufung der Beschwerdeführerin im Zivilpunkt (Dispositivziff. 11.4) aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen). Urteil vom 25. Februar 2019 Referenz SK1 18 6/7/8/9 Instanz I. Strafkammer Besetzung Schnyder, Vorsitzender Pedrotti und Hubert Nydegger, Aktuar Parteien X.1_____, Berufungskläger (SK1 18 6) vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth Lutherstrasse 36, 8004 Zürich X.2_____, Berufungskläger (SK1 18 7) amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter Quaderstrasse 18, 7000 Chur X.3_____ Berufungsklägerin (SK1 18 8) X.4_____ Berufungsklägerin (SK1 18 9)

2 / 137 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Daniel Stoll und Rechtsanwalt MLaw Simon Hohler Klausstrasse 33, 8024 Zürich Y._____, Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner und Rechtsanwalt Dr. iur. Benedict Burg Unterer Graben 1, 9001 St. Gallen Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug etc. Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Landquart vom 08.09.2017, mitgeteilt am 14.02.2018 (Proz. Nr. 515-2016-27) Mitteilung 19. September 2019

3 / 137 I. Sachverhalt A. X.2_____ wuchs zusammen mit acht Geschwistern bei seinen Eltern in geordneten Verhältnissen in O.1_____ auf. In O.2_____ besuchte er sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Sekundarschule. Anschliessend absolvierte er bei der Firma A.1_____ in O.3_____ eine Lehre als Sportartikelverkäufer. Es folgten je dreijährige Ausbildungen an der Wirtschaftsmittelschule in O.4_____ und der Wirtschaftsinformatikschule in O.5_____. Ab 1989 arbeitete er bei der A.2_____, O.6_____, als Produktmanager, von 2004 bis 2008 selbständig mit seiner A.3_____, O.7_____, von 2008 bis 2011 bei der X.4_____, O.8_____, als B.3_____-Projektleiter, von 2011 bis 2014 in der gleichen Funktion bei der A.4_____, O.9_____, und seit August 2014 bei der A.5_____, O.10_____, ebenfalls als B.3_____-Projektleiter. Danach war X.2_____ arbeitslos, beim RAV gemeldet und arbeitete im Zwischenverdienst. Momentan arbeitet X.2_____ wieder in der IT-Branche. Sein derzeitiges Einkommen beläuft sich auf rund CHF 120'000.00 im Jahr. Er verfügt über kein Vermögen und hat Schulden bei der ALV. Seit 2008 ist er geschieden. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X.2_____, wie folgt, verzeichnet: - Strafmandat des Amtsstatthalteramts O.4_____ vom 8. Juni 2007: Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (aArt. 91 Abs. 1 und 2 SVG) und Verletzung der Verkehrsregeln (aArt. 90 Abs. 1 SVG) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 150.00 und einer Busse von CHF 200.00. - Strafmandat der X.3_____, Abteilung I, Chur, vom 27. April 2011: Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln (aArt. 90 Abs. 1 SVG), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (aArt. 91 Abs. 1 und 2 SVG), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (aArt. 91 Abs. 3 SVG) und Widerhandlungen gegen das SVG (aArt. 99 Abs. 4 SVG) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 260.00, davon 40 Tagessätze bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie einer Busse von CHF 300.00. - Urteil des Strafgerichts O.9_____ vom 12. Juli 2018: Verurteilung wegen mehrfachen Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von CHF 6'000.00.

4 / 137 Dem Leumundsbericht der O.9_____er Polizei vom 30. November 2015 können keine Hinweise entnommen werden, welche sich positiv oder negativ auf den Leumund von X.2_____ auswirken. B. X.1_____ wuchs zusammen mit einer Schwester bei seinen Eltern O.11_____ auf. Dort besuchte er die Volksschule und das Gymnasium. Anschliessend absolvierte er in O.12_____ ein Studium im Bereich Textilbetriebstechnik. Seit dem Jahr 1983 ist X.1_____ als Informatiker tätig, anfänglich bei der Firma B.1_____ in O.13_____, danach als Freelancer bei der Firma B.2_____ und bei der Firma B.3_____. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme war er bei der B.4_____, O.14_____, angestellt, welche ihm gehörte. Er ist mit B.5_____ verheiratet. Sein jährliches Nettoeinkommen beträgt derzeit CHF 58'596.00. Er verfügt über ein Reinvermögen von CHF 2'006'200.00. X.1_____ ist im Schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet. Dem Leumundsbericht der Kantonspolizei O.15_____ vom 10. Dezember 2015 können keine Hinweise entnommen werden, welche sich positiv oder negativ auf den Leumund von X.1_____ auswirken. C. Y._____ wuchs zusammen mit zwei Brüdern bei seinen Eltern in O.16_____ auf. Dort besuchte er sechs Jahre die Primar- und zwei Jahre die Sekundarschule. Nach einem dritten Jahr Sekundarschule in O.17_____ besuchte er drei Jahre das K.1_____ in O.17_____, welches er im Jahr 1963 mit der Handelsmatura abschloss. Nach einem einjährigen, militärisch bedingten Unterbruch studierte er vier Jahre an der HSG in O.18_____ (Abschluss als lic. oec. im Jahr 1968). Ab August 1968 arbeitete er in verschiedenen Funktionen beim Treuhandbüro C.1_____ in O.19_____ (später Umwandlung in C.2_____), zuletzt als Geschäftsführer und Verwaltungsrat. Diese Tätigkeit übte er bis ins Frühjahr 2014 aus. Seither ist er Rentner, betreut jedoch immer noch diverse Mandate bei der C.3_____. Sein derzeitiges jährliches Nettoeinkommen (Stand 2019) aus dieser Tätigkeit beläuft sich auf rund CHF 80'000.00, für das Jahr 2020 rechnet Y._____ mit einem Nettoeinkommen von rund CHF 60'000.00. Hinzu kommen eine Rente aus der Pensionskasse von jährlich CHF 12'000.00 sowie die AHV. Y._____ verfügt eigenen Angaben zufolge über ein Vermögen von ca. CHF 200'000.00. Im Jahr 1968 verheiratete er sich mit C.4_____. Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor. Die Ehe wurde im Jahr 1987 geschieden. Im Jahr 1989 verheiratete er sich mit C.5_____. Y._____ ist im Schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet.

5 / 137 Dem Leumundsbericht der Kantonspolizei O.17_____ vom 15. Dezember 2015 können keine Hinweise entnommen werden, welche sich positiv oder negativ auf den Leumund von Y._____ auswirken. D. Mit Verfügung vom 8. September 2011 eröffnete die X.3_____ (nachfolgend: X.3_____) gegen X.1_____ und X.2_____ eine Strafuntersuchung wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB etc. (Verfahrensnummer: VV._____). Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 eröffnete die X.3_____ gegen Y._____ eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Verfahrensnummer: VV._____). E. Am 2. Februar 2016 teilte die X.3_____ Y._____ mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei, und stellte die Anklageerhebung beim Gericht wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, eventuell Gehilfenschaft dazu, eventuell wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB, eventuell Gehilfenschaft dazu, und schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB in Aussicht. Ebenfalls am 2. Februar 2016 teilte die X.3_____ X.2_____ und X.1_____ mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. Betreffend X.2_____ stellte sie die Anklageerhebung beim Gericht wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB, mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB, Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und Fahrens ohne Füh-rerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Aussicht. Betreffend X.1_____ stellte sie gleichzeitig die Anklageerhebung beim Gericht wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB, eventuell Gehilfenschaft dazu und schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB in Aussicht. F. Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 28. April 2016 wurden die Strafverfahren gegen die drei Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betreffend "den im Polizeirapport (VV._____, act. 7.1.4, bzw. VV._____, act. 4.2) unter Ziff. 4.1.3, S. 17 f. ("D.1_____") dargestellten Vorwürfen" eingestellt. G. Am. 9. September 2016 erhob die X.3_____ beim Regionalgericht Landquart (damals Bezirksgericht Landquart) Anklage gegen X.2_____, X.1_____ und Y._____. Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

6 / 137 I. Sachverhalt 1. X.2_____, X.1_____ und Y._____ 1.1 Ausgangslage 1.1.1 Die Beschuldigten X.2_____ ist ausgebildeter Wirtschaftsinformatiker und war vom 15. Dezember 2008 bis am 29. August 2011 bei der X.4_____ („X.4_____“) als Leiter des B.3_____ angestellt. Er war unter anderem für den Betrieb und die Weiter-entwicklung der B.3_____- Software zur Abwicklung von Geschäftsprozessen verantwortlich (act. 2.1, S. 8; act. 8.1.1, Fragen 2 f.; act. 9.2.1, Frage 3). X.1_____ betätigte sich seit den achtziger Jahren als EDV-Berater. Von 1990 bis 1996 sowie seit anfangs November 2007 war er geschäftsführender Berater der B.4_____ und zudem deren HauptE.3_____tionär mit einem E.3_____tienanteil von 98%. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der X.4_____ und der B.4_____ war X.1_____ auf Seiten der B.4_____ Projektleiter und Hauptverantwortlicher für die Geschäftsabwicklung (act. 2.1, S. 8 f.; act. 8.2.1, Frage 3; act. 19.8.7). Y._____ ist Treuhänder und Inhaber der C.2_____, O.19_____. Er zeichnete als einziger Verwaltungsrat der B.4_____, der E.1_____, der D.2_____ sowie der D.3_____. Mit X.1_____ war er seit mehreren Jahrzehnten freundschaftlich verbunden (act. 2.1, S. 8; act. 9.1.1). 1.1.2 Die Geschädigte Die X.4_____ ist ein international tätiges Schweizer Energieunternehmen mit Sitz in O.20_____. X.4_____ ist auf der gesamten Stromwertschöpfungskette E.3_____tiv, also in der Stromproduktion, im Stromhandel, in der Stromverteilung und im Stromvertrieb (act. 19.11.1). Verwaltet wird X.4_____ teilweise von O.8_____ aus. Dort befindet sich insbesondere das B.3_____r, wo die geschäftliche Datenverarbeitung basierend auf einer betriebswirtschaftlichen Standardsoftware der Firma B.3_____ sichergestellt wird. X.4_____ hat zu diesem Zweck mit der B.3_____ (Schweiz) AG im Jahr 2006 erstmals einen Rahmenvertrag abgeschlossen, welcher periodisch neu vereinbart wird. Neben Lizenzgebühren hat die

7 / 137 X.4_____ als Nutzerin der B.3_____-Software Wartungsgebühren zu entrichten, welche zwischen 18% und 22% der Lizenzgebühren betragen. Die Wartung selber nahm bei der X.4_____ ursprünglich der von der B.3_____ zerti-fizierte Partner D.4_____, O.21_____, vor, später die B.4_____ (act. 2.56 f.). 1.1.3 Weitere Beteiligte Die B.4_____mit Sitz in O.22_____ (ursprünglich O.14_____) wurde im Jahr 1989 gegründet. Sie bezweckte die Beratung für Einführungen von Software sowie betriebswirtschaftliche Beratungen. Ausserdem konnte sie Handel mit Software und Hardware betreiben (act. 19.11.4, act. 19.11.9). Ihr einziger Angestellter war ihr MehrheitsE.3_____tionär X.1_____. Einzelunterschriftsberechtigt waren X.1_____ und der einzige Verwaltungsrat Y._____. Zur Erfüllung ihrer Aufträge engagierte die B.4_____ externe EDV-Fachleute, welche wiederum im Auftragsverhältnis für die B.4_____ arbeiteten, unter anderem auch den Sohn von Y._____, D.5_____ (act. 2.1, S. 9 f.; act. 8.2.1, Frage 14). Die E.1_____ („E.1_____“) mit Sitz in O.23_____ wurde im Dezember 2010 von Y._____ gegründet. Sie bezweckt den Vertrieb und die Beratung für Einführungen von Software, Hosting sowie betriebswirtschaftliche Beratungen. Ferner kann sie Handel mit Software und Hardware betreiben (act. 19.11.5). MehrheitsE.3_____tionär der E.1_____ ist die B.4_____ und damit indirekt X.1_____. Sie beschäftigt kein eigenes Personal, sondern engagiert zur Auftragsabwicklung ebenfalls externe EDV-Fachleute im Auftragsverhältnis (act. 10.5.2, act. 13.13.7-9, act. 13.15). Die D.3_____ („D.3_____“) mit Sitz in O.9_____ (c/o K.2_____) wurde im Jahr 2004 gegründet (act. 7.1.4, S. 10; act. 14.9.1). Sie bezweckte die Verwaltung von Vermögen und Beteiligungen aller Art, die Durchführung von Finanzierungen, den Erwerb, die Veräusserung und die Vermittlung von Vermögenswerten. Abgesehen vom einzigen Verwaltungsrat und E.3_____tionär Y._____ verfügte sie über keine weiteren Organe, Zeichnungsberechtigte oder Personal (act. 19.11.7). Am 24. Oktober 2011 beschloss die Generalversammlung die Auflösung der Gesellschaft.

8 / 137 Die D.2_____ („D.2_____“) mit Sitz in O.9_____ (c/o K.2_____) wurde im März 2011 von Y._____ gegründet (act. 7.1.4, S. 10; act. 14.14.1). Sie bezweckte die Erbringung von Beratungs- und Servicedienstleistungen aller Art im kaufmännischen und technischen Bereich (act. 19.11.6). Am 24. Oktober 2011 beschloss die Generalversammlung die Auflösung der Gesellschaft. Abgesehen vom einzigen Verwaltungsrat und E.3_____tionär Y._____ verfügte sie über keine weiteren Organe, Zeichnungsberechtigte oder Personal. 1.2 X.2_____ und X.1_____ 1.2.1 Gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und mehrfache Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB 1.2.1.1 Tatvorgehen im Allgemeinen Im vierten Quartal des Jahres 2009 fassten X.2_____ und X.1_____ im Büro von X.2_____ bei der X.4_____ in O.8_____ gemeinsam den Entschluss, sich zu Lasten der X.4_____ zu bereichern und ihr insbesondere nicht erbrachte Wartungs- und Beratungsleistungen sowie fiktive Lizenzgebühren für IT-Module der B.3_____- Standardsoftware in Rechnung zu stellen. Diesen Entschluss teilten die beiden wenige Tage später im Büro der C.2_____ in O.19_____ Y._____ mit. Um diesen deliktischen Entschluss umsetzen zu können, fälschte X.2_____ unter Mithilfe von X.1_____ wiederholt Rechnungen. X.1_____ stellte ihm zu diesem Zweck Original-Briefpapier der B.4_____ sowie elektronische Briefvorlagen der E.1_____ („Templates“) zur Verfügung. Damit erstellte X.2_____ in den Verwaltungsgebäuden der X.4_____ in O.8_____ grösstenteils fiktive Rechnungen über nicht erbrachte Arbeitsleistungen und nicht verliehene Lizenzen. Absender dieser Rechnungen waren entweder die B.4_____, die E.1_____ oder die fiktive Firma „X.2_____“. X.1_____ war an diesem FE.3_____turierungsprozess beteiligt, indem - er die B.4_____ und die E.1_____ als Erbringerinnen der vermeintlichen Dienstleistungen (und Empfängerinnen der vermeintlich geschuldeten Zahlungen) zur Verfügung stellte,

9 / 137 - er Rechnungsentwürfe („Fragezeichen-Rechnungen“) erstellte und diese X.2_____ weiterleitete (act. 6A.7.13; act. 9.3.5, Frage 48), - X.2_____ ihn regelmässig per E-Mail über die fiktiven Rechnungen informierte, diese ihm auch zustellte und teils tabellarisch zusammenfasste (act. 7.3.33) und - sich beide Beschuldigten per E-Mail oder telefonisch über ihren jeweiligen internen Aufteilungsschlüssel der von der X.4_____ zu leistenden Zahlungen austauschten. Beide Beschuldigten mussten sich bewusst sein, dass die X.4_____ diese Rechnungen in ihre Buchhaltung übernimmt. X.2_____ informierte zum Teil auch Y._____ über diese gefälschten Rechnungen (act. 7.3.25; act. 9.3.3, Frage 41; act. 9.3.23, Frage 1). Zwischen dem 23. Oktober 2009 und dem 2. August 2011 stellte X.2_____ diese fiktiven Rechnungen der X.4_____ zu respektive schleuste sie in die interne Administration der X.4_____ ein (act. 10.2.5-35, 13.7.2-6). Er veranlasste deren interne Erfassung im Verwaltungsgebäude der X.4_____ in O.8_____ mittels Eingangsstempels, visierte die Rechnungen selber und gab sie damit zur Verbuchung und Zahlung in der Kreditorenabteilung der X.4_____ frei. Dadurch täuschte er gegenüber den für die Auslösung des Zahlungsvorgangs zuständigen Mitarbeitenden der Kreditorenabteilung der X.4_____ vorsätzlich und arglistig Forderungen von Informatikdienstleistern vor, die gar nicht oder nicht im angegebenen Umfang bestanden. Die dadurch in einen Irrtum versetzten Mitarbeitenden der X.4_____ veranlassten gestützt auf diese Rechnungen zwischen dem 25. November 2009 und dem 22. August 2011 irrtümlich die Überweisung von total CHF 6‘798‘815.35 auf Konti der B.4_____ und der E.1_____. Diesem Betrag standen effektiv erbrachte Beratungsleistungen im Wert von lediglich CHF 1‘047‘196.25 gegenüber, womit die X.4_____ CHF 5‘751‘619.10 ohne Gegenleistung entrichtete. Dadurch wurde die X.4_____ im entsprechenden Umfang geschädigt und X.2_____, X.1_____ oder Dritte in demselben Umfang unrechtmässig bereichert. X.1_____ veranlasste anschliessend die Weiterleitung dieser auf Konti der B.4_____ und E.1_____ entgegengenommenen Beträge entweder an ihn selber oder an die D.3_____ oder die D.2_____. Y._____ als Verwaltungsrat der D.3_____ und der D.2_____ löste schliesslich im Zeit-raum zwischen dem 28. Dezember 2009 und dem 25. Au-

10 / 137 gust 2011 Zahlungen zu Gunsten von X.2_____ auf dessen Konti bei der E.2_____ und der E.3_____ im Umfang von CHF 3‘807‘853.05.-- aus (act. 14.2.1-3, act. 14.11.1). Die Aufteilung der von der X.4_____ ertrogenen Beträge zwischen X.2_____ und X.1_____ erfolgte anfänglich hälftig, später gemäss immer wieder neu vorgenommener, telefonischer oder E-Mail- Absprache. Die beiden Beschuldigten übten ihr Vorgehen berufsmässig aus. Während fast zwei Jahren erzielten sie mit dem dargestellten Vorgehen regelmässige Einkommen, mit welchen sie ihren Lebensunterhalt in einem namhaften Umfang finanzieren konnten. E.3_____ten: act. 1.3.3, 1.5.3, 2.1, 4.1.1, 4.2.4, 7.1.4, 7.1.6-10, Dossiers 7.2 f., act. 8.1.1 f., 8.1.6, 8.1.18, 8.2.1, 9.1.1, 9.1.14, 9.2.1, 9.3.1-3, 9.3.5, 9.3.15, 9.3.22-25 1.2.1.2 Zahlungen der X.4_____ an B.4_____ Zwischen dem 25. November 2009 und dem 22. August 2011 überwies die X.4_____ gestützt auf die von X.2_____ nach Rücksprache mit X.1_____ erstellten Rechnungen folgende Beträge auf das Konto mit der Nummer _____ der B.4_____ bei der E.4_____ (act. 10.2.1-4):

11 / 137 Angeblicher ZahlungszweckNr. Zahlungsdatum Betrag (CHF) Fundstelle (act) Wartung / Lizenzierung / Software-Kauf Beratung 1 25.11.2009 196'588.40 10.2.5 196'588.40 ‒ 2 30.11.2009 107'427.80 10.2.6 ‒ 107'427.80 3 23.12.2009 488'676.20 10.2.7 465'176.30 23'499.90 4 20.01.2010 35'249.80 10.2.8 ‒ 35'249.80 5 29.01.2010 587'496.00 10.2.9 587'496.00 ‒ 6 02.03.2010 76'094.70 10.2.10 ‒ 76'094.70 7 10.03.2010 46'999.70 10.2.11 ‒ 46'999.70 8 13.04.2010 184'591.60 10.2.12 23'241.60 161'350.00 9 28.04.2010 351'077.30 10.2.13 351'077.30 ‒ 10 04.06.2010 145'130.80 10.2.14 53'789.20 91'341.60 11 30.06.2010 155'535.80 10.2.15 ‒ 155'535.80 12 30.07.2010 148'945.10 10.2.16 ‒ 148'945.10 13 31.08.2010 166'597.10 10.2.17 62'258.00 103'339.10 14 10.09.2010 107'062.00 10.2.18 107'062.00 ‒ 15 04.10.2010 158'710.00 10.2.19 158'710.00 ‒ 16 01.11.2010 89'103.60 10.2.20 ‒ 89'103.60 17 30.11.2010 109'843.40 10.2.21 53'692.40 56'151.00 18 08.12.2010 290'433.90 10.2.22 128'044.00 162'389.90 19 24.12.2010 120'214.75 10.2.23 ‒ 120'214.75 20 20.01.2011 70'456.00 10.2.24 ‒ 70'456.00 21 01.02.2011 811'982.00 10.2.25 788'783.40 23'198.60 22 02.02.2011 161'308.80 10.2.26 161'308.80 ‒ 23 02.03.2011 201'862.90 10.2.27 108'723.70 93'139.20 24 31.03.2011 99'489.60 10.2.28 ‒ 99'489.60 25 29.04.2011 246'659.40 10.2.29 160'929.00 85'730.40

12 / 137 26 31.05.2011 38'102.40 10.2.30 ‒ 38'102.40 27 03.06.2011 78'321.60 10.2.31 ‒ 78'321.60 28 10.06.2011 52'920.00 10.2.32 ‒ 52'920.00 29 30.06.2011 66'916.80 10.2.33 ‒ 66'916.80 30 21.07.2011 255'700.80 10.2.34 185'803.20 69'897.60 31 22.08.2011 432'094.50 10.2.35 393'516.90 38'577.60 Total 6'081'592.75 3'987'200.20 2'094'392.55 Die Rechnungen in der Spalte „Wartung/Lizenzierung/Software- Kauf“ sind zu 100% fiktiv, diejenigen in der Spalte „Beratung“ zu 50%. Den restlichen 50% der Rechnungen der Spalte „Beratung“ liegen effektiv erbrachte Dienstleistungen zu Grunde. Dementsprechend beläuft sich der über die B.4_____ ertrogene Betrag auf CHF 5‘034‘396.50. Y._____ liess die Zahlungseingänge bei der B.4_____ auf dem Konto 3402 („Erlös Inland“) verbuchen (act. 13.1.5, act. 13.2.3, act. 13.3.4). 1.2.1.3 Zahlungen der X.4_____ an E.1_____ Zwischen dem 26. April 2011 und dem 11. August 2011 überwies die X.4_____ gestützt auf die von X.2_____ nach Rücksprache mit X.1_____ erstellten Rechnungen, folgende Beträge auf das Konto mit der Nr. _____ der E.1_____ bei der E.4_____ (act. 13.7.1-6):

13 / 137 Nr. Zahlungsdatum Betrag (CHF) Fundstelle (act) Rechnungsnummer 1 26.04.2011 290'520.00 13.7.2 20100401/8 2 26.04.2011 96'120.00 13.7.2 20100421/1 3 03.06.2011 96'120.00 13.7.3 20100476/9 4 30.06.2011 52'920.00 13.7.4 20100510/10 5 30.06.2011 39'960.00 13.7.4 20100521/11 6 21.07.2011 61'203.60 13.7.5 20110630/12 7 21.07.2011 43'470.00 13.7.5 20100562/12 8 11.08.2011 36'909.00 13.7.6 20110729/18 Total 717'222.60 Sämtlichen Zahlungen an die E.1_____ liegen fiktive Rechnungen zu Grunde. Damit beläuft sich der über diese Gesellschaft ertrogene Betrag auf CHF 717‘222.60. Y._____ liess die Zahlungen bei der E.1_____ auf dem Konto 3400 („Erlös aus Arbeiten“) verbuchen (act. 13.14.4). 1.2.1.4 Verwendung der von X.4_____ ertrogenen Gelder 1.2.1.4.1 Verwendung durch X.2_____ X.2_____ nahm - auf seinem Privatkonto bei der E.3_____ (mit der Nummer _____) CHF 3‘572‘973.05 (act. 15.1.1., act. 15.1.5 f.), - auf seinem Privatkonto bei der E.2_____ (mit der Nr. _____) CHF 236‘380.-- (act. 14.2.2, act. 15.3.5) total also CHF 3‘809‘353.05 entgegen. Die auf seinem Konto bei der E.3_____ eingegangenen Mittel verwendete er für seinen privaten Lebensunterhalt, der sich im Zeitraum zwischen dem 8. Februar 2010 und dem 8. September 2011 auf CHF 1‘651‘751.25 belief (act. 15.1.2). Weiter tätigte er zwischen

14 / 137 März 2010 und August 2011 folgende Börsengeschäfte (act. 15.1.1, act. 15.1.3 f. und 15.2.1 f.): - Kauf von E.5_____für CHF 578‘850.75, - Kauf von F.1_____für CHF 443‘746.10, - Kauf von F.2_____ für CHF 457‘899.30. Die auf dem Konto bei der E.2_____ eingegangen Mittel verwendete X.2_____ ebenfalls zur Deckung seines eigenen Lebensunterhaltes sowie zur Bezahlung von Ausgaben von Personen in seinem näheren Umfeld (act. 15.3.1, 3, 7, 9, 11). 1.2.1.4.2 Verwendung durch X.1_____ Zwischen dem 7. Dezember 2009 und dem 9. September 2011 bezog X.1_____ von der B.4_____ CHF 559‘200.37 (act. 11.2.1-83, 13.1.3, 13.2.1, 13.3.2). Durch diese Bezüge baute er die am 25. November 2009 bestehende Kontokorrentschuld der B.4_____ gegen ihn (verbucht über das Konto _____) in Höhe von CHF 416‘858.54 bis am 6. April 2011 vollständig ab (act. 13.3.2). Aufgrund weiterer Bezüge entstand bis am 9. September 2011 eine Schuld von ihm gegenüber der B.4_____ in Höhe von CHF 147‘860.11 (act. 13.1.1-3). Mit diesen Bezügen deckte er seinen Lebensunter-halt. 1.2.2 Schwerer Fall der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB 1.2.2.1 Tatvorgehen im Allgemeinen X.2_____ und X.1_____ führten im Zeitraum von Januar 2010 bis September 2011 in Zusammenarbeit mit Y._____ von der X.4_____ durch Betrug und mehrfache Urkundenfälschung insgesamt CHF 5‘751‘619.10 in die B.4_____ und die E.1_____ ab (vgl. oben Ziff. 1.2.1). In der Folge leiteten sie diese von der X.4_____ ertrogenen Gelder von dort - direkt an X.1_____, - über die beiden operativ untätigen Sitzgesellschaften D.3_____ und D.2_____ an X.2_____, - über X.2_____ an Y._____ oder

15 / 137 - an weitere Personen weiter. Bei der B.4_____ und der E.1_____ löste jeweils X.1_____ die Zahlungen nach Rücksprache mit X.2_____ aus, bei der D.3_____ und der D.2_____ Y._____ nach Rücksprache mit X.2_____. Dadurch gelang es den Beschuldigten, die Herkunft, die Auffindung und die Sicherstellung dieser deliktisch erlangten Gelder zu erschweren oder zu verunmöglichen bzw. mit Barbezügen den paper trail zu unterbrechen. Im Verlauf der Untersuchung stellte die X.3_____ bei X.2_____ dennoch Vermögenswerte im Umfang von CHF 1‘218‘372.10 (act. 1.4.11) und bei der D.3_____ solche im Umfang von CHF 102‘071.60 sicher (act. 14.1.2; vgl. auch unten Ziff. II. 3). Mit den zur Verschleierung verschobenen Beträgen erzielten sie zudem einen derart hohen Umsatz, welche ihr Verhalten als gewerbsmässige Geldwäscherei erscheinen lässt. Die Beschuldigten wussten um die deliktische Herkunft der über die D.3_____ und D.2_____ weitergeleiteten Gelder. Mit der Zwischenschaltung der B.4_____, E.1_____, D.3_____ und D.2_____ ging es ihnen ausschliesslich darum, diese deliktische Herkunft zu verschleiern. E.3_____ act. 1.3.3, 1.5.3, 2.1, 4.1.1, 4.2.4, 7.1.4, 7.1.6-10, act. 8.1.1 f., 8.1.6, 8.1.18, 8.2.1, 9.1.1, 9.1.14, 9.2.1, 9.3.1-3, 9.3.5, 9.3.15, 9.3.22-25 1.2.2.2 Verschleiernde Geldflüsse im Einzelnen - B.4_____ → D.3_____ Zwischen dem 24. Dezember 2009 und dem 24. August 2011 löste X.1_____ folgende rechtlich unbegründeten Überweisungen vom Konto der B.4_____ bei der E.4_____ mit der Nummer _____ an die D.3_____ aus (act. 10.3.1-24):

16 / 137 Nr. Zahlungsdatum Betrag (CHF) Rechnungsnummer (act.) Eingangskonto 1 24.12.2009 122'169.05 RE 52689 1. Anzahlung _____ _____ 2 24.12.2009 123'568.90 RE 52689 2. Anzahlung _____ _____ 3 26.01.2010 17'624.90 537474 _____ _____ 4 03.02.2010 347'548.00 537589 _____ _____ 5 05.03.2010 38'047.35 538221 1. Teilzahlung _____ _____ 6 08.03.2010 47'952.65 538221 2. Teilzahlung _____ _____ 7 15.04.2010 53'800.00 235-6-235-7 _____ _____ 8 30.04.2010 305'159.00 235-8-242-9 _____ _____ 9 07.06.2010 109'990.00 261402-238/2 _____ _____ 10 05.07.2010 64'560.00 261402-241/3 _____ _____ 11 02.08.2010 129'120.00 261605-238/3 _____ _____ 12 02.09.2010 55'706.00 262421-238/5 262403-238/4 _____ _____ 13 13.09.2010 32'280.00 262456-238/6 _____ _____ 14 06.10.2010 126'968.00 263567-238/6 _____ _____ 15 01.12.2010 55'952.00 263221-238/7 _____ _____ 16 06.12.2010 903.80 263221-243/1 _____

17 / 137 _____ 17 09.12.2010 258'240.00 263341-238/8 _____ _____ 18 27.12.2010 63'699.20 263256-238/9 _____ _____ 19 21.01.2011 43'040.00 263260-239/1 _____ _____ 20 03.02.2011 540'000.00 263391-240/1 _____ _____ 21 04.02.2011 129'600.00 263402-240/2 _____ _____ 22 03.03.2011 124'200.00 263401-249/3 263401-241/1 _____ _____ 23 04.04.2011 32'400.00 263502-249/4 _____ _____ 24 25.07.2011 236'422.80 263884-249/10 _____ _____ 25 24.08.2011 352'944.00 263912-249/11 _____ _____ Total 3'411'895.65 - B.4_____ → D.2_____ Am 9. Mai 2011 löste X.1_____ die rechtlich unbegründete Überweisung von CHF 162‘000.-- vom Konto der B.4_____ bei der _____mit der Nummer _____ auf das Konto der D.2_____ bei der F.3_____ mit der Nummer _____ aus (act. 14.12.5). - B.4_____ → Weitere Personen Weiter veranlasste X.1_____ folgende grösstenteils unbegründete Zahlungen der B.4_____ (act. 10.1.1):

18 / 137 Nr. Zahlungsdatum Betrag (CHF) Empfänger Fundstelle (act.) 1 23.12.2010 - 17.08.2011 199‘864.60 E.1_____ 10.5.1-6, 13.13.3, 6 f. 2 21.10.2010 1‘500.-- X.2_____ 11.1.1 3 07.12.2009 - 09.09.2011 702‘800.37 X.1_____ 11.2.1 4 07.04.2010 26‘808.15 D.1_____ 12.8.1 und 12.8.3 Total 930‘973.12 Folgende Zahlungen der B.4_____ an weitere Personen sind geschäftsmässig begründet und damit nicht Teil des Deliktsbetrages (act. 10.1.1):

19 / 137 Nr. Zahlungsdatum Betrag (CHF) Empfänger Fundstelle (act.) 1 19.02.2010 - 04.07.2011 22‘142.09 X.1_____ 12.4.1-7 2 19.01.2010 - 11.07.2011 238‘200.13 F.4_____ 11.3.1, 11.3.2-19 3 27.11.2009 - 09.12.2009 151‘324.63 F.5_____ 11.4.1-3 4 21.12.2010 - 02.09.2011 78‘936.10 G.1_____ 11.5.1-10 5 21.01.2011 - 02.03.2011 70‘442.22 G.2_____ 11.6.1-9 6 12.02.2010 - 16.09.2010 58‘500.86 D.1_____ 11.7.1-5 7 14.05.2010 - 22.08.2011 08.12.2009 114‘300.86 465.49 G.3_____ 12.1.1 und 3-18 12.1.2 8 10.06.2010 - 10.08.2010 18‘309.04 G.4_____ 12.2.1-3 9 21.01.2011 - 15.02.2011 75‘675.00 G.5_____ 12.3.1-5, 13.1.3 10 12.02.2010 - 29.08.2011 191‘605.05 Verschiedene Steuerbehörden 12.5.1-14 11 14.12.2009 - 23.08.2011 73‘937.15 C.2_____ 12.6.1-10 12 17.03.2010 - 29.06.2011 77‘321.05 Diverse 12.7.1-13 Total 1‘171‘159.67 - E.1_____ → D.2_____ Zwischen dem 27. April 2011 und dem 6. Juli 2011 löste X.1_____ folgende rechtlich unbegründete Überweisungen vom Konto der E.1_____ bei der E.4_____ mit der Nummer _____ an die D.2_____ aus (act. 13.8.1-4, 13.9.1-3, 14.12.2):

20 / 137 Nr. Zahlungsdatum Betrag (CHF) Begünstigte Begünstigtenkonto 1 27.04.2011 120'000.00 D.2_____ _____ 2 02.05.2011 170'520.00 D.2_____ _____ 3 03.05.2011 96'120.00 D.2_____ _____ 4 08.06.2011 74'520.00 D.2_____ _____ Total 461'160.00 - E.1_____ → D.3_____ Am 6. Juli 2011 löste X.1_____ die rechtlich unbegründete Überweisung von CHF 92‘880.-- vom Konto der E.1_____ bei der _____mit der Nummer _____ mit dem Zahlungsvermerk „Rechnung Nr. _____“ auf das Konto der D.3_____ bei der E.4_____ mit der Nummer _____ aus (act. 13.9.2). - E.1_____ → B.4_____ Weiter veranlasste X.1_____ zwischen dem 2. und 5. August 2011 rechtlich unbegründete Zahlungen an die B.4_____ in Höhe von total CHF 21‘145.11 (act. 13.10.1-3). Folgende Zahlungen der E.1_____ an weitere Personen sind geschäftsmässig begründet und damit nicht Teil des Deliktsbetrages (act. 13.6.1):

21 / 137 Nr. Zahlungsdatum Betrag (CHF) Empfänger Fundstelle (act.) 1 15.03.2011 9‘555.-- H.1_____ 13.11.7-9 2 08.03.2011 - 05.08.2011 6‘360.-- G.3_____ 13.11.1-6 3 30.05.2011 3‘180.-- G.5_____ 13.11.11 4 17.02.2011 3‘630.-- C.2_____ 13.11.13 f. 5 11.05.2011 - 07.09.2011 22‘234.35 H.2_____ 13.12.1-5 6 27.01.2011 - 02.09.2011 76‘779.30 H.3_____ 13.12.6-8 Total 121‘738.65 - D.3_____ → X.2_____ Zwischen dem 28. Dezember 2009 und dem 25. August 2011 überwies Y._____ namens der D.3_____ folgende Zahlungen auf Konti von X.2_____ bei der E.2_____ oder der E.3_____ (act. 14.2.2 f.):

22 / 137 Nr. Zahlungsdatum Betrag (CHF) Abgangskonto Eingangskonto 1 28.12.2009 220'000.00 _____ _____ (E.2_____) 2 04.02.2010 16'380.00 _____ _____ (E.2_____) 3 05.02.2010 323'000.00 _____ _____ (E.3_____) 4 09.03.2010 80'000.00 _____ _____ (E.3_____) 5 20.04.2010 50'000.00 _____ _____ (E.3_____) 6 04.05.2010 218'605.00 _____ _____ (E.3_____) 7 08.06.2010 60'000.00 _____ _____ (E.3_____) 8 15.06.2010 38'668.05 _____ _____ (E.3_____) 9 06.07.2010 40'000.00 _____ _____ (E.3_____) 10 08.07.2010 20'000.00 _____ _____ (E.3_____) 11 03.08.2010 50'000.00 _____ _____ (E.3_____) 12 06.08.2010 40'000.00 _____ _____ (E.3_____) 13 09.08.2010 30'000.00 _____ _____ (E.3_____) 14 03.09.2010 30'000.00 _____ _____ (E.3_____) 15 07.09.2010 21'000.00 _____ _____ (E.3_____) 16 16.09.2010 31'450.00 _____ _____ (E.3_____) 17 07.10.2010 116'550.00 _____ _____ (E.3_____) 18 03.12.2010 52'000.00 _____ (_____) _____ (E.3_____) 19 13.12.2010 240'000.00 _____ (_____) _____ (E.3_____) 20 29.12.2010 59'200.00 _____ (_____) _____ (E.3_____) 21 25.01.2011 40'000.00 _____ (_____) _____ (E.3_____) 22 07.02.2011 200'000.00 _____ (_____) _____ (E.3_____) 23 07.02.2011 150'000.00 _____ _____ (E.3_____)

23 / 137 (_____) 24 08.02.2011 150'000.00 _____ (_____) _____ (E.3_____) 25 08.02.2011 100'000.00 _____ (_____) _____ (E.3_____) 26 09.02.2011 20'000.00 _____ (_____) _____ (E.3_____) 27 07.03.2011 40'000.00 _____ (_____) _____ (E.3_____) 28 07.03.2011 75'000.00 _____ (_____) _____ (E.3_____) 29 12.04.2011 30'000.00 _____ (_____) _____ (E.3_____) 30 29.07.2011 210'000.00 _____ (_____) _____ (E.3_____) 31 25.08.2011 276'000.00 _____ _____ (E.3_____) Total 3'027'853.05 Y._____ liess diese Überweisungen bei der D.3_____ auf dem Konto 1162 („Darlehen III) wahrheitswidrig als Darlehen verbuchen (act. 14.6.3, 14.7.2) und liess im Jahr 2010 für CHF 600‘000.-- Rückstellungen (Konto 2300) für noch nicht verrechnete Fremdleistungen bilden (act. 9.1.1, Fragen 25-28, act. 14.7.3). Im Jahr 2011 löste Y._____ diese Rückstellungen auf, ohne dass der D.3_____ entsprechende Aufwandrechnungen gestellt worden waren (act. 14.6.6). - D.2_____ → X.2_____ Zwischen dem 12. April 2011 und dem 13. Juli 2011 überwies Y._____ namens der D.2_____ folgende Zahlungen vom Konto bei der F.3_____ mit der Nr. 1349488.91 auf das Konto von X.2_____ bei der E.3_____ mit der Nr. _____ (act. 14.11.1 f.):

24 / 137 Nr. Zahlungsdatum Betrag (CHF) 1 12.04.2011 50'000.00 2 04.05.2011 150'000.00 3 05.05.2011 120'000.00 4 09.05.2011 100'000.00 5 17.05.2011 100'000.00 6 19.05.2011 50'000.00 7 25.05.2011 20'000.00 8 08.06.2011 30'000.00 9 09.06.2011 30'000.00 10 14.06.2011 40'000.00 11 13.07.2011 90'000.00 Total 780'000.00 Y._____ liess diese Überweisungen bei der D.2_____ auf dem Konto 1150 („Darlehen I“) wahrheitswidrig als Darlehen verbuchen (act. 14.13.2). - B.4_____ → X.1_____ X.1_____ nahm die von der X.4_____ ertrogenen Gelder ausschliesslich über die B.4_____ entgegen (act. 7.1.4, S. 36; vgl. auch oben unter Ziff. 1.2.1.4.2). Die Höhe dieser Mittel basiert auf den Erträgen der B.4_____ aus Geschäften mit der X.4_____. Die B.4_____ bezog - im Jahr 2009 von der X.4_____ CHF 736‘702.95, was 94% ihres Ertrages entsprach, - im Jahr 2010 von der X.4_____ CHF 2‘664‘256.70, was 99% ihres Ertrages entsprach, - im Jahr 2011 von der X.4_____ CHF 2‘349‘359.61, was 100% ihres Ertrages entsprach, total damit CHF 5‘750’319.26 (act. 13.1.1). Davon bezog X.1_____ CHF 702‘800.37 (act. 11.2.1-83). Y._____ liess diese Bezüge bei

25 / 137 der B.4_____ einerseits im Umfang von 559’200.40 über das Kontokorrentkonto von X.1_____ (Kontonummer _____) verbuchen, andererseits im Umfang von CHF 153’600.-- als Lohnaufwand (Kontonummern _____). Der letzte Bezug vom 5. September 2011 im Umfang von CHF 10’000.-- war zum Zeitpunkt der Sicherstellung (26. September 2011) noch nicht verbucht. - X.2_____ → Y._____ Zu nicht näher bekannten Zeitpunkten übergab X.2_____ Y._____ zwei Mal Barbeträge in Höhe von insgesamt CHF 20‘000.--, welche ursprünglich aus Mitteln der X.4_____ stammten (act. 8.1.6, Fragen 75 f.). 1.3 Y._____ 1.3.1 Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB Im letzten Quartal des Jahres 2009 trafen X.2_____ und X.1_____ Y._____ in den Räumlichkeiten von dessen C.2_____ in O.19_____ und stellten ihm ihren oben unter Ziff. 1.2.1 dargestellten deliktischen Plan vor, wonach der X.4_____ fiktive Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen unterbreitet werden und diese dafür ungerechtfertigt Zahlungen leistet. Er selber veranlasste die Verbuchung der von der X.4_____ bei der B.4_____ und der E.1_____ eingehenden Zahlungen. Nur durch dieses Verhalten von Y._____, mit welchem er das Tatvorgehen der beiden Haupttäter wissentlich und willentlich förderte, liess sich der deliktische Plan von X.2_____ und X.1_____ überhaupt erst umsetzen. E.3_____ten: act. 1.3.3, 1.5.3, 2.1, 4.1.1, 4.2.4, 8.1.1, 8.1.6, 8.1.18, 9.1.1, 9.1.14, 9.3.1-3, 9.3.5, 9.3.15, 9.3.22-25; VV.2012 2329, act. 1.5, 1.7 1.3.2 Schwerer Fall der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB

26 / 137 Aufgrund der gemeinsamen Planung, unter anderem im letzten Quartal des Jahres 2009 im Büro seiner C.2_____ in O.19_____, und der darauffolgenden, umschriebenen Umsetzung dieses Planes war Y._____ das deliktische Vorgehen von X.2_____ und X.1_____ bekannt bzw. musste ihm dasselbe bekannt sein. Indem der Beschuldigte in der Folge - X.2_____ und X.1_____ die ihm gehörende, inaktive inaktive D.3_____ und später - ab März 2011 - zusätzlich die neu gegründete D.2_____ zur Verfügung stellte, - über die D.3_____ und die D.2_____ die deliktisch aus der X.4_____ abgeführten Mittel an X.2_____ weiterleitete (vgl. oben unter Ziff. 1.2.1.4.1), - die wahrheitswidrige Verbuchung der Zahlungen der D.3_____ und D.2_____ an X.2_____ als Darlehen veranlasste und - er von X.2_____ CHF 20‘000.-- entgegennahm, trug er dazu bei, die Herkunft dieser deliktisch erlangten Gelder zu verschleiern. Aufgrund der Häufigkeit der Einzelakte und des von X.2_____ dafür entgegengenommenen Betrages übte Y._____ die dargestellten Geldwäschereihandlungen nach der Art eines Berufs aus. 2. X.2_____ 2.1 Fahren ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG Mit Verfügung vom 13. April 2011 entzog das Strassenverkehrsamt Graubünden X.2_____ den Führerausweis für alle Kategorien für unbestimmte Zeit. Trotzdem lenkte er am 12. Oktober 2011, um 11.02 Uhr, in O.24_____ auf der _____strasse den Personenwagen Land Rover, GR _____, da er die erwähnte Verfügung des Strassenverkehrsamtes unsorgfältig gelesen und daher falsch interpretiert hatte (Dossier 1.6, act. 9.3.4). 2.2 Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG Am _____ 2014, um 01.10 Uhr, lenkte X.2_____ in O.25_____ im Bereich O.26_____ den Personenwagen Audi, ZG _____. Bei der _____allee 3 kontrollierte ihn die Polizei und führte ihn einer Blutprobe zu. Sein Blutalkoholgehalt betrug für den rechtlich relevanten Zeitraum mindestens 1.49 Gewichtspromille. Der Beschuldigte

27 / 137 wusste bei Antritt der Fahrt, dass er zuvor in einer Bar im O.27_____ vier Biere konsumiert hatte. Er nahm somit zumindest in Kauf, dass sein Blutalkoholgehalt über der kritischen Grenze von 0.8 Gewichtspromille lag und er sein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand lenkte (Dossier 1.7, act. 9.3.4). H. Am 3. Juli 2017 ging die von der X.4_____ als Privatklägerin eingereichte Zivilklage beim Regionalgericht Landquart ein. I. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. und 7. September 2017 vor dem Regionalgericht Landquart stellten die Parteien folgende Schlussanträge: Anträge X.3_____ 1.1 X.2_____ sei schuldig zu sprechen - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, - des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB, - des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG. Er sei dafür zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren (54 Monaten) und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 220.00 zu verurteilen. Der teilbedingte Aufschub von 40 Tagessätzen zu je CHF 260.00 der mit Strafbefehl der X.3_____ vom 27. April 2011 ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen sei zu widerrufen. 1.2 X.1_____ sei schuldig zu sprechen - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie - des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB. Er sei dafür zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren (42 Monaten) und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 260.00 zu verurteilen. 1.3 Y._____ sei schuldig zu sprechen

28 / 137 - der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie - des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB. Er sei dafür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt, Probezeit 2 Jahre, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 700.00 und einer Busse von CHF 3'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen zu verurteilen. 2. Die von X.1_____ und X.2_____ erstandene Untersuchungshaft von 15 Tagen (X.1_____) bzw. 16 Tagen (X.2_____) ist gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 3. Ersatzforderung und Einziehung 3.1 Gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB sei im Hinblick auf die Weiterleitung an die Geschädigte auf eine von den Beschuldigten solidarisch geschuldete Ersatzforderung zu Gunsten des Staates zu erkennen. 3.2 Die Höhe dieser Ersatzforderung sei anhand des Umfangs der deliktisch erlangten Vermögenswerte festzulegen, abzüglich - der bereits an die Geschädigte ausgehändigten Beträge im Umfang von CHF 1'508'162.48 - der im Rahmen der Vollstreckung der Zivilklage direkt eingezogenen Beträge. 3.3 Folgende durch die X.3_____ oder in deren Auftrag sichergestellte Vermögenswerte seien gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB gerichtlich zu beschlagnahmen und zur Deckung der Ersatzforderungen heranzuziehen: - die auf X.1_____ im Grundbuch [eingetragene] Liegenschaft Nr. _____ des Grundbuchs O.22_____, Plan Nr. _____, O.30_____, - Vermögenswerte auf dem Konto bei der E.2_____ (IBAN-Nummer _____, lautend auf X.2_____), - Vermögenswerte auf den Konti bei der H.2_____ (IBAN-Nummer CH_____ und IBAN-Nummer _____, lautend auf die B.4_____). 4. Die von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen sowie der Erlös der Ersatzforderungen seien gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StGB nach AbO.9_____ der Verfahrenskosten der Geschädigten zuzusprechen. 5. Kostenfolge sei die gesetzliche.

29 / 137 Anträge X.4_____ (Privatklägerschaft) 1. Die beschuldigten Personen 1 bis 3 seien solidarisch zu verpflichten, der Privatklägerin den Betrag von CHF 5'156'772.10 zuzüglich Schadenszinsen von 5 % auf diesen Betrag seit 31. Dezember 2013 zu bezahlen. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die beschuldigten Personen 1 bis 3 gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Sachverhalt dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind. 2. Es sei der Privatklägerin gemäss Art. 73 StGB im Umfang der Gutheissung der Klage gegen entsprechende Abtretung des Schadenersatzanspruches zuzusprechen: - Von den Verurteilten bezahlte Geldstrafen und Bussen - Eingezogene Gegenstände oder Vermögenswerte nach Abzug von Verwertungskosten - Staatliche Ersatzforderungen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beschuldigten Personen 1 bis 3 unter solidarischer Haftung; die diesbezügliche Entschädigungsforderung der Privatklägerin über CHF 186'406.65 sei vollumfänglich gutzuheissen. Anträge X.2_____ 1. X.2_____ sei gemäss Anklageschrift schuldig zu sprechen, mit Ausnahme des Anklagepunktes betreffend Fahren ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, worin er freizusprechen sei. 2. Dafür sei er zu einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen und einer Geldstrafe von maximal 110 Tagessätzen à maximal CHF 150.00 zu verurteilen. 3. Der Vollzug der unter Ziffer 2 beantragten Freiheitsstrafe und der Hälfte der beantragten Geldstrafe (mithin also 55 Tagessätze) sei unter Ansetzung einer Probezeit von längstens 5 Jahren aufzuschieben. 4. Auf den Widerruf der am 27. April 2011 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen sei zu verzichten. 5. Bzgl. Adhäsionsklage der X.4_____ wird auf die separate Klageantwort verwiesen.

30 / 137 6. Auf die Zusprechung einer allenfalls von der StA geforderten Ersatzforderung zu Gunsten des Staates sei zu verzichten. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz, wobei dem Angeklagten X.2_____ maximal 25% der Kosten von Polizei, X.3_____ und Gericht aufzuerlegen und von der Zusprechung einer Parteientschädigung zu seinen Lasten und zu Gunsten der Angeklagten X.1_____ und Y._____ abzusehen sei. Zur Zivilklage: 1. Die Klage sei im Umfang von CHF 5'155'772.10 (recte: CHF 5'156'772.10) (einschliesslich Zins bis zum 30.12.2013) gutzuheissen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten der Mitangeklagten X.1_____ und Y._____, welche dazu verpflichtet werden sollen, X.2_____ aussergerichtlich mit pauschal CHF 15'000.00 zzgl. 8% Mehrwertsteuer, ev. mit einem nach richterlichem Ermessen festzulegenden Betrag unter solidarischer Haftung zu entschädigen. Anträge X.1_____ 1. X.1_____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Eventualiter sei der Angeklagte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. 3. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zulasten des Staates. Zur Zivilklage: 1. Die Adhäsionsklage sei auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Eventualiter sei die Adhäsionsklage nur dem Grundsatze nach zu entscheiden, wobei die Adhäsionsklage abzuweisen sei. 3. Subeventualiter sei die Adhäsionsklage abzuweisen. 4. Subsubeventualiter sei die Adhäsionsklage höchstens im Umfang von CHF 1'116'963.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 31. Dezember 2013 gutzuheissen.

31 / 137 5. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zulasten der Zivilklägerin. Anträge Y._____ 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Zivilklage sei abzuweisen. 3. Eventualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Es sei dem Beschuldigten und unter Berücksichtigung der beiliegenden Kostennote eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer [recte: seiner] Verfahrensrechte auszurichten. 5. Es sei dem Beschuldigten zusätzlich eine Entschädigung von CHF 500.00 für die wirtschaftlichen Einbussen auszurichten. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates bzw. der Privatklägerschaft für die zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Zur Zivilklage: 1. Die Zivilklage sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Privatklägerschaft. J. Mit Urteil vom 8. September 2017, mitgeteilt am 14. Februar 2018, erkannte das Regionalgericht Landquart, was folgt: 1. X.2_____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB, des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG. 2. Dafür wird X.2_____ unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen bestraft mit: a) einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie b) einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 220.00.

32 / 137 3. Der teilbedingte Aufschub von 40 Tagessätzen zu je CHF 260.00 der mit Strafbefehl der X.3_____ vom 27. April 2011 ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen wird widerrufen. 4. X.1_____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB. 5. Dafür wird X.1_____ unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 15 Tagen bestraft mit: a) einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und b) einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 260.00. 6. Y._____ wird von der Anklage der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB freigesprochen. 7. Die Zivilklage der X.4_____ gegen die solidarisch haftenden X.2_____ und X.1_____ wird in der Höhe von CHF 5'156'772.10 zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2013 gutgeheissen. 8. Die Zivilklage der X.4_____ gegen Y._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 9. X.2_____ und X.1_____ werden gestützt auf die Abtretungserklärung der X.4_____ vom 6. September 2017 unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Kanton Graubünden, als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil, CHF 5'156'772.10 zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2013 zu bezahlen. 10. Die auf den mit Verfügung der X.3_____ vom 21. September 2011 gesperrten Konti von X.2_____ bei der E.2_____ (_____) und der _____ (Konto Nr. _____) liegenden Vermögenswerte zuzüglich Zinsen sowie von der B.4_____ bei der H.4_____ (ehemals H.5_____; CH_____ und _____) liegenden Vermögenswerte zuzüglich Zinsen werden gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB gerichtlich beschlagnahmt und zur Deckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Ersatzforderung herangezogen. 11. Nach Eintritt der Rechtskraft wird die Kontosperre aufgehoben und die E.2_____, O.24_____, die H.4_____, O.18_____ wie auch die _____ , , werden angewiesen, das Guthaben auf das Konto PC _____ bei der _____, lautend auf Regionalgericht Landquart, zu überweisen.

33 / 137 12. Die auf X.1_____ lautende Liegenschaft Nr. _____ des Grundbuchs O.22_____, Plan Nr. _____, O.30_____, wird ebenfalls gerichtlich beschlagnahmt und zur Deckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Ersatzforderung herangezogen. 13. Der von X.2_____ und X.1_____ durch den Kanton Graubünden erhaltene und/oder im Zwangsvollstreckungsverfahren erhältlich gemachte Betrag der Ersatzforderung und der Geldstrafen wird gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StGB - nach AbO.9_____ der Verfahrenskosten (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der Verwertungskosten) - der X.4_____ in Anrechnung an ihre Schadenersatzforderung gemäss Dispo-Ziffer 7 vorstehend O.9_____esprochen. 14. X.2_____ und X.1_____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, die X.4_____ ausseramtlich mit CHF 150'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 15. Die X.4_____ wird verpflichtet, Y._____ ausseramtlich mit CHF 17'640.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 16. a) Die Verfahrenskosten betreffend X.2_____, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der X.3_____ CHF 9'600.00 - den Auslagen der X.3_____ CHF 1'350.00 - den Kosten gemäss Art. 47 StPO CHF 804.00 - den bereits bezahlten Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 10'000.00 - der Gerichtsgebühr des Regionalgerichts Landquart CHF 8'000.00 - total somit CHF 29'754.00 werden vollumfänglich X.2_____ auferlegt, welchem keine Prozessentschädigung ausgerichtet wird. b) Die Verfahrenskosten betreffend X.1_____, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der X.3_____ CHF 9'600.00 - den Auslagen der X.3_____ CHF 958.40 - den bereits bezahlten Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 7'000.00 - der Gerichtsgebühr des Regionalgerichts Landquart CHF 8'000.00 - total somit CHF 25'558.40 werden vollumfänglich X.1_____ auferlegt, welchem keine Prozessentschädigung ausgerichtet wird. c) Die Verfahrenskosten betreffend Y._____, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der X.3_____ CHF 9'600.00 - den Auslagen der X.3_____ CHF 173.30

34 / 137 - der Gerichtsgebühr des Regionalgerichts Landquart CHF 4'000.00 - total somit CHF 13'773.30 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Gestützt auf Art. 429 StPO wird Y._____ zu Lasten des Kantons Graubünden eine Entschädigung von CHF 35'781.65 (CHF 35'281.65 Anwaltskostenanteil und CHF 500.00 sonstige Entschädigung für Y._____) ausgerichtet. Diese wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 17. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft von CHF 1'427.00 (X.2_____) bzw. CHF 2'142.00 (X.1_____) sowie des StrafvollO.9_____s gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Verurteilten haben sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. 18. Kostenfolge amtliche Verteidiger: a) Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter wird als amtlicher Verteidiger von X.2_____ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 31'239.65 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. b) RA lic. iur. Mauro Lardi wird als amtlicher Verteidiger von X.1_____ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 39'421.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. c) Da die Verurteilten zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet wurden, werden sie - sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben - verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für ihren amtlichen Verteidiger zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) und ihrem Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheids (Art. 135 Abs. 5 StPO). d) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid der amtlichen Verteidigung) 19. (Rechtsmittelbelehrung) 20. (Mitteilung) K. Mit Berufungserklärung vom 2. März 2018 stellte X.1_____ folgende Rechtsbegehren: 1. Die Ziffern 4 und 5 seien aufzuheben und X.1_____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen; eventualiter sei er des gewerbsmässigen

35 / 137 Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB höchstens zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 260.00 zu verurteilen. 2. Die Ziffern 7, 9, 12, 13 und 14 seien aufzuheben. 3. Die Adhäsionsklage sei auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Eventualiter sei die Adhäsionsklage nur dem Grundsatze nach zu entscheiden, wobei die Adhäsionsklage abzuweisen sei. 5. Subeventualiter sei die Adhäsionsklage abzuweisen. 6. Subsubeventualiter sei die Adhäsionsklage höchstens im Umfange von CHF 913'953.35 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 31. Dezember 2013 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 31. Dezember 2013 gutzuheissen. 7. Unter gesetzlicher Kosten und Entschädigungsfolge im Zivilpunkt. 8. Die Ziffer 16 lit. b und Ziff. 17 seien aufzuheben und X.1_____ sei vom Staat für Auslagen seiner privaten Verteidigung mit CHF 23'351.93 zu entschädigen. 9. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7% MWST im Berufungsverfahren zulasten des Staates. Zudem stellte X.1_____ folgende Beweisanträge: 1. Vollumfängliche und uneingeschränkte Einsichtnahme in sämtliche elektronische Daten, die der Strafuntersuchungsbehörde zur Verfügung standen; 2. Befragung zur Frage, welche Rechnungen der E.1_____ erbracht worden sind: - H.2_____, - I.1_____, - X.1_____, 3. Befragung zur Tätigkeit und dessen Umfang von X.1_____ und der B.4_____ zugunsten der X.4_____: - H.2_____, - I.2_____, - I.3_____, - I.4_____,

36 / 137 - I.5_____, O.8_____; - I.6_____, B.3_____ X.4_____, 7302 O.8_____; - J.1_____, B.3_____ Experte für Segmentberichterstattung, Konzernkonsolidierung, c/o G.1_____, _____strasse 19a, O.28_____, zur Frage nach seiner Tätigkeit und den von ihm nach Auflösung der Verträge mit der B.4_____ und der E.1_____ weitergeführten Beratungstätigkeit mit der X.4_____. - Dr. G.3_____, 4. Befragung zur J.4_____-Lizenz: - X.1_____, _____strasse 37, O.29_____. 5. Psychiatrisches Gutachten von X.2_____ mit folgenden Fragestellungen: i. Welche spezifischen Charakteristika weisen die eventuell diagnostizierten psychischen Störungen in zwischenmenschlichen Beziehungen auf? ii. Gibt es Hinweise darauf, dass X.2_____ in seiner Tätigkeit bei der X.4_____ sein Umfeld innerhalb dieser Firma und auch die Angeschuldigten manipuliert hat respektive persönliche Beziehungen aufgebaut und ausgenutzt haben könnte? Ist dieses Vorgehen planmässig und berechnend gewesen? iii. Hat X.2_____ im Zeitraum der Deliktsbegehung dazu geneigt, pseudologische Berichte zu entwerfen, um sein Vorgehen möglichst lange vor Dritten zu verbergen? Wie hat sich dieses Vorgehen manifestiert? iv. Wie kann das Auftreten von X.2_____ während der Deliktsphase gegenüber Dritten charakterisiert werden? Wie überzeugend konnte er seine von ihm vorgespiegelte "Wirklichkeit" Dritten gegenüber erscheinen lassen? v. Sind die Ausprägungen der diagnostizierten psychischen Störung(en) über einen längeren Zeitraum konsistent, oder sind sie durch einen episodenhaften Verlauf gekennzeichnet? vi. Sind die angesprochenen, im Vorfeld aufgetretenen Depressionen und die Suizidalität eine Folgeerscheinung einer eventuell diagnostizierten Persönlichkeitsstörung? vii. Ist es X.2_____ möglich eine klare Abgrenzung zwischen Realität und seinen eigenen subjektiven Vorstellungen und Wahrnehmungen vorzunehmen?

37 / 137 6. Urkunde: Detaillierter Leistungsauszug private Verteidigung. L. Mit Berufungserklärung vom 5. März 2018 stellte die X.4_____ folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei Urteilsdispositiv Ziffer 6 aufzuheben, und es sei der Beschuldigte 3 der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen und gemäss Antrag der X.3_____ vor Vorinstanz (Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt, Probezeit 2 Jahre, Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 700 und Busse von CHF 3'000, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen) zu verurteilen. 2. Es sei Urteilsdispositiv Ziffer 8 aufzuheben und es sei gegenüber dem Beschuldigten 3 die Zivilklage der Privatklägerin in der Höhe von CHF 5'156'772.10, zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2013, gutzuheissen. 3. Es sei Urteilsdispositiv Ziffer 15 aufzuheben und es sei der Beschuldigte 3 zu verpflichten, die Privatklägerin für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 36'406.65, zuzüglich Zinsen zu 5% ab 9. September 2017, zu entschädigen. 4. Es sei der Beschuldigte 3 zu verpflichten, die ihn betreffenden Verfahrenskosten beider Instanzen zu übernehmen und der Privatklägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen. M. Mit Berufungserklärung vom 6. März 2018 stellte die X.3_____ folgende Rechtsbegehren: 1. Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Y._____ sei schuldig zu sprechen - der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie - des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB. Y._____ sei dafür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt, Probezeit 2 Jahre, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 700.-- und einer Busse von CHF 3'000.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, zu verurteilen. 2. Ziff. 16 c) des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.

38 / 137 Die in dieser Ziffer aufgeführten Verfahrenskosten seien Y._____ vollumfänglich zu überbinden. Für die Auslagen seiner Verteidigung sei er nicht zu entschädigen. Gleichentags teilte die X.3_____ mit, dass sie - entgegen ihrer Berufungsanmeldung - in Sachen X.2_____ und X.1_____ auf eine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO und damit auf die Berufung verzichte. N. Mit Berufungserklärung vom 7. März 2018 stellte X.2_____ folgende Rechtsbegehren: 1. Ziffer 2 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: a) Der Berufungskläger sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen und einer Geldstrafe von maximal 110 Tagessätzen à maximal Fr. 150.00, zu verurteilen. b) Der Vollzug der Hälfte der unter lit. a beantragten Freiheitsstrafe und der Hälfte der beantragten Geldstrafe (mithin also 55 Tagessätze) sei unter Ansetzung einer Probezeit von längstens fünf Jahren aufzuschieben. 2. Ziffer 3 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: Auf den Widerruf der am 27. April 2011 teilbedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen sei zu verzichten. 3. Ziffer 6 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und der Angeklagte Y._____ sei der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug gemäss Art. 142 [recte: 146] Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. 4. Ziffer 7 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: Die Zivilklage der X.4_____ gegen die solidarisch haftenden X.2_____, X.1_____ und Y._____ sei in der Höhe von CHF 5'156'772.10 zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2013 gutzuheissen. 5. Ziffer 8 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben. 6. Ziffer 9 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und wie folgt abzuändern:

39 / 137 X.2_____, X.1_____ und Y._____ seien gestützt auf die Abtretungserklärung der X.4_____ vom 6. September 2017 unter solidarischer Haftung zu verpflichten dem Kanton Graubünden, als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil, CHF 5'156'772.10 zuzüglich 5% Zins seit 31. Dezember 2013 zu bezahlen. 7. Ziffer 14 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben. Stattdessen seien X.2_____, X.1_____ und Y._____ unter solidarischer Haftung zu verpflichten, die X.4_____ für das vorinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit einer nach richterlichem Ermessen und aufgrund eines Stundenansatzes von Fr. 240.- (Rechtsanwalt) bzw. Fr. 180 (Substitut) festzulegenden Parteientschädigung zu honorieren. 8. Ziffer 16 des Urteilsdispositivs sei insoweit aufzuheben und abzuändern, als dass die Gerichtsgebühr der Vorinstanz im Halte von total Fr. 20'000.- zu je einem Drittel X.2_____, X.1_____ und Y._____ aufzuerlegen ist. 9. Beweisantrag: Es sei eine psychiatrische Begutachtung von Herrn X.2_____ betreffend Schuldfähigkeit durchzuführen. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz wobei dem Angeklagten X.2_____ maximal 25% der Kosten von Polizei, X.3_____ und Gericht aufzuerlegen und von der Zusprechung einer Parteientschädigung zu seinen Lasten und zu Gunsten der Angeklagten X.1_____ und Y._____ abzusehen sei. O. Mit Eingabe vom 3. April 2018 beantragte Y._____ bezüglich der Berufungserklärung von X.2_____, was folgt: 1. Es sei auf die Berufungsanträge von Herrn X.2_____ vom 7. März 2018, Ziff. 3-8, nicht einzutreten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. P. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 legte die X.4_____ eine Schadensquantifizierung hinsichtlich ihrer Zivilklage vor. Q. Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 stellte Y._____ folgende Beweisanträge: 1. Es sei Frau J.2_____, _____strasse 16, O.19_____ SG, als Zeugin zu befragen. 2. Es sei Frau J.3_____, c/o C.3_____,_____strasse 4, O.19_____, als Zeugin zu befragen.

40 / 137 3. Von der Privatklägerin seien die Mehrwertsteuerabrechnungen betreffend die bezahlten Rechnungen im Zeitraum vom 25.11.2009 bis 22.08.2011 zu edieren. R. Vom 12. bis 15. Februar 2019 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Y._____ hielt an den in der Eingabe vom 8. Februar 2019 gestellten Beweisanträgen betreffend Einvernahme von J.2_____ und J.3_____ als Zeuginnen (Ziff. 1 und 2) fest, zog jedoch den Editionsantrag hinsichtlich der Mehrwertsteuerabrechnungen (Ziff. 3) zurück. Im Rahmen der Vorfragen stellte er zudem folgende Anträge: 1. Es sei auf die Berufungsanträge von Herrn X.2_____ gemäss Berufungserklärung vom 7. März 2018, Ziff. 3-8, nicht einzutreten. 2. Es sei die Unverwertbarkeit folgender Einvernahmen zulasten von Y._____ festzustellen: a) Einvernahme von Y._____ vom 10. Oktober 2011 (act. 9.1.1) b) Einvernahme von Y._____ vom 20.11.2012 (act. 9.1.14) c) Einvernahme von Y._____ vom 6.5.2015 (act. 9.3.22) d) Einvernahme von Y._____ vom 24.6.2015 (act. 9.3.23) e) Einvernahme von Y._____ vom 24.6.2015 (act. 9.3.24) 3. Es sei festzustellen, dass sämtliche Beweise, welche sich auf die unverwertbare Einvernahme gemäss vorstehender Ziff. 2 stützen, zulasten von Y._____ nicht verwertet werden dürfen. X.1_____ stellte im Rahmen der Vorfragen den Antrag, das Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 8. September 2017 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuweisen. Eventualiter hielt er an den in der Berufungserklärung vom 2. März 2018 gestellten Beweisanträgen fest, mit Ausnahme des Antrages um psychiatrische Begutachtung von X.2_____ (Ziff. 5); diesen Antrag zog X.1_____ zurück. X.2_____ hielt an seinem im Rahmen der Berufungserklärung vom 7. März 2018 gestellten Beweisantrag um psychiatrische Begutachtung (Ziff. 9) fest. Die X.4_____ und die X.3_____ stellten anlässlich der Berufungsverhandlung keine Beweisanträge.

41 / 137 Im Anschluss an die Thematisierung der Vorfragen und der Beweisanträge beriet das Gericht über die in diesem Rahmen gestellten Anträge. Es entschied diesbezüglich, wie folgt: Berufung Y._____: - Der Beweisantrag betreffend Befragung von J.2_____ wird abgewiesen. - Der Beweisantrag betreffend Befragung von J.3_____ wird abgewiesen. - Der Antrag auf Edition der Mehrwertsteuerabrechnungen der Privatklägerin für die Rechnungen im Zeitraum vom 25.11.2009 bis 22.08.2011 wurde anlässlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen. - Es wird die Unverwertbarkeit der Einvernahme von Y._____ vom 10.10.2011 (StA act. 9.1.1) festgestellt. Die nachfolgenden Einvernahmen von Y._____ sind nicht grundsätzlich unverwertbar, sondern nur insoweit, als bei den entsprechenden Fragen Bezug auf die unverwertbare Einvernahme von Y._____ vom 10.10.2011 genommen wird. Das Kantonsgericht behält sich vor, im Rahmen der Urteilsberatung auf die Frage der Verwertbarkeit der Einvernahmen von Y._____ zurückzukommen. Berufung X.1_____: - Vollumfängliche Einsichtnahme in alle elektronischen Daten, die der Strafuntersuchungsbehörde zur Verfügung gestanden sind: Antrag wird abgewiesen. - Befragung "zur Frage, welche Rechnungen der E.1_____ erbracht worden sind" von: H.2_____, I.1_____, X.1_____. Antrag auf Befragung von K.3_____ wird abgewiesen. X.1_____ wird hierzu im Rahmen des Berufungsverfahrens befragt. - Befragung zur Tätigkeit von X.1_____ und der B.4_____ zu Gunsten der X.4_____ von H.2_____, I.2_____, I.3_____, I.4_____, I.5_____, I.6_____, J.1_____ und Dr. G.3_____: Antrag wird abgewiesen. - Befragung zu J.4_____-Lizenzen von X.1_____: X.1_____ wird hierzu im Rahmen des Berufungsverfahrens befragt. - Psychiatrisches Gutachten über X.2_____: Antrag wurde anlässlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen. - Einreichen einer Urkunde betr. "LeistungsausO.9_____ private Verteidigung": Antrag wird gutgeheissen und die Honorarnote zu den Akten genommen.

42 / 137 Berufung X.2_____: - Auf Ziff. 3-8 der Anträge in der Berufungserklärung (Straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Y._____) wird nicht eingetreten. - Der Antrag auf psychiatrische Begutachtung von X.2_____ wird abgewiesen. Anschliessend teilte X.1_____ mit, dass er im Berufungsverfahren nicht aussagen werde, und zog den Antrag um Befragung seiner eigenen Person bezüglich der J.4_____-Lizenzen (Ziff. 4) zurück. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellten die Parteien im Rahmen der Parteivorträge folgende Schlussanträge in der Sache: Berufungen, die sich gegen den Freispruch von Y._____ richten (SK1 18 8 und 9): Anträge X.3_____ 1. Die Berufung sei gutzuheissen. 2. Y._____ sei schuldig zu sprechen - der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie - des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB. Er sei dafür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt, Probezeit 2 Jahre, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 220.-und einer Busse von CHF 3'000.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, zu verurteilen. 3. Ersatzforderung und Einziehung 3.1 Gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB sei im Hinblick auf die Weiterleitung an die Geschädigte auf eine von den Beschuldigten solidarisch geschuldete Ersatzforderung zu Gunsten des Staates zu erkennen. 3.2 Die Höhe dieser Ersatzforderung sei anhand des Umfangs der deliktisch erlangten Vermögenswerte festzulegen, abzüglich - der bereits an die Geschädigte ausgehändigten Beträge im Umfang von CHF 1'508'162.48, - der im Rahmen der Vollstreckung der Zivilklage direkt eingezogenen Beträge.

43 / 137 4. Die von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen sowie der Erlös der Ersatzforderungen seien gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StGB nach AbO.9_____ der Verfahrenskosten der Geschädigten zuzusprechen. 5. Kostenfolge sei die gesetzliche. Anträge X.4_____ (Privatklägerin) In strafrechtlicher Hinsicht beantragt die Privatklägerin, es sei Urteilsdispositiv Ziff. 6 der Vorinstanz aufzuheben, und es sei Y._____ gemäss den Anträgen der X.3_____ schuldig zu sprechen; In zivilrechtlicher Hinsicht beantragt die Privatklägerin, es [sei] Urteilsdispositiv Ziff. 8 aufzuheben und es sei Y._____ in solidarischer Haftung mit den Herren X.1_____ und X.2_____ zu verpflichten, der Privatklägerin CHF 4'618'577.35 zuzüglich Schadenszinsen von 5% auf diesen Betrag seit 31. Dezember 2013 zu bezahlen; Im Weiteren sei Y._____ in solidarischer Haftung mit den Herren X.1_____ und X.2_____ zu verpflichten, die Privatklägerin für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 150'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab 9. September 2017 sowie für das Berufungsverfahren mit CHF 70'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab Urteilseröffnung zu entschädigen; Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der drei Beschuldigten. Anträge Y._____ (betreffend Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, Geldwäscherei) 1. Die Berufungen der X.3_____ sowie der Privatklägerin seien abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz sei zu schützen. 2. Es sei Y._____ eine Entschädigung von CHF 500.00 für die wirtschaftlichen Einbussen auszurichten. 3. Es sei Y._____ unter Berücksichtigung der noch einzureichenden Kostennote eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Staat bzw. der Privatklägerin für die im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen aufzuerlegen. Anträge Y._____ (betreffend Zivilforderung)

44 / 137 1. Die Berufung der Privatklägerin sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Privatklägerschaft. Berufung von X.1_____ (SK1 18 6): Anträge X.1_____ 1. An den im Rahmen der Vorfragen gestellten Anträgen wird festgehalten. 2. Auf die Anklageschrift der Abteilung I der X.3_____ vom 9. September 2016 sei im Anklagepunkt "1.2.1 Gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB" nicht einzutreten. 3. Im Übrigen sei X.1_____ frei zu sprechen. 4. Die Zivilansprüche der Privatklägerin und Berufungsbeklagten 2 seien abzuweisen, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Die Kontosperren seien aufzuheben. 6. Die Beschlagnahme der auf X.1_____ lautenden Liegenschaft Nr. _____ des Grundbuchamtes O.22_____, Plan Nr. _____, O.30_____, sei aufzuheben. 7. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, und X.1_____ sei aus der Kasse eine Entschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote sowie eine Genugtuung von Fr. 15'000.00, inklusive Zins von 5% seit 26. September 2011, zu bezahlen. Anträge X.3_____ 1. Die Berufung sei kostenfällig abzuweisen. 2. X.1_____ sei in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Regionalgerichts Landquart vom 8. September 2017 schuldig zu sprechen: - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie

45 / 137 - des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB. Er sei dafür zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren (42 Monaten) und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 260.-- zu verurteilen. 3. Die von X.1_____ erstandene Untersuchungshaft von 15 Tagen ist gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 4. Ersatzforderung und Einziehung 4.1. Gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB sei im Hinblick auf die Weiterleitung an die Geschädigte auf eine von den Beschuldigten solidarisch geschuldete Ersatzforderung zu Gunsten des Staates zu erkennen. 4.2. Die Höhe dieser Ersatzforderung sei anhand des Umfangs der deliktisch erlangten Vermögenswerte festzulegen, abzüglich - der bereits an die Geschädigte ausgehändigten Beträge im Umfang von CHF 1'508'162.48, - der im Rahmen der Vollstreckung der Zivilklage direkt eingezogenen Beträge. 4.3. Folgende durch die X.3_____ oder in deren Auftrag sichergestellte Vermögenswerte seien gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB gerichtlich zu beschlagnahmen und zur Deckung der Ersatzforderung heranzuziehen: - die auf X.1_____ lautende Liegenschaft Nr. _____ des Grundbuchs O.22_____, Plan Nr. _____, O.30_____, - Vermögenswerte auf den Konti bei der H.2_____ (IBAN-Nummer CH_____ und IBAN-Nummer _____, lautend auf die B.4_____). 5. Die von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen sowie der Erlös der Ersatzforderungen seien gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StGB nach AbO.9_____ der Verfahrenskosten der Geschädigten zuzusprechen. 6. Kostenfolge sei die gesetzliche. Anträge X.4_____ (Privatklägerin) In strafrechtlicher Hinsicht beantragt die Privatklägerin, es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. In zivilrechtlicher Hinsicht beantragt die Privatklägerin, es sei die Berufung abzuweisen und es sei X.1_____ in solidarischer Haftung mit den Herren

46 / 137 Y._____ und X.2_____ zu verpflichten, der Privatklägerin CHF 4'618'577.35 zuzüglich Schadenszinsen von 5% auf diesen Betrag seit 31. Dezember 2013 zu bezahlen; Im Weiteren sei X.1_____ in solidarischer Haftung mit den Herren Y._____ und X.2_____ zu verpflichten, die Privatklägerin für das vor-instanzliche Verfahren mit CHF 150'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab 9. September 2017 sowie für das Berufungsverfahren mit CHF 70'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab Urteilseröffnung zu entschädigen; Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der drei Beschuldigten. Berufung von X.2_____ (SK1 18 7): Anträge X.2_____ 1. Ziffer 2 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: a) Der Berufungskläger sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 16 Tagen und einer Geldstrafe von maximal 110 Tagessätzen à maximal Fr. 150.00, zu verurteilen. b) Der Vollzug der Hälfte der unter lit. a beantragten Freiheitsstrafe und der Hälfte der beantragten Geldstrafe (mithin also 55 Tagessätze) sei unter Ansetzung einer Probezeit von längstens fünf Jahren aufzuschieben. 2. Ziffer 3 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: Auf den Widerruf der am 27. April 2011 teilbedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen sei zu verzichten. 3. Ziffer 16 des Urteilsdispositivs sei insoweit aufzuheben und abzuändern, als dass die Gerichtsgebühr der Vorinstanz im Halte von Total Fr. 20'000.- zu je einem Drittel X.2_____, X.1_____ und Y._____ aufzuerlegen sei. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz, wobei dem Angeklagten X.2_____ maximal 25% der Kosten von Polizei, X.3_____ und Gericht aufzuerlegen und von der Zusprechung einer Parteientschädigung zu seinen Lasten und zu Gunsten der Angeklagten X.1_____ und Y._____ abzusehen sei. Anträge X.3_____

47 / 137 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. X.2_____ sei schuldig zu sprechen - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, - des schweren Falles der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB, - des Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG Er sei dafür zu bestrafen - als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts O.9_____ vom 12. Juli 2018 mit einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren (54 Monaten) und - einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 220.-- 3. Die mit Strafbefehl der X.3_____ vom 27. April 2011 ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen sei nicht zu widerrufen. 4. Die von X.2_____ erstandene Untersuchungshaft von 16 Tagen ist gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 5. Ersatzforderung und Einziehung 5.1 Gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB sei im Hinblick auf die Weiterleitung an die Geschädigte auf eine von den Beschuldigten solidarisch geschuldete Ersatzforderung zu Gunsten des Staates zu erkennen. 5.2 Die Höhe dieser Ersatzforderung sei anhand des Umfangs der deliktisch erlangten Vermögenswerte festzulegen, abzüglich - der bereits an die Geschädigte ausgehändigten Beträge im Umfang von CHF 1'508'162.48, - der im Rahmen der Vollstreckung der Zivilklage direkt eingezogenen Beträge. 5.3 Folgende durch die X.3_____ oder in deren Auftrag sichergestellte Vermögenswerte seien gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB gerichtlich zu beschlagnahmen und zur Deckung der Ersatzforderungen heranzuziehen: - Vermögenswerte auf dem Konto bei der E.2_____ (IBAN-Nummer _____, lautend auf X.2_____)

48 / 137 - Vermögenswerte auf dem Konto bei der _____ AG (IBAN-Nummer _____, lautend auf X.2_____). 6. Die von den Verurteilten bezahlten Geldstrafen sowie der Erlös der Ersatzforderungen seien gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StGB nach AbO.9_____ der Verfahrenskosten der Geschädigten zuzusprechen. 7. Kostenfolge sei die gesetzliche. Im Übrigen wird auf das separat angefertigte Verhandlungsprotokoll verwiesen. S. Auf das Ergebnis der persönlichen Befragung von Y._____ und X.2_____ durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer, auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung und auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (vgl. Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO, Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). 1.2. Gegen das am 8. September 2017 gefällte und am 15. September 2017 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Regionalgerichts Landquart meldeten X.1_____ am 19. September 2017, X.2_____ am 20. September 2017, die X.4_____ (nach-

49 / 137 folgend: Privatklägerin) am 25. September 2017 und die X.3_____ am 27. September 2017 Berufung an. Die Berufungsanmeldungen waren damit allesamt rechtzeitig. Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 14. Februar 2018 reichten X.1_____ am 2. März 2018, die Privatklägerin am 5. März 2018, die X.3_____ am 6. März 2018 und X.2_____ am 7. März 2018 fristgerecht ihre Berufungserklärungen ein. Die Berufungen erfolgten damit allesamt rechtzeitig. Gleichzeitig mit der Einreichung der Berufungserklärung teilte die X.3_____ mit, dass sie - entgegen ihrer Berufungsanmeldung - in Sachen X.2_____ und X.1_____ auf eine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO und damit auf eine Berufung verzichte. Der Rechtsmittelverzicht ist nach Massgabe von Art. 386 Abs. 3 StPO endgültig. 1.3. Zur Berufung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die X.3_____ kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Ein rechtliches geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar, d.h. direkt und persönlich, in ihren Rechten betroffen und somit beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (vgl. Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 7 zu Art. 382 StPO). 1.4. Gemäss den Rechtsbegehren in der Berufungserklärung beantragt X.2_____ einerseits eine Reduktion der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe (Ziff. 1) sowie den Verzicht auf den Widerruf einer teilbedingt aufgeschobenen, früheren Strafe (Ziff. 2). Insoweit ist er als beschuldigte Person ohne weiteres zur Berufung legitimiert. Andererseits verlangt er aber auch die Verurteilung von Y._____ wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und wegen des schweren Falles der Geldwäscherei (Ziff. 3), die solidarische Haftbarkeit von Y._____ mit Bezug auf die anerkannte Zivilklage der Privatklägerin (Ziff. 4-6) sowie eine mit Blick auf die beantragte Verurteilung von Y._____ anteilsmässige Verteilung der Verfahrenskosten und Parteientschädigungen (Ziff. 7-8 und 10). X.2_____ bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe die Kostenfolge vom Ausgang des Verfahrens abhängig gemacht. Es werde eine Abänderung der vorinstanzlichen Kostenfolge verlangt, dafür werde ein Schuldspruch beantragt (vgl. SK1 18 6, act. H.13, S. 2). Gegen den Antrag auf Verurteilung von Y._____ spricht zunächst, dass X.2_____ nicht Partei im Verfahren gegen die übrigen Mitbeschuldigten ist. Vom Frei- oder Schuldspruch von Y._____ ist X.2_____ nicht direkt be-

50 / 137 troffen; seine Verantwortlichkeit beurteilt sich grundsätzlich unabhängig vom Verhalten von Y._____. Deshalb kommt X.2_____ diesbezüglich auch keine Rechtsmittellegitimation zu, dies umso weniger auch deshalb, weil er selbst den ihn betreffenden Schuldpunkt nicht anficht (sondern lediglich den Strafpunkt). Dasselbe gilt hinsichtlich der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit von Y._____: Die beantragte Solidarhaftung von Y._____ würde nämlich nichts daran ändern, dass X.2_____ im Aussenverhältnis - der Privatklägerin uneingeschränkt haften würde. Was die Kostenfrage anbelangt, so können X.2_____ ohnehin nur höchstens diejenigen Kosten auferlegt werden, die im Zusammenhang mit seiner eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit entstanden seien, nicht jedoch die bei den Mitbeschuldigten angefallenen Kosten. Mit anderen Worten sind, bevor die Kostentragung anhand des Verfahrensausgangs zu bestimmen ist, mit Blick auf die einzelnen Beschuldigten entstandenen Kosten zu ermitteln und auszusondern. Eine Überwälzung von Kosten, die nicht im Zusammenhang mit der Abklärung der eigenen Strafbarkeit angewachsen sind, ist selbst bei einem (vollständigen) Schuldspruch grundsätzlich und auch vorliegend unzulässig. Sie verbleiben in diesem Fall vielmehr beim Staat (vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO e contrario), ausnahmsweise trägt sie die Privatklägerschaft (Art. 427 Abs. 2 StPO). Daher besteht auch bezüglich der Kosten- und der daran geknüpften Entschädigungsfrage kein Rechtsschutzinteresse. In dieser Hinsicht - d.h. bezüglich der Rechtsbegehren Ziff. 3-8 und 10 gemäss Berufungserklärung - ist auf die Berufung von X.2_____ somit nicht einzutreten, wie den Parteien denn auch bereits anlässlich der Berufungsverhandlung eröffnet wurde (vgl. SK1 18 6, act. H.13, S. 6 f.). 1.5. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben im vorliegenden Zusammenhang zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichten Berufungen - unter Vorbehalt des unter Erwägung 1.4. Ausgeführten - einzutreten ist. 2.1. Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO); vorbehalten bleibt jedoch Art. 392 Abs. 1 StPO (vgl. unten Erwägung 10). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Eugster, a.a.O., N 3 zu Art. 404 StPO).

51 / 137 2.2. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 408 E. 6.1 m.w.H.). 2.2.1. X.1_____ beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (SK1 18 6, act. H.2, S. 2). Er rügt eine Verletzung von Art. 341 Abs. 3 StPO durch die Vorinstanz. Diese habe ihm zum eigentlichen Anklagevorwurf lediglich drei Fragen gestellt, wobei ihm jeweils eine Kürzestfassung der eingeklagten Vorgänge vorgehalten worden sei, dies in Verbindung mit einer äusserst geschlossenen Frageformulierung. Die ganze Befragung vor dem erstinstanzlichen Gericht habe gerade einmal sechs Minuten gedauert. Dieses Vorgehen komme einer eigentlichen Nichtbefragung gleich. Art. 341 Abs. 3 StPO stelle eine zwingende Gesetzesnorm dar. In der Missachtung dieser zwingenden Vorschrift durch die erste Instanz sei eine schwere Verletzung der prozessualen Vorgaben für das gerichtliche Beweisverfahren zu erblicken. Dieser schwere Verfahrensmangel könne mit Blick auf die Wahrung des Instanzenzuges im Berufungsverfahren nicht geheilt werden, sodass das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an die erste Instanz zurückzuweisen sei (SK1 18 6, act. H.2, S. 5 ff.). 2.2.2. Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung durch die Verfahrensleitung (Art. 339 Abs. 1 StPO) und dem Entscheid über allfällige Vor- und Zwischenfragen (Art. 339 Abs. 2-5 StPO) nimmt die Verhandlung ihren Fortgang mit der Bekanntgabe der Anträge der X.3_____ (Art. 340 Abs. 2 StPO). Im Rahmen des Beweisverfahrens führt gemäss Art. 341 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Gerichts die Einvernahmen durch. Nach Abs. 3 derselben

52 / 137 Bestimmung befragt die Verfahrensleitung in Nachachtung der richterlichen Fürsorgepflicht und des Untersuchungsgrundsatzes zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens. Dabei ist ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den ihr gemachten Vorwürfen zu äussern und diejenigen Umstände vorzubringen, die ihrer Verteidigung und der Klärung des Sachverhalts hätten dienen können (BGE 143 IV 288 E. 1.4.3; 143 IV 408 E. 6.2.1). Die anderen Mitglieder des Gerichts und die Parteien können durch die Verfahrensleitung Ergänzungsfragen stellen lassen oder sie mit deren Ermächtigung selber stellen (Art. 341 Abs. 2 StPO). Die Bestimmung von Art. 341 Abs. 3 StPO dient einerseits Beweiszwecken, andererseits trägt sie auch der Subjektstellung der beschuldigten Person Rechnung. Die Vorschrift garantiert als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person im gegen sie geführten Strafverfahren und verhindert, dass sie zum blossen Objekt staatlichen Handelns wird. Darüber hinaus kommt der Befragung der beschuldigten Person beweisrechtlich in Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt in aller Regel entscheidrelevante Bedeutung zu. Die eingehende Befragung im Sinne von Art. 341 Abs. 3 StPO dient dem Gericht dazu, einen persönlichen Eindruck von der beschuldigten Person zu gewinnen und zu klären, wie sich diese zu den Anklagevorwürfen und den Ergebnissen des Vorverfahrens stellt, namentlich ob sie im Sinne der Anklage geständig ist oder nicht. Dies erlaubt ihm, wesentliche Schlüsse für den weiteren Gang der Hauptverhandlung zu ziehen. Von der Stellungnahme zur Anklage hängt vor allem ab, ob und inwieweit Beweise zu wiederholen bzw. weitere Beweise abzunehmen sind. In welcher Intensität die Befragung zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens erfolgen muss, hängt vom konkreten Fall ab, namentlich von der Schwere der Anklagevorwürfe und der Beweislage (BGE 143 IV 288 E. 1.4.2; 143 IV 408 E. 6.2.2). Die Bestimmung von Art. 341 Abs. 3 StPO ist in Bezug auf die Befragung der beschuldigten Person zwingend, nicht aber in Bezug auf den Zeitpunkt. Ergänzungsfragen der Parteien können eine lückenhafte gerichtliche Befragung vervollständigen, eine gänzlich unterbliebene Befragung jedoch grundsätzlich nicht ersetzen (BGE 143 IV 288 E. 1.4.3; 143 IV 408 E. 6.2.2). Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (vgl. auch Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 StPO). Beweisab-

53 / 137 nahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden im Rechtsmittelverfahren nach Abs. 2 derselben Bestimmung nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebung unzuverlässig erscheinen (lit. c). Demzufolge stellen fehlerhafte Beweisabnahmen in der Untersuchung oder vor erster Instanz keine wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne von Art. 409 StPO dar, da das Gesetz explizit die Möglichkeit einer nachträglichen Heilung vorsieht. Das zweistufige Verfahren mit einem vollkommenen Rechtsmittel bringt es mit sich, dass die Berufungsinstanz sich mit Behauptungen und Beweisen auseinandersetzen muss, die dem erstinstanzlichem Gericht nicht vorlagen (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 408 E. 6.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2013 vom 11. Juli 2013, E. 1.3). 2.2.3. Die Befragung von X.1_____ durch die Vorinstanz ist augenscheinlich knapp ausgefallen. Nichtsdestotrotz erhielt X.1_____ dadurch die Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern bzw. sich mit Blick auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in der Anklage zu verteidigen. Auch wäre es dem Verteidiger von X.1_____ unbenommen gewesen, Ergänzungsfragen zu stellen und dadurch die nach seinem Dafürhalten verbliebenen Lücken der Befragung zu schliessen, zumal der Begriff der Ergänzungsfrage im Sinne von Art. 341 Abs. 2 StPO weit zu verstehen ist und ein Bezug zu bereits gestellten Fragen nicht vorausgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013, E. 2.4.2). X.1_____ hat durch sein Aussageverhalten vor der Vorinstanz indes zum Ausdruck gebracht, dass er die Tatvorwürfe - wie schon während des Vorverfahrens - nach wie vor bestreitet und sich nicht als schuldig im Sinne der Anklage erklärt. Damit erscheint fraglich, ob eine Veranlassung zu einer eingehenderen Befragung bestanden hätte bzw. ob die Vorinstanz Art. 341 Abs. 3 StPO tatsächlich verletzt hat. Jedenfalls aber kann unter den gegebenen Umständen nicht die Rede davon sein, die Befragung durch die Vorinstanz komme einer eigentlichen Nichtbefragung gleich. Entgegen der Ansicht von X.1_____ bzw. seines Verteidigers ist der vorliegende Fall damit vergleichbar mit der Ausgangslage, wie sie BGE 143 IV 408 zugrunde lag. Die Frage, ob die Vorinstanz Art. 341 Abs. 3 StPO verletzt hat, kann dabei letztlich offengelassen werden. Denn selbst wenn man eine Verletzung von Art. 341 Abs. 3 StPO und damit einen Verfahrensmangel durch die Vorinstanz bejahen würde, wäre dieser gemäss dargelegter bundesgerichtlicher Praxis nicht derart schwer, dass er eine Rückweisung im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO rechtfertigen würde. Mit Blick auf Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO hätte eine unzureichende Befragung durch die Vorinstanz im Berufungsverfahren nämlich ohne weiteres geheilt werden können. So war denn auch eine Befragung von X.1_____ vorgesehen und sie wäre ähnlich eingehend wie diejenige von Y._____ und X.2_____ gewesen.

54 / 137 X.1_____ wies anlässlich der Berufungsverhandlung allerdings mehrfach darauf hin, dass er keine Aussage machen werde (vgl. SK1 18 6, act. H.13, S. 7 und 8). Daran hielt sein Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth, auf entsprechende Rückfrage durch den Vorsitzenden auch noch nach der Einvernahme von X.2_____ fest, welcher X.1_____ mit seinen Aussagen stark belastete; diese Verteidigungsstrategie sei mit seinem Mandanten so abgesprochen (vgl. SK1 18 6, act. H.13, S. 8). Zwar steht einem Beschuldigten das Aussageverweigerungsrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 1 StPO auch noch im gerichtlichen Verfahren zu (vgl. Beat Gut/Thomas Fingerhuth, Donatsch/Hans-jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 12 zu Art. 341 StPO). Jedoch will unter diesen Umständen nicht recht einleuchten, welchen Sinn eine Rückweisung zwecks Wiederholung der Befragung aus Sicht der Verteidigung haben sollte, wenn die beschuldigte Person ohnehin nicht bereit ist, sich zur Sache zu äussern. Die Rückweisung würde damit zu einem formalistischen Leerlauf führen, was keinen Rechtsschutz verdient. Im Übrigen wird auch vom Bundesgericht anerkannt, dass die Intensität der Befragung der beschuldigten Person auch von ihrem eigenen Verhalten abhängt. Verweigert sie nämlich gänzlich ihre Aussage, erübrigt sich selbstredend die Fortsetzung der Befragung, weshalb sie in diesem Fall von vornherein nicht eingehend im Sinne von Art. 341 Abs. 3 StPO sein kann. Darin kann offensichtlich kein Verfahrensmangel erblickt werden, den das Gericht zu verantworten hätte (vgl. BGE 143 IV 408 E. 6.3.2). Der Antrag von X.1_____ auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen. Das Kantonsgericht kann als Berufungsinstanz reformatorisch entscheiden. 3.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das E.3_____kusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein

55 / 137 Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 63 E. 2.2 m.w.H.). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Beweiswürdigung obliegt dem Gericht. Die Anklageschrift hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht zu beweisen. Demnach gehören in die Anklageschrift weder die Nennung von Beweisen noch Aktenverweise (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2017 vom 16. März 2018, E. 2.2 m.w.H.). Dass ein angeblich nicht bewiesener Sachverhalt zur Anklage gebracht wird, tangiert das Anklageprinzip nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1233/2017 vom 30. Juli 2018, E. 2.3). Ebenso zulässig ist es, wenn die X.3_____ mehrere Möglichkeiten angibt, wie sich der Sachverhalt zugetragen haben könnte. Alternativ- und Eventualanklagen sind möglich und im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 325 Abs. 2 StPO). 3.2. Y._____ macht im Zusammenhang mit der Anklage wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Wenn die X.3_____ ihm vorwerfe, er habe "die Verbuchung der von der X.4_____ bei der B.4_____ und der E.1_____ eingehenden Zahlungen veranlasst", genüge dies nicht. So sei beispielsweise nicht klar, wie, wo oder wann er dies gemacht haben soll. Auch sei unklar, was die X.3_____ mit "veranlassen" meine (vgl. SK1 18 6, act. H.6, S. 4 f.). Die Frage, ob diesbezüglich eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt, kann letztlich offengelassen werden, da Y._____ ohnehin d.h. selbst unter der Annahme einer zureichenden Umschreibung des Anklagesachverhaltes - vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug freigesprochen würde. Denn die eingeklagte Verbuchung, die Y._____ gemäss Anklageschrift "veranlasst" haben soll, stellt keine Tatförderung im Sinne eines Gehilfenbeitrags dar, da die entsprechende Handlung nach Beendigung des von X.2_____ und X.1____

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